Beschluss
15 L 1536/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1118.15L1536.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt. 1 Über das am 20. September 2010 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch ist unter Berücksichtigung seiner Begründung gemäß § 88 VwGO in Gestalt des Antrags zu befinden, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 6264/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. August 2010 wiederherzustellen, soweit der Antragsgegner dort unter Ziffer 1 3 den Jagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen sowie den Zeitpunkt der Ungültigkeit des Jagdscheins auf den 19. August 2010 festgesetzt hat und ihm unter Ziffer 3 aufgegeben hat, den Jagdschein spätestens bis zum 10. September 2010 zurückzugeben 4 sowie 5 dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller den Jagdschein wieder auszuhändigen. 6 Dieses Antragsbegehren bleibt erfolglos. Es ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs verbunden mit einem Vollzugfolgenbeseitigungsanspruch nach § 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 und S. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung dem Aufschubinteresse des Betroffenen nicht vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelung, den zuletzt bis zum 31. März 2012 befristeten Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen, ist formell wie materiell rechtmäßig. 9 Seine Vollziehungsanordnung hat der Antragsgegner mit einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gerade noch genügenden Begründung versehen. Sie lässt mit dem Hinweis darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung der Jagdausübung durch eine jagdrechtlich unzuverlässige Person Vorrang vor dem Interesse des Jagdscheininhabers einzuräumen ist, die Jagd bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit und Einziehung seines Jagdscheins fortsetzen zu dürfen, erkennen, dass der Antragsgegner geprüft hat, ob im Fall des Antragstellers abweichend vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs aus Gründen des überwiegenden Vollziehungsinteresses gerechtfertigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Jagd- und Waffenrechts als besonderem Sicherheitsrecht die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung weniger hoch sind, weil es dort gilt, Leib und Leben und damit Rechtsgüter mit hohem Rang vor den Gefahren zu schützen, die die Berechtigung zum Gebrauch von Waffen stets mit sich bringt. Dies hat namentlich im Gefahrenabwehrrecht zur Folge, dass sich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung oftmals keine anderen Gründe anführen lassen als diejenigen, die bereits für das ordnungsrechtliche Einschreiten maßgeblich waren. Dann genügt es zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber auch, wenn die Behörde – wie hier die für diese Fallgruppen typischen Interessenlagen aufzeigt und deutlich macht, dass sie dem konkreten Fall entsprechen. 10 Vgl. zu Letzterem, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. August 2010, 20 B 613/10, n. v. 11 Auch materiell-rechtlich begegnet die Vollziehungsanordnung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. 12 Die in der Ordnungsverfügung vom 19. August 2010 getroffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners, den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849). Danach ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 2 BJagdG berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde bekannt werden. Dabei kann der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG solchen Personen versagt werden, die schwer oder wiederholt im Sinne des § 1 Abs. 3 BJagdG bei der Ausübung der Jagd gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit verstoßen haben. 13 Verstöße dieser Art lastet der Antragsgegner dem Antragsteller offensichtlich zu Recht an. Selbst bei summarischer Prüfung der Sach und Rechtslage ist nach Lage der Akten nicht ernstlich zweifelhaft, dass in der Person des Antragstellers die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 S. 1, 17 Abs. 2 Nr. 4, 1 Abs. 3 BJagdG erfüllt sind. Er hat bei der Ausübung der Jagd die genannten Grundsätze wiederholt in gröblicher Weise missachtet. 14 Die in § 1 Abs. 3 BJagdG genannten "Grundsätze der Weidgerechtigkeit" – ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt – umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. 15 Vgl. Mitzke / Schäfer, Bundesjagdgesetz, Kommentar, 4. Auflage 1982, zu § 1 Rdnr. 45. 16 Hierzu zählen unter anderem neben den in § 19 Abs. 1 BJagdG normierten Verboten auch die Gebote, die sich aus § 4 der nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagddurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW) vom 31. März 2010 (GV NRW, S. 235) zum 31. März 2010 aufgehobenen Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (Fangjagdverordnung) in der zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Dezember 2009 (GV NRW, S. 827) geänderten Fassung vom 5. Juli 1995 (GV NRW, S. 918) ergaben bzw. heute in der inhaltsgleichen Regelung des § 33 DVO LJG-NRW enthalten sind. Während es § 19 Abs. 1 Nr. 5 BJagdG unter anderem verbietet, beim Fang von Federwild verstümmelte Vögel zu verwenden, müssen Fallen für den Lebendfang nach § 4 Abs. 1 Fangjagdverordnung (§ 33 Abs. 1 DVO LJG-NRW) so gebaut oder verblendet sein, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird, und sind zudem gemäß § 4 Abs. 4 Fangjagdverordnung (§ 33 Abs. 4 DVO LJG-NRW) täglich morgens und abends zu kontrollieren. Zudem sind bei beköderten Fallen für den Lebendfang gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Fangjagdverordnung (§ 33 Abs. 3 S. 1 DVO LJG-NRW) die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Unter wiederholten und als schwerwiegend einzustufenden Verstößen gegen diese jagdrechtlichen Vorgaben hat der Antragsteller die Fallenjagd verbotswidrig ausgeübt. 17 So fanden sich ausweislich der beigezogenen und bebilderten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners den zitierten Vorschriften der Fangjagdverordnung zuwider im Eigenjagdbezirk M in E, in dem der Antragsteller nach Aktenlage seit dem 1. April 2003 für den Jagdausübungsberechtigten als Jagdaufseher die Aufgaben des Jagdschutzes wahrnimmt (§ 25 Abs. 1 S. 1 BJagdG) mehrfach Drahtkastenfallen, die einsatzbereit und nicht verblendet waren. Dies galt für die am 17. März 2009 entdeckte Fangvorrichtung ebenso wie für die am 24. Juni 2009 (zwei) und am 31. Januar 2010 (eine) vorgefundenen Fallen, die in den letzten drei Fällen zudem jeweils mit Fischköpfen beködert waren. Gegen die Annahme, dass der Antragsteller damit wiederholt gegen die vorgenannten Bestimmungen über die Fallenjagd verstoßen hat, spricht entscheidend nichts. Seine Einlassungen zu diesen Feststellungen sind vielmehr in einer Weise unglaubhaft, die es rechtfertigt, den Antragsteller als nicht glaubwürdig und damit sein gesamtes tatsächliches Vorbringen als rechtlich unbeachtlich einzustufen. 18 Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe die Drahtkastenfallen sämtlich stets verblendet aufgestellt, steht nach dieser Einlassung allerdings fest, dass er – im Widerspruch zu Teilen seines sonstigen Vorbringens – in allen Fällen selbst mit Hilfe der beschriebenen Fangvorrichtungen gejagt hat. Ob an diesen Unternehmungen auch Dritte beteiligt waren, wie der Antragsteller im Weiteren offenbar zu seiner Entlastung geltend machen will, ist damit rechtlich unerheblich. 19 Dass die Drahtkastenfallen den rechtlichen Vorgaben über die Methoden der Fallenjagd entsprechend verblendet aufgestellt worden sind, erweist sich hingegen als Schutzbehauptung des Antragstellers, für deren Richtigkeit substantiiert nichts dargetan ist. Sein Vortrag hierzu, die von ihm als Sichtschutz zunächst jeweils angebrachte Holzverschalung der Fallen sei ebenso wie deren später erfolgte Verkleidung mit schwarzer Kunststofffolie von Unbekannten entwendet worden, ist gänzlich unglaubhaft. Dies gilt selbst dann, wenn der Hinweis des Antragstellers zutrifft, dass es im Gebiet des Eigenjagdbezirks immer wieder zu Beschädigungen an Eigentum und zu Diebstählen gekommen ist. Außerhalb jeder ernst zu nehmenden Wahrscheinlichkeit liegt jedenfalls die mit diesem Vortrag offenbar intendierte Annahme, dass die Verblendungen der Drahtkastenfallen, seien sie aus Holz oder aus Kunststofffolie gewesen, im Zeitraum von Mitte März 2009 bis Ende Januar 2010 entweder systematisch nach einer der vorgeschriebenen morgendlichen und abendlichen Kontrollen der Fangvorrichtungen entwendet worden sind oder aber zufälligerweise gerade an den drei Tagen, an denen die Drahtkastenfallen nicht verblendet aufgefunden wurden. Gegen die Richtigkeit dieser Darstellung des Antragstellers spricht dabei auch, dass weder an den Fangvorrichtungen Hinweise auf eine Befestigung von Material zu ihrer Verblendung zu erkennen waren noch in deren unmittelbarer Umgebung Teile von Verblendungsmaterial wie Holz oder Kunststoffreste gefunden werden konnten. Dafür, dass Unbekannte nicht nur regelmäßig die Verblendungen aller Fallen des Antragstellers entwenden, sondern dabei auch noch alle Spuren beseitigen, die auf die Befestigung eines Sichtschutzes hindeuten, und zudem darauf achten, keine Reste der zur Verblendung verwandten Materialien zu hinterlassen, spricht ernsthaft rein gar nichts. 20 Damit steht zugleich fest, dass die Fischköpfe, die sich zum Teil in den nicht verblendeten Drahtfallen befanden, den jagdrechtlichen Bestimmungen zuwider auch nicht so abgedeckt waren, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen war. Weder ersichtlich noch substantiiert dargetan sind dabei Anhaltspunkte, die sich der Annahme entgegen halten ließen, dass der Antragsteller die Fischköpfe in den Fangvorrichtungen deponiert hat. Solche ergeben sich weder aus seinem Vorbringen, dass er "... Fallen fast ausschließlich mit unlebenden Tauben ..." beködere noch aus seinem Hinweis darauf, dass Anfang März 2010 "... ein steifgefrorener Nutria in eine der Kastenfallen verbracht worden (... [sc.: sei]), der sich dort ganz sicher nicht selbst gefangen (... [habe]), sondern bereits steifgefroren dort hineingelegt ..." worden sein müsse. Auch hier spricht nichts wirklich dafür, dass, was mit dem Vortrag offenbar wieder angedeutet sein soll, Unbekannte zum Nachteil des Antragstellers dessen Drahtfallen wiederholt mit Fischköpfen beködert haben. Dass sich Fischköpfe als Köder für Lebendfallen eignen, hat der Antragsteller schließlich ebenfalls nicht substantiiert in Abrede gestellt. 21 Im Übrigen würde es dem Antragsteller auch nicht zum Vorteil gereichen, hätte er die Drahtkastenfallen jeweils tatsächlich verblendet aufgestellt. Ihm wären in diesem Fall die vorbezeichneten Verstöße gegen die jagdrechtlichen Bestimmungen über die Fallenjagd begangen durch ein Unterlassen vorzuhalten. Der die Jagd mit Fallen Ausübende hat nämlich sicherzustellen, dass die Verblendung einer Fangvorrichtung, die dem Schutz in ihr gefangener Tiere dient, durch unbefugte Dritte nicht ohne Weiteres zu entfernen ist. Dabei obliegt es ihm, sollte die Verblendung gleichwohl zwischen den vorgeschriebenen Kontrollen morgens und abends entfernt worden sein, entweder eine solche unverzüglich wieder anzubringen oder aber die Fangvorrichtung vorrübergehend oder sogar dauerhaft stillzulegen, wenn eine dauernde Wiederholung einer solchen Beschädigung der Drahtkastenfalle ernsthaft zu befürchten und sich nicht anderweitig verhindern lässt. 22 Weitere durch den Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht zur Last gelegte Verstöße gegen die rechtlichen Bestimmungen über die Fallenjagd ergeben sich mit Blick auf die ebenfalls nicht verblendeten und dem Antragsteller gehörigen Vorrichtungen, die sich im Eigenjagdbezirk M am 24. Juni 2009, 31. Januar 2010 und 4., Februar 2010 fanden. Offen bleiben kann dabei die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob es sich bei diesen jeweils um einen "Krähenfang" im Sinne des jagdlichen Sprachgebrauchs handelt. Nach Aktenlage waren die Vorrichtungen jedenfalls in Aufbau und Funktionsweise zum Lebendfang von Federwild geeignet. 23 Hinsichtlich des am 24. Juni 2009 aufgefundenen Drahtkäfigs ergibt sich dies aus der durch den Antragsgegner eingeholten Stellungnahme des gemäß § 52 Landesjagdgesetz (LJG NRW) anerkannten Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. (Landesjagdverband) vom 12. März 2010, die dieser auf der Grundlage des in den behördlichen Verwaltungsvorgängen befindlichen und ihm vorgelegten Bildmaterials gefertigt hat. Gegen die Richtigkeit der dortigen Feststellung sprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich solche schon deshalb nicht, weil er nach Maßgabe der obigen Erwägungen unglaubwürdig und deshalb sein Vorbringen rechtlich unbeachtlich ist. Ungeachtet dessen erweisen sich seine Einlassungen aber auch hier wiederum als nicht glaubhaft. Zugestanden kann dem Antragsteller allerdings werden, dass die im Inneren derartiger Drahtkäfige angebrachten und auf dem verfügbaren Bildmaterial auch erkennbare Holzverstrebungen dem Aufhängen von Figuren dienen, die Krähen nachgebildet sind und dazu dienen, Krähenvögel anzulocken, um diese zu schießen, wenn sie sich in den umliegenden Bäumen niederlassen. Weder dargetan noch belegt hat der Antragsteller damit aber, dass die Vorrichtung nach ihrem Aufbau so beschaffen ist, dass sich Federwild in ihr nicht verfängt und er den Käfig auch nur in der von ihm beschriebenen Weise zum Zwecke der Jagd auf Krähen genutzt hat. Vielmehr spricht nach Lage der Akten alles dafür, dass der Antragsteller entgegen seiner Darstellung den Drahtkäfig auch tatsächlich zum Lebendfang von Federwild eingesetzt hat. Sein Vortrag erklärt nämlich nicht das Vorhandensein der toten Taube in dem Käfig, die nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners ein typisches Indiz dafür ist, dass eine Falle zum Fang lebenden Federwildes auch genutzt wird. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 der durch § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Jagdzeiten und die Jagdabgabe vom 31. März 2010 (GV NRW, S. 235) aufgehobenen Verordnung über die Jagdzeiten vom 9. September 2002 (GV NRW, S. 447) in der zuletzt gültigen Fassung von Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2009 (GV NRW, S. 827) die Jagd jedenfalls auf Aaskrähen nur vom 1. August bis zum 20. Februar erlaubt war. Da der Antragsteller nicht geltend macht, dass der Drahtkäfig sich seiner Konstruktion nach nicht zur Jagd auf diese Krähenart eignet, dürfte angesichts der im Juni beködert aufgefundenen Falle davon auszugehen sein, dass der Antragsteller diese Vogelart auch in der Schonzeit gejagt hat. 24 Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch, dass der Antragsteller die von ihm als seinen Hühnerstall bezeichnete und ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners vorhandenen Bildmaterials ebenfalls nicht verblendete Vorrichtung entsprechend den am 31. Januar 2010 und am 4. Februar 2010 vor Ort getroffenen Feststellungen als Falle zum Lebendfang von Federwild genutzt hat. Soweit der nicht glaubwürdige Antragsteller dem entgegentritt, ist auch sein diesbezügliches Vorbringen erneut schlichtweg unglaubhaft. Namentlich gilt dies für seinen Vortrag zu der Tatsache, dass sich am 31. Januar 2010 ein Habicht in dem Hühnerstall befand. Soweit der Antragsteller hierzu im Kern geltend macht, es müsse "... allerdings ausdrücklich bestritten werden, daß der Habicht aus freien Stücken sich in den Hühnerstall begeben ...". habe, will er der Sache nach offenbar die Verantwortlichkeit dafür, dass der Greifvogel in dem Hühnerstall gefangen war, (auch hier) einem unbekannten Dritten zuordnen, für dessen Existenz nichts spricht. 25 Die vorbezeichneten und wiederholten Verstöße des Antragstellers gegen die jagdrechtlichen Bestimmungen über die Fallenjagd und damit die Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) sind auch sämtlich als schwer im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG einzustufen. Als solche zu charakterisieren sind Regelverstöße des Jagdscheininhabers im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd, die nach der Art und Weise ihrer Begehung und die durch sie bewirkten Gefahren geeignet sind, die durch die Grundsätze der Weidgerechtigkeit geschützten Rechtsgüter und Belange gravierend zu beeinträchtigen. Gemessen daran ist entsprechend der Stellungnahme des Landesjagdverbandes vom 12. März 2010 davon auszugehen, dass das Schaffen und Vorhalten nicht verblendeter Einrichtungen zum massenhaften Fang von Krähen und geschützten Greifvögeln auch und gerade mit Blick auf den erheblichen Aufwand, den das Schaffen und Bereitstellen solcher Fallen erfordert, und die in dieser Jagdmethode nachhaltig zum Ausdruck kommende rohe tierschutzwidrige Gesinnung des Jagdscheininhabers die Einordnung derartiger Verstöße als schwer ohne Weiteres rechtfertigt. 26 Dass der Antragsgegner angesichts der Schwere der vorbezeichneten wiederholten Rechtsverstöße des Antragstellers das ihm nach den §§ 18 S. 1, 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dessen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Ermessenfehler haften dieser Entscheidung nach Aktenlage nicht an. Entgegen der Meinung des Antragstellers verstößt das Setzen dieser Rechtsfolge insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der am 0.00. 1937 geborene Antragsteller, – wie er hierzu begründend ausführt – "... seit über 50 Jahren bestätigter Jagdaufseher und als solcher tätig (... [sc.: ist und]) die Jagd seinen ganzen Lebensinhalt ..."darstellt. Die Nachteile, die die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung für den heute 73-jährigen, die Jagd nicht beruflich ausübenden Antragsteller mit sich bringen, sind begrenzt auf das sich aus Artikel 2 Abs. 1 GG ergebende Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Mit Blick darauf ist die Entscheidung des Antragsgegners deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne rechtlich nicht zu beanstanden. Denn dass der Antragsteller der Jagd und seiner Tätigkeit als Jagdaufseher nicht wird weiter nachgehen können, erweist sich als eine Einschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, die ihrem Gewicht nach nicht außer Verhältnis zu dem mit der angegriffenen Maßnahme verfolgten Zweck steht, nämlich im Interesse des jagdlichen Tierschutzes eine weidgerechte Jagd sicherzustellen. 27 Erfolglos wendet der Antragsteller sich auch gegen die in Ziffer 1 des Bescheidtenors weiter enthaltene Anordnung, nach der die Ungültigkeit des Jagdscheines des Antragstellers auf den 19. August 2010 festgesetzt ist. Zwar dürfte diese Regelung rechtswidrig oder sogar nichtig (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW) sein. Denn sie zielt(e) darauf ab, die sich aus der Erklärung der Ungültigkeit des Jagdscheins ergebenden Rechtsfolgen bereits mit Abfassung der auf den 19. August 2010 datierenden Ordnungsverfügung eintreten zu lassen und damit bevor die in ihr getroffenen Regelungen angesichts der nach Lage der Akten an den Antragsteller erst am 21. August 2010 bewirkten Bekanntgabe des Bescheides diesem gegenüber gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW überhaupt wirksam werden konnten. Indes ist die Anordnung über den vorgezogenen Eintritt der Rechtsfolgen mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung an den Antragsteller erledigt. Für einen Fortsetzungsfeststellungsstreit (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) ist aber im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich kein Raum. 28 Die Aufforderung, den Jagdschein zurückzugeben, findet schließlich ihre Rechtsgrundlage in § 52 S. 1 VwVfG NRW. 29 Auch die Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange rechtfertigt es nicht, das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit entsprechend der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO dem Interesse des Antragstellers unterzuordnen, von der Vollziehung der angegriffenen Regelungen (vorerst) verschont zu bleiben. Ist die Jagdausübung – wie hier für den Antragsteller nicht sein Beruf, so überwiegt angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum das öffentliche Interessen an deren sofortiger Vollziehung stets die privaten Interessen eines Jagdscheininhabers. 30 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2007, 19 CS 06.2210, juris, Rn. 28. 31 Abgesehen davon rechtfertigt der durch den Antragsteller als nachteilige Folge der angegriffenen Entscheidung geltend gemachte Verlust seines "Lebensinhaltes" die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ebenfalls nicht. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die oben angestellten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, den Jagdschein für ungültig zu erklären, die hier entsprechend Geltung beanspruchen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass jedwede jagdliche Tätigkeit des Antragstellers für die jagdrechtlich geschützten Rechtsgüter und Belange eine besonders hohes Maß der Gefahr ihrer Verletzung mit sich bringt. Trotz seiner Ausbildung zum Jagdaufseher ist der Antragsteller offensichtlich entweder nicht gewillt oder aber nicht in der Lage, die für die Ausübung der Jagd geltenden Regeln zu beachten und eigenes Fehlverhalten als Grundlage für eine künftig regelkonforme Jagdausübung zu erkennen und sich einzugestehen. Diesen Schluss rechtfertigen nicht nur seine – wie oben gezeigt unglaubhaften Einlassungen zur Sache, sondern auch sein Resümee, er sei "... sich keiner Schuld bewußt, und (...[sc.: müsse]) die Vermutung haben, dass der Sachbearbeiter des Beklagte offensichtlich hier ein Exempel statuieren ..." wolle, (... [sc.: um ihn]) in unzumutbarer Härte zu treffen. Mangels eines ihm zur Verteidigung zuzuordnenden Rechts rechtlich bedeutungslos ist schließlich der von dem Antragsteller ebenfalls erhobene Einwand, ohne ihn sei "... eine Betreuung des in Rede stehenden Jagdreviers (...) auf Dauer kaum vollumfänglich ..." sicherzustellen. Hierfür Sorge zu tragen ist nicht (mehr) Aufgabe des Antragstellers, sondern die des Jagdausübungsberechtigten. 32 Nach allem ist rechtlich kein Raum für eine gerichtliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO, dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller den Jagdschein wieder auszuhändigen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 34 Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., 35 unter Ziffer II. 20.3 für Streitigkeiten um die Erteilung bzw. Entziehung eines Jagdscheins ausgewiesenen Betrag von 8.000 Euro, der angesichts der bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erstrebten Entscheidung von nur vorläufigem Charakter um die Hälfte zu reduzieren war.