Beschluss
15 K 137/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0706.15K137.10.00
1mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus L wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, der Klägerin unter anwaltlicher Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen für die Klage mit dem beabsichtigten sinngemäßen Antrag, 3 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Zeugnisses des Landesprüfungsamtes über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe und Aufhebung der Einzelnote "ungenügend" für die schriftliche Hausarbeit sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2009 (Entscheidung bezüglich eines nachgewiesenen Täuschungsversuches) zu verpflichten, die schriftliche Ersthausarbeit der Klägerin zu dem Thema "Wir machen uns auf dem Weg zu einer besseren Nachbarschaft – Ansätze für ein vorurteilfreies, konfliktfreies und freundliches Miteinander zwischen der KGS V und der B-Förderschule durch die Einrichtung einer gemeinsamen Hockey-AG" zu bewerten und die Klägerin über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe neu zu bescheiden, 4 ist abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO). 5 Die angefochtene Prüfungsentscheidung findet für die am 17. August 2007 in den Vorbereitungsdienst aufgenommene Klägerin ihre Rechtsgrundlage in den §§ 37, 33, 29 und 40 der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV NRW, S. 593) geänderten Fassung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung – OVP) vom 11. November 2003 (GV NRW, S. 699). 6 Die Klägerin muss die Prüfungsentscheidung in dem von ihr angefochtenen Umfang gegen sich gelten lassen. Soweit danach in das Prüfungsergebnis nicht die von der Klägerin erstellte Ersthausarbeit zu dem Thema "Wir machen uns auf dem Weg zu einer besseren Nachbarschaft – Ansätze für ein vorurteilfreies, konfliktfreies und freundliches Miteinander zwischen der KGS V und der B-Förderschule durch die Einrichtung einer gemeinsamen Hockey-AG", sondern die Wiederholungshausarbeit zu dem Thema ""Bewegung nicht nur in der großen Pause und im Sportunterricht – Elemente des Lernens durch Bewegung in der Eingangsstufe" eingestellt wurde, haften dieser Entscheidung keine Rechtsfehler an. 7 Die von der Klägerin am 16. Dezember 2008 vorgelegte Ersthausarbeit ist vom Landesprüfungsamt mit Sanktionsbescheid vom 17. März 2009 zu Recht als Täuschungsversuch eingestuft und mit den gemäß § 40 OVP im Falle eines Täuschungsversuchs zur Verfügung stehenden Sanktionsmöglichkeiten (Wiederholung der Hausarbeit) belegt worden. 8 Vgl. zur Frage, ob die Bewertung einzelner Teilprüfungen schon einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellen OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2011 - 14 B 174/11 – in Bezug auf universitäre, nicht bestandene Teilprüfungen in den Modulen, www.nrwe.de. 9 Ein ordnungswidriges Verhalten im Sinne einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs gemäß der vorgenannten Vorschriften liegt vor. 10 Gemäß § 33 Abs. 1 OVP soll sich der Prüfling in der Hausarbeit systematisch mit einem Gegenstand seiner pädagogischen Praxis auseinandersetzen und zeigen, dass er fähig ist, Konzepte für die Anwendung in der Schule zu entwickeln. Grundvoraussetzung für eine schriftliche Hausarbeit ist dabei, dass der Prüfungskandidat die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen persönlich ohne fremde Hilfe und unverfälscht erbringt. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin durch ihre eidesstattliche Versicherung, dass sie die Arbeit eigenständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht sind, auch ausdrücklich beigetreten. 11 Ausgehend von dem Vorstehenden ist der Klägerin der Vorwurf zu machen, dass sie versucht hat, das Ergebnis ihrer Ersthausarbeit in einer für sie günstigen Weise dadurch zu beeinflussen, dass sie es unterließ, von anderen Autoren wörtlich übernommene Stellen und auch sich an die Gedankengängen anderer Autoren eng anlehnende Ausführungen ihrer Arbeit besonders zu kennzeichnen. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landesprüfungsamtes mit Schreiben vom 17. März 2009 sowie auf die schriftsätzlichen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen werden, wonach die Ersthausarbeit der Klägerin auf den Seiten 2, 15 und 16 nicht gekennzeichnete wörtliche oder sinngemäße Übernahmen von Literaturquellen enthält. Ein solches Vorgehen ist ohne weiteres dazu geeignet, beim Prüfer die Fehlvorstellung zu erzeugen, es sei die Klägerin, die die in Rede stehenden Textpassagen formuliert hat. Dass die Klägerin lediglich die Gedanken anderer übernommen hat, offenbart sie hingegen nicht. 12 Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das von ihr bemühte Argument berufen, es liege (allenfalls) eine unzutreffende Zitierweise vor. Die Klägerin verkennt, dass ihr nicht eine unzutreffende Zitierung zum Vorwurf gemacht worden ist, sondern eine Nichtzitierung derjenigen Quellen, deren genaue Angabe geboten gewesen wäre. Ihr weiterer Einwand, die von ihr verfasste Hausarbeit gebe an den beanstandeten Stellen im Wesentlichen nur die Erkenntnisse des von ihr im Literaturverzeichnis angegebenen Fachbuches "Lehrer lösen Konflikte" von Becker aus dem Jahre 2000 wieder, offenbart ein verfehltes Verständnis von wissenschaftlichem Arbeiten und wissenschaftlicher Redlichkeit. Denn die Gewinnung gedanklicher Schlussfolgerungen auf der Grundlage von Auffassungen anderer Wissenschaftler, die Strukturierung und Gewichtung dieser Schlussfolgerungen und ebenso die sprachliche Umsetzung in einen wissenschaftlichen Text stellen eigenständige wissenschaftliche Leistungen des (hier nicht zitierten) anderen Autors dar, dessen geistige Urheberschaft deswegen auch in der wissenschaftlich gebotenen Weise kenntlich gemacht werden muss. Allein die Benennung der von der Klägerin gebrauchten Abhandlung im Literaturverzeichnis ohne die ganz konkrete Bezeichnung des zitierten Nachweises an der Stelle, an der sich die übernommene Textpassage befindet, entspricht weder den Anforderungen der wissenschaftlichen Redlichkeit noch dem Gebot genauer Zitierweise. 13 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010 – 14 A 847/09 -, www.nrwe.de und juris, m.w.N. . 14 Im Übrigen erschließt sich aus dem der Ersthausarbeit anliegenden Literaturverzeichnis, dass das Fachbuch von Becker aus dem Jahre 2000 nicht die einzige Literaturquelle ist, die die Klägerin im Rahmen ihrer Hausarbeit benutzt hat, so dass sich eine Zuordnung der Textpassagen zu dem Fachbuch von Becker auch nicht ohne weiteres aufdrängt. Schließlich hat der Erstgutachter, ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegen getreten ist, im Rahmen seiner Dokumentation auch nachgewiesen, dass sich die Klägerin in den beanstandeten Passagen, insbesondere auf Seite 15 und 16 der Ersthausarbeit, nicht auf das Fachbuch von Becker aus dem Jahre 2000, sondern auf die Neuauflage aus dem Jahre 2005 bezieht, die die Klägerin weder in ihrem Literaturverzeichnis noch an den beanstandeten Stellen aufführt. 15 Die hier gemäß § 40 Abs. 3 Buchstabe a) OVP vorgesehene und vom Prüfungsamt nach ordnungsgemäßem Verfahren (vgl. § 33 Abs. 7 OVP) und ordnungsgemäßer Anhörung der Klägerin ausgewählte Rechtsfolge des ordnungswidrigen Verhaltens (hier: Täuschungsversuch), nämlich der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 7. Juli 2009 die Wiederholung der Hausarbeit aufzuerlegen, ist auch nicht überzogen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Sanktion kann nicht mit dem Hinweis auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) begründet werden. Zum einen handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Sanktionierung im Sinne einer dem vorgenannten Grundrecht Rechnung tragenden Verhältnismäßigkeitsanforderung um die mildeste Rechtsfolge. Zum anderen hat die Klägerin in ihrer – einschließlich Anhang – 39 seitigen Hausarbeit etwa 2 1/3 Seiten wörtlich bzw. sinngemäß aus Fremdquellen übernommen, ohne die benutzten Quellen in der gebotenen Weise offen zu legen. Dass eine Prüfungsleistung, über deren Urheberschaft in einem solchen Maße getäuscht wurde, nicht bewertet wird und dem Prüfling auferlegt wird, die Arbeit zu wiederholen, ist nicht unverhältnismäßig. 16 Vgl. zur Frage der Verhältnismäßigkeit auch OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010 – 14 A 847/09 – a.a.O. 17 Der weitere, ebenfalls den Aspekt der Verhältnismäßigkeit betreffenden Einwand der Klägerin, die Abfassung einer Wiederholungshausarbeit sei ihr wegen des laufenden Prüfungsverfahrens und der anstehenden Vorbereitung der mündlichen Prüfungsabschnitte zeitlich nicht möglich gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Denn nachdem die unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium am 30. April 2009 abgeschlossen waren, hatte die Klägerin bis zur Abgabefrist am 7. Juli 2009 noch ausreichend Gelegenheit, die Wiederholungshausarbeit zu bearbeiten. 18 Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin in Bezug auf die ihr zum Vorwurf gemachte Täuschungshandlung auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, was in subjektiver Hinsicht ausreichend ist. 19 Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn 235 m.w.N. 20 Soweit die Klägerin – sinngemäß – meint, am bedingten Vorsatz habe es schon deshalb gefehlt, weil eine Beeinflussung des Prüfungsergebnisses durch die fehlenden Quellenangaben gar nicht möglich gewesen sei, es insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Angaben im Literaturverzeichnis keinen Unterschied gemacht hätte, wenn sie die Quellen auch im Text angegeben hätte, ist ihr Einwand, der sich allein auf die Kausalität des ihr zum Vorwurf gemachten Verhaltens und nicht auf die Frage des Vorsatzes bezieht, unbeachtlich. Unabhängig davon ist die Nichtbeachtung der Zitierpflicht jedenfalls objektiv geeignet gewesen, die Prüfer über die Leistungsfähigkeit der Klägerin zu täuschen und war eine Beeinflussung des Prüfungsergebnisses insoweit durchaus möglich. 21 Das weitere – sinngemäße – Vorbringen der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass in dem beanstandeten Verstoß gegen die Zitierungspflicht ein Mangel liegt, der sich auf das Prüfungsergebnis auswirken könnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Anforderungen, die an die Kenntlichmachung von Textpassagen gestellt werden, waren der Klägerin bekannt. In der der Ersthausarbeit beigefügten eidesstattlichen Erklärung, die die Klägerin unterzeichnet hat, hat sie ausdrücklich versichert, "keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich zu machen". Wenn sie gleichwohl die in der Hausarbeit auf den Seiten 2, 15 und 16 wiedergegebenen, nicht selbst erarbeiteten Textpassagen übernahm und die Quelle(n) nicht bzw. nur unzulänglich im Literaturverzeichnis angegeben hat, nahm sie in Kauf, dass die Prüfer die Übernahme der Texte nicht bemerken und als eigenständige Leistung der Klägerin bewerten würden. Dass der an den beanstandeten Stellen enthaltenen Sachanalyse aus der Sicht der Klägerin ein nur untergeordneter Stellenwert in Arbeit zukommt, ändert daran nichts. 22 Sofern sich mit der Klage auch die Bewertung der Wiederholungshausarbeit mit der Note "ungenügend" angefochten wenden sollte, hält auch diese Entscheidung einer Rechtskontrolle Stand. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, 24 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 sowie Beschluss vom gleichen Tage, 1 BvR 138/87, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2005 und 2008; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992 - 9 C 3.92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1993, 503; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998, - 22 A 669/96 -, 25 verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, berufseröffnende Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", 26 vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl 1998, 404 f., 27 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 -6 C 35.92 -, DVBl 1993, 842 (845); OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 -, S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. 29 Erfolglos, weil unschlüssig, bleibt damit die Rüge eines Prüflings, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Als nicht substantiiert und deshalb erfolglos erweist sich hingegen eine Rüge, die zwar inhaltlich die Prüferkritik trifft, der es aber an einer fachlich beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und/oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt. Schließlich bleiben auch solche Rügen erfolglos, die, weil fachlich unzutreffend, unbegründet sind. 30 Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, a. a. O., und vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 686 (687). 31 Der Bewertung der Wiederholungshausarbeit haften danach keine Rechtsfehler an. Da die Arbeit außer der obligatorischen Versicherung zur eigenständigen Abfassung und Kenntlichmachung der benutzten Quellen lediglich ein Inhaltsverzeichnis sowie eine kurze, aus wenigen Sätzen bestehende Einleitung zur Thematik nebst Literaturverzeichnis enthält und inhaltliche Ausführungen im Übrigen komplett fehlen, haben beide Gutachter der Klägerin bescheinigt, dass es sich um eine Leistung handelt, die den Anforderungen im Sinne der Note "ungenügend" nicht entspricht. Dem Monitum der Gutachter ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Dafür, dass ihr die Abfassung der Wiederholungsarbeit, wie von ihr behauptet, zeitlich nicht möglich war, bestehen, wie die Kammer bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte.