Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2009 betreffend die Zulassung des eingeschränkten Nachtbetriebes (1.000 kW in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr) für die auf dem Grundstück G1 in F betriebene Windkraftanlage wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung in Höhe des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Beigeladene betreibt seit 2003 auf dem an der T Straße in F gelegenen Grundstück G1 eine Windkraftanlage. Das Grundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Der Kläger, der sich gegen die erneute Genehmigung des Betriebs der Windkraftanlage zur Nachtzeit wendet, ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks F1 9 in der niederländischen Gemeinde N (vormals C). Das Grundstück liegt innerhalb des aus ca. 60 Gebäuden entlang den Straßen F1 und T1 bestehenden Wohngebietes "H", das unmittelbar an das Gebiet der Stadt F angrenzt. Für dieses Wohngebiet gilt der "Bestemmingsplan Omgeving H" der Gemeinde C vom 25. Januar 1996, der als Planungsziel die Entwicklung eines Wohnbereichs in der Form eines Villenparks formuliert. Die Grundstücke innerhalb des Wohngebietes werden auch tatsächlich ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der Windkraftanlage beträgt ca. 422 m. Östlich schließt sich an das Wohngebiet ein ebenfalls im Bereich eines Bestemmingsplans gelegenes Gewerbegebiet an. In einer Entfernung von ca. 120-150 m zum Haus des Klägers und von diesem durch zwei Häuserzeilen getrennt befinden sich zwei Lagerhallen der Firma G, eines Logistikunternehmens für Tiefkühlprodukte. Die nördliche der beiden Lagerhallen weist an ihrer westlichen, dem Wohngebiet zugewandten Seite drei Fluchttüren auf und ist im Übrigen geschlossen. Die südliche Halle verfügt über zwei Toranlagen, die durch einen vor der Halle gelegenen Fahrweg verbunden sind. An der südwestlichen Seite des Hallenkomplexes befindet sich ein eingerückter Laderampenabschnitt, der durch eine Zuwegung der südlichen Halle angefahren werden kann. Nach Ziffern 3.1 und 3.2 der niederländischen Genehmigung darf das einfallende äquivalente Schallniveau, verursacht von den in der Einrichtung befindlichen Geräten, Fahrzeugen und Anlagen, von den in der Einrichtung verrichteten Aktivitäten und Arbeiten und von den Transportbewegungen von und zu der Einrichtung außerhalb ihres Geländes vor den Gebäuden T1 Nr. 5, 7 und 9 jeweils nicht mehr betragen als 42 dB(A) im Abendzeitraum zwischen 19.00 und 23.00 Uhr und 37 dB(A) im Nachtzeitraum zwischen 23.00 und 7.00 Uhr. Nach Ziffer 3.7 der Genehmigung dürfen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr an der Westseite der Einrichtung keine Transportbewegungen stattfinden. Südlich des Wohngebietes H befindet sich auf deutscher Seite abgesehen von vereinzelter Wohnnutzung und landwirtschaftlich genutzten Freiflächen ebenfalls gewerbliche Nutzung: an der Tstr. 384 die Spedition Q, (Lagerung von Textilien und Schuhen) und an der Tstr. 380 die Fa. Q1 (Produktionsbetrieb für Molkereiprodukte) mit genehmigten Betriebszeiten von 8.00 bis 17.00 Uhr bzw. 6.00 bis 14.00 Uhr jeweils werktags. Im Abstand von ca. 300-320 m bzw. ca. 800 m vom Haus des Klägers verlaufen von Süden nach Nordosten die B 000 und in West-Ostrichtung die BAB 0. Auf entsprechenden Antrag erteilte der Bürgermeister der Stadt F mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlage. Nach Nebenbestimmung Nr. 11 zur Baugenehmigung war die Windkraftanlage so zu errichten und zu betreiben, dass ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A), gemessen und bewertet nach der TA Lärm, zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) an den Immissionspunkten T Straße 380, 400 und 399 nicht überschritten wird. Zur Einhaltung des vorgenannten Richtwertes bestimmte Nebenbestimmung Ziffer 12, dass die Anlage während der Nachtzeit nur lärm- und leistungsreduziert betrieben werden darf, so dass ein Schallleistungspegel von 100 dB(A), entsprechend einer Leistung von 1.000 kW, nicht überschritten werden kann. Richtwerte für Immissionspunkte auf niederländischer Seite legte die Baugenehmigung nicht fest. Die gegen die Baugenehmigung vom Comité "Windturbine H" und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Namen u.a. dieser Bürgerinitiative erhobenen Widersprüche wies der Landrat des Kreises L mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 zurück. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 im Antragsverfahren 3 L 975/05 des Grundstückseigentümers F1 11 ordnete das VG Düsseldorf die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3249/05 insoweit an, als sie einen Anlagenbetrieb genehmigte, der zur Nachtzeit den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) auf dem Grundstück F1 11 überschreitet, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, nach dem Erkenntnistand des Eilverfahrens spreche in Anwendung der Kriterien von Ziffer 6.7 der TA Lärm viel dafür, dass der Antragsteller einen entsprechenden, jedoch keinen weitergehenden Schutzanspruch habe. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 im Klageverfahren 11 K 3249/05 verzichtete die Beigeladene auf die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2002, soweit mit ihr auch ein Nachtbetrieb in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr genehmigt war; daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Am 8. Juli 2009 beantragte die Beigeladene auf der Grundlage des § 16 BImSchG erneut die Genehmigung des Nachtbetriebs mit einer reduzierten Leistung von 1.000 kW. Dem Antrag beigefügt waren u.a. eine Stellungnahme der Fa. X vom 2. Dezember 2008 zur Frage des Schutzniveaus des Wohngebiets "H", ein Immissionsgutachten des TÜV Rheinland vom 14. April 2008 und ein Schattenwurfgutachten der Fa. T2 vom 1. April 2009; des weiteren wurde eine Stellungnahme des Ingenieurbüros S vom 23. Oktober 2009 zur Frage der Geräuschvorbelastung innerhalb des Wohnviertels "H" vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 3 im Parallelverfahren 11 K 7859/09) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung für den eingeschränkten Nachtbetrieb der Windkraftanlage in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr mit einer Leistung bis 1.000 kW. Nach Ziffer 4. der Genehmigung ist die Windkraftanlage während der Nachtzeit so zu betreiben, dass am IP 12a H (F1) 40 dB(A) eingehalten werden. Um dies sicherzustellen, ist die Anlage während der Nachtzeit lärm- und leistungsreduziert so zu betreiben, dass sie einen Schalleistungspegel von 100 dB(A) inkl. der zugehörigen Mess- und Berechnungsunsicherheiten entsprechend dem Gutachten des TÜV Rheinland vom 14. April 2008 nicht überschreitet. In der Begründung des Bescheides ist unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Fa. X vom 2. Dezember 2008 ausgeführt, das Wohngebiet H könne nach der allein maßgeblichen deutschen Rechtslage wegen der bestehenden Gemengelage sowie der Nähe zur B 220 und der BAB 3 lediglich das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. Die Genehmigung wurde dem Kläger, der im Genehmigungsverfahren als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen worden war, am 5. November 2009 zugestellt. Auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte am 2. Dezember 2009 die sofortige Vollziehung an. Der Kläger hat ebenso wie ein Nachbar – 11 K 7859/09 -, am 2. Dezember 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Der Nachtbetrieb habe nicht auf der Grundlage des § 16 BImSchG genehmigt werden dürfen; vielmehr sei ein erneutes Genehmigungsverfahren erforderlich gewesen. Der zugelassene Nachtbetrieb sei mit für ihn unzumutbaren Immissionen verbunden. Bei dem Wohngebiet H handele es sich sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht um ein reines Wohngebiet. Die Bildung eines Mittelwerts von 40 dB(A) komme nicht in Betracht. Der niederländische Bebauungsplan setze Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) für die Abendzeit und 35 dB(A) für die Nachtzeit fest. Auch im östlich gelegenen Gewerbegebiet dürfe die gewerbliche Tätigkeit nur so durchgeführt werden, dass der Richtwert von 35 dB(A) eingehalten werden könne. An- und Ablieferungen erfolgten ausschließlich an der dem Wohngebiet abgewandten Seite; Durchgangsverkehr durch das Wohngebiet finde nicht statt. Die gewerbliche Tätigkeit sei ebenso wie in dem Gewerbegebiet auf deutscher Seite nur tagsüber gestattet. Der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den IPs F2weg Ost und West dar, für die die Genehmigung einen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) festlege. Das der Genehmigung zugrunde liegende Immissionsgutachten des TÜV Rheinland vom 14. April 2008 sei unzureichend. Die Messung habe nachts und als Immissionsmessung an seinem Haus erfolgen müssen. Der nach Ziffer 6.9 TA Lärm erforderliche Abschlag sei nicht vorgenommen worden; es fehle an Zuschlägen für Impuls- und Tonhaltigkeit. Der genehmigte Anlagentyp sei nach den Angaben des Herstellers und den Erkenntnissen aus einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren selbst in neuwertigem Zustand tonhaltig; dies gelte erst Recht im Falle einer gebrauchten Anlage aufgrund des Verschleißes des Getriebes. Bei einer gebrauchten Anlage müsse hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Emissionen eine individuelle Vermessung erfolgen. Aufgrund des lediglich leistungsreduziert genehmigten Betriebes habe in der Genehmigung eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme des Nachtbetriebs festgeschrieben werden müssen. Die Windkraftanlage führe auch zu einer nicht zumutbaren optisch bedrängenden Wirkung. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2009 betreffend die Zulassung des eingeschränkten Nachtbetriebs (1.000 kW in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr) für die auf dem Grundstück G1 in F betriebene Windkraftanlage aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Das Verfahren auf der Grundlage des § 16 BImSchG sei hier ausreichend gewesen, weil Regelungsgegenstand der Genehmigung ausschließlich die Änderung des Betriebs sei; Anlagenteile seien von der Änderung nicht erfasst. Die – hier lediglich eingeschränkt – durchgeführte Behördenbeteiligung liege in seinem Ermessen; es sei nicht erkennbar, dass die erforderliche Beteiligung einer weiteren Behörde oder sonstiger Beteiligter unterblieben sei. Es sei zutreffend, dass die Gebäude innerhalb des Wohngebiets H ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt würden. Im Hinblick auf die angrenzenden Gewerbegebiete liege jedoch eine Gemengelage im Sinne von Ziffer 6.7 TA Lärm vor, mit der Folge, dass als Immissionsrichtwert an sich der Mittelwert von 42,5 dB(A) maßgeblich sei. Die angefochtene Genehmigung setze zum Schutz des Wohngebietes H den noch günstigeren, für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwert fest. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den IPs F2weg West und Ost liege nicht vor; hier sei die Festsetzung des Immissionswertes von 35 db(A) auf der Grundlage von Ziffer 6.1 f) TA Lärm (Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten) erfolgt. Das der Genehmigung zugrunde liegende Immissionsgutachten sei nicht zu beanstanden. Beschwerden über die geltend gemachte Tonhaltigkeit der Anlage lägen ihm nicht vor. Der in Ziffer 6.9 lediglich für den Fall der Abnahmemessung vorgesehene Abschlag von 3 dB(A) sei hier nicht anwendbar. Die Art der durchgeführten Messung als Emissionsmessung mit anschließender Ausbreitungsberechnung sei üblich; eine Immissionsmessung am Haus des Klägers hätte keine Beurteilung der Gesamtsituation erlaubt. Ein Zuschlag für Impuls- und Tonhaltigkeit sei nicht zu vergeben gewesen. Da nach Aussage des Gutachters die Auswertung der Aufzeichnungen eine Analyse zur Tonhaltigkeit nicht zugelassen habe, habe diese aufgrund des Höreindrucks beurteilt werden müssen. Auf eine optisch bedrängende Wirkung könne sich der Kläger nicht mehr berufen. Die Windkraftanlage sei 2002 in Betrieb genommen worden; die Baugenehmigung für den Tagbetrieb sei bestandskräftig. Nachts sei zudem eine optisch bedrängende Wirkung nicht zu erwarten. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Soweit sich der Kläger gegen die erdrückende Wirkung der Windkraftanlage und damit gegen ihren Standort wehre, sei die Klage unzulässig, weil die maßgebliche Baugenehmigung zur Errichtung bestandskräftig sei. Darüber hinaus gehe von der Windkraftanlage, insbesondere zur Nachtzeit, keine optisch bedrängende Wirkung aus. Die Festlegung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) sei nicht zu beanstanden; die Beurteilung richte sich ausschließlich nach deutschem Recht. Das Wohngebiet H entspreche wegen der gewerblichen Nutzung im Osten und Südwesten sowie des Durchgangsverkehrs einem allgemeinen Wohngebiet. Selbst wenn man von einem reinen Wohngebiet ausgehe, sei der aufgrund der Gemengelage mit den dominierenden Gewerbegebieten zu bildende Mittelwert nicht überschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der im Verfahren 11 K 7859/09 beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der im Einwirkungsbereich der Windkraftanlage in den Niederlanden wohnende Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da das deutsche Immissionsschutzrecht grenzüberschreitenden Drittschutz gewährt, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. März 1994 – 8 Q 4/93 -, NVwZ 1995, 97; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 7 ME 263/02 -, NVwZ 2007, 354; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 7 C 29/85 -, BVerwGE 75, 285 zum Atomrecht, und er sich als Nachbar im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auf eine Verletzung dieser drittschützenden Vorschrift berufen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50/78, DVBl 1983, 183. Die Klage ist auch begründet. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch wenn dieser Genehmigungsbescheid mit der Zulassung des Nachtbetriebs im schallreduzierten Bereich denselben Regelungsgehalt wie die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2002 hat, sind Nachbarrechte des Klägers hiergegen schon deshalb nicht verwirkt, weil es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Beigeladenen fehlt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 bewusst auf einen Teil der ursprünglichen Baugenehmigung verzichtet und erst nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr, in dem die Windkraftanlage während der Nachtzeit nicht betrieben worden ist, einen neuen Genehmigungsantrag gestellt. Angesichts dieses Zeit- und Verfahrensablaufs konnte die Beigeladene nicht darauf vertrauen, dass Nachbarrechte im Falle einer erneuten Genehmigung nicht mehr geltend gemacht werden würden. Hiervon geht auch die Beigeladene selbst aus, die ihren Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 28. Oktober 2009 damit begründet hat, sie rechne "angesichts des bisherigen Verfahrensganges und der Vorgeschichte" mit dem Eingang von Drittwidersprüchen gegen die zu erteilende Genehmigung. Der durch die Genehmigung zugelassene Betrieb der Windkraftanlage verursacht Lärmimmissionen, die das dem Kläger als Nachbarn zumutbare Maß überschreiten. Die Prüfung der Frage, in welchem Umfang der Kläger Immissionen hinzunehmen hat, beurteilt sich ausschließlich nach deutschem Recht, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 7 ME 263/02 -,a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 7 C 29/85 -, a.a.O., so dass es nicht darauf ankommt, welcher Schutzanspruch dem Kläger aufgrund der Ausweisungen des Bestemmingsplans Omgeving H und aufgrund sonstiger niederländischer Rechtsvorschriften zuzubilligen wäre. Rechtsgrundlage der angefochtenen Genehmigung ist § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windenergieanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm vom 26. August 1998 bestimmt. Die TA Lärm 1998 gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des BImSchG unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm), und ist damit auch auf Windenergieanlagen anwendbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 -, BVerwGE 129, 209. Die Genehmigung verstößt gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, weil sie für den Immissionspunkt 12 a einen zu hohen Immissionsrichtwert festlegt und das dem Kläger zumutbare Maß an Immissionen von 37 dB(A) ausweislich des zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Immissionsgutachtens des TÜV Rheinland vom 14. April 2008 im schall- und leistungsreduzierten Betrieb nicht eingehalten werden kann. Das Haus des Klägers befindet sich einem Gebiet, dessen Grundstücke ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Für reine Wohngebiete sieht Ziffer 6.1 e) TA Lärm einen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) vor. Dieser Richtwert ist hier lediglich auf 37 dB(A) zu erhöhen. Im Verhältnis zu dem östlich des Wohngebiets H gelegenen Gewerbegebiet findet Ziffer 6.7 TA Lärm Anwendung. Nach dieser Bestimmung können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriegebiete andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Maßgeblich sind nicht das arithmetische Mittel, sondern die Umstände des Einzelfalls, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 – 7 B 24/07-, juris. Die von Ziffer 6.7 TA Lärm vorausgesetzte Gemengelage liegt hier im Hinblick auf die Bebauung auf niederländischem Gebiet vor. Es handelt sich nicht um eine Gemengelage im Sinne eines Gebietes mit diffuser Bebauung, auf die diese Regelung keine Anwendung findet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 7 A 253/05 -, juris, sondern eine Gemengelage von unterschiedlichen, in ihrer Nutzung jeweils einheitlichen Baugebieten. Wenn das Gewerbegebiet auch eher als das Wohngebiet entstanden sein dürfte und dieses wohl auch in quantitativer Hinsicht dominiert, ist für die Beurteilung der konkreten Schutzbedürftigkeit des Wohngebiets von entscheidender Bedeutung, dass bereits im Rahmen der Bauleitplanung und deren Umsetzung im Genehmigungsverfahren ein Ausgleich der wechselseitigen Rücksichtnahmeverpflichtungen vorgenommen worden ist. Dieser findet seinen Niederschlag unter anderem in den Lärmschutzauflagen in der Genehmigung für die Fa. G, wonach der anlagenbezogene Lärm im Zeitraum von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr 37 dB(A) nicht überschreiten darf. Aufgrund der im Tatbestand im Einzelnen dargestellten baulichen Ausgestaltung der Betriebsgebäude und des Betriebsgrundstücks sowie der Untersagung von Fahrzeugbewegungen an der westlichen Seite während der Nachtzeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert tatsächlich nicht eingehalten wird. Darüber hinaus hat die Gemeinde N zum Verfahren 11 K 3249/05 mitgeteilt, dass es in der Vergangenheit keinerlei Beschwerden gegeben habe, weil der Betrieb die festgesetzten Richtwerte einhalte. Diese beziehen sich zudem nur auf Immissionspunkte an der östlichen Seite des Wohngebiets. Das Haus des Klägers liegt jedoch inmitten des Wohngebiets und wird gegenüber den Emissionen des Gewerbegebiets durch zwei Häuserreihen abgeschirmt mit der Folge, dass es tatsächlich deutlich geringeren Immissionen ausgesetzt ist. Dies wird bestätigt durch die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros S vom 23. Oktober 2009 zur Frage der Geräuschvorbelastung durch das angrenzende Gewerbegebiet. Hiernach liegt das Grundstück in einem Bereich, in dem der von dem Gewerbegebiet ausgehende Lärm einen Teilpegel zwischen 25 und 30 dB(A) verursacht. Im Verhältnis des Wohngebiets H zu den südlich hiervon gelegenen Außenbereichsflächen findet Ziffer 6.7 der TA Lärm unmittelbar keine Anwendung, weil sie sich lediglich auf die in Ziffer 6.1 aufgeführten Gebietstypen bezieht. Allerdings ist diese Regelung Ausfluss des in der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 12. Dezember 1975 – IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, aus dem Rücksichtnahmegebot entwickelten allgemeinen Rechtsgedankens, dass in Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, mit der Folge, dass zum Ausgleich der wechselseitigen Rücksichtnahmeverpflichtungen ein angemessener Zwischenwert zu bilden ist. Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung, vgl. HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 6 B 2668/09 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 – 7 B 1339/99 -, juris, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 28. Oktober 2010 – 11 K 2863/09 -, davon aus, dass einer in einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich gelegenen Wohnnutzung in aller Regel Geräusche mit einem Beurteilungspegel von 40 dB(A) zuzumuten sind. Hier ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers nicht am Rand zum Außenbereich, sondern in der Mitte des Wohngebiets liegt, und hiervon auch in südlicher Richtung durch Wohnbebauung abgeschirmt wird. Wie der Tabelle 4.1 des Immissionsgutachtens des TÜV Rheinland vom 14. April 2008 (Seite 17) zu entnehmen ist, verringert sich die Immissionsbelastung in allen Betriebszuständen von dem am Rand des Außenbereichs gelegenen IP 12 b zu dem in nördlicher Richtung innerhalb des Wohngebiets gelegenen IP 12 a um mehr als 3 dB(A). Im Hinblick hierauf besteht auch im Verhältnis zu den auf dem Gebiet der Stadt F gelegenen Außenbereichsflächen keine Veranlassung, von einem höheren Zwischenwert als 37 dB(A) auszugehen. Gleiches gilt in Bezug auf die innerhalb dieses Außenbereichs gelegenen Gewerbebetriebe, die nur während der von der Genehmigung nicht betroffenen Tageszeit betrieben werden dürfen. Schließlich rechtfertigt auch der durch die BAB 0 und die B 000 verursachte Verkehrslärm keine weitere Erhöhung des Immissionsrichtwertes. Verkehrslärm zählt bereits nicht zu den in Ziffer 6.7 TA Lärm für die Bildung des Zwischenwertes genannten Kriterien. Auch nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben ist selbst eine hohe Verkehrsbelastung innerhalb eines Baugebietes für die Gebietsqualifizierung ohne Belang, da Straßenverkehr und Straßenverkehrslärm typischerweise in allen Gebieten der Baunutzungsverordnung auf die dort zulässige Nutzung einwirken, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3002/07 -, juris, m.w.N. Hier kommt noch hinzu, dass der vom Beklagten zur Minderung der Schutzwürdigkeit herangezogene Verkehrslärm lediglich in erheblicher Entfernung vom betroffenen Wohngebiet auftritt. Hat nach alledem der Kläger keine höhere Immissionsbelastung als 37 dB(A) hinzunehmen, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da er einen höheren Richtwert genehmigt und der Richtwert von 37 dB(A) nach dem zum Gegenstand der angefochtenen Genehmigung gemachten Immissionsgutachten des TÜV Rheinland vom 14. April 2008 nicht eingehalten wird. Das Gutachten ermittelt für den hier maßgeblichen IP 12 a H (F1) einen Beurteilungspegel von 36,3 dB(A) (Tabelle 4.1 Seite 17). Zu diesem Wert ist ein Zuschlag für Mess- und Berechnungsunsicherheiten (Tabelle 4.2 Seite 17) hinzuzurechnen. Insoweit enthält das Gutachten zwar keine ausdrückliche Feststellung, weil es noch während des Verfahrens 11 K 3249/95 in Bezug auf die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2002 erstattet worden ist und dementsprechend eine abschließende Beurteilung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nur für die hierin festgesetzten IPs 13-15 enthält. Die Immissionspunkte in den Niederlanden wurden lediglich informatorisch betrachtet. Die Erforderlichkeit eines Zuschlags zu den in Tabelle 4.1 genannten Beurteilungspegeln ergibt sich jedoch aus den Ausführungen des Gutachters Bl. 17 unten "Im offenen Betrieb wird an den Immissionsorten IP 13, IP 14 und 15 unter Berücksichtigung des in Tabelle 4.2 angegebenen U90 Vertrauensbereichs der Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) überschritten" und den in Tabelle 4.1 für die IPs 14 und 15 angegebenen Beurteilungspegeln von 43,6 dB(A) und 42,6 dB(A) (jeweils 2008). Berücksichtigt man den in Tabelle 4.2 den für U90 (90 % Vertrauensbereich der ermittelten Beurteilungspegel) genannten Wert von 2,9 dB(A) im schallreduzierten Betrieb, ergibt sich für den Immissionspunkt 12 a insgesamt ein Wert von 39,2 dB(A). Die hier vorgenommene Beurteilung der dem Kläger zumutbaren Immissionen stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung für die Beigeladene dar. Eine solche liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 10 A 27/07 - m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil auf die Frage, ob ein niedrigerer Immissionsrichtwert als der in der Genehmigung festgesetzte Wert von 40 dB(A) maßgeblich ist, eingehend unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten im schriftsätzlichen Vortrag des Klägers eingegangen worden ist. Im übrigen ist ein Gericht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs im Allgemeinen nicht gehalten, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassungen oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil die tatsächliche und rechtliche Einschätzung des Falles regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung stattfindet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 10 A 27/07 - m.w.N. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Eil- und Klageverfahren. Soweit der Beschluss vom 15. Dezember 2006 im Verfahren 3 L 975/05 von einem Immissionsrichtwert von 40 dB(A) ausgeht, handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die nach lediglich summarischer Prüfung und dem damaligen mit den Mitteln des Eilverfahrens gewonnenen Erkenntnisstand getroffen worden ist. Wie sich insbesondere auch aus der Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme der Fa. X vom 2. Dezember 2008 ergibt, hatte die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 im Verfahren 11 K 3249/05, an der der Geschäftsführer der Beigeladenen teilgenommen hatte, lediglich die Rechtsauffassung geäußert, dass der festgesetzte Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zu beanstanden sei, sich im Übrigen jedoch nicht auf einen bestimmten niedrigeren Immissionsrichtwert festgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.