Beschluss
9 B 83/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Beschwerde keine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sondern nur die konkrete Würdigung des Tatgerichts rügt.
• Die Feststellung des gewollten Inhalts von Willenserklärungen ist Tatfrage im Sinne des §137 Abs.2 VwGO und an das Revisionsgericht gebunden, soweit keine Rechtsirrtümer oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Auslegungsregeln vorliegen.
• Eine Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt das Gegenüberstellen abstrakter, widersprüchlicher Rechtssätze voraus; die bloße Rüge einer fehlerhaften Anwendung eines Rechtssatzes durch das Tatgericht genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei rein fallbezogener Vertragsauslegung • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Beschwerde keine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sondern nur die konkrete Würdigung des Tatgerichts rügt. • Die Feststellung des gewollten Inhalts von Willenserklärungen ist Tatfrage im Sinne des §137 Abs.2 VwGO und an das Revisionsgericht gebunden, soweit keine Rechtsirrtümer oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Auslegungsregeln vorliegen. • Eine Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt das Gegenüberstellen abstrakter, widersprüchlicher Rechtssätze voraus; die bloße Rüge einer fehlerhaften Anwendung eines Rechtssatzes durch das Tatgericht genügt nicht. Die Parteien streiten über die Auslegung eines Grundstückskaufvertrags vom 20. September 1960. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vertrag enthalte einen eindeutigen Willen, eine spätere Beitragspflicht vollständig auszuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls festgestellt, dass ein solcher Ausschlusswille nicht zu entnehmen sei. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Auslegung und verlangt die Zulassung der Revision mit Verweis auf angebliche Abweichungen von früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen der Revisionszulassung nach §132 Abs.2 VwGO vorliegen. • Die Beschwerde formuliert keine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern greift die konkrete Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs im Streitfall an; daher keine Zulassung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Die Ermittlung des gewollten Inhalts von Willenserklärungen ist eine Tatsachenfeststellung (§137 Abs.2 VwGO). Das Revisionsgericht ist an die Tatsachengrundlage gebunden, solange keine Rechtsirrtümer oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln vorliegen; hier ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. • Die Rüge einer abweichenden Rechtsprechung (Divergenz) nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO ist unbegründet, weil die Beschwerde keinen abstrakten, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden, aber widersprüchlichen Rechtssatz gegenüberstellt, sondern nur eine fehlerhafte Vertragsauslegung der Vorinstanz behauptet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die wertende Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass aus dem Kaufvertrag kein genereller Ausschluss späterer Beitragspflichten zu entnehmen ist. Es liegt kein Rechtsirrtum und kein Verstoß gegen Auslegungsregeln vor, der eine Überprüfung durch die Revision rechtfertigen würde. Ebenso fehlt eine darlegbare Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb die formellen Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht erfüllt sind. Das Urteil bleibt demnach in der Sache Bestand.