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Urteil

7 A 4820/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich richtet sich nach § 34 BauGB und die nähere Umgebung ist bezogen auf jedes Bezugsmerkmal gesondert zu bestimmen. • Bei dem Bezugsmerkmal "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" ist die nähere Umgebung enger zu fassen; singuläre, andersartige Anlagen können als unbeachtliche Fremdkörper ausgeklammert werden. • Übersteigt ein Vorhaben den durch die nähere Umgebung gezogenen Rahmen, kann es unzulässig sein, wenn es selbst oder durch Vorbildwirkung bewältigungsbedürftige städtebauliche Spannungen hervorruft. • Ein Hilfsantrag auf Zulassung einer wesentlich geänderten Planvariante ist unzulässig, wenn damit ein anderes Vorhaben zur gerichtlichen Prüfung gestellt wird und für dieses kein Verwaltungsverfahren vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Hinterlandbebauung nach § 34 BauGB • Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich richtet sich nach § 34 BauGB und die nähere Umgebung ist bezogen auf jedes Bezugsmerkmal gesondert zu bestimmen. • Bei dem Bezugsmerkmal "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" ist die nähere Umgebung enger zu fassen; singuläre, andersartige Anlagen können als unbeachtliche Fremdkörper ausgeklammert werden. • Übersteigt ein Vorhaben den durch die nähere Umgebung gezogenen Rahmen, kann es unzulässig sein, wenn es selbst oder durch Vorbildwirkung bewältigungsbedürftige städtebauliche Spannungen hervorruft. • Ein Hilfsantrag auf Zulassung einer wesentlich geänderten Planvariante ist unzulässig, wenn damit ein anderes Vorhaben zur gerichtlichen Prüfung gestellt wird und für dieses kein Verwaltungsverfahren vorliegt. Die Kläger beantragten einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses auf einem hinter dem straßennah bebauten Grundstück gelegenen Flurstück. Das Grundstück liegt in einem zusammenhängend bebauten Ortsteil; die straßennahen Hauptgebäude weisen Bebauungstiefen von etwa 20 m auf und dahinter liegen weitgehend gartenartige Freiflächen. Das geplante Wohnhaus sollte jenseits dieser Vorderbebauung in einer Tiefe von etwa 42–55 m zur Straße errichtet werden. Die Baubehörde lehnte ab, weil das Vorhaben sich im Hintergelände befinde und sich nicht in die Umgebungsbebauung einfüge; auch die Widerspruchsbehörde bestätigte die Ablehnung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein und beantragten hilfsweise eine geänderte Planvariante mit verringerter Bautiefe. • Anwendbarkeit § 34 BauGB: Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, daher ist § 34 BauGB maßgeblich. • Bestimmung der näheren Umgebung: Für das Merkmal "überbaubare Grundstücksfläche" ist die nähere Umgebung enger zu bemessen; maßgeblich ist die wechselseitige Prägung zwischen Vorhaben und Umgebung. • Abgrenzung von Bereichen: Die südlichen straßennahen Parzellen (ab Einmündung Q.-Weg) bis Parzelle 26 bilden eine von der nordöstlichen, dichter strukturierten Plangebietsfläche klar unterscheidbare Umgebung; nur erstere prägt hier den relevanten Rahmen. • Rahmenüberschreitung: Die vorhandene Umgebung ist durch straßennah platzierte Hauptgebäude mit rund 20 m Bebauungstiefe und großflächigen Gartenhintergründen geprägt; das geplante Haus würde jenseits dieser faktischen hinteren Baugrenze in zweiter Reihe errichtet und damit den örtlichen Rahmen überschreiten. • Beurteilung singulärer Anlagen: Bereits vorhandene hintere Einzelbauten (Parzelle 41) sind wegen Andersartigkeit als Fremdkörper auszuklammern, da sie den prägenden Charakter nicht beeinflussen. • Einfügen und Vorbildwirkung: Auch wenn Überschreitungen ausnahmsweise möglich sind, darf das Vorhaben nicht solche bewältigungsbedürftigen Spannungen hervorrufen oder durch Vorbildwirkung eine nachfolgende Hinterlandbebauung auslösen, die nur durch Bauleitplanung beherrschbar wäre. • Folge der Vorbildwirkung: Zulassung des Vorhabens würde vergleichbare Nachbargrundstücke in die Lage versetzen, entsprechende Bebauung zu beantragen; dies würde Erschließungsaufwand, Verkehrslärm und Verlust der bisherigen Ruhefunktionen des Hinterlandes nach sich ziehen und ein planungsbedürftiges Ungleichgewicht erzeugen. • Unzulässigkeit der Planvariante als Hilfsantrag: Die im Berufungsverfahren vorgelegte Planvariante stellt ein materiell anderes Vorhaben dar; eine Klageänderung ist unzulässig, weil für das geänderte Vorhaben kein Verwaltungsverfahren vorliegt. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, weil das geplante Wohnhaus nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung passt. Das Vorhaben überschreitet die durch die straßennahen Gebäude bestimmten faktischen Baugrenzen und würde aufgrund seiner Lage als Hinterlandbebauung entweder selbst oder durch Vorbildwirkung bodenrechtlich relevante Spannungen hervorrufen, die nur durch städtebauliche Planung ausgeglichen werden könnten. Eine Berücksichtigung einzelner vorhandener Hinterlandbauten ändert daran nichts, da diese als singuläre Fremdkörper ohne prägende Wirkung auszusondern sind. Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag ist unzulässig, weil damit ein wesensverschiedenes Vorhaben ohne vorausgehendes Verwaltungsverfahren zur gerichtlichen Prüfung gestellt wurde.