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Urteil

18 K 8721/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist unzulässig, wenn kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist. • Eine bloß theoretische Wiederholungsgefahr reicht nicht aus; die Wiederholungsgefahr muss hinreichend konkret sein. • Ein Rehabilitierungsinteresse ist nur anerkennenswert, wenn eine Feststellungserklärung die Position des Betroffenen erkennbar und praktisch verbessert.
Entscheidungsgründe
Fortsetzungsfeststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse abgewiesen • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist unzulässig, wenn kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist. • Eine bloß theoretische Wiederholungsgefahr reicht nicht aus; die Wiederholungsgefahr muss hinreichend konkret sein. • Ein Rehabilitierungsinteresse ist nur anerkennenswert, wenn eine Feststellungserklärung die Position des Betroffenen erkennbar und praktisch verbessert. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Personalienfeststellung und der Durchsuchung seines Pkw am 28. März 2010 im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen gegen eine NPD-Veranstaltung. Er schildert, dass er und Mitfahrende beim Aussteigen von Bereitschaftspolizisten angehalten und zur Ausweisvorlage aufgefordert wurden; nach längerer Diskussion wurden die Papiere kurz eingesehen und zurückgegeben, danach forderten Beamte die Durchsuchung des Fahrzeugs ohne Aushändigung einer Durchsuchungsbescheinigung. Der Kläger rügt u. a. Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Wiederholungsgefahr und ein Bedürfnis nach Rehabilitierung, weil die Maßnahmen öffentlich sichtbar gewesen seien. Der Beklagte (Land Nordrhein-Westfalen) trägt vor, es seien Kontrollstellen wegen erwarteter Ausschreitungen eingerichtet gewesen; genaue Umstände des Einzelfalls lassen sich nach Zeitablauf nicht mehr klären; eine Bescheinigungsverpflichtung wird anerkannt, die Nichtausstellung bedingt nach Ansicht des Beklagten keine Rechtswidrigkeit. • Das Gericht hat den Beklagten formal auf das Land Nordrhein-Westfalen berichtigt und prüft die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. • Voraussetzung für die Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse, das geeignet sein muss, die rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Position des Klägers zu verbessern. • Ein Feststellungsinteresse folgt nicht aus einer bloßen theoretischen Wiederholungsgefahr; die Wiederholungsgefahr muss konkret und unter weitgehend unveränderten Verhältnissen eintreten können. Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, dass er künftig in vergleichbarer Weise betroffen sein wird. • Auch hinsichtlich des Rehabilitierungsinteresses fehlt die Geeignetheit: Selbst wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorläge, ist nicht erkennbar, wie eine Feststellung vor Gericht die Reputation des Klägers gegenüber Dritten praktisch wiederherstellen würde; es ist nicht ersichtlich, wie Betroffene von einer positiven Entscheidung Kenntnis erlangen sollten. • Soweit der Kläger allein Genugtuung sucht, genügt dies nicht als schutzwürdiges Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen, weil der Fortsetzungsfeststellungsantrag mangels anerkennenswerten Feststellungsinteresses unzulässig ist. Eine konkrete Wiederholungsgefahr hat der Kläger nicht dargelegt; die bloß theoretische Möglichkeit weiterer Maßnahmen genügt nicht. Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nicht, weil nicht erkennbar ist, wie eine gerichtliche Feststellung die Lage des Klägers praktisch verbessern oder die öffentliche Wahrnehmung gegenüber Dritten ändern würde. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.