Urteil
18 K 5831/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1127.18K5831.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wechselte zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 von der Grundschule auf das Gymnasium K. (nachfolgend nur Gymnasium). Dort fiel er nach kürzester Zeit und wiederholt durch sein Verhalten auf, weshalb gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt wurden. Mit Bescheid vom 20. November 2012 sprach der Schulleiter gegen den Kläger einen schriftlichen Verweis aus. Mit weiterem Bescheid vom 7. Dezember 2012 wurde der Kläger für 7 Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 wurde gegen den Kläger die Androhung der Entlassung ausgesprochen. Der Kläger erhob durch seine Bevollmächtigten jeweils Widerspruch, denen das Gymnasium nicht abhalf. Von Januar bis April 2013 befand sich der Kläger in einer teilstationären Behandlung. Während dieser Zeit wurde er in der I. -E. -I1. -Schule in O. beschult. Mit Schreiben vom 22. April 2013 wurde der Kläger vom Gymnasium K. abgemeldet bei gleichzeitiger Aufnahme in die I2. -Privatschule in N. . Mit am 11. Juli 2013 eingegangenem Schreiben vom 11. Juli 2013 hat der Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Er hält die drei Schulordnungsmaßnahmen für rechtswidrig und erläutert dies ausführlich. Sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folge aus einem Rehabilitationsinteresse. Dieses sei gegeben, wenn der erledigte Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter gehabt habe und sich aus ihm eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergebe. Voraussetzung sei, dass für den Kläger abträgliche Nachwirkungen aus dem erledigten Verwaltungsakt vorhanden seien. Diese abträgliche Nachwirkung ergebe sich aus dem Eintrag der Maßnahmen in die Schülerakte. Von dort könnten sie bei jedem Schulwechsel weiter übermittelt werden. Zwar bestehe insoweit nur die bloße Möglichkeit. Dies sei aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend. Auf den ihm mit Schreiben vom 18. Juli 2013 erteilten Hinweis, dass die Weiterleitung der Ordnungsmaßnahmen aus Rechtsgründen ausgeschlossen sei, trägt er mit Schreiben vom 29. Juli 2013 vor, die Möglichkeit zur Datenübermittlung bestehe entgegen der Auffassung des Gerichts sehr wohl. Ungeachtet dessen ergebe sich das Rehabilitationsinteresse daraus, dass die Vorfälle der Lehrer-, Eltern- und Schülerschaft bekannt geworden seien. Die Maßnahmen hätten nicht erzieherischen, sondern allein disziplinarischen Maßnahmen gedient. Er sei vom Schulleiter mehrfach als Schläger dargestellt worden. worden. Ferner habe ihn der Schulleiter als Straftäter diffamiert, auch gegenüber der Teilkonferenz, und trotz Strafunfähigkeit bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt. Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass die Schülerschaft von der vermeintlichen Straftat des Klägers Kenntnis erlangt hat. Auch den Ausschluss vom Unterricht werde sie bemerkt haben. Sein Verhalten sei für ihn aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung überhaupt nicht steuerbar gewesen. Er werde nach wie vor spürbar in seiner emotionalen Integrität und in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt. Jedes Mal, wenn er einen ehemaligen Lehrer oder Schüler treffe, werde er mit den Vorwürfen erneut konfrontiert. Er fühle sich dann aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung zurückgesetzt. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Bescheid vom 20.11.2012, der einen schriftlichen Verweis zum Gegenstand hatte, rechtswidrig gewesen ist, 2. festzustellen, dass der Bescheid vom 07.12.2012, der den Ausschluss vom Unterricht zum Gegenstand hatte, rechtswidrig gewesen ist, 3. festzustellen, dass der Bescheid vom 29.01.2013, der die Androhung der Entlassung zum Gegenstand hatte, rechtswidrig gewesen ist, Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Ferner wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 18 K 4519/13 und des dort beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Dort wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm für das erste Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 vom Gymnasium außer in einem Fach keine Noten erteilt worden sind. Entscheidungsgründe: Die Klagen sind als Fortsetzungsfeststellungsklagen im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, aber wegen Fehlens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses sämtlich unzulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die von dem Kläger mit dem Widerspruch angefochtenen Schulordnungsmaßnahmen haben sich sämtlich im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW "auf andere Weise" als durch Rücknahme, Widerruf oder durch Zeitablauf erledigt, nämlich dadurch, dass der Kläger die Schule gewechselt hat. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Ordnungsmaßnahmen. In der Vergangenheit liegende Sachverhalte ohne Auswirkungen in der Gegenwart und für die Zukunft sind ohne ein objektiv berechtigtes Interesse schon aus Gründen des sparsamen Umgangs mit der Ressource Justiz nicht justiziabel. Ein solches objektiv berechtigtes Interesse hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des 18. Senats des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11. September 2012, - 19 A 928/10 -, Juris, ebenda Ziffer 26 jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Im Bereich schulischer Maßnahmen bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein solches Interesse schon dann, wenn diese den Schüler in seiner Ausbildung und zukünftigen beruflichen Entwicklung benachteiligen kann, insbesondere wenn im Einzelfall nachteilige Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nicht ausgeschlossen werden können. Der das Feststellungsinteresse begründende Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich bereits konkret abzeichnen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die erledigten Schulordnungsmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf seine weitere schulische, geschweige denn berufliche, Laufbahn haben können. Die von ihm gehegte Befürchtung, die Maßnahmen könnten zukünftig einer anderen Schule bekannt werden und ihm hierdurch Nachteile faktischer Art entstehen, ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 VO-DV I NRW werden Daten ... aus dem sonstigen Datenbestand (dies sind insbesondere Daten über schulordnungsrechtliche Maßnahmen) nur übermittelt, soweit die Daten für die weitere Schulausbildung des Schülers erforderlich sind. Dies ist hinsichtlich der Daten über Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW zu verneinen. Diese sind für die weitere Schulausbildung des Schülers aus der Natur der Sache niemals erforderlich. Der Wortlaut der Regelung ist unmissverständlich und weckt keine Zweifel. Die Kenntnis einer neuen Schule von früheren, an einer vormaligen Schule gegen den Schüler verhängten Schulordnungsmaßnahmen mag für die weitere Erziehung des Schülers gelegentlich förderlich sein. Für die Ausbildung ist sie es grundsätzlich nicht. Es entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers, einem die Schule wechselnden Schüler an der neuen Schule einen Neustart ohne den Ballast früherer Ordnungsmaßnahmen zu ermöglichen. Der Kläger hat auch sonst kein Rehabilitationsinteresse glaubhaft gemacht. Darauf, wie er die Bescheide empfindet, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, wie sie von einem verständigen Durchschnittsadressaten zu verstehen sind, also ob sie bei objektiver Betrachtung insbesondere auf Grund der in ihnen gewählten Formulierungen geeignet sind, ein Rehabilitationsinteresse zu begründen. Dies ist zu verneinen. Der Kläger wird an keiner Stelle der Bescheide als Schläger oder als Straftäter oder sonst in irgend einer Form nachteilig wertend bezeichnet. Die Bescheide geben vielmehr in neutraler Sprache und ohne Wertung den Sachverhalt wieder. Für die Ansicht des Klägers, die Bescheide seien allein aus Gründen der Disziplinierung ergangen, besteht nach dem Inhalt der Bescheide kein durch objektive Tatsachen belastbarer Anfangsverdacht. Es kann dahin stehen, ob sich ein Rehabilitationsinteresse allein daraus ergeben könnte, dass die erledigten Maßnahmen Mitschülern und deren Eltern bekannt geworden sind. Denn für eine solche Kenntniserlangung trägt der Kläger nichts vor. Von Amts wegen bestehen insoweit keine Anhaltspunkte. Dass die den Ordnungsmaßnahmen zugrunde liegenden Vorfälle mindestens einem Teil der Lehrer-, Eltern- und Schülerschaft bekannt geworden sind, liegt auf der Hand, schon weil es zahlreiche Zeugen der Vorfälle gibt, ist im vorliegenden Zusammenhang aber unerheblich. Die Vorfälle haben sich ereignet. Daran kann der Kläger ebenso wenig ändern wie dass sich einige Personen an der Schule an ihn wahrscheinlich noch lange erinnern werden, insbesondere die Opfer seiner Gewaltausbrüche und die Adressaten seiner obszönen Gesten. Wie Lehrer und Schülerschaft sein Verhalten wahrgenommen und welche Schlüsse sie hieraus über ihn gezogen haben, lässt sich durch ein jetzt ergehendes Urteil über die aus Anlass des Verhaltens verhängten Ordnungsmaßnahmen im Ansatz nicht mehr beeinflussen. Demgegenüber liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die aus Anlass der Vorfälle verfügten und inzwischen erledigten Schulordnungsmaßnahmen der Eltern- und Schülerschaft bekannt geworden sind. Eine zielgerichtete Bekanntgabe ist nur an den Kläger und seine Eltern erfolgt und durfte aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes auch nur an diese erfolgen. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Handhabung nennt der Kläger nicht und bestehen auch nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass Eltern- und Schülerschaft auf sonstige Weise von den erledigten Maßnahmen Kenntnis erlangt haben. Dass der Schulleiter die Kreispolizeibehörde O. mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 über bestimmte Vorkommnisse mit dem Kläger in der Schule unterrichtet hat, begründet keinen Verdacht, dass dies Dritten bekannt wurde, geschweige denn dass Dritte daraus irgend etwas auf das Stattfinden von Ordnungsmaßnahmen gegen den Kläger schließen könnten. Eine sonstige Kenntniserlangung der Maßnahmen durch Schüler- oder Elternschaft ist unwahrscheinlich, weil sämtliche Maßnahmen keine Außenwirkung hatten. Die Maßnahmen vom 20. November 2012 und vom 29. Januar 2013 enthielten nur Warnungen und hatten keine außenerheblichen Vollzugsfolgen, aus denen Dritte auf ihr Stattfinden schließen konnten. Das galt im konkreten Fall auch für den befristeten Unterrichtsausschluss. Dieser hätte ab dem 7. Dezember 2012 vollzogen werden sollen. Hierzu ist es aber nicht gekommen, weil der Kläger ab dem 17. November 2012 bis zum Ende des Schuljahres krankheitsbedingt nicht am Unterricht teilgenommen hat. Dies ergibt sich aus dem Klassenbuch, welches Bestandteil des Verwaltungsvorgangs des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrens 18 K 4519/13 ist. Der Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers, die Schülerschaft werde den Ausschluss des Klägers vom Unterricht bemerkt haben, liegt daher im konkreten Fall schlicht neben der Sache. Er belegt eine nicht hinreichende Durchdringung des Sachverhaltes durch den Bevollmächtigten, der den Kläger auch in dem Parallelverfahren vertritt und der dort selbst mit Schreiben vom 4. November 2013 den Zusammenhang mit diesem Verfahren hergestellt hat. Dem Kläger war keine Schriftsatzfrist zu gewähren, um zur Möglichkeit der Kenntniserlangung von den Bescheiden durch Eltern und Mitschülern vorzutragen. Es ist nicht Sinn und Zweck der Gewährung einer Schriftsatzfrist, Mängel in der Aufbereitung des Sachverhaltes zu heilen, zumal der Kläger durch das Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung frühzeitig schriftlich auf erhebliche Zweifel am Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses hingewiesen worden ist. Ungeachtet dessen war dem Bevollmächtigten des Klägers aber auch deshalb keine Schriftsatzfrist förmlich einzuräumen, weil er sich diese durch seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag faktisch selbst gewährt hat. Dem Kläger hätte es frei gestanden, die durch die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch eingetretene Verzögerung zu neuem Vortrag zu nutzen. Soweit im übrigen Lehrer zufällig oder als an dem Verwaltungsverfahren vor Erlass einer Schulordnungsmaßnahme zu beteiligende Personen, insbesondere als Mitglieder der Teilkonferenz, von den Ordnungsmaßnahmen dienstlich Kenntnis erlangt haben, ist dieser Umstand ungeeignet, ein Rehabilitationsinteresse zu begründen, weil Lehrer aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Klägers nicht berechtigt sind, ihre Kenntnis von der Maßnahme an Dritte weiterzuleiten und auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine abweichende Handhabung bestehen. Soweit der Kläger in angeblichen Auffassungen und mündlichen Äußerungen des Schulleiters seine Beschwer sieht, hat er schon nicht glaubhaft gemacht, was der Schulleiter wann konkret über ihn gesagt haben soll. Ungeachtet dessen wäre dies im Rahmen der hier gestellten Anträge unerheblich, weil es mit den erledigten Maßnahmen nichts zu tun hat. Von den beanstandeten Äußerungen wäre nichts in die erledigten Bescheide eingeflossen. Diese sind sachlich formuliert und geben zu Beanstandungen wegen eines etwa diffamierenden und/oder verächtlich machenden Tons keinen Anlass. Daher liegt kein Rehabilitationsinteresse vor. Die mit jeder erledigten Schulordnungsmaßnahme einher gehende subjektive Beschwer des sich für unschuldig oder wie hier für schuldunfähig haltenden Adressaten reicht insoweit nicht aus. Mehr macht der Kläger nicht geltend. Soweit es ihm darum geht, Genugtuung dafür zu erlangen, dass er aus seiner Sicht zu Unrecht Adressat schulordnungsrechtlicher Maßnahmen geworden ist, reicht dies für ein anerkennenswertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer vgl. z.B. Urteil vom 13. Juli 2011, - 18 K 8721/10 -, Juris nicht aus. Denn eine solche Genugtuung ist für sich gesehen nicht geeignet, seine Situation tatsächlich in irgendeiner Weise zu verbessern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.