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Beschluss

2 L 1343/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:1130.2L1343.11.00
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Leitsätze

Bereitstellung von Lehrmitteln hier: Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 300,--Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bereitstellung von Lehrmitteln hier: Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 300,--Euro festgesetzt. Gründe: Der am 2. September 2011 bei Gericht eingegangene Antrag, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller das Lehrbuch „Rechnungswesen für Berufsfachschulen (ISBN 978-3-8045-6476-3)“ und das dazugehörige „Arbeitsbuch zum Rechnungswesen für Berufsfachschulen (ISBN 978-3-8045-6478-7)“ als Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, 2. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Kostenerstattung zuzusagen, hat insgesamt keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozeßordnung das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, dem Antragsteller die bezeichneten Bücher zur Verfügung zu stellen bzw. Kostenerstattung zuzusagen, die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstreben müsste. Eine solche Anordnung würde aber eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 ‑, DÖD 1985, 280, und vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht kumulativ erfüllt. Zwar erscheint die Erteilung von Unterricht in den beiden vom Antragsteller näher bezeichneten Klassen mit Lehrmaterialien in Vorauflagen, die im Vergleich zu den von den Schülern selbst beschafften, von der Schulkonferenz bestimmten Büchern einen zeitlichen Abstand von mindestens vier Jahren aufweisen, prima vista unzumutbar. Der Antragsteller wird aber mit seinem Begehren in einem (derzeit noch nicht anhängigen) neuen Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben, auch wenn Einiges dafür spricht, dass er im Ausgangspunkt aus der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht heraus von seinem Dienstherrn die Überlassung der genannten Lehrmittel verlangen kann. Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 5. Juli 2011 – 2 K 3258/10 – (n.v.) m.H.a. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2008 – 2 A 11288/07 –, DÖD 2008, 175. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die erstmalige Bereitstellung der näher bezeichneten Lehrmittel durch den Antragsgegner, sondern um die Ersatzbeschaffung von Büchern, die der Antragsteller in der aktuellen Auflage zunächst in seiner Verfügungsmacht gehabt hat. Ermittlungen im laufenden Eilverfahren haben ergeben, dass der Antragsteller im Schuljahr 2009/2010 in Eigenregie Lehrbücher in der aktuellen, 8. Auflage 2010, die auch den von ihm unterrichteten Schülern zur Verfügung stehen, beschafft hat, deren Gesamtkaufpreis er im Klageverfahren 2 K 3258/10 liquidieren möchte. In dem zurzeit beim OVG NRW (6 A 1760/11) anhängigen Verfahren 2 K 3258/10 ist die Klage des Antragstellers auf Kostenerstattung für die von ihm selbst beschafften Schulbücher einschließlich des auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrags abgewiesen worden. Eine zusätzliche Bereitstellung von Schulbüchern derselben Auflage durch den Antragsgegner scheidet auch unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht aus, weil der Zweck einer sachgerechten Unterrichtsvorbereitung, –durchführung und -nachbereitung keine Verbesserung bzw. Optimierung erfährt, wenn der Dienstherr dem Antragsteller zusätzlich zu den eigenen Ausgaben jeweils ein weiteres Exemplar identischer Lehrbücher zur Verfügung stellt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller durch eine von ihm selbst veranlasste Herausgabe seiner Bücher an einen Schüler dauerhaft einen Verlust erlitten hat, lebt ein ursprünglich angenommener Bereitstellungsanspruch gegen den Antragsgegner nicht etwa wieder auf. Gründe, ihn gegenüber einer Lehrkraft besserzustellen, der vom Dienstherrn bereit gestellte Lehrmedien abhanden gekommen sind, liegen nicht vor. Der Antragsteller muss es sich zurechnen lassen, dass der Verlust seiner Lehrmedien durch eine von ihm zu verantwortende, autonome Entscheidung eingetreten ist. Das Wiederaufleben eines zunächst untergegangenen Anspruchs auf Bereitstellung von Lehr- und Unterrichtsmitteln würde in vergleichbarer Weise wie die Zuerkennung eines Anspruchs auf eigenverantwortlich beschaffte und beim Dienstherrn sodann zur Liquidation gestellte Lehrmedien schützenswerte Interessen der öffentlichen Hand nachhaltig berühren. Insbesondere die dem Antragsgegner obliegende sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln, die es ihm gebietet, die Anschaffungskosten durch Sammelbestellungen, Verhandlungen mit Schulbuchverlagen und sonstige Maßnahmen möglichst niedrig zu halten, wäre mit einer Verpflichtung zu umgehender Ersatzbeschaffung abhanden gekommener Lehr- und Unterrichtsmittel nicht zu vereinbaren. Aus den vorstehenden Gründen muss auch dem Hilfsbegehren der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.