Urteil
21 K 1313/11.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0708.21K1313.11A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-ger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-ger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 00.0.1977 geborene Kläger zu 1. (nachfolgend: Kläger) und die am 00.0.1980 geborene Klägerin zu 2. (nachfolgend: Klägerin) sind Eheleute. Die Kläger zu 3. bis 5. sind ihre gemeinsamen Kinder. Sie sind nach eigenem Vortrag syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und reisten am 1. August 2010 von Bulgarien aus kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 10. August 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei der persönlichen Anhörung trugen sie im wesentlichen vor: Der Kläger habe sich im Jahr 2004 in der Stadt E an einer Demonstration beteiligt und sei danach in den Irak geflohen. Die Klägerin sei von Sicherheitskräften mitgenommen und nach seinem Verbleib gefragt worden. Sie habe einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei bewusstlos geworden. Danach sei sie mit den Kindern ebenfalls in den Irak gegangen, wo sie in einem Flüchtlingslager gelebt hätten. Wegen der Kopfschmerzen hätten sie in ein europäisches Land gehen wollen. Sie hätten dann vom 3. Oktober 2009 bis zum 28. Juli 2010 in Bulgarien gelebt. Sie hätten dort unter Angabe einer irakischen Identität Asyl beantragt. Nach ihrer Anerkennung im Februar 2010 hätten sie die Asylunterkunft verlassen müssen. Es sei ihnen gesagt worden, sie müssten selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Der Kläger habe keine Arbeit gefunden. Öffentliche Leistungen hätten sie nicht erhalten. Daraufhin seien sie nach Deutschland gekommen. Nachdem das Bundesamt über die Eurodac-Datenbank festgestellt hatte, dass die Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben, baten sie Bulgarien am 12. Oktober 2010 auf der Grundlage der Dublin-II-VO um Rückübernahme der Kläger. Bulgarien stimmte der Übernahme am 27. Oktober 2010 zu. Mit Bescheid vom 3. Februar 2011 , zugestellt am 22. Februar 2011, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Asylanträge seien nach § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien auf Grund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1c Dublin-II-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Kläger haben am 24. Februar 2011 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 25. Februar 2011 ab (21 L 342/11.A). Die Kläger sind zu ihrer Überstellung nach Bulgarien am 28. Februar 2011 nicht erschienen. Im Asylbewerberheim fanden sich nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde keine persönlichen Sachen. Einige Tage später tauchten sie wieder auf. Sie leben seither unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Klägerin sei psychisch krank und sei in Bulgarien nicht behandelt worden. Es wurde ein fachärztliches Gutachten des L, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aus C, vom 23. Februar 2011 vorgelegt. Hiernach leidet die Klägerin an einer depressiv gefärbten posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1). Es bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr in das Heimatland. Des weiteren liegen ärztliche Bescheinigungen des Herrn F aus E1 vom 21. März 2011 sowie der Bericht der Amtsärztin der Stadt E1, C1, vom 12. April 2011 vor. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sich für die Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland für zuständig zu erklären und ein solches durchzuführen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Frist für die Überstellung nach Bulgarien vorliegend nicht sechs Monate (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO), sondern achtzehn Monate betrage, weil die Kläger untergetaucht und damit flüchtig seien (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 a.E. Dublin-II-VO). Die Frist laufe demnach bis 27. April 2012. Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Vortrags wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 21 L 342/11.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt E1 sowie die Auskünfte und Erkenntnisse gemacht, auf die der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit der Ladung hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2011 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig. Sie ist hinsichtlich Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides (Unzulässigkeit des Asylantrags) als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 (Alt. 2) VwGO statthaft. Die Entscheidung über die Zuständigkeit und die Nichtwahrnehmung des Selbsteintrittsrechts hat gegenüber den Klägern Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Der Zulässigkeit der Klage steht auch § 44a VwGO nicht entgegen. Ein Anspruch auf Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts kann vorliegend isoliert im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden. Vgl. ausführlich hierzu VG Osnabrück, Urteil vom 20. September 2010 - 5 A 268/10 -; VG Braunschweig, Urteil vom 1. Juni 2010 – 1 A 47/10 -; a.A. wohl VG Frankfurt/Main, Urteil vom 8. Juli 2009 – 7 K 4376/07 -. Statthafte Klageart hinsichtlich Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides (Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (Alt. 1) VwGO. Vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 8. Juli 2009 – 7 K 4376/07 -. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Diese haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland (hierzu unter 1.). Die angefochtene Abschiebungsanordnung nach Bulgarien erweist sich ebenfalls als rechtmäßig (hierzu unter 2.). 1.) Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach der sog. Dublin-II-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EG L 50/01 vom 25. Februar 2003 - Dublin-ll-VO), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80) - ist im vorliegenden Fall Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-ll-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet wird. Diese Frist wurde eingehalten. Darüber besteht vorliegend auch kein Streit. Die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens ist auch nicht deshalb auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Überstellung nach Bulgarien nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin-ll-VO erfolgt ist. Diese Frist wäre am 27. April 2011 abgelaufen. Denn hier gilt eine Frist von achtzehn Monaten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 a. E. Dublin-ll-VO, weil die Kläger sich der Überstellung nach Bulgarien am 28. Februar 2011 entzogen haben und damit flüchtig waren. Ein Asylbewerber ist nicht erst dann flüchtig im Sinne der zitierten Bestimmung, wenn er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen ist. Die Formulierung "flüchtig ist" knüpft an die Überstellung des Asylbewerbers an. Dies erlaubt es, auch den Sachverhalt vom Wortlaut und -sinn erfasst anzusehen, in dem der Asylbewerber sich – wie hier – seiner Überstellung vorsätzlich und unentschuldigt durch Nichterscheinen entzieht. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2011 – 33 L 530/11.A -. Dies gilt bereits deshalb, weil die zuständige Ausländerbehörde mit Schreiben vom 28. Februar 2011 mitgeteilt hat, dass am Tag der vorgesehenen Rückführung nach Bulgarien die Unterkunft geräumt war und keine persönlichen Sachen mehr vorhanden waren. Der vorgetragene Suizidversuch der Klägerin steht dieser Wertung nicht entgegen. Die Entscheidung der Beklagten, ihr durch Art. 3 Abs. 2 Dublin-ll-VO eingeräumtes Ermessen über das Selbsteintrittsrecht dahingehend auszuüben, dass sie die (nationale) Zuständigkeit für das Asylverfahren nicht übernimmt, ist ebenfalls rechtmäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO). Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-ll-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Nach Art. 3 Abs. 2 kann abweichend von Absatz 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Die Kläger fallen als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. a) Dublin-II-VO, die einen Asylantrag gemäß Art. 2 lit. c) Dublin-II-VO gestellt haben, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Es steht fest, dass eine Zuständigkeit der Beklagten nach den Kriterien in Kapitel III dieser Verordnung, die sich auf Zugehörigkeit zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen kraft Ehe, eheähnlicher Gemeinschaft oder Sorgeberechtigten im Falle der Minderjährigkeit, sofern diese Minderjährigen ledig und unterhaltsberechtigt sind, nicht gegeben ist. Gleichermaßen verhält es sich mit der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin-II-VO, für deren Anwendung der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte bietet. Des weiteren handelt es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG. Aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts ist davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Dublin-II-Verordnung wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EG-Vertrag gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist (vgl. Begründungserwägung Nr. 2 und 12 der Dublin-II-Verordnung und Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EGV). Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann ein Ausländer dementsprechend nur dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an die Darlegung eines Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen sind. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49, Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2010 13 K 3075/10.A -. Dass ein derartiger Sonderfall vorliegt, vermag das Gericht auch nach dem im Hauptsacheverfahren geltenden Maßstab des § 108 VwGO nicht festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sind. Es gibt keine überzeugenden Hinweise dafür, dass das Asylsystem in Bulgarien diesem Konzept nicht entsprechen könnte; dies wird auch von den Klägern letztlich nicht vorgetragen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Das UNHCR hat jüngst ausgeführt, dass es an seiner seit April 2008 geltenden Empfehlung festhalte, Asylsuchende nicht mehr auf der Grundlage der Dublin-II-Verordnung nach Griechenland zu überstellen. Vielmehr sollten die Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch machen. UNHCR, Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2915/09 -, Februar 2010, S. 3 f.; abrufbar unter http://www.unhcr.de/fileadmin/unhcr_data/pdfs/rechtsinformationen/2_EU/2_EU-Asyl/B.01_Dubliner_Uebereinkommen/BVerfGStellungnFinal.pdf. Eine entsprechende Empfehlung hinsichtlich Bulgarien gibt es seitens des UNHCR hingegen nicht. Zur Stellung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vgl. auch § 9 AsylVfG. Dem Gericht sind auch keine entsprechenden Empfehlungen von Menschenrechtsorganisationen bekannt. Soweit Amnesty International in seinem Report 2010 hinsichtlich Bulgariens http://www.amnesty.de/jahresbericht/2010/bulgarien ebenso wie ein Bericht "Rechtliches Vakuum" des Deutschlandradio vom 21. September 2010 http://www.dradio.de/dlf/sendungen/europaheute/1277628/ ausführen, Asylsuchende würden in Bulgarien weiterhin über mehrere Monate oder sogar Jahre hinweg in Haft gehalten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen betrifft dies nur die Abschiebehaft, zum anderen hat der Europäische Gerichtshof jüngst entschieden, dass Abschiebungshaft nach der sog. Rückführungsrichtlinie nur dann gerechtfertigt sei, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung während der zulässigen Haftdauer besteht. Die Haft dürfe einen Zeitraum von 18 Monaten überschreiten. EuGH, Urteil vom 30. November 2009 - C-357/09 PPU -, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien). Zudem haben die Kläger in ihren Anhörungen beim Bundesamt selbst nicht von einer Inhaftierung berichtet. Vielmehr waren sie in einem Asylbewerberheim untergebracht. Des weiteren haben die bulgarischen Behörden das Asylbegehren der Kläger geprüft und zudem positiv beschieden. Soweit die Kläger auf eine Entscheidung des VG Magdeburg - Beschluss vom 15. März 2011 - 9 B 83/11.MD - verweisen gilt nichts anderes. Das erkennende Gericht kann nicht ersehen, dass Bulgarien "öffentlichkeits- und gerichtsbekannte" nicht hinnehmbare Probleme bei der Durchführung von Asylverfahren hätte. Die angeblichen Probleme werden weder in der Entscheidung benannt noch Quellen oder Erkenntnisse zitiert. Das erkennende Gericht konnte trotz nachhaltiger Forschungen keine Erkenntnisse über solche Probleme erlangen. Schließlich ist die zitierte Entscheidung - soweit ersichtlich - auch vereinzelt geblieben. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger als Grund für den Wechsel von Bulgarien nach Deutschland angegeben haben, sie hätten dort weder Arbeit gefunden noch öffentliche Leistungen erhalten. Dem ist nichts hinzuzufügen. Es kann deshalb dahinstehen, ob Art. 3 Abs. 2 Dublin-ll-VO einem Asylbewerber einen subjektiv-öffentliches Anspruch auf Selbsteintritt gewährt oder nicht. Vgl. hierzu ausführlich VG Osnabrück, Urteil vom 20. September 2010 - 5 A 268/10 -; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 8. Juli 2009 – 7 K 4376/07 -. 2.) Die angefochtene Abschiebungsanordnung nach Bulgarien erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, ordnet das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zuständig für die Prüfung zielstaatsbezogener und inlandsbezogener Abschiebungsverbote ist in diesen Fällen ausschließlich das Bundesamt. Vgl. ausführlich OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 -, mit zahlreichen Nachweisen; dem folgend Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in Dublin-Verfahren vom 28. Januar 2011 – 15-39.13.06-3-11-051, abrufbar unter http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_2469.pdf. Das Vorbringen der Klägerin, ihre psychische Erkrankung stehe einer Abschiebung nach Bulgarien entgegen, bleibt erfolglos. Die Ausführungen in dem vorgelegten fachärztlichen Attest vom 23. Februar 2011 verhalten sich allein zur Situation im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Syrien. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass wegen mangelnder oder unzureichender medizinischer Versorgung der Klägerin in Bulgarien ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bezüglich Bulgariens vorliegen könnte. Nach eigenen Angaben hat sie dort während ihres früheren Aufenthaltes in der Zeit vom 3. Oktober 2009 bis 28. Juli 2010 eine medikamentöse Behandlung erhalten (vgl. fachärztliches Attest vom 23. Februar 2011, Bl. 4). Dass die Klägerin in Zukunft keine medikamentöse Unterstützung erhalten wird, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot liegt ebenfalls nicht vor. Aus dem Bericht der Amtsärztin vom 12. April 2011 ergibt sich, dass der körperliche Zustand der Klägerin einer Flugreise nach Bulgarien nicht entgegen stehe. Des weiteren verhalten sich die Angaben im fachärztlichen Attest vom 23. Februar 2011 nicht allgemein zur Reisefähigkeit (nach Bulgarien), da von einer Rückreise nach Syrien abgeraten wird. Insoweit liegt bezüglich der Klägerin auch keine allgemeine Reiseunfähigkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.