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Urteil

2 K 3258/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0705.2K3258.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist als Lehrkraft im Beamtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen am Berufskolleg C. in X. beschäftigt und unterrichtet im Fachbereich zweijährige Handelsschule u.a. die Unterrichtsfächer Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 teilte der Kläger der Bezirksregierung E. (nachfolgend: Bezirksregierung) mit, dass er zum kommenden Schuljahr 2009/2010 zahlreiche Bücher neu anschaffen müsse, da diese in einer neueren Auflage erschienen seien und die Schüler ebenfalls damit arbeiten würden. Er fragte hierzu an, ob er sich die Bücher mit anschließender Kostenerstattung selbst kaufen solle oder aber, ob diese von der Bezirksregierung zentral beschafft würden sowie ferner, ob er vor der Anschaffung der Bücher diese bei der Bezirksregierung beantragen müsse. Zugleich bat er um eine kurzfristige Information, wie die Kostenerstattung organisatorisch ablaufen solle. Der Kläger bezog sich hierzu auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 25. Oktober 2006 – 6 B 1880/06 ‑ und führte aus, dass nach dieser Entscheidung ein Lehrer nicht verpflichtet sei, eingeführte Lehrmittel, die für den Unterricht benötigt würden, aus eigenen Mitteln zu beschaffen, hierzu sei vielmehr der Dienstherr verpflichtet. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 teilte die Bezirksregierung dem Kläger daraufhin mit, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW keine Verpflichtung des beklagten Landes bestehe, Lehrkräften Aufwendungen für Arbeitsmittel etc. unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zu erstatten. Mit Schreiben vom 9. November 2009 teilte der Kläger der Bezirksregierung durch seine Prozessbevollmächtigte sodann mit, dass er die Schulbücher inzwischen selbst angeschafft habe, da er seinen Dienstpflichten nicht nachkommen könne, wenn ihm die notwendigen, von der Schulkonferenz auch beschlossenen Lernmittel, nicht zur Verfügung stehen würden. Er beantragte hierzu, die von ihm verauslagten Mittel zu erstatten und fügte dem Schreiben die Anschaffungsbelege bei. Ferner teilte er mit, dass er bereit sei, die angeschafften Materialien anschließend der Schule (Bibliothek) zur weiteren Verwendung zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen handelte es sich um die Schulbücher: „BWL für Berufsfachschulen“ von Blank/Meyer, „Rechnungswesen für Berufsfachschulen“ von Deitermann/Rückwart, „Rechnungswesen für Berufsfachschulen, Arbeitsbuch“ von Deitermann/Rückwart. Die von ihm hierzu erhaltenen Rechnungen bzw. Lieferscheine, jeweils datiert vom 6. Oktober 2009, fügte er dem Schreiben bei. Die Bezirksregierung wandte sich sodann zur Frage der Kostenerstattung mit Schreiben vom 3. März 2010 an das Ministerium für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes (nachfolgend: MSW) und führte hierzu aus: Gemäß § 92 Schulgesetz NRW - nachfolgend: SchulG - trage das beklagte Land die Personalkosten für die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband sei. Die Sachkosten trage der Schulträger, wozu nach Ansicht der Bezirksregierung auch die zur Unterrichtserteilung erforderlichen Arbeitsmittel gehören würden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung werde ggf. um Bestätigung dieser Rechtsauffassung gebeten. Das MSW teilte der Bezirksregierung daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2010 - Az: 000.0.00.00.00/00-00000/00 - mit, dass das Land gemäß § 92 Abs. 2 SchulG ausschließlich die Personalkosten für die Lehrkräfte zu tragen habe, zur Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel jedoch der Schulträger nach § 79 und § 92 SchulG verpflichtet sei. Lernmittel wie Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt seien, über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden, bedürften unter den Voraussetzungen des § 30 SchulG gemäß § 65 SchulG der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz. Lernmittel gehörten ebenfalls zu den Sachkosten, die der Schulträger zu finanzieren habe. Die darüber hinaus von Lehrkräften als subjektiv notwendig angesehenen Sachkosten, z.B. für Fachliteratur, seien als Privatausgaben der Lehrkraft anzusehen, wenn der Schulträger diese nicht als notwendig nach § 79 SchulG anerkannt habe. Mit Bescheid vom 26. April 2010 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung für die von ihm beschafften Unterrichtsmaterialien ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:Das beklagte Land trage gemäß § 92 Abs. 2 SchulG lediglich die Personalkosten. Für die Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel sei gemäß §§ 79 und 92 Abs. 3 SchulG NRW hingegen der Schulträger zuständig. Über die Einführung von Lernmitteln, also Sachbüchern und anderen Medien, die dazu bestimmt seien, von Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden, entscheide gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 10 SchulG die Schulkonferenz. Lernmittel seien ebenfalls vom Schulträger zu finanzieren. Sachkosten, deren Erfordernis nicht durch den Schulträger anerkannt worden sei, seien als Privatausgaben der Lehrkräfte anzusehen. Die Kosten für die Beschaffung zusätzlicher Materialien durch den Kläger könnten daher nur durch den Schulträger erstattet werden. Der Kläger hat daraufhin am 19. Mai 2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren der Kostenerstattung durch den Beklagten weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor:Er habe sich seinerzeit an die Bezirksregierung gewandt, da für das Schuljahr 2009/2010 laut Konferenzbeschluss eingeführte Schulbücher hätten beschafft werden müssen. Er habe sich sodann die in Rede stehenden Bücher selbst beschafft, um seiner Dienstpflicht nachzukommen. Er sei zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflicht darauf angewiesen, die von der Schulkonferenz als zuständigem Organ eingeführten Lehrbücher zur Verfügung zu haben. Nachdem der Beklagte dem nicht nachgekommen sei, sei ihm nur der Weg der eigenen Beschaffung geblieben. Unter Berücksichtigung der ihm gewährten Rabatte seien ihm für die angeschafften Bücher Kosten in Höhe von 22,46 Euro, 5,96 Euro und 27,95 Euro zuzüglich der Versandkosten in Höhe von 5,99 Euro, d.h. insgesamt Kosten in Höhe von 62,36 Euro entstanden. Die Erstattung dieser Kosten könne er vom Beklagten verlangen, da es eine auf Gewohnheitsrecht gestützte allgemeine Verpflichtung der Lehrkräfte nicht gebe, die für den Unterricht benötigten Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Es gebe hierfür keine Rechtsgrundlage. Er nehme ein auf die Entscheidungen des VG Münster, Beschluss vom 16. August 2006 – 4 L 471/06 – und des OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – 6 B 1880/06 -, jeweils juris, begründetes und bestätigtes Vertrauen in die Kostenerstattungspflicht des Beklagten für sich in Anspruch. Auch verweise ihn der Beklagte zu Unrecht auf den Schulträger und wende die Sachkostenregelung für die Schüler zu Unrecht auch auf die Lehrkräfte an. Überdies gebe es keine rechtliche Beziehung zwischen ihm und dem Schulträger. Der Beklagte stehe immer noch auf dem unhaltbaren Standpunkt, dass die Versorgung mit Unterrichtsmaterialien ausschließlich Sache der Lehrkraft sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 26. April 2010 zu verpflichten, ihm die mit seinem Antrag vom 9. November 2009 für die Anschaffung von Schulbüchern geltend gemachten Kosten in Höhe von 62,36 Euro zu erstatten, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 26. April 2010 zu verpflichten, über seinen Kostenerstattungsantrag vom 9. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt hierzu im Wesentlichen aus:Es bestehe keine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die durch den Kläger selbst beschafften Lehrbücher, da diese ohne Einverständnis und ohne Aufforderung seitens des Beklagten angeschafft worden seien. Die Bezirksregierung habe nach dem Antrag des Klägers wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung dem MSW berichtet. Dieses habe in einem Erlass vom 23. März 2010 die Kostenübernahme abgelehnt. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die genannten Entscheidungen des VG Münster und des OVG NRW stützen. Zwar sei dort entschieden worden, dass es keine allgemeine Verpflichtung der Lehrkräfte gebe, die für den Unterricht selbst benötigten Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen, Streitgegenstand dieser Verfahren sei aber die Geltendmachung einer Kostenerstattung für Schulbücher gewesen, zu deren Anschaffung der Dienstherr die Lehrkraft verpflichtet hatte. Eine solche vorherige Anweisung habe es hier jedoch nicht gegeben. Im Übrigen würden die Ausführungen in dem Bescheid vom 26. April 2010 unter Bezugnahme auf das Urteil vom OVG Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2008 – 2 A 11288/07 – juris, insofern korrigiert, als der Beklagte zunächst zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich der Kläger wegen der Möglichkeit einer Erstattung nicht an den Beklagten, sondern direkt an den zuständigen Schulträger zu wenden habe. Es werde jedoch ebenso unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz die begehrte Kostenübernahme weiterhin abgelehnt. Denn auch in dieser Entscheidung sei ausgeführt worden, dass ein Beamter nur im Ausnahmefall die Anschaffung von Lehrmitteln selbst vornehmen und anschließend die Erstattung der Kosten verlangen könne. Ansonsten sei der Ermessensspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln zu beachten. Das gelte insbesondere auch dann, wenn die Kosten letztlich beim Schulträger verbleiben würden. Erst bei einer positiven Bescheidung des Begehrens des Klägers auf Bereitstellung der aus seiner Sicht notwendigen Lehrbücher hätte dieser eine Erstattung der verauslagten Kosten verlangen können. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Mai 2011 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte verwies den Kläger in dem ablehnenden Bescheid vom 26. April 2010 hinsichtlich des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruches zwar zu Unrecht an den Schulträger, vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2008 – 2 A 11288/07 -, juris. Im Ergebnis lehnte der Beklagte den geltend gemachten Anspruch aber zu Recht ab. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für die von ihm angeschafften Schulbücher noch darauf, dass der Beklagte über seinen Kostenerstattungsantrag vom 9. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Unabhängig von der hier letztlich nicht mehr zu entscheidenden Frage, ob der Kläger aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -) ihren einfachgesetzlichen Niederschlag in § 45 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - findet, die Überlassung bzw. die Bereitstellung der hier in Rede stehenden Schulbücher rechtzeitig zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 tatsächlich hätte erwarten dürfen, steht ihm der vorliegend geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung der von ihm verauslagten Anschaffungskosten vorliegend jedenfalls nicht zu. Denn eine solche Kostenerstattungspflicht des Dienstherrn setzt voraus, dass dieser den Beamten zuvor zum Erwerb ermächtigt hat. Vgl. so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2008 a.a.O. Wenn der Beklagte aufgrund seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr ggf. verpflichtet ist, einer beamteten Lehrkraft bestimmte Lehr- und Unterrichtsmittel als zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts erforderlich zur Verfügung zu stellen, hat der Beklagte einen weiten Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage, in welcher Art und Weise er diese ggf. zur Verfügung stellt. Hierbei ist der Ermessensspielraum zu beachten, der dem Dienstherrn aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Verwendung von Haushaltsmitteln auch bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln zukommt (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 Landeshaushaltsordnung). Das gilt auch und gerade dann, wenn die Kosten letztlich nicht beim Beklagten, sondern nach den Regelungen des Schulgesetzes ( vgl. §§ 79, 92 Abs. 3 SchulG) beim Schulträger verbleiben. Insbesondere muss der Beklagte auch die Möglichkeit haben, sich zuvor mit dem Schulträger ins Benehmen zu setzen. Die beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen in der Lage sein, etwa durch Sammelbestellungen, Verhandlungen mit Schulbuchverlagen und durch sonstige Maßnahmen die Anschaffungskosten möglichst niedrig zu halten. Diesem schützenswerten Interesse der öffentlichen Hand würde es zuwider laufen, wenn beamtete Lehrkräfte ohne einen hierfür erforderlichen Auftrag seitens des Dienstherrn oder des Schulträgers die von ihnen als erforderlich erachteten Lehrmittel auf eigene Verantwortung beschaffen und anschließend die ihnen entstandenen Kosten liquidieren würden. Vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2008 a.a.O.. Dem Kläger hätte es daher oblegen, ggf. zunächst auf dem Dienstweg eine Bereitstellung der in Rede stehenden Lehrbücher durch den Beklagten oder aber eine dementsprechende Ermächtigung zum Erwerb der in Rede stehenden Schulbücher mit anschließender Kostenerstattung zu erreichen. Erst nach einer positiven Bescheidung eines solchen Begehrens, wäre er berechtigt gewesen, eine Erstattung der von ihm verauslagten Kosten zu verlangen. Vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2008 a.a.O.. Das hat der Kläger vorliegend jedoch nicht getan. Er hatte sich nur im Vorfeld unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – 6 B 1880/06 – a.a.O., mit der Mitteilung an die Bezirksregierung E. gewandt, dass er für das kommende Schuljahr 2009/2010 zahlreiche Bücher neu anschaffen müsse, und angefragt, ob er sich diese Bücher mit anschließender Kostenerstattung selbst kaufen solle oder ob diese zentral beschafft würden, bzw. ob er die Bücher vor der Anschaffung bei der Bezirksregierung beantragen müsse. Eine Ermächtigung zur Eigenbeschaffung der Schulbücher mit anschließender Kostenerstattung ist ihm daraufhin aber gerade nicht erteilt worden. Die Bezirksregierung teilte ihm vielmehr mit, dass sie keine Möglichkeit sehe, einem solchen Antrag stattzugeben, da sie schon keine Verpflichtung des Dienstherrn sah, Lehrkräften Aufwendungen für Arbeitsmittel etc. unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zu erstatten. Der Kläger seinerseits verzichtete sodann darauf, auf dem Dienstweg zunächst eine positive Bescheidung seines Begehrens auf Bereitstellung der in Rede stehenden Schulbücher bzw. ggf. eine Ermächtigung seitens des Dienstherrn zu erreichen, sondern beschaffte sich die Bücher selbst. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe ein im Hinblick auf die Rechtsprechung des OVG NRW begründetes und schützenswertes Vertrauen darauf gehabt, dass der Dienstherr letztlich jedenfalls zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Gegen ein solches Vertrauen des Klägers spricht schon der Umstand, dass er sich unter Berufung auf diese Rechtsprechung zunächst an die Bezirksregierung wandte, um im Vorfeld die Frage der Beschaffung und ggf. der Kostenerstattung klären zu lassen. Zudem enthält die genannte Entscheidung keine Ausführungen zu einem Kostenerstattungsanspruch beamteter Lehrkräfte, sondern nur Ausführungen dazu, dass eine auf Gewohnheitsrecht bestehende Verpflichtung beamteter Lehrkräfte, sich für den Unterricht benötigte Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen, nicht festzustellen ist. Der Kläger kann sich auch im Übrigen zur Begründung seiner Klage nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2006 a.a.O., stützen. Gegenstand des dortigen Streitverfahrens war eine Weisung der zuständigen Bezirksregierung an einen beamteten Lehrer, sich zum nächsten Schuljahr zwei näher bezeichnete Schulbücher selbst zu beschaffen. Eine solche Weisung ist hier aber nicht erteilt worden. Auch sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die begehrte Kostenerstattung hier sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Hat der Kläger nach allem keinen Anspruch auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Bezirksregierung vom 26. April 2010 und auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Kosten bzw. auf erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 62,36 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.