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Urteil

25 K 6541/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0722.25K6541.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit Bauantrag vom 18. März 2010 – übersandt mit Anschreiben der Klägerin vom 23. März 2010 – beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Back-Shop, 4 Fachmärkten und Apotheke“ auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 000, postalisch: C1.------ring 000, 000 in P. . 3 Als Eigentümerin des Grundstücks ist die F. B. Immobilien GmbH mit Sitz in E. im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin des Baugrundstücks im Grundbuch eingetragen; sie hatte mit der Grundstückseigentümerin einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag geschlossen, der eine Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das Grundstück bei Bedingungseintritt bis zum 31. Dezember 2010 vorsah. Die aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten. Die Klägerin unterbreitete der Grundstückseigentümerin ein Nachtragsangebot mit einer verlängerten Bindungsfrist. Dieses Angebot hatte die Grundstückseigentümerin bis zur mündlichen Verhandlung nicht angenommen. 4 Der zum Bauantrag vom 18. März 2010 gehörige Lageplan vom 16. April 2010 zeigt das Gebäude des geplanten Lebensmittelmarktes (B1. -Markt) mit Back-Shop auf der südwestlichen Seite des ca. 10.959 m² großen Flurstücks 000. An der Längsseite des Gebäudes schließt sich nordöstlich eine zentrale Stellplatzanlage mit 140 Stellplätzen an. Auf der gegenüberliegenden Seite der zentralen Stellplatzanlage, dem B1. -Markt mit Back-Shop zugewandt, soll sich ein zweites Gebäude anschließen, in welchem vier Fachmärkte mit Apotheke untergebracht werden sollen. Bei den Fachmärkten handelt es sich um die Einzelhandelsbetriebe T. Z. , U. , F1. ´s G. und E1. -Drogeriemarkt. Die geplante gemeinsame Ein- und Ausfahrt ist etwa mittig des Flurstücks 000 von der Straße C1.------ring aus vorgesehen. 5 Ausweislich der Anlagen zum amtlichen Lageplan vom 16. April 2010 soll die Grundfläche des B1. -Marktes 1.504,18 m² betragen. Ausweislich der Flächenberechnung vom 6. August 2010 soll die Verkaufsfläche des B1. -Marktes (vor Putzabzug) 824,62 m² betragen; unter Berücksichtigung eines dreiprozentigen Putzabzugs soll die Verkaufsfläche des B1. -Marktes 799,89 m² betragen. Der Back-Shop soll eine Verkaufsfläche von 44,38 m² bzw. nach dreiprozentigem Putzabzug eine Verkaufsfläche von 43,04 m² aufweisen. Entsprechend der beigefügten Baubeschreibung für das Vorhaben „Neubau eines Lebensmittelmarktes und eines Back-Shops“ werden für den B1. -Markt und den Back-Shop insgesamt 91 Stellplätze nachgewiesen. Auch die weiteren Angaben zur Bauausführung und zur äußeren Gestaltung umfassen beide Betriebe. Die dem Bauantrag beigefügten Planunterlagen (Lagepläne, Grundrisse und Ansichten) zeigen, dass der Back-Shop in Verlängerung der für den B1. -Markt geplanten Backvorbereitung nebst Flures und des Pfandraumes liegen soll. Die Fassade des Back-Shops springt gegenüber der Backvorbereitung und dem Pfandraum des B1. -Marktes um ca. 1,2 Meter vor. Der Eingang des Back-Shops ist ebenso wie der Eingang des B1. -Marktes zu der gemeinsam genutzten Stellplatzanlage ausgerichtet. Der Abstand zwischen den beiden Eingängen soll ca. 29 Meter betragen. Der Eingang des Back-Shops soll aufgrund des hängigen Geländes ca. 0,55 Meter tiefer liegen als der Eingang des B1. -Marktes; das Dach des Back-Shops soll von der Stellplatzanlage aus gesehen ca. 0,75 Meter niedriger liegen als das Dach des B1. -Marktes. Ansonsten ist entsprechend der dem Bauantrag beigefügten „Ansichten Lebensmittelmarkt“ das Erscheinungsbild einheitlich geplant. Die Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen für den B1. -Markt nennt Betriebszeiten an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen für den Back-Shop nennt Betriebszeiten an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Planunterlagen zeigen weiterhin, dass alle geplanten Betriebe – auch die Fachmärkte und die Apotheke - neben dem jeweiligen Verkaufsraum über eigene Pausenräume und Sanitärräume verfügen. 6 Am 25. Mai 2010 ging bei der Beklagten das von dieser angeforderte Brandschutzkonzept ein. Am 6. August 2010 ging bei der Beklagten ein geänderter „Grundriss Fachmärkte“ ein, der Änderungen am Eingang des E1-Drogeriemarktes sowie am Grundriss der Apotheke beinhaltete. 7 Das Grundstück C1.------ring 000, 000 befindet sich in der P1. „O. Mitte“ im Bereich des Bebauungsplans Nr. 000 1. Änderung. Sowohl der Bebauungsplan Nr. 000 1. Änderung als auch der Ursprungsbebauungsplan Nr. 000 setzen das Baugrundstück als Kerngebiet (Bebauungsplan Nr. 000 1. Änderung: „MK 3“) fest. Beide Bebauungspläne enthalten folgende textliche Festsetzung Nr. 1: 8 „In allen Kerngebieten (MK) sind Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1-3 BauNVO unzulässig. (§ 1 Abs. 5 bzw. § 1 Abs. 9 BauNVO)“ 9 Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000 1. Änderung vom 24. Juli 2008 führt unter A 2.2 (S. 6 f.) Folgendes aus: 10 „Angesichts der neuen Sachlage hat die Stadt P. ... ihre städtebaulichen Zielsetzungen für den Bebauungsplan Nr. 000 überdacht. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Plangebiet weiterhin dazu beitragen soll, die O. Mitte P. als ein Hauptzentrum der Stadt P. zu erweitern und zu entwickeln. Weiterhin sollen zentrenbildende, die zentralörtliche Bedeutung P2. stärkende, die Wirtschaft und die Beschäftigung fördernde Betriebe und Einrichtungen angesiedelt werden. Weiterhin soll eine hochwertige Nutzungsmischung auf der Grundlage der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundzüge der Planung verwirklicht werden (Kerngebiete, Gewerbegebiete, Grünflächen). Weiterhin sollen jene Handelsbetriebe nicht zulässig sein, die sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO nicht nur unwesentlich auswirken können (Einkaufszentren sowie großflächige, zentrenschädliche Einzelhandelsbetriebe). Realistisch erscheint eine breitere Vermarktung der Bauflächen mit dem Ziel der Ansiedlung einer Mischung von Betrieben insbesondere in Richtung Großhandel, Beherbergungsgewerbe und Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Büro und Verwaltung, Gesundheitswirtschaft, Kfz-Handel und affine Dienstleistungen sowie Logistik... Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Der Katalog der in Kerngebieten zulässigen Nutzungen ist unter § 7 BauNVO definiert. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sind demnach dort ebenfalls zulässig. Der Ausschluss von Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO bleibt in den Kerngebieten des Bebauungsplans Nr. 000 unverändert. Damit will der Bebauungsplan wesentlich nachteilige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und sonstige städtebaulich relevante Versorgungsstrukturen vermeiden sowie eine städtebauliche Abstufung der Kerngebiete der O. Mitte P. hinsichtlich der zulässigen Anlagenarten des Einzelhandels im Interesse einer Schwerpunktbildung des großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandels im Bereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 000 A erreichen....“ 11 Unter A 3. (S. 8 f.) der Planbegründung wird ausgeführt: 12 „Nach § 24 a Abs. 1 LEPro dürfen Kerngebiete nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Diese Vorgabe wird durch den Bebauungsplan Nr. 000 und seine 1. Änderung eingehalten. Die Kerngebiete des Bebauungsplans liegen im zentralen Versorgungsbereich O. Mitte P. . Die Kerngebiete ... haben dabei als so genannte Entwicklungsflächen die Aufgabe, das Profil der O. Mitte P. mit zentrenbildenden Einrichtungen zu erweitern und zu ergänzen. Diese Erweiterung und Ergänzung der O. Mitte P. soll aber nicht zur Ansiedlung von Handelsbetrieben iSv § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO führen. Zur Vermeidung kritischer Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstrukturen sollen Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht nur unwesentlichen Auswirkungen in den Kerngebieten des Bebauungsplans Nr. 000 und seiner 1. Änderung nicht angesiedelt werden. Daher werden durch Festsetzung Nr. 1 die Handelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO dort als unzulässig festgelegt...“ 13 Unter C 1.1 a) (S. 22 f.) der Planbegründung heißt es: 14 „Der städtebauliche Grund der Einschränkung der Zulässigkeit von Handelsbetrieben ist darin zu sehen, dass die vorliegende Bauleitplanung Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO („nicht nur unwesentliche“ Auswirkungen auf die Raumordnung oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung) vermeiden möchte. Insbesondere ist es Anliegen dieser Planung, die zentralen Versorgungsbereiche innerhalb und außerhalb P2. nicht wesentlich zu beeinträchtigen. 15 Außerdem wird mit der vorliegenden Festsetzung eine Abstufung von Kerngebietsflächen in der O. Mitte P. bezweckt, wonach der großflächige Handel mit zentrenrelevanten Warensortimenten im Einkaufszentrum „D. “ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 000 A stattfindet, während im Bereich des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 000 – 1. Änderung nur solche Handelsbetriebe zulässig sind, die wegen höchstens unwesentlicher Auswirkungen nicht durch § 11 Abs. 3 Nummern 1 bis 3 BauNVO erfasst sind. Die Abstufung dient somit der Konzentration auf das Versorgungszentrum im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 000 A. 16 Ein vollständiger Ausschluss von Handelsbetrieben im Plangebiet ist städtebaulich nicht beabsichtigt, weil Handelsbetriebe, die Baugebiete im Bereich der Neuen Mitte versorgen, oder atypische Handelsbetriebe, die trotz etwaiger Großflächigkeit keine städtebaulich oder raumordnerisch bedenklichen Auswirkungen erwarten lassen, durchaus in das Gesamtkonzept passen. 17 So soll es etwa möglich sein, Läden der Nahversorgung zu errichten, z.B. Kioske oder Lebensmittelläden, die lediglich der Versorgung der Gebiete dienen. Viele Unternehmen, die auch für eine Ansiedlung im Planbereich in Betracht kommen, verkaufen Produkte an letzte Verbraucher, ohne dass zu erwarten ist, dass dieser Einzelhandel städtebaulich oder raumordnerisch bedenkliche Auswirkungen hervorruft. Ferner sollen auch Betriebe des Außen-, Groß-, Versand- oder Internethandels oder andere Handelsbetriebe, die die Funktion der Zentren für die allgemeine Versorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigen, keineswegs ausgeschlossen werden.“ 18 Eine entsprechende Begründung enthält auch die Planbegründung zum Ursprungsbebauungsplan Nr. 000. 19 Das Baugrundstück liegt südöstlich der P3. Straße und nordwestlich des C1.------ring . Nordwestlich der P3. Straße befindet sich im Gebiet des an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplans Nr. 000 A das Einkaufs- und Freizeitzentrum „D. “. Südwestlich des Baugrundstücks ist in dem Gebiet MK 2 der Bau eines „Entertainment Centers“ nahezu fertiggestellt. In dem südlich des Gebiets MK 2 gelegenen Gebiet MK 1 befindet sich ein M. -Markt mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m². Südlich dieses Gebiets befindet sich in dem Gebiet GE 7 das „G1. V. “. In dem südwestlichen Bereich des nordöstlich des Baugrundstücks gelegenen Gebiets MK 4 befindet sich an der P3. Straße ein „C2. &C2. Hotel“. In dem nordöstlich gelegenen Gebiet GE 2 befindet sich ein Blumengroßhandel „M1. “. Ansonsten ist das ca. 60 Hektar große Plangebiet unbebaut. Der unbebaute Bereich zwischen dem südwestlich des Baugrundstücks gelegenen „Entertainment Center“ und dem nordöstlich des Baugrundstücks gelegenen „C2. &C2. Hotel“ beträgt (unter Einschluss des Baugrundstücks) an der P3. Straße ca. 250 Meter. 20 Nach Eingang der von der Beklagten angeforderten Stellungnahmen der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. August 2010 und der Industrie- und Handelskammer Ruhr vom 25. August 2010 versagte die Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2010 die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung. Zur Begründung ihres Bescheides führt die Beklagte aus: 21 „Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des für das Vorhaben geltenden Bebauungsplans Nr. 000, 1. Änderung, der Stadt P. . Der zur Genehmigung gestellte Lebensmittelmarkt ist für sich genommen bereits großflächig im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans. Der Lebensmittelmarkt bildet darüber hinaus mit dem Back-Shop eine betriebliche Einheit. Darüber hinaus stellt sich das Gesamtvorhaben als ein Einkaufszentrum dar, welches nach textlicher Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplanes ebenfalls unzulässig ist. Die Ablehnungsgründe stellen jeweils selbständig tragende Ablehnungsgründe dar, die jeder für sich die Ablehnung des Bauantrages rechtfertigen. Darüber hinaus ist das Brandschutzkonzept nicht, wie in § 58 Abs. 3 BauO NRW gefordert, von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt worden. Der Sachverständige K. C3. hat die staatliche Anerkennung erst nach Erstellung des Brandschutzkonzepts erhalten.“ 22 Diese vier vorstehend genannten Gründe erläutert die Beklagte in der weiteren Begründung ihres Bescheides. Auf den weiteren Inhalt des ablehnenden Bescheides der Beklagten wird ergänzend Bezug genommen. 23 Zeitlich nach Einreichung des vorliegend streitgegenständlichen Bauantrages hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag (nur) für den Lebensmittelmarkt mit Back-Shop eingereicht. Die Beklagte hatte gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 BauO NRW für das Vorhaben auf einem fremdem Grundstück die Zustimmung der Grundstückseigentümerin zu dem Bauvorhaben gefordert. Nachdem die Klägerin die geforderte Zustimmung nicht beigebracht hatte, lehnte die Beklagte diesen Bauantrag ab. 24 Die Klägerin hat am 1. Oktober 2010 Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2010 zu verpflichten, der Klägerin auf deren Bauantrag vom 18. März 2010 die Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit Back-Shop, vier Fachmärkten und einer Apotheke auf dem Grundstück Flurstück 000 der Flur 0 der Gemarkung C. (C1.------ring , P. ) zu erteilen. 25 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin – umfassend begründet – im wesentlichen geltend, die textliche Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans Nr. 000 1. Änderung sei unwirksam, da in Kerngebieten Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO nicht ausgeschlossen werden könnten, ohne dass dies dem Wesen des Kerngebietes widerspräche. Dies führe nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Kerngebietsfestsetzung, da der Bebauungsplan Nr. 000 1. Änderung auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 1 noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirke. In einem Kerngebiet ohne Einschränkungen entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 1 sei das geplante Vorhaben ohne weiteres zulässig. 26 Für den Fall der Wirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1 seien die Voraussetzungen dieser Festsetzung nicht erfüllt. Der Lebensmittelmarkt sei für sich genommen nicht großflächig, da ausschließlich eine Verkaufsfläche von 799,89 m² beantragt und begehrt werde. Die Verkaufsflächen des Lebensmittelmarktes und des Back-Shops seien nicht zusammenzurechnen. Es handele sich um eigenständige Verkaufseinrichtungen. Es bestehe kein Zugang vom Lebensmittelmarkt zum Back-Shop, der Eingang zum Back-Shop liege versetzt zum Haupteingang des Lebensmittelmarktes und einen halben Meter tiefer. Der Back-Shop liege auch nicht unter einem gemeinsamen Dach mit dem Hauptbetrieb, werde unabhängig von diesem betrieben, habe von diesem verschiedene Öffnungszeiten, insbesondere werde der Back-Shop auch an Sonn- und Feiertagen betrieben. Zudem konkurrierten der Lebensmittelmarkt und der Back-Shop hinsichtlich des Sortiments. Es entstehe weiterhin auch kein Einkaufszentrum, da sich die Gesamtsumme der Verkaufsfläche nur auf 2.812,07 m² - und damit auf weniger als 3.000 m² - addiere. 27 Schließlich treffe die Beklagte die Feststellungslast, dass das Vorhaben der Klägerin sich gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könne, da diese in einem Kerngebiet die das Kerngebiet gerade charakterisierenden Einzelhandelsnutzungen ausgeklammert habe. 28 Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 legte die Klägerin als Anlage K4 eine neue Verkaufsflächenberechnung mit einer um 1,276 Meter reduzierten Länge und einer um 0,65 Meter reduzierten Tiefe der Verkaufsfläche des B1. -Marktes sowie als Anlagen K5 und K6 einen entsprechend flächenmäßig reduzierten Lageplan bzw. Grundriss für den B1. -Markt vor. Die Maße des Back-Shops blieben unverändert. Hierzu hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, die Anlagen K4 bis K6 nicht nur zum Gegenstand des Klageverfahrens, sondern spezifisch auch der Bauvorlagen machen zu wollen. 29 Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz die Stellung von Hilfsanträgen angekündigt hat, mit denen sie die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheides für jeweils den B1. -Markt mit Back-Shop (entsprechend der beigefügten Anlagen K4 bis K6) und die vier Fachmärkte mit Apotheke (entsprechend der dem Schriftsatz beigefügten Anlagen K7 und K8) zum weiteren Klagegegenstand macht, hält sie dies für zulässig, da die Hilfsanträge ihrer Ansicht nach lediglich Ausschnitte des Hauptantrages darstellen. 30 Die Klägerin beantragt, 31 die Beklagte – unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13.9.2010 – zu verpflichten, der Klägerin auf deren Bauantrag vom 18.3.2010 die Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmitteleinzelhandels-markts, eines Backshops, vierer Fachmärkte und einer Apotheke auf dem Grundstück Flurstück 000 der Flur 0 der Gemarkung C. (C1.------ring , P. ) zu erteilen, 32 hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin – unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen ihres Bescheids vom 13.9.2010 – einen Bescheid des Inhalts zu erteilen, dass der Neubau des mit dem Bauantrag vom 18.3.2010 beantragten Lebens-mitteleinzelhandelsmarkts, des Backshops, der vier Fachmärkte und der Apotheke auf dem Grundstück Flurstück 000 der Flur 0 der Gemarkung C. (C1.------ring , P. ) bauplanungs-rechtlich zulässig ist, 33 weiter hilfsweise: die Beklagte – unter Aufhebung der entgegen-stehenden Regelungen ihres Bescheids vom 13.9.2010 – zu verpflichten, der Klägerin auf deren Bauantrag vom 18.3.2010 die Baugenehmigung für den Neubau (nur) eines Lebensmitteleinzel-handelsmarkts und eines Backshops gem. den Anlagen K4 bis K6 auf dem Grundstück Flurstück 000 der Flur 0 der Gemarkung C. zu erteilen, 34 ferner hilfsweise: die Beklagte – wiederum unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen ihres Bescheids vom 13.9.2010 – zu verpflichten, der Klägerin für die vorgenannten Vorhaben (Lebens-mitteleinzelhandelsmarkt und Backshop gem. den Anlagen K4 bis K6) einen Bescheid des Inhalts zu erteilen, dass sie bauplanungs-rechtlich zulässig sind, 35 sodann hilfsweise: die Beklagte – unter Aufhebung der entgegen-stehenden Regelungen ihres Bescheids vom 13.9.2010 – zu ver-pflichten, der Klägerin auf deren BauA vom 18.3.2010 die Bauge-nehmigung für den Neubau von vier Fachmärkten sowie einer Apotheke gem. den Anlagen K7 und K8 auf dem Grundstück Flurstück 000 der Flur 0 der Gemarkung C. zu erteilen, 36 äußerst hilfsweise schließlich: die Beklagte – unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen ihres Bescheids vom 13.9.2010 – zu verpflichten, der Klägerin auf deren Bauantrag vom 18.3.2010 einen Bescheid des Inhalts zu erteilen, dass diese vorgenannten (vier Fach-märkte sowie eine Apotheke) gem. den Anlagen K7 und K8 bau-planungsrechtlich zulässig sind, 37 weiter hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte in der Zeit vom 25. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 verpflichtet war, dem Bauantrag der Klägerin gemäß den vorstehenden Anträgen zu ent-sprechen. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen, 40 wobei sie der mit Schriftsatz der Klägerin vom 12. Juli 2011 vorgenommenen Klageänderung durch Einführung der Anlagen K4 bis K6 hinsichtlich des Hauptantrages und des Hilfsantrages zu 1. sowie durch Stellung der Hilfsanträge zu 2. bis 5. widerspricht. Die Hilfsanträge zu 2. bis 5. seien zudem unzulässig, da die vorgenommene Aufteilung des Gesamtvorhabens in zwei Bauvorhaben zwei neue Bauvorhaben darstelle, über die die Beklagte noch nicht entschieden habe. Es fehle diesbezüglich daher an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich, da die Klägerin keinen rechtlichen Zugriff mehr auf das Baugrundstück habe, die Beklagte aber gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 BauO NW für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken die Zustimmung der Grundstückseigentümerin zu dem Bauvorhaben fordern könne. Für den Bauantrag fehle mithin das Sachbescheidungsinteresse. Die fehlende zivilrechtliche Befugnis der Klägerin, von einer Baugenehmigung für das Baugrundstück Gebrauch zu machen, lasse auch das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage entfallen. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 6. fehle es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin, da das Bestehen eines Schadens mangels Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das streitgegenständliche Grundstück äußerst zweifelhaft sei. 41 Zur weiteren Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, der B1. -Markt und der Back-Shop stellten sich als betriebliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) dar, da sich die Angebote des B1. -Marktes und des Back-Shops ergänzten und aufeinander abgestimmt seien. Die Ausführungen der Klägerin belegten gerade das planvolle Zusammenwirken der beiden Betriebe im Sinne eines gemeinsamen Nutzungskonzepts; die Verkaufsfläche des Back-Shops hätte ebenso gut in den B1. -Markt mit einbezogen werden können. Die textliche Festsetzung Nr. 1 des – insoweit wirksamen – Bebauungsplans Nr. 000 1. Änderung stehe dem Vorhaben entgegen. Der B1. -Markt weise eine Geschossfläche von 1.300 m² auf und liege damit über der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO. Durch die textliche Festsetzung ändere sich auch die grundsätzlich im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO geltende Darlegungslast im Hinblick auf großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht. Es erfolge keine veränderte Verteilung der Darlegungslast, da die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 BauNVO vollständig erhalten bleibe. 42 Mit Beschluss vom 24. Mai 2011 hat die Kammer beschlossen, über die örtlichen Verhältnisse des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 000, postalisch: C1.------ring 000, 000 in P. Beweis durch Vornahme einer Ortsbesichtigung zu erheben. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll vom 7. Juli 2011 und die anlässlich der Ortsbesichtigung gefertigten Fotografien Bezug genommen. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 44 Entscheidungsgründe: 45 Die Klage ist hinsichtlich des ursprünglichen sowie hinsichtlich des mit Schriftsatz der Klägerin vom 12. Juli 2011 geänderten Hauptantrages und hinsichtlich der Hilfsanträge zu 1. bis 5. unzulässig sowie hinsichtlich des ursprünglichen und des geänderten Hauptantrages und der Hilfsanträge zu 1. und 6. zumindest (auch) unbegründet. 46 Die Klage ist hinsichtlich des ursprünglichen sowie des geänderten Hauptantrages und der Hilfsanträge zu 1. bis 5. unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist mit Wegfall ihres Sachbescheidungsinteresses entfallen. Das Erfordernis eines Sachbescheidungsinteresses soll die Baugenehmigungsbehörde davor bewahren, die Zulässigkeit von Bauvorhaben in einem – ggf. aufwändigen – Verwaltungsverfahren zu prüfen, obwohl bereits fest steht, dass es zu einer Verwirklichung des Vorhabens nicht kommen wird, 47 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 10 A 2741/07 –. 48 Das Sachbescheidungsinteresse muss in dem Fall, dass eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden soll, auch noch im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vorliegen, 49 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1996 – 11 A 3535/94 –. 50 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht fest, dass es nicht zu einer Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin kommen wird. Die Klägerin verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass ihr Zugriffsrecht auf das Grundstück mit Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung aus dem Grundstückskaufvertrag bis zum 31. Dezember 2010 seit diesem Zeitpunkt weggefallen sei. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung ferner, sie habe der Grundstücksverkäuferin ein – bisher von dieser nicht angenommenes – Angebot über eine Verlängerung der Bindungsfrist unterbreitet, welches diese jederzeit noch annehmen könne. Die reine Möglichkeit, dass die Klägerin durch die mögliche Annahme dieses Angebots seitens der Grundstücksverkäuferin zu einem zukünftigen Zeitpunkt wieder ein Zugriffsrecht auf das streitgegenständliche Grundstück bekommen könnte, führt jedoch nicht dazu, dass ihr Sachbescheidungsinteresse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu bejahen wäre. Die Tatsache, dass die Grundstückseigentümerin den Verlängerungsantrag der Klägerin bisher noch nicht angenommen hat, lässt vielmehr darauf schließen, dass diese der Klägerin das streitgegenständliche Grundstück - nach Ablauf der Bindungsfrist ohne Eintritt der aufschiebenden Bedingung aus dem ursprünglichen Grundstückskaufvertrag - nun nicht mehr verkaufen möchte. Damit steht aber zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Vorhaben der Klägerin nicht verwirklicht werden wird. 51 Unabhängig von der vorstehend dargestellten fehlenden zivilrechtlichen Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das Grundstück kann die zuständige Behörde gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 BauO NRW bei Bauvorhaben auf fremden Grundstücken die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern. Die Behörde kann diese Möglichkeit nach ihrem Ermessen nutzen, muss dies – insbesondere wenn das Vorliegen oder Fehlen des Sachbescheidungsinteresses auch ohne ein Vorgehen nach § 69 Abs. 2 S. 3 BauO NRW eindeutig festgestellt werden kann – aber nicht tun. Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Vortrag der Beklagten hatte die Klägerin nach Einreichung des vorliegend streitgegenständlichen Bauantrages vom 18. März 2010 bei der Beklagten einen Bauantrag für den Lebensmittelmarkt mit Back-Shop (vgl. den Hilfsantrag zu 2.) eingereicht. Die Beklagte hatte gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 BauO NRW die Zustimmung der Grundstückseigentümerin gefordert. Die Klägerin legte die geforderte Zustimmung nicht vor. Die Beklagte lehnte den Bauantrag der Klägerin daraufhin ab. Vor diesem Hintergrund steht auch für das streitgegenständliche Vorhaben fest, dass die Klägerin die Zustimmung der Grundstückseigentümerin zu dem Bauvorhaben nicht vorlegen kann und ihr Sachbescheidungsinteresse damit fehlt. Jedenfalls hat die Beklagte im Schriftsatz vom 22. Juli 2011 mit ihrem Verweis darauf, dass die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken die Zustimmung der Grundstückseigentümerin zu dem Bauvorhaben fordern kann, diese Zustimmung zumindest konkludent auch für das streitgegenständliche Verfahren gefordert. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung hierzu mitnichten, die Zustimmung der Grundstückseigentümerin beibringen zu können. Die Klägerin verwies in der mündlichen Verhandlung vielmehr allein darauf, dass zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung das Einverständnis der Grundstückseigentümerin vorgelegen habe. Dieser Einwand ist einerseits unerheblich, da das Sachbescheidungsinteresse im Falle der Verpflichtungsklage auch noch im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bestehen muss und zeigt andererseits, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, das Einverständnis der Grundstückseigentümerin nicht beibringen zu können. 52 Die Klage ist hinsichtlich des geänderten Hauptantrages auch aus dem Grund unzulässig, weil es sich bei der Zugrundelegung der im Klageverfahren eingereichten, geänderten Bauvorlagen (neue Flächenberechnung, geänderter Lageplan und geänderter Grundriss, Anlagen K4 bis K6) für diesen Antrag um eine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO handelt. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, die Anlagen K4 bis K6 nicht nur zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, sondern spezifisch auch der Bauvorlagen machen zu wollen. Ein Austausch der Bauvorlagen im laufenden Klageverfahren stellt eine Klageänderung dar, da mit der Einführung neuer Beurteilungsgrundlagen in das Verfahren der Streitgegenstand geändert wird. Nach den nunmehr eingereichten Bauvorlagen ist der B1. -Markt nicht mehr schon für sich genommen großflächig. Diese Klageänderung ist unzulässig. Die Beklagte hat nicht in die Klageänderung eingewilligt und sie ist auch nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO. Aufgrund der geänderten Flächenberechnung und des geänderten Grundrisses wird ein neues, von dem ursprünglich beantragten Bauvorhaben wesensverschiedenes Bauvorhaben zur Genehmigung gestellt, über das die Beklagte bisher noch nicht entschieden hat. Eine Sachdienlichkeit ist dann zu verneinen, wenn die Unzulässigkeit des geänderten Antrags darauf beruht, dass das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt wurde, 53 vgl. Bay. VGH, Urteile vom 6. März 1990 – 8 C2. 87.01384 – und – 8 C2. 87.01434 –. 54 Da die Klägerin einen den Anlagen K4 bis K6 entsprechenden Bauantrag bei der Beklagten bisher noch nicht gestellt hat, fehlt ihr zudem auch aus diesem Grund das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die hinsichtlich des Hauptantrags geänderte Klage, 55 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 – 7 A 4820/95 –: „Wird im gerichtlichen Verfahren der Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung inhaltlich modifiziert und ist das nunmehr zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegenüber dem bisher im Streit befindlichen wesensverschieden, ist die so geänderte Klage unbeschadet der Regelung des § 91 VwGO unzulässig, weil es diesbezüglich an dem notwendig vorzuschaltenden Verwaltungsverfahren fehlt“. 56 Unterstellt, die Klägerin hätte ihren ursprünglichen Hauptantrag hilfsweise aufrecht erhalten – die Klägerin betonte, die Einreichung der Anlagen K4 bis K6 diene lediglich der Klarstellung dessen, was sie von vornherein gewollt habe (Errichtung eines B1. -Marktes mit 799,89 m² Verkaufsfläche) –, so könnte auch dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der ursprüngliche Hauptantrag ist - ebenso wie der geänderte Hauptantrag – unbegründet. Die Klägerin hat – ungeachtet ihres fehlenden Sachbescheidungsinteresses – keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung entsprechend ihres Bauantrags vom 18. März 2010 in der Fassung vom 6. August 2010 für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Back-Shop, vier Fachmärkten und Apotheke auf dem Grundstück C1.------ring 000, 000 (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 000) in P. . Der die Erteilung einer Baugenehmigung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung besteht nicht, weil dem geplanten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 BauO NRW). 57 Das Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Selbst, wenn die Verkaufsfläche des B1. -Marktes entsprechend des geänderten Hauptantrages unter Zugrundelegung der Anlagen K4 bis K6 mit (lediglich) 799,89 m² angesetzt wird, ergibt sich unter Hinzurechnung der Verkaufsfläche des Back-Shops von 44,38 m² eine Verkaufsfläche von zumindest 844,27 m². Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten, 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 8/05 –. 59 Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist schon der von der Klägerin geplante B1. -Markt mit Back-Shop entweder entsprechend der Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplanes Nr. 000 1. Änderung oder gemäß §§ 30 Abs. 3, 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. 60 Der Back-Shop bildet mit dem B1. -Markt eine betriebliche Einheit und ist daher mit ihm zusammen als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen, 61 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2011 – 25 K 5809/10 -, in dem das Gericht eine betriebliche Einheit sogar für den Fall angenommen hatte, dass an einen schon bestehenden, nicht großflächigen M. -Markt ein eigenständiger Back-Shop angebaut wurde. 62 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem insoweit maßgeblichen Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 14/04 – Folgendes ausgeführt: 63 „§ 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Den Typus der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO genannten Einkaufszentren schränkt der Verordnungsgeber nicht mit weiteren Merkmalen ein. Demgegenüber grenzt er in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen ein, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen. Der Begriff der Großflächigkeit dient ihm dazu, in typisierender Weise unabhängig von regionalen oder lokalen Besonderheiten bundesweit den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll. Wird die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten, hat eine eigenständige, eingehende Prüfung einzusetzen, für die der Verordnungsgeber in den Sätzen 3 und 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO eine Reihe von Kriterien benennt (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 24. November 2005 – BVerwG 4 C 10.04 ‑). 64 Der Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist vorrangig nach dieser Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO auszulegen. Umschreibungen des Begriffs Betrieb oder Einzelhandelsbetrieb, die in anderen Fachgebieten oder anderen rechtlichen Zusammenhängen verwendet werden, können daher nur eingeschränkt nutzbar gemacht werden (vgl. auch das Senatsurteil vom 18. Juni 2003 – BVerwG 4 C 5.02 – ZfBR 2004, 62 zum Begriff des Verbrauchermarkts in der BauNVO 1968). § 11 Abs. 3 BauNVO verhält sich gegenüber den sich dynamisch entwickelnden unterschiedlichen Strukturen des Einzelhandels neutral und regelt lediglich die städtebaulichen Auswirkungen. Dass Einzelhandelsbetriebe heute vielfältige, zum Teil sich überschneidende Erscheinungs- und Gestaltungsformen aufweisen, ändert freilich nichts daran, dass Regelungsgegenstand der Vorschrift allein „der einzelne Betrieb“ ist. 65 Ob es sich in diesem Sinne um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie selbstständig, d.h. unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb baurechtlich auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Selbstständigkeit ist auch unabhängig davon zu beurteilen, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. 66 Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer „Funktionseinheit“ unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen kein Raum. Das gilt indes nicht uneingeschränkt. Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abgerundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 – BVerwG 4 C 3.03 – BVerwGE 121, 205 (209) zu den einem Postdienstleistungsbetrieb zuzuordnenden Nebenleistungen). Dann ist es im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zielsetzung geboten, die Verkaufsflächen für die Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zusammenzurechnen. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im allgemeinen sprechen, dass die für die „Nebenbetriebe“ in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter denjenigen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird (vgl. auch das Urteil des Senats vom 30. Juni 2004 a.a.O.). Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung der kleinere Bereich ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte.“ 67 Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich demnach zunächst nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Der B1. -Markt und der Back-Shop sind bautechnisch selbständig nutzbar. Sie verfügen über separate Zugänge und haben jeweils eigenständige Personalräume und Toiletten. Beide Betriebe haben eigenständige Öffnungszeiten. Andererseits erbringt der Back-Shop nur dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Nebenleistungen. Die für den Back-Shop in Anspruch genommenen Flächen sind im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Back-Shop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Der B1. -Markt soll entsprechend der Ausführungen der Klägerin industriell vorgefertigte Backwaren in großer Menge anbieten – diesem Zweck dient die in den B1. -Markt integrierte Backvorbereitung. Erfahrungsgemäß handelt es sich hierbei um ein überschaubares Sortiment an Backwaren. Der Back-Shop soll hingegen ein breites Backwarensortiment vorhalten, das in der Regel in Handwerks- oder doch zumindest handwerksähnlich strukturierten ortsnahen Betrieben erzeugt worden ist. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Sortimente optimal aufeinander abgestimmt sind und der Back-Shop ein untergeordnetes Ergänzungsangebot zu den (wenigen) industriell vorgefertigten Backwaren des B1. -Marktes bereit hält. Das Sortiment des Back-Shops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb angeboten werden, wie dies bei anderen Betrieben dieser Art häufig der Fall ist. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und auch aus dem Grund optimal aufeinander abgestimmt, als es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt, 68 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 14/04 ‑, für einen Back-Shop, der mit dem Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb in einem Gebäude untergebracht ist. 69 Das OVG NRW hat in dem Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09 – ausgeführt, die Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe nicht zusammengerechnet werden könnten, sei im Ansatz auch auf Fallgestaltungen zu übertragen, in denen mehrere selbständig nutzbare Verkaufsstätten wesentlich unterschiedlicher Größe mit einem sich ergänzenden Warenangebot nicht in einem Gebäude untergebracht sind. Das OVG NRW führt in dem vorgenannten Urteil weiter aus: 70 „Auch in einer solchen Situation kann eine an dem oben genannten Sinn und Zweck des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgerichtete Auslegung des Merkmals des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Einzelfall ergeben, dass sich durch das Hinzutreten eines weiteren Einzelhandelsbetriebs zu einem bereits bestehenden und durch die Schaffung eines ergänzenden Angebots im Verhältnis Hauptbetrieb/Nebenbetrieb trotz jeweils baulich-funktioneller Selbständigkeit der Betriebe eine betriebliche Einheit ergibt, die durch das Überschreiten der Schwelle zur Großflächigkeit ein städtebauliches Beeinträchtigungspotential erlangt, das dem Sonderregime des § 11 Abs. 3 BauNVO unterworfen werden muss. Allerdings bedarf die ohnehin nur ausnahmsweise zulässige Annahme, dass baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen eine betriebliche Einheit mit einem übergeordneten Hauptbetrieb bilden können, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird, einer einschränkenden Modifikation nicht nur, weil sie sich noch weiter von dem normativen Ausgangspunkt entfernt, wonach Regelungsgegenstand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO der Einzelhandelsbetrieb ist und bei selbständig betriebenen Unternehmen die baurechtliche Zulässigkeit im Übrigen ebenfalls regelmäßig nur gesondert für den einzelnen Betrieb zu beurteilen ist. Fällt die Verklammerung baulich-funktionell an sich selbständiger Betriebe durch ein Gebäude weg, schwächt sich der für die Verkehrsanschauung sich ergebende Anschein ab, die einzelnen Betriebe eröffneten dem Publikum – einem Einkaufszentrum ähnlich – ein aufeinander abgestimmtes, ergänzendes, ihre Kundenattraktivität deutlich erhöhendes Warenangebot.“ 71 Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der B1. -Markt und der Back-Shop aufgrund der baulichen Gegebenheiten wie in einem Gebäude untergebracht auf den Kunden wirken. Wie sich aus den dem Bauantrag beigefügten Bauzeichnungen ergibt, wird der Back-Shop in Verlängerung des Pfandraums und der dem B1. -Markt zugehörigen Backvorbereitung nebst Flures errichtet. Die Tatsache, dass die Fassade des Back-Shops um ca. 1,2 Meter vorspringt, stört diese Wirkung nicht. Maßgeblich ist insoweit auch, dass die äußere Gestaltung sowie die Bedachung ausweislich der den Bauvorlagen zugehörigen Ansichtszeichnungen und der für den B1. -Markt und den Back-Shop gemeinsamen Baubeschreibung einheitlich geplant ist. 72 Die vorstehend beschriebene Wirkung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eingang des Back-Shops aufgrund der hängigen Grundstückslage ca. 0,55 Meter tiefer liegen soll als der Eingang des B1. -Marktes und dass das Dach des Back-Shops dementsprechend ca. 0,75 Meter niedriger geplant ist als das Dach des B1. -Marktes. Auch der geplante Abstand zwischen den beiden Eingänge von ca. 29 Metern steht diesem Eindruck nicht entgegen. Aus Kundensicht wirkt der Back-Shop aufgrund seiner Integration in das Gebäude des B1. -Marktes, der einheitlichen Außengestaltung und der gemeinsamen Ausrichtung der Eingänge zu dem gemeinschaftlich genutzten Stellplatzbereich wie in einem Gebäude untergebracht. Der Versatz in der Boden- und Dachhöhe lässt aus Kundensicht nicht den Schluss darauf zu, dass der Back-Shop nicht unter einem gemeinsamen Dach mit dem B1. -Markt liegt, sondern stellt vielmehr eine nach außen erkennbare, nachvollziehbare Anpassung an die Gegebenheiten des hängigen Geländes dar. Im Übrigen legt der Versatz in Boden- und Dachhöhe sowie der weite Abstand zwischen den Eingängen des B1. -Marktes und des Back-Shops die Vermutung einer künstlichen Aufspaltung und Umgehung der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO nahe. 73 Aufgrund der baulichen Gegebenheiten, insbesondere der geplanten Errichtung des Back-Shops in Verlängerung des Pfandraums und der Backvorbereitung nebst Flures sowie der einheitlichen äußeren Gestaltung, erscheinen der B1. -Markt und der Back-Shop als einheitlicher Gebäudekomplex, sodass die baulich-funktionell an sich selbständigen Betriebe ähnlich wie bei der Unterbringung in einem Gebäude verklammert werden. Dies rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer, davon auszugehen, dass mit der Planung des B1. -Marktes und des Back-Shops ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zur Genehmigung gestellt wurde. Dieser ist entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans Nr. 000 1. Änderung planungsrechtlich unzulässig. 74 Das Vorhabengrundstück liegt im Kerngebiet MK 3 des Bebauungsplans Nr. 000 1. Änderung. Entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 1 dieses Bebauungsplans sind in allen Kerngebieten (MK) „Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1-3 BauNVO“ unzulässig. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO sind daher in dem Kerngebiet MK 3 entsprechend der Festsetzung Nr. 1 großflächige Einzelhandelsbetriebe dann unzulässig, wenn sie sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Auswirkungen in diesem Sinne sind gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImschG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO sind Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. 75 Bereits der B1. -Markt für sich genommen soll eine (vorliegend mit der Geschossfläche identische) Grundfläche von 1.504,18 m² aufweisen. Damit ist die Grenze der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO weit überschritten. Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen, sind vorliegend nicht gegeben. Bei Abweichungen von der gesetzlichen Regelvermutung muss es sich um atypische Fälle handeln, also um Vorhaben, die von dem Grundfall abweichen, den der Verordnungsgeber bei der Regelung der Vermutungsgrenze vor Augen hatte. Nach der Rechtsprechung des BVerwG trägt der Bauantragsteller bei Betrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen, 76 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –. 77 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der aus dem geplanten B1. -Markt und dem Back-Shop bestehende großflächige Einzelhandelsbetrieb nicht zu den genannten Auswirkungen führt. Ein atypischer Fall wie bei einem Betrieb, dessen Waren hinsichtlich ihrer Präsentation einen größeren Raumbedarf fordern – beispielsweise Möbel, Kraftfahrzeuge, Pflanzen und Gartenbedarf sowie Heimwerkerbedarf – ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin hat auch keinerlei betriebsbezogene Ausführungen gemacht, die zu einer Widerlegung der Regelvermutung führen könnten. Soweit die Klägerin einen atypischen Fall im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO darauf zu stützen versucht, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück das D. sowie ein (nicht großflächiger) M. -Markt befinden und dass gegenüber dem Baugrundstück demnächst ein Hornbach-Baumarkt entstehen soll, so ist dies nicht weiterführend. Allein mit einem Verweis auf die Nachbarschaft zum D. - das selbst keinen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt beherbergt - lässt sich die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht widerlegen. Mit dem in der Nachbarschaft vorhandenen M. -Markt ist das Vorhaben der Klägerin nicht zu vergleichen, da dieser gerade nicht großflächig ist und es daher für diesen Betrieb auf Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO gerade nicht ankommt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass gegenüber dem Baugrundstück demnächst ein Hornbach-Baumarkt entstehen soll, so steht dies einerseits noch gar nicht fest. Die Beklagte erklärte im Ortstermin, dass ein Bauantrag für einen I. -Baumarkt vorläge, der derzeit geprüft werde. Eine Genehmigung kommt andererseits entsprechend des Vortrags der Beklagten nur dann in Betracht, wenn von dem Baumarkt die in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 BauNVO genannten Auswirkungen gerade nicht ausgehen. 78 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte trage – entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des BVerwG – die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO habe, da sie in einem Kerngebiet den – dort grundsätzlich zulässigen – großflächigen Einzelhandel ausschließe. Diese Annahme entbehrt jeglicher Grundlage. Indem die Beklagte in ihrer textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans Nr. 000 1. Änderung auf die Regelung des § 11 Abs. 3 S. 1 BauNVO Bezug genommen hat, hat sie nicht nur – losgelöst von den übrigen Regelungen des Abs. 3 – die Regelung des § 11 Abs. 3 S. 1 BauNVO für anwendbar erklärt. Vielmehr hat sie mit ihrem Verweis auf § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 die gesamte Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 BauNVO hinsichtlich der Feststellung nicht nur unwesentlicher Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 – 4 BauNVO in die Festsetzung des Bebauungsplans übernommen. Zudem ist der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel in Kerngebieten unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ohne weiteres möglich, ohne dass in diesen Vorschriften weitere Anforderungen oder Beweislastregeln normiert wären. Soweit die Klägerin in ihrer Argumentation zur Beweislastumkehr davon ausgeht, dass gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO in Kerngebieten die kerngebietstypischen großflächigen Einzelhandelsbetriebe eigentlich gar nicht ausgeschlossen werden dürfen und zumindest – für den Fall des eigentlich gar nicht möglichen Ausschlusses – die planende Gemeinde die Beweislast für schädliche Auswirkungen trägt, so verkennt sie hierbei den Normzweck des § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, 79 vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, 80 stellt es eine wesentliche Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO dar, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht schlechthin auszuschließen und sie auch nicht ausschließlich auf Sondergebiete zu verweisen, sondern sie vor allem aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Dies liegt in der Tatsache begründet, dass Gewerbe- und Industriegebiete nicht in besonderer Weise dem Wohnen funktionell zuzuordnen sind, sondern eher hiervon zu trennen sind. Dagegen stehen Nutzungen wie der Einzelhandel, Schank- und Speisewirtschaften oder Vergnügungsstätten in einer gewissen funktionalen Beziehung zum Wohnen, und zwar in der Weise, dass sie – soweit sie wegen etwaiger Störungen nicht in den dem Wohnen ausschließlich, überwiegend oder teilweise dienenden Gebieten zulässig sind – den „Wohnstandorten“ möglichst räumlich und verkehrlich zugeordnet sein sollten, 81 OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –. 82 Entsprechend dieser Ausführungen ist wesentlicher (negativer) Hauptzweck des § 11 Abs. 3 BauNVO, die in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO bezeichneten Betriebe, die typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten, um diese Gebiete zu schützen. Dies bedeutet aber nicht, dass umgekehrt (positiv) in jedem Kerngebiet die in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO genannten Betriebe zulässig sein müssen bzw. ihr Ausschluss zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Darlegung schädlicher Auswirkungen der ausgeschlossen Betriebe führt. 83 Soweit die Klägerin die textliche Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans Nr. 000 1. Änderung für unwirksam hält, kann diese Frage offen bleiben. Für den Fall der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1 wären jedenfalls die Kerngebietsfestsetzungen insgesamt unwirksam. Das Vorhaben wäre dann gemäß §§ 30 Abs. 3, 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich unzulässig. 84 Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte, 85 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 4 C2. 5/08 –; Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –. 86 Ob eine fehlerhafte Einzelfestsetzung zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit der Festsetzung führt, deren Bestandteil sie ist, und ob sie darüber hinaus die Gesamt- oder Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auslöst, ist Frage des Einzelfalls. Die Feststellung der Teilunwirksamkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit der betroffenen Festsetzung bzw. des Bebauungsplans voraus. Außerdem muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren, 87 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 4 C2. 5/08 –; Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –. 88 Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten hätte die Beklagte einen Bebauungsplan mit Kerngebietsfestsetzung, aber ohne Einschränkung durch die textliche Festsetzung Nr. 1, nicht beschlossen. Die Beklagte hat mit umfangreichen Ausführungen dargelegt, aus welchen Gründen Einkaufszentren und großflächiger Einzelhandel im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 000 1. Änderung ausgeschlossen sein sollen. Entsprechend ihrer Planbegründung hat sich die Beklagte einerseits von dem Ziel leiten lassen, die zentralen Versorgungsbereiche innerhalb und außerhalb P2. nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Hintergrund für diese Überlegung war ausweislich der Klageerwiderung der Beklagten, dass Nachbarstädte P2. im Laufe der Bauleitplanung wesentliche Nachteile befürchteten, sollte die Planung zur Zulassung von Betrieben mit nicht nur unwesentlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO führen. 89 Unabhängig von dieser Überlegung ließ sich die Beklagte ausweislich ihrer Planbegründung aber insbesondere auch von einer dergestalt abgestuften Kerngebietsfestsetzung leiten, dass großflächiger Einzelhandel ausschließlich im Einkaufszentrum „D. “ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 000 A stattfinden soll, während im Bereich des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 000 1. Änderung nur solche Handelsbetriebe zulässig sein sollen, die wegen höchstens unwesentlicher Auswirkungen nicht durch § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO erfasst sind. Die Abstufung soll der Konzentration auf das Versorgungszentrum im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 000 A und damit dessen Schutz dienen. 90 Es würde einen erheblichen Eingriff in die kommunale Planungshoheit darstellen, würde man die textliche Festsetzung Nr. 1 für unwirksam halten, ohne damit auch die Kerngebietsfestsetzung selbst für unwirksam zu halten. Denn bei Respektierung des planerischen Willens der Beklagten hätte die Beklagte vor dem Hintergrund der dargelegten, ausführlichen Planbegründung im Bereich des Bebauungsplans Nr. 000, 1. Änderung keine Kerngebietsfestsetzungen vorgenommen, hätte sie gewusst, dass die textliche Festsetzung Nr. 1 (unterstellt) unwirksam wäre. Trotz der Festsetzung von Kerngebieten war es erklärtes Ziel der Beklagten, Betriebe gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 BauNVO im Plangebiet auszuschließen, um eine Konzentration solcher Betriebe im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 000 A zu erreichen. Die Kerngebietsfestsetzungen sollten demnach mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 „stehen und fallen“. 91 Im Falle der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1 und der Kerngebietsfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 000 1. Änderung wäre auf den Ursprungsbebauungsplan Nr. 000 zurückzugreifen. Dieser enthält jedoch mit identischer Planbegründung eine identische textliche Festsetzung Nr. 1 hinsichtlich der festgesetzten Kerngebiete, so dass vorstehende Ausführungen zur Unwirksamkeit dieser Festsetzungen entsprechend gelten. 92 Sollten die Kerngebietsfestsetzungen und die textliche Festsetzung Nr. 1 unwirksam sein, so würde sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (zumindest) hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach §§ 30 Abs. 3, 35 Abs. 2 BauGB richten. Das Baugrundstück liegt in diesem Fall nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich. Entscheidend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden, 93 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 –. 94 In Anwendung dieser Kriterien und auf Grund einer umfassenden Bewertung des Einzelfalls würde das Vorhabengrundstück nach dem vorhandenen Karten- und Bildmaterial sowie dem Ergebnis der von der Berichterstatterin der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung, das der Kammer vermittelt worden ist, nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Das Vorhabengrundstück nimmt nicht an dem Bebauungszusammenhang auf der gegenüber liegenden Seite der P3. Straße teil. Hiervon ist es durch die ca. 30 Meter breite Hauptverkehrsstraße getrennt. Auch handelt es sich bei dem Vorhabengrundstück nicht um eine „Baulücke“ zwischen dem südwestlich des Baugrundstücks gelegenen „Entertainment Center“ und dem nordöstlich des Baugrundstücks gelegenen „C2. &C2. Hotel“. Der Abstand zwischen diesen beiden, zur P3. Straße gelegenen Gebäuden beträgt ca. 250 Meter; dieser Abstand ist für die Annahme einer Baulücke zu groß. Abgesehen von diesen an der P3. Straße gelegenen Gebäuden und dem vorhandenen, im äußeren, südwestlichen Planbereich gelegenen M. -Markt mit südlich dahinter gelegenem „G1. V. “ befindet sich im östlichen Bereich des ca. 60 Hektar großen Plangebiets keinerlei Bebauung. Lediglich im nordöstlichen Bereich befindet sich mit dem vorhandenen „M1. “ ein einzelner Betrieb. Der gesamte, unbebaute Planbereich wäre mithin als Außenbereich zu bewerten, der sich über das Vorhabengrundstück bis an die P3. Straße erstreckt. 95 Das geplante Vorhaben wäre als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich unzulässig, da es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigen würde. Es wäre mit einer ungeordneten Ausdehnung der Bebauung in den Außenbereich zu rechnen; dies wird von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung als zu missbilligender Vorgang der Zersiedlung bewertet, 96 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 – 4 C2. 77/99 –. 97 Der Hilfsantrag zu 1. ist – unabhängig von dem bereits fehlenden Sachbescheidungsinteresse der Klägerin – auch aus dem weiteren Grund mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin unzulässig, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten einen Bau- bzw. Vorbescheidsantrag unter Zugrundelegung der – entsprechend der Ausführungen der Klägerin nunmehr allein maßgeblichen – geänderten Bauvorlagen (Anlagen K4 bis K6) gestellt hat. Jedenfalls ist der Hilfsantrag zu 1. aber auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NRW). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Unbegründetheit des Hauptantrages ergibt, ist das Vorhaben auch unter Zugrundelegung der Anlagen K4 bis K6 bauplanungsrechtlich nicht zulässig. 98 Die Hilfsanträge zu 2. bis 5. sind – ebenfalls unabhängig von dem bereits fehlenden Sachbescheidungsinteresse der Klägerin – unzulässig, da mit ihnen jeweils neue Streitgegenstände in den Prozess eingeführt werden, über die die Beklagte noch nicht entschieden hat. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat nicht in die Klageänderung eingewilligt und diese ist auch nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Sachdienlichkeit ist dann zu verneinen, wenn die Unzulässigkeit des geänderten Antrags darauf beruht, dass das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt wurde, 99 vgl. Bay. VGH, Urteile vom 6. März 1990 – 8 C2. 87.01384 – und – 8 C2. 87.01434 –. 100 Mit der Aufteilung des einheitlichen Gesamtvorhabens in zwei einzelne Vorhaben – B1. -Markt mit Back-Shop sowie Fachmärkte mit Apotheke – werden jeweils neue Bauvorhaben zur Genehmigung gestellt, über die die Beklagte bisher noch nicht entschieden hat. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dies sei zulässig, da diese Hilfsanträge bloße Ausschnitte des Hauptantrages darstellten, so ist dem nicht zu folgen. Auch die Klägerin geht auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 12. Juli 2011 davon aus, dass es sich bei den – gegenüber dem ursprünglich beantragten Gesamtvorhaben „abgeschichteten“ – Vorhaben um jeweils eigenständige Vorhaben handelt. Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, den Umfang eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB mit dem Bauantrag festzulegen. Der Antragsteller legt durch den Bauantrag fest, ob bei einer technisch teilbaren Anlage die einzelnen Teile zur Genehmigung gestellt sind und daher jeder Teil für sich ein „Vorhaben“ ist, oder ob die gesamte Anlage als ein einziges „Vorhaben“ Gegenstand der Beurteilung zu sein hat. Vorliegend hatte die Klägerin mit ihrem Bauantrag vom 18. März 2010 das Vorhaben „Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Back-Shop, 4 Fachmärkten und Apotheke“ zur Genehmigung gestellt. Bei der Aufteilung in die zwei Vorhaben „Lebensmittelmarkt mit Back-Shop“ und „4 Fachmärkte mit Apotheke“ handelt es sich insoweit um eine wesentliche Änderung im Sinne eines aliuds. Denn die Beklagte hat bei der Prüfung des ursprünglichen Bauantrags erkennbar das Gesamtvorhaben zugrunde gelegt, wie sich schon aus dem selbständigen Ablehnungsgrund der Qualifizierung des Gesamtvorhabens als Einkaufszentrum ergibt. 101 Da die Klägerin bisher den Hilfsanträgen zu 2. bis 5. entsprechende Bau- bzw. Vorbescheidsanträge bei der Beklagten noch nicht gestellt hat, fehlt ihr auch insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die mit Stellung dieser Hilfsanträge geänderte Klage, 102 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 – 7 A 4820/95 –. 103 Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 6. kann dahin stehen, ob die Klägerin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen kann. Auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsvorgänge kann zumindest nicht festgestellt werden, ob die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs offensichtlich aussichtslos wäre. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe ihr stets die Erteilung der beantragten Baugenehmigung in Aussicht gestellt; die Ablehnung sei für sie völlig überraschend gekommen. Da die der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgänge hinsichtlich der Korrespondenz der Beteiligten im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren unvollständig sind, erscheint es nicht als offensichtlich ausgeschlossen, dass der Klägerin vor diesem Hintergrund Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hatte in der Zeit vom 25. August bis zum 31. Dezember 2010 keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, wie sich aus den vorstehenden Gründen hinsichtlich der Unbegründetheit des Hauptantrages ergibt. 104 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.