Beschluss
7 B 1339/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1104.7B1339.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,--DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,--DM festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag ist zulässig. Den Antragstellern kommt insbesondere das für diesen Antrag erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu. Ihrem letztlich angestrebtem Ziel, den Betrieb der Windkraftanlagen zu verhindern, ist nicht bereits anderweitig hinreichend Rechnung getragen, mit der Folge, daß ihnen eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren keinen nennenswerten Vorteil mehr bringen könnte. Allerdings hatte der erkennende Senat auf die Beschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom 13. Juli 1998 im Verfahren 7 B 956/98 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Februar 1998 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. April 1997 insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung die Windkraftanlagen 7 und 9 betraf. Jedoch ist hinsichtlich dieses Beschlusses der Sache nach im nachhinein eine Erledigung eingetreten. Denn die in jenem Verfahren streitgegenständliche Baugenehmigung vom 1. April 1997 ist mit Verfügung des Antragsgegners vom 7. September 1998 aufgehoben und der Beigeladenen stattdessen unter dem 10. September 1998 eine neue Baugenehmigung erteilt worden. Damit war dem Widerspruch der Antragsteller der Boden entzogen mit der Folge, daß damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eben diese Widerspruchs durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Juli 1998 - nachträglich - gegenstandslos wurde. Bei dieser Konstellation, die sich von derjenigen unterscheidet, in der das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hinaus die Stillegung der Baumaßnahme oder die Untersagung der weiteren Nutzung angeordnet hat, und bei der diese Anordnung grundsätzlich trotz einer zwischenzeitlich ergangenen weiteren Baugenehmigung solange bestehen bleibt und zu beachten ist, bis sie auf einen entsprechenden Änderungsantrag von dem Gericht der Hauptsache nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO aufgehoben worden ist, vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. August 1998 - 10 B 1353/98 -; OVG NW, Beschluß vom 19. August 1991 - 7 B 2269/91 -; OVG NW, Beschluß vom 16. August 1984 - 7 B 1234/83 -; konnten und mußten die Antragsteller die "neue" Genehmigung hier zum Gegenstand eines erneuten Antragsverfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO machen. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10. September 1998 i.d.F. der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 anzuordnen, und dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen den Betrieb der Windkraftanlagen zu untersagen, zu Recht auf den Antrag der Antragsgegners im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgelehnt. Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung durch den Betrieb der Windkraftanlagen weiterhin sofort (§ 212a Abs. 1 BauGB) Gebrauch machen zu dürfen, das Interesse der Antragsteller daran, den Betrieb vorläufig zu verhindern, überwiegt. Ein solches überwiegendes Interesse der Antragsteller ergibt sich nicht daraus, daß die für die Anlagen erteilte Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig wäre. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung kann einerseits nicht abschließend entschieden werden, ob die Baugenehmigung vom 10. September 1998 i.d.F. der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 die Antragsteller in sie schützenden Vorschriften verletzt, andererseits kann aber gegenwärtig auch nicht völlig ausgeschlossen werden, daß sich die Baugenehmigung nicht doch in einem eventuellen Hauptsacheverfahren bei einer dort möglichen weiteren Aufklärung der mit dem Betrieb der Windenergieanlagen verbundenen Immissionen wegen Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller als rechtswidrig erweist. Im Hinblick auf das Beschwerdezulassungsvorbringen der Antragsteller weist der Senat zunächst darauf hin, daß den Antragstellern gegenüber dem der Beigeladenen genehmigten Vorhaben kein nachbarrechtliches Abwehrrecht wegen der unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung zusteht, und damit aus diesem Grunde auch die im vorliegenden Verfahren begehrte Entscheidung nicht zu treffen ist. Dabei kann offenbleiben, ob hier - wie die Antragsteller meinen - im Baugenehmigungsverfahren zum Erlaß der streitgegenständlichen Baugenehmigung eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Richtlinien 85/377/EWG (UVP Richtlinie vom 27. Juni 1985) und 97/11/EG (UVP Änderungsrichtlinie vom 3. März 1997) durchzuführen war. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, werden die Antragsteller bei einer fehlerhaft unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in ihren Rechten verletzt. Nachbarrechtsrelevanten Drittschutz vermitteln nur solche Rechtsvorschriften, die dazu bestimmt sind, ihrem Regelungsgehalt nach dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Dies trifft für die UVP-Richtlinie nicht zu. Sie beschränkt sich ihrem Regelungsgehalt nach auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiellrechtliche Vorgaben anzureichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370ff; BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337ff(346); BVerwG, Urteil vom 16. November 1998 - 6 B 110/98 -, NVwZ-RR 1999, 429ff; OVG NW, Urteil vom 18. November 1997 - 21 D 10/95.AK -; OVG NW, Beschluß vom 30. Dezember 1997 - 10a D 41/95.NE -, BRS 59 Nr. 2. Allerdings kann aus einer Verletzung einer bloßen Verfahrens-vorschrift ausnahmsweise dann ein drittschutzrelevanter Verstoß anzunehmen sein, wenn der Betroffene dartun kann, daß sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift zugleich auf seine materiellrechtliche Rechtsposition ausgewirkt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 257ff(275); BVerwG, Urteil vom 16. November 1998 - 6 B 110/98 -, NVwZ-RR 1999, 429ff. Jedoch haben die Antragsteller hier nicht dargetan, wie sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf ihre materielle Rechtsposition zu ihren Gunsten hätte auswirken können. Sie haben sich vielmehr darauf beschränkt, isoliert einen Anspruch auf Einhaltung der Verfahrensvorschrift als solcher geltend zu machen. Es ist auch nicht sonst ersichtlich, daß sich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf die materielle Rechtsposition der Antragsteller auswirken könnte. So ist nicht erkennbar, welche nachbarbezogenen Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen über die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren hinaus vorliegend durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätten berücksichtigt werden können. Nach dem Vorstehenden verbleibt es danach dabei, daß ein Abwehrrecht der Antragsteller gegenüber dem der Beigeladenen genehmigten Vorhaben - wie der Senat auch in seinem Beschluß vom 13. Juli 1998 (7 B 956/98) ausgeführt hat - hier nur nach dem Gebot der Rücksichtnahme in Betracht kommt. Insoweit ist bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung einerseits nicht offensichtlich, daß die Baugenehmigung vom 10. September 1998 i.d.F. der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 zu Lasten der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, andererseits kann aber gegenwärtig auch nicht völlig ausgeschlossen werden, daß sich die Baugenehmigung unter einzelnen Aspekten nicht doch in einem eventuellen Hauptsacheverfahren bei einer dort möglichen weiteren Aufklärung der mit dem Betrieb der Windenergieanlagen verbundenen Immissionen gegenüber den Antragstellern als rücksichtslos erweist. Letzteres trifft allerdings nicht im Hinblick auf eine von den Antragstellern - mit dem Beschwerdezulassungsvorbringen - erneut behauptete, optisch erdrückende Wirkung der dem Wohnhaus der Antragsteller nächstgelegenen Windenergieanlagen 7 und 9 zu. Der Senat hat bereits in seinem die frühere Baugenehmigung vom 1. April 1997 betreffenden Beschluß vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 - ausgeführt, daß den Anlagen eine solche optische Wirkung angesichts ihrer Entfernung von über 500 m (Anlage Nr. 9) bzw. 700 m (Anlage Nr. 7) zum Wohnhaus der Antragsteller nicht zukommen dürfte. Dagegen haben die Antragsteller nichts substantiiertes vorgebracht. In gleichem Maß scheidet ein Rücksichtnahmeverstoß zu Lasten der Antragsteller von vornherein unter dem Gesichtspunkt der optisch unmittelbar wahrnehmbaren Drehbewegung der Rotoren der Windkraftanlagen aus. Angesichts des vorbeschriebenen erheblichen Abstands zwischen Windkraftanlagen und Wohnhaus der Antragsteller kommt den Windkraftanlagen hier für die Antragsteller das Moment aufmerksamkeitserregender Wirkung sich bewegender Rotorblätter nicht in dem Maße zu, das bei einem geringeren Abstand zu nicht hinzunehmenden Auswirkungen einer Windkraftanlage beiträgt. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1560/98 -; OVG NW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/97 - BauR 1998, 110. Hinsichtlich der mit dem Betrieb der Windenergieanlagen für die Antragsteller verbundenen Lärmbelästigungen ist ein Rücksichtnahmeverstoß zu ihren Lasten zwar nicht - mehr - offensichtlich, kann aber auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Dabei geht der Senat für das Maß des den Antragstellern gegenüber Lärmbeeinträchtigungen zukommenden Schutzes davon aus, daß ihr Grundstück im unbeplanten Innenbereich in einem Gebiet liegt, das gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Eigenart seiner näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspricht. Es grenzt ferner unmittelbar an den Außenbereich an. Bei einem in einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich gelegenen Wohnhaus hat der Senat - u.a. auch in Bezug auf Windenergieanlagen - bereits ausgeführt, daß einer solchen Wohnnutzung Geräusche, die nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 oder der TA-Lärm beurteilt werden können, mit einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts zuzumuten sind. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49 Nr. 205; OVG NW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1560/98 -; so auch OVG NW, Beschluß vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99. Im vorliegenden Fall fordert die Baugenehmigung vom 10. September 1999 i.d.F. der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 hinsichtlich des maßgeblichen Immissionspunkts IP8 sogar die Einhaltung des nach der TA Lärm wie auch der VDI- Richtlinie 2058 für ein reines Wohngebiet geltenden niedrigeren Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) während der Nachtzeit und bleibt damit - zugunsten der Nachbarn - deutlich unter dem vorerwähnten Wert von 40 dB(A). Allerdings enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung - anders als noch die inzwischen aufgehobene Baugenehmigung vom 1. April 1997 - diesbezüglich keine ausdrückliche, eigenständige Auflage. Jedoch wird in der Baugenehmigung durch die Inbezugnahme des schalltechnischen Gutachtens des TÜV- Rheinland vom 7. August 1998 in Ziffer 10., das seinerseits den genannten Schutzmaßstab für die hier interessierende Nachtruhe zugrundelegt, und insbesondere durch das in der Baugenehmigung in Ziffer 15. vorgesehene Abschaltkonzept hinreichend deutlich, daß die Baugenehmigung der Beigeladenen u.a. die Einhaltung des vorbenannten Schutzmaßstabs verbindlich aufgibt. So ist in Ziffer 15. der Baugenehmigung bestimmt, daß die "Anlage ... zur Einhaltung der nächtlichen Immissionswerte von 35 dB(A) abzuschalten" ist. Davon, daß der genannte Nachtwert einzuhalten ist, geht im übrigen auch die Beigeladene aus, die sich hierzu in der Erklärung vom 9. September 1998 ausdrücklich verpflichtet hat, wobei der Antragsgegner diese Selbstverpflichtungserklärung auch zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht hat (Ziffer 2. der Baugenehmigung). Ausgehend von diesem Wert ist ein Rücksichtnahmeverstoß zu Lasten der Antragsteller nicht offensichtlich. Denn die in der Baugenehmigung enthaltenen weiteren Nebenbestimmungen sind nach bisherigem Kenntnisstand auch geeignet, die Einhaltung des Immissionswerts von 35 dB(A) in der Nacht an dem maßgeblichen Immissionspunkt IP8 sicherzustellen. Die Baugenehmigung sieht in Ziffer 15. für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr u.a. die Abschaltung einzelner Windenergieanlagen bei Mitwindbedingungen bzgl. des IP8 in Abhängigkeit von bestimmten Windgeschwindigkeiten vor. Hierdurch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewährleistet, daß vor dem Wohnhaus der Antragsteller keine über den Immissionswert von 35 dB(A) hinausgehenden Lärmimmissionen zu erwarten sind. Die Auflagen der Baugenehmigung zur teilweisen Abschaltung der Windenergieanlagen zur Nachtzeit beruhen auf den Vorgaben des schalltechnischen Gutachten des TÜV-Rheinland vom 7. August 1998. Die darin erstellte Immissionsprognose ist nach der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, für den IP8 nicht zu beanstanden. Der Senat hat für die Erstellung von Immissionsprognosen für Windkraftanlagen bereits ausgeführt, daß diesen die Geräuschemissionen zugrundezulegen sind, mit denen im gesamten Arbeitsbereich der jeweiligen Windkraftanlage gerechnet werden muß, d.h. auch die Geräuschemissionen zu berücksichtigen sind, die entstehen, wenn die Windenergieanlage ihre Nennleistung erreicht. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Juli 1998 - 7 B 988/98 -; OVG NW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1560/98 -; so auch Stellungnahme des Umweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 an das Ministerium für Umwelt und Raum- ordnung. Basierend auf dieser Ausgangslage ist das schalltechnische Gutachten des TÜV-Rheinland vom 7. August 1998 erstellt worden. Auf der Grundlage der von der Fa. W. GmbH anhand der akustischen Vermessung (vom 29.05.1996) einer bereits errichteten Anlage des streitgegenständlichen Typs Nordex N54 ermittelten Lärmemissionen von 100,5 dB(A) - bei einer Referenzgeschwindigkeit von v (10) = 8 m/s (in 10 m Höhe) - sind die Lärmemissionen in einem Schreiben des Herstellers vom 21. Juli 1998 an die Beigeladene auf die Situation bei einer Windstärke von v (10) = 10,5 m/s - die einer Windstärke von 14,3 m/s in Nabenhöhe und damit der Windgeschwindigkeit entspricht, bei der die Windkraftanlage Nordex N54 nach dem Herstellerprospekt ihre Nennleistung erreicht hat - umgerechnet worden. Den auf dieser Grundlage ermittelten Schalleistungspegel von 104 dB(A) hat dann das schalltechnische Gutachten des TÜV-Rheinland seiner Prognose zugrundegelegt. Der Senat hat im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Veranlassung, diesen Ausgangswert anzuzweifeln. So hat das Umweltamt Nordrhein-Westfalen in der schon zitierten Stellungnahme vom 5. Juni 1998 bestätigt, daß es moderne Windkraftanlagen der Leistungsklasse von 500 KW bis 1,5 MW gibt, deren Schalleistungspegel in allen Betriebszuständen bis zum Erreichen der elektrischen Nennleistung 101 dB(A) nicht überschreiten. Weiter hat die akustische Vermessung einer Nordex N54 - Standort B. in Mecklenburg-Vorpommern - durch die Fa. W. GmbH vom 20. September 1999 einen Schalleistungspegel von 99,7 dB(A) - bei einer Referenzge-schwindigkeit von v (10) = 8 m/s ergeben, aus der ein Schalleistungspegel von 101,7 dB(A) bei einer Windgeschwindigkeit von v (10) = 10 m/s errechnet worden ist. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der in dem Gutachten zur Vermessung mit 1,8 dB(A) angegebene Messunsicherheit von 1,8 dB(A) ergibt sich ein Schalleistungspegel von 103,5 dB(A), der den der Schallprognose des TÜV-Rheinlands zugrundeliegenden Wert von 104 dB(A) als plausibel erscheinen läßt. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß nach dem Kurzbericht vom 5. Oktober 1999, den die Firma W. K. -W. - K. GmbH erstellt hat, an der vermessenen Anlage in Boldenshagen gegenüber der Standardanlage der Nordex N54 "geräuschoptimierte Blattspitzen" eingesetzt sind. Denn inzwischen sind auch die Windenergieanlagen Nr. 1,5,6,7,8 und 9 am hier betroffenen Standort mit den entsprechenden Rotorblättern ausgestattet worden, und das Ingenieurbüro H. & L. hat mit Schreiben vom 8. Oktober 1999 die Baugleichheit der genannten Anlagen mit der in B. vermessenen Anlage bestätigt. Der Senat hat im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Veranlassung, an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben zu zweifeln. Ausgehend von diesem nach allem plausiblen Emissionswert von 104 dB(A) für jede einzelne Windenergieanlage bei Nennleistungsbetrieb hat der TÜV-Rheinland in dem schalltechnischen Gutachten einen Gesamtschalleistungspegel von 113,5 dB(A) bei einem Betrieb aller neun Windenergieanlagen angenommen und hieraus einen voraussichtlichen Immissionswert von 40,7 dB(A) unter Mitwindbedingungen bezogen auf den IP8 errechnet. Dabei ist diese Berechnung - jedenfalls bei der im vorläufigen Verfahren gebotenen nur summarischen Prüfung - nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht es im Ausgangspunkt den einschlägigen technischen Regelwerken der VDI 2714, TA Lärm und den Grundsätzen der Schallausbreitung im Freien, daß in die Berechnung eine Dämpfung der Schallausbreitung um ein sog. "Boden- und Meteorologiedämpfungsmaß" eingestellt worden ist. Vgl, Bohny, Lärmschutz in der Praxis, 1986, Seite 49ff. Mit diesem voraussichtlichen Immissionspegel am IP8 von 40,7 dB(A) unter Mitwindbedingungen ist zwar zu erwarten, daß an dem Grundstück der Antragsteller, das zu dem IP8 benachbart liegt, der nach der Baugenehmigung vorgesehene Immissionsrichtwert von 35 dB(A) für die Nachtzeit überschritten würde. Dies gilt nach den weiteren Berechnungen des schalltechnischen Gutachtens des TÜV-Rheinland im übrigen bei Betrieb aller neun Windenergieanlagen unter Mitwindbedingungen bezogen auf den IP8 - wenn auch in geringerem Maße - bereits dann, wenn die Windgeschwindigkeit v (10) > 5 m/s beträgt. Jedoch sind die der Baugenehmigung unter Ziffer 15. bis 19. beigefügten Auflagen geeignet sicherzustellen, daß diese prognostizierte Überschreitung des Immissionswerts beim Betrieb der Windkraftanlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eintritt und der nach der Baugenehmigung festgelegte nächtliche Richtwert von 35 dB(A) eingehalten werden kann. Ziffer 15. der Baugenehmigung schreibt u.a. vor, daß die Windenergieanlage 9 bei Mitwindbedingungen bezogen auf den IP8 und Windgeschwindigkeiten von v (10) > 5 m/s und ? 8 m/s sowie bei gleicher Windrichtung und Windgeschwindigkeiten von v (10) > 8 m/s die Windenergieanlagen 9 und 7 abzuschalten sind, um den nächtlichen Immissionswert von 35 dB(A) einzuhalten, wobei die Nebenbestimmungen in Ziffer 16. bis 19. hierzu nähere Modifikationen enthalten. Bei dieser Abschaltregelung, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Selbstverpflichtungserklärung der Beigeladenen vom 9. September 1998 (Abschaltung auch der Anlage 8), ist nach den Berechnungen des schalltechnischen Gutachtens des TÜV Rheinland davon auszugehen, daß der Immissionspegel der übrigen in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen bezogen auf den IP8 und Mitwindbedingungen bei Windgeschwindigkeiten von v (10) > 5 m/s und ? 8 m/s maximal 35,3 dB(A) und bei Windgeschwindigkeiten von v (10) > 8 m/s maximal 35 dB (A) m/s beträgt. Damit ist nach den Berechnungen hinreichend wahrscheinlich, daß auch der nächtliche Immissionsrichtwert von 35 dB(A) mit einer ganz geringfügigen - hier zu vernachlässigenden Abweichung - beim Betrieb der Windkraftanlagen eingehalten werden kann. Die der Baugenehmigung unter Ziffer 15. bis 19. beigefügten Auflagen sind aber auch technisch geeignet, die Einhaltung dieses Immissionswertes am IP 8 zu gewährleisten. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (beginnend Seite 6 unten des Beschlußabdrucks) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, daß die Windkraftanlagen auch über die technischen Vorrichtungen verfügen, die ein tatsächliches Abbremsen und letztendliches Stoppen der Rotoren im Fall der computergesteuerten Abschaltung der Anlage ermöglicht, sei es über die sog. "Flügelspitzenbremse", sei es über die eingebaute Scheibenbremse, mag auch ein gewisser zeitlicher Nachlauf, bis die Rotoren infolge einer Abschaltung tatsächlich stillstehen, in Rechnung zu stellen sein. Demgegenüber ist das Beschwerdezulassungsvorbringen der Antragsteller, nach den Messungen des Staatlichen Umweltamts Aachen und ihren eigenen Messungen seien durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachte Immissionspegel festzustellen, die den Immissionswert von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts deutlich überschritten, nicht geeignet, im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinreichend begründete Zweifel an der Richtigkeit der schalltechnischen Prognose des TÜV Gutachtens vom 7. August 1998 sowie daran darzutun, der Abwehrrechte der Antragsteller ausschließende Immissionswert von 35 dB(A) könne eingehalten werden. Diese Messungen sind mit solchen Unsicherheiten behaftet, daß sie hier nicht berücksichtigt werden können. So hat das Staatliche Umweltamt A. selbst in dem an die Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller gerichteten Schreiben vom 16. Februar 1999 die von ihm durch eine "Bass-Station" ermittelten Immissionswerte wegen einer nicht eindeutigen Trennung von Fremd- und Anlagengeräuschen als "nur zur groben Orientierung" dienend bezeichnet und stattdessen "gesteuerte Messungen" empfohlen, bei denen die Anlagen jeweils an- und abgeschaltet werden. Diese generellen Bedenken gegen den Einsatz einer Bass-Station in Fällen der vorliegenden Art, sind auf die von den Antragstellern selbst durchgeführten Messungen zu übertragen, da sie diese nach ihrem eigenen Vorbringen mit einer "identischen Bass-Station" vorgenommen haben. Den weiter vorgetragenen Bedenken gegen die Messungen (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 9. September 1999) braucht angesichts dessen nicht weiter nachgegangen werden. Trotz der damit nach allem voraussichtlich gewährleisteten Einhaltung des nach der Baugenehmigung vorgesehenen, von seiner Größenordnung her eine Unzumutbarkeit der Lärmeinwirkung auf jeden Fall ausschließenden Wertes von 35 dB(A) nachts, kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, daß sich die mit dem Betrieb der Windenergieanlagen für die Antragsteller verbundenen Lärmbelästigungen nicht doch in einem etwaigen Hauptsacheverfahren diesen gegenüber möglicherweise im Hinblick auf qualitative Elemente als rücksichtslos erweisen. So enthält das Gutachten des TÜV-Rheinland bei seiner Prognose des Immissionspegels keinerlei Überlegungen oder Aussagen zu der Frage der Notwendigkeit wertender Zuschläge für eine etwaige Impuls- oder Tonhaltigkeit der bei dem Betrieb der Windenergieanlagen entstehenden Geräusche, was zu einer signifikanten Erhöhung des Immissionspegels führen könnte. Die TA Lärm sieht in A.2.5.3 in Abhängigkeit von der Störwirkung den Ansatz von 3 oder 6 dB als Zuschlag für Teilzeiten vor, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält (Zuschlag für Impulshaltigkeit). Gleiches gilt nach A.2.5.2 der TA Lärm in Abhängigkeit von der Auffälligkeit für Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten (Zuschlag für Tonhaltigkeit). Hiervon ausgehend ist die Notwendigkeit, vorliegend entsprechende Zuschläge zu den prognostizierten Geräuschimmissionen vorzusehen, die dann möglicherweise zu einer Nachbarrechtsrelevanz führen können, jedenfalls nicht von vornherein und ohne weiteres von der Hand zu weisen. Wenn in diesem Zusammenhang in der bereits angeführten Stellungnahme des Landesumweltamts Nordrhein- Westfalen vom 5. Juni 1998 ausgeführt ist, daß es nach seinem Kenntnisstand moderne Windenergieanlagen der Leistungsklasse von 500 KW bis 1,5 MW gibt, deren Geräusche im gesamten Arbeitsbereich keine auffälligen Einzeltöne enthalten, so steht dies hier der Erwägung eines Zuschlags nicht von vornherein entgegen. Es handelt sich hierbei um eine notwendig allgemein gehaltene Aussage, die der Verifizierung im konkreten Einzelfall bedarf. Hier ist die Situation jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht derart eindeutig, daß eine relevante Ton- oder Impulshaltigkeit der mit dem Betrieb der Windenergieanlagen verbundenen Geräuschimissionen abschließend verneint werden könnte. So sind bei allen bisher durchgeführten Messungen - 29. Mai 1996 akustische Vermessung der Nordex N54 in P. durch die Fa. W. , 27. Februar 1998 und 10. November 1998 Messungen der Fa. W. auf der H. N. , 20. September 1999 akustische Vermessung der Nordex N54 in B. durch die Fa. W. - im Nahbereich der Anlagen tonale Einzelgeräusche bei dem Betrieb der Nordex N54 neben dem breitbandigen Rauschen der Rotorblätter festgestellt worden, die in ihren Auswirkungen durch die Gutachter aller-dings unterschiedlich bewertet worden sind. Es hat aber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine aussagekräftige Prüfung etwaiger Auffälligkeiten der mit dem Betrieb der Nordex N54 verbunden Geräusche im Hinblick auf etwaige hervortretende Impulse oder Einzeltöne für den hier in Rede stehenden Abstand von über 500 m stattgefunden. Ohne eine konkrete Prüfung in der hier vorliegenden örtlichen Situation ist aber eine verläßliche Bewertung der Notwendigkeit etwaiger Zuschläge nicht möglich. Dies entspricht auch der Stellungnahme der Fa. W. K. -W. -K. GmbH, die in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 1999 eine solche Prüfung der "Auffälligkeit" für nötig und möglich hält. Umgekehrt führt aber die insoweit bestehende Unsicherheit nicht dazu, daß die Baugenehmigung bereits aus diesem Grund offensichtlich rechtswidrig wäre. Es bedarf vielmehr ggf. zunächst einer entsprechenden nur im Hauptsacheverfahren zu leistenden weiteren Sachaufklärung. Neben den Geräuschimmissionen wirkt von den Windkraftanlagen der durch die Rotoren verursachte Schattenwurf mit entsprechenden Hell-Dunkel-Veränderungen auf das Grundstück der Antragsteller ein. Auch unter dem Blickwinkel dieser Immissionen ist bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung einerseits nicht offensichtlich, daß die Baugenehmigung vom 10. September 1998 i.d.F. der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 zu Lasten der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, andererseits kann dies aber gegenwärtig auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des durch die Rotoren verursachten Schattenwurfs ist in tatsächlicher Hinsicht von folgendem auszugehen: Nach den Berechnungen des Schattenwurfgutachtens des TÜV- Rheinland vom 29. Juli 1998 (Textband), an deren Richtigkeit zu zweifeln im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach summarischer Prüfung kein Anlaß besteht, ist bezogen auf den für das Grundstück der Antragsteller maßgeblichen IP8 damit zu rechnen, daß in den Zeiträumen vom 10. Februar bis zum 8. Mai und vom 6. August bis zum 2. November eines jeden Jahres mit Unterbrechungen durch die Rotorbewegungen der Windkraftanlagen verursachte Schattenwirkungen auf dem Grundstück der Antragsteller auftreten können. Dabei beträgt die von allen auf der H. N. aufgestellten Windkraftanlagen verursachte Gesamtschattendauer 38 Stunden im Jahr, wobei sich diese auf 128 Tage verteilt und die tägliche Dauer der Schattenwirkung zwischen 4 und 36 Minuten am Tag liegt (vgl. Jahresauswertung des Datenbandes zum Schattenwurfgutacheten des TÜV-Rheinland vom 12. August 1998 bezogen auf den IP8 - bei einer unterstellten Standardbeschattungsfläche von 20 m Breite und 5 m Höhe). Hierbei geht die gutachterliche Stellungnahme von einem wolkenlosen Himmel während des gesamten Zeitbereichs, in dem Schattenwirkungen auftreten können, aus. Ausgehend von dieser Erkenntnislage schreibt die Baugenehmigung vom 10. September 1998 unter Ziffer 20. "zur Einhaltung der maximal zulässigen Grenzwerte für die Dauer von Schattenwürfen von 30 Minuten am Tag und 30 Stunden im Jahr" bezogen auf den IP8 die Abschaltung der Windenergieanlage 7 in der Zeit vom 21. Februar bis zum 24. Februar und der Windenergieanlage 9 vom 1. April bis zum 10. April sowie vom 6. September bis zum 9. September vor, wobei hinsichtlich der Uhrzeiten, zu denen die Anlagen abzuschalten sind, auf den Datenband des Schattenwurfgutachtens des TÜV-Rheinland vom 12. August 1998 Bezug genommen wird, das gemäß Ziffer 9. zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden ist. Daneben ist auch die Abschaltung weiterer Windenergieanlagen bezogen auf andere Immissionspunkte vorgeschrieben. Ob damit in rechtlicher Hinsicht den Antragstellern auf Dauer unzumutbare Belästigungen durch Schatteneinwirkungen auf ihr Grundstück ausgeschlossen sind, kann vorliegend nicht abschließend beantwortet werden. Zwar schreibt die Baugenehmigung, auch technisch sichergestellt durch die Auflage zu Ziffer 14., die Begrenzung der Schatteneinwirkungen auf einen Wert von maximal 30 Minuten täglich und 30 Stunden im Jahr insgesamt vor. Jedoch hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 - ausgeführt, daß das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dazu geeignet ist, für die wertende Beurteilung der Zumutbarkeit von Schattenwürfen verbindliche Festsetzungen vorzunehmen. Hierzu bedarf es vielmehr ggf. weiterer Aufklärung, etwa zu den psychischen Folgen von Stroboskopeffekten. Derartige weitere Ermittlungen können nur in einem Hauptsacheverfahren durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang weist der Senat ergänzend darauf hin, daß in einem etwaigen Hauptsacheverfahren ggf. auch zu prüfen sein dürfte, ob die Baugenehmigung mit ihren zeitlichen Vorgaben zur Abschaltung der Windenergieanlagen 7 und 9 überhaupt die Einhaltung des von ihr selbst unterstellten Grenzwerts der Schatteneinwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller sicherstellen kann. Insoweit fällt bei summarischer Prüfung des Text- und des Datenbandes des Schattenwurfgutachtens des TÜV-Rheinland auf, daß dort für den 27. und 28. Februar, 10. und 11. September sowie 15. und 16. Oktober Schattenwurfzeiten von > 30 Minuten am Tag festgestellt sind, ohne daß für diese Tage, weder in der streitgegenständlichen Baugenehmigung noch in der von der Gemeinde E. am 9. Oktober 1998 erteilten Baugenehmigungen, die Abschaltung von einzelnen Windenergieanlagen vorgeschrieben ist. Jedoch ist hieraus allein zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht offensichtlich, daß die streitgegenständliche Baugenehmigung zu Lasten der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, mögen nach dem Vorstehenden auch gewisse Zweifel angebracht sein. Das gleiche gilt hinsichtlich der Beurteilung der verbleibenden durch die Baugenehmigung nicht ausgeschlossenen Schatteneinwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller. Wenn auch die potentiell mögliche jährliche Gesamtschattendauer von ca. 29,5 Stunden und insbesondere die Anzahl von 100 Tagen an denen es - zeitlich unterschiedlich und unterschiedlich lang - zu Schattenwirkungen auf dem Grundstück der Antragsteller kommen kann, ihrer Größenordnung nach bereits eine durchaus nicht von der Hand zu weisende Erheblichkeit und Lästigkeit für die Antragsteller erreichen, so ist damit gleichwohl ein Rücksichtnahmeverstoß jedenfalls nicht offensichtlich. Denn sowohl die errechnete Stundenzahl der Gesamtschattenwurfdauer als auch die Anzahl der Tage, an denen es potentiell zu einem Schattenwurf auf dem Grundstück der Antragsteller kommen kann, werden zur Beurteilung der tatsächlich eintretenden Belästigungen um ein erhebliches, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht näher zu quantifizierendes Maß, zu verringern sein. Den Berechnungen des TÜV-Gutachten lag nämlich die Annahme zugrunde, daß an allen einschlägigen Tagen der Himmel nicht bewölkt ist. Von welcher Schattendauer und an wievielen Tagen damit letztendlich auszugehen sein wird, läßt sich aber mit den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden und gebotenen Mitteln nicht weiter aufklären. Letztlich sind bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme noch die durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten wechselnden Reflexionen des Sonnenlichts in den Blick zu nehmen. Auch unter diesem Aspekt räumt die Baugenehmigung Betroffenheiten der Antragsteller nicht völlig aus, jedoch ist jedenfalls ein Rücksichtnahmeverstoß nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen - nur - summarischen Prüfungsmaßstab nicht offensichtlich. So sind nach Ziffer 12. der Baugenehmigung die Rotorblätter mit einer mattierten Oberfläche in hellen Pastellfarben zu versehen. Es spricht im Grundsatz einiges dafür, daß die Reflexionen damit jedenfalls hinreichend abgemildert werden können. So bestätigt der gemeinsame Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 29. November 1996, MBl. NW 1864, daß störende Spiegelungen durch Beschichtung der Rotorblätter vermieden werden können (vgl. Gliederungsziffer 2.4 des Runderlasses). Jedoch enthält die Baugenehmigung im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Beschichtung keine Vorgaben hinsichtlich des Reflektormeterwerts nach DIN 67530 (sog. "Glanzgrad"), der - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - bei der Beschichtung von Rotorblattflügeln bei anderen Herstellern Berücksichtigung findet. Ob sich hieraus eine nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigung im Vergleich zu der vorgeschriebenen "mattierten Oberfläche in hellen Pastellfarben" ergibt, bedarf ggf. der näheren Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Ist damit nach allem einerseits nicht offensichtlich, daß die Baugenehmigung vom 10. September 1998 i.d.F. der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 die Antragsteller in sie schützenden Vorschriften verletzt, kann dies aber andererseits gegenwärtig auch nicht völlig ausgeschlossen werden, ist eine weitere (allgemeine) Interessenabwägung vorzunehmen. Diese führt zu dem Ergebnis, daß - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung weiterhin sofort (§ 212 a Abs. 1 BauGB) Gebrauch machen zu dürfen, das Interesse der Antragsteller daran, die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung abzuwenden, überwiegt. Den Antragstellern ist zuzumuten, die durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen und Lichteinwirkungen bis zu einer abschließenden Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Durch die Baugenehmigung in ihrer jetzigen Form ist jedenfalls hinreichend sichergestellt, daß die Antragsteller durch den Betrieb der Windkraftanlagen nicht mit solchen Immissionen belastet sind, die ihnen bis zum Abschluß eines eventuellen Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar sind. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Geräuschimmissionen. Nach dem Dargelegten stellt die Baugenehmigung zumindest sicher, daß jedenfalls der Immissionswert von 35 dB(A) nachts - also ein für reine Wohngebiete geltender Wert - eingehalten wird. Dabei sind die Antragsteller de facto dadurch geschützt, daß die Baugenehmigung in Ziffer 22. die Durchführung einer Immissionsmessung zur Kontrolle der Einhaltung der nächtlichen Immissionsrichtwerte vorsieht, deren Ergebnis dem Antragsgegner in Abhängigkeit von den ermittelten Werten ggf. ein den Betrieb der Windkraftanlagen einschränkendes Einschreiten gebietet. Soweit Unsicherheiten zu der Frage verbleiben, ob der Betrieb der Windkraftanlagen nicht unter Umständen tatsächlich Lärm in einer Qualität verursacht, die die wertende Berücksichtigung von Zuschlägen erfordert, ist den Antragstellern angesichts des niedrig angesetzten Ausgangswerts von nur 35 dB(A) nachts der fortdauernde Betrieb der Windkraftanlagen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gleichwohl zuzumuten. Ihre Schutzwürdigkeit ist nämlich herabgesetzt. So ist die Lage ihres Grundstücks dadurch gekennzeichnet, daß sich unmittelbar der Außenbereich anschließt. Seine bodenrechtliche Situation ist daher dadurch vorbelastet, daß auf den anschließenden Außenbereichsflächen Nutzungen zulässig sind, deren Immissionsverhalten deutlich über das von reiner Wohnbebauung hinausgehen kann. So hat der Gesetzgeber u.a. insbesondere Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen ausdrücklich im Außenbereich für zulässig erklärt (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Das Grundstück der Antragsteller ist damit aufgrund seiner Randlage zum Außenbereich dahingehend vorbelastet, daß es grundsätzlich mit Immissionen rechnen muß, die von Windenergieanlagen ausgehen. Dies rechtfertigt es, den Antragstellern die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der abschließenden Bewertung der Geräuschimmissionen bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. Diese Ausgangslage trifft in gleichem Maße für den von dem Betrieb der Windkraftanlagen durch die Rotoren verursachten Schattenwurf mit entsprechenden Hell-Dunkel-Veränderungen auf dem Grundstück der Antragsteller zu. Insoweit kommt noch hinzu, daß die tägliche Schattenwurfdauer teilweise nur wenige Minuten beträgt und bei Berücksichtigung der tatsächlich zu erwartenden Wetterlagen eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die Anzahl der Tage, an denen es bis zur Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich zu Schattenwürfen auf dem Grundstück der Kläger kommt, deutlich geringer ist als in dem Schattenwurfgutachten angenommen, das an allen Tagen von wolkenlosem Himmel ausgeht. Hinsichtlich etwaiger trotz vorgeschriebener Beschichtung der Rotoren verbleibenden Reflexionen haben die Antragsteller selbst nicht behauptet, daß diese für sie zu derartigen Belästigungen führen, daß sie von ihnen nicht bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen wären. Soweit die Antragsteller schließlich anführen, daß der Wert ihres Grundstücks durch die Errichtung der Windkraftanlagen erheblich gesunken sei und sie "Probleme bei der Vermietung der in ihrem Haus gelegenen Wohnung" hätten, rechtfertigt dies keine anderweitige Beurteilung. Nach dem bereits dargelegten ist ihr Grundstück objektiv dadurch vorbelastet, daß auf den anschließenden Außenbereichsflächen Nutzungen zulässig sind, deren Immissionsverhalten deutlich über das von reiner Wohnbebauung hinausgehen kann. Damit trägt das Grundstück, gesetzlich vorgegeben, die Gefahr einer Wertminderung in sich. Im übrigen ist aus dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht konkret ersichtlich, daß ihnen bereits in der Zeit bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren wesentliche finanzielle Nachteile entstünden. Nach allem verbleibt es nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 212a BauGB dabei, daß dem Nachbarwiderspruch der Antragsteller gegen das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben keine aufschiebende Wirkung zukommt und dementsprechend hier dem Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung der Vorrang einzuräumen ist. Hierbei ist zusätzlich zu Gunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen, daß es hinsichtlich der allein streitgegenständlichen Nutzung der Windenergieanlagen wahrscheinlich erscheint, daß, selbst wenn sich bei der abschließenden Prüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragsteller durch den Betrieb der Windkraftanlage in seiner jetzigen Ausgestaltung ergeben sollte, eine Anpassung durch zusätzliche Auflagen zur Baugenehmigung rechtmäßig möglich ist. Hiervon ausgehend erscheint es unverhältnismäßig, bei den Antragstellern jedenfalls vorläufig zuzumutenden Immissionen einerseits und der prinzipiell für die Beigeladenen bestehenden Möglichkeit andererseits, die Windenergieanlagen an ihrem jetzigen Standort betreiben zu dürfen, die Nutzung der Windenergieanlagen vorübergehend bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.