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Beschluss

21 L 1127/11.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0729.21L1127.11A.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antrag-stellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten aus-zusetzen; ferner wird ihr aufgegeben, der zuständigen Ausländerbe-hörde unverzüglich mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antrag-stellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Ge-richtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antrag-stellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten aus-zusetzen; ferner wird ihr aufgegeben, der zuständigen Ausländerbe-hörde unverzüglich mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antrag-stellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Ge-richtskosten nicht erhoben werden. Das Gericht entscheidet im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG als Einzelrichter. I. Der am 00.0.1989 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Nach eigenem Vortrag reiste er bereits im Jahr 2004 zum ersten Mal in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde nach erfolglosem Asylverfahren (Bescheid vom 18. Mai 2005; 0000000-997) im Jahr 2006 nach Griechenland zurückgeschoben, von wo aus er nach erfolglosem Asylverfahren in sein Heimatland zurückgeschoben wurde. Im Januar 2007 reiste er erneut über Griechenland nach Belgien, wo er Asyl beantragte. Er wurde nach Griechenland zurückgeschoben und von dort über die Türkei zurück in den Libanon. Im August 2010 reiste der Antragsteller zusammen mit einem Freund über die Türkei nach Italien und beantragte dort Asyl. Von dort reiste er weiter nach Belgien und stellte einen Asylantrag. Er wurde am 9. Januar 2011 in O/U aufgegriffen und wurde zunächst in Abschiebehaft genommen. Laut EURODAC hatte er am 31. August 2010 in Italien Asyl beantragt. Aus der Haft heraus stellte er einen weiteren Asylantrag. Die Antragsgegnerin stellte am 14. Januar 2011 ein Übernahmeersuchen an Italien. Die italienischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 2. Februar 2011 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c Dublin-II-Verordnung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin mit Bescheid vom 22. Februar 2011 den Antrag auf erneute Durchführung eines Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Auf seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtete das Verwaltungsgericht Meiningen die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24. Februar 2011, die Überstellung des Antragstellers nach Italien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 30. Juni 2011, auszusetzen (2 E 20040/11). Der Antragsteller wurde am 28. Februar 2011 aus der Haft entlassen und ist seither unter der im Rubrum angegebenen Abschrift gemeldet. Der Antragsteller stellte am 28. Juni 2011 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (21 L 1019/11.A) und erhob Klage (21 K 3984/11.A). Nachdem die zuständige Ausländerbehörde der Stadt X mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 mitgeteilt hatte, dass aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht geplant seien, lehnte das Gericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 11. Juli 2011 ab. Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 teilte die Ausländerbehörde dem Antragsteller dann mit, dass er am 1. August 2011 nach Italien überstellt werde. Hieraufhin hat der Antragsteller erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, die Frist für eine Überstellung nach Italien sei bereits abgelaufen. In der Sache nimmt er Bezug auf sein bisheriges umfangreiches Vorbringen. Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen und ihr aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht die Überstellungsfrist laufe erst am 2. August 2011 ab. Im übrigen ist sie der Ansicht, dass eine Ausnahme vom Konzept normativer Vergewisserung nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 21 L 1019/11.A und 21 K 3984/11.A und VG Meiningen (2 E 20040/11) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Ausländerbehörde der Stadt X Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller nun nicht mehr das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass sie den Antragsteller am 1. August 2011 nach Italien überstellen wolle. Anders noch im Verfahren VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2011 – 21 L 1019/11.A -. Der Zulässigkeit des Antrages steht auch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27a AsylVfG ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung kommt nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 AufenthG in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Die Vorschrift des § 34a AsylVfG ist auch im Hinblick auf die Fälle des § 27a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der sog. Dublin II-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18. Februar 2003 (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80) - nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 123 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34a AsylVfG nicht generell unzulässig. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, sowie Beschlüsse vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, und vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 2780/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 5 L 1096/11.A m.w.N. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der sog. Dublin II-Verordnung besteht zudem nicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach deren Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. e Satz 4 Dublin II-Verordnung selbst vor. BVerfG, Beschlüsse vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, und vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Das Gericht kann in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auch einen vorläufigen Zustand regeln, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, und einen Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat. Dies ist hier der Fall. Der Anordnungsgrund ist dadurch glaubhaft gemacht, dass die zuständige Ausländerbehörde der Stadt X die Überführung des Antragstellers nach Italien für den 1. August 2011 angekündigt hat. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf, dass diese von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Das Gericht lässt vorliegend offen, ob die Frist für die Überstellung des Antragstellers nach Italien bereits am 28. Juli 2011 (so der Antragsteller) oder erst am 2. August 2011 (so die Antragsgegnerin) abläuft. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der Regelungen in Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Ausländergesetz – heute § 60 AufenthG – durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Solche Gefahren können etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat oder eine erhebliche konkrete Gefahr sein, dass der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung sind ferner auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder – etwa aus politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (99). Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordert, dass in dem jeweiligen Drittstaat die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – GFK – vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 953) sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist für Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich normiert, gilt aber aufgrund der gebotenen Wertungsgleichheit entsprechend auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Letztere sind die aus den genannten Regelungen folgenden Verpflichtungen zudem u. a. in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten konkretisiert worden. Ein weiterer Sonderfall im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die feststellbare Verletzung von Kernanforderungen des vorgenannten europäischen Rechts, die mit einer Gefährdung des Betroffenen insbesondere in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einhergeht, vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 – 5 L 1096/11.A – und vom 4. April 2011 5 L 561/11.A -; ähnlich VG Gießen, Beschlüsse vom 10. März 2011 – 1 L 468/11.GI.A - und vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, Juris; VG Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 5 E 20094/08 We , Juris; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 7 G 3911/07.A -, Juris, hinsichtlich der Richtlinie 2005/85/EG. Ist die Schutzgewährung entsprechend den o. g. europa- und völkerrechtlichen Regelungen in einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union trotz deren grundsätzlicher Geltung in der Praxis nicht zumindest im Kern sichergestellt – etwa aufgrund vorübergehender besonderer Umstände in dem betreffenden Staat, wie z. B. infolge eines die Kapazitäten deutlich übersteigenden Zugangs von Flüchtlingen –, so ist diese Situation für den Betroffenen von vergleichbarem Gewicht wie der vom Bundesverfassungsgericht angeführte Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Dass es sich dabei nicht um individuelle, sondern allgemeine Bedingungen im Drittstaat handelt, steht dieser Einschätzung mit Blick auf die Gleichheit der Folgen für den Betroffenen nicht entgegen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 5 L 1096/11.A –; a. A. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Oktober 2008 - 16 L 1654/08.A und 16 L 1657/08.A -. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Praxis in dem jeweiligen Drittstaat lediglich festgestellt, dass (nur) die Berufung auf eine von der allgemeinen Praxis in dem jeweiligen Staat abweichende Handhabung des Einzelfalles oder ein (sonstiges) Fehlverhalten in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden könnten, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (98 f.). Demgemäß liegt allen vom Bundesverfassungsgericht angeführten Sonderfällen die Zielsetzung zugrunde, dem Asylsuchenden den gebotenen Schutz nicht durch die Rückführung in den Drittstaat zu versagen. Ob dies auf einzelfallbezogenen Erwägungen beruht oder auf den allgemeinen Bedingungen in dem jeweiligen Staat, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob nicht sogar generell wesentliche, für die Schutzgewährung erhebliche Veränderungen der vom Verfassungs- oder Gesetzgeber zu Grunde gelegten Sachlage Umstände sind, die schon ihrer Natur nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung und Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. In jedem Fall ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG dann möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in dem Drittstaat europarechtlich zu gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist und welche Folgen dies im Lichte der Regelungen der Art. 16 a Abs. 2, §§ 26 a, 27 a AsylVfG für das Asylbegehren des Betroffenen in Deutschland hat, gilt es im Hauptsacheverfahren zu klären. Nachdem der Einzelrichter der beschließenden Kammer zu Jahresbeginn anhand der seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hatte, dass das Asylsystem in Italien diesem Konzept nicht (mehr) entsprechen könnte, - Beschluss vom 7. Januar 2011 – 21 L 2285/10.A -, www.nrwe.de – hält die Kammer und der ihr angehörende beschließende Einzelrichter aufgrund der seither erschienenen ausführlichen neuen Erkenntnisse an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Es kann dabei dahinstehen, ob Bedenken bestehen, dass der Antragsteller seine Asylgründe in Italien uneingeschränkt vorbringen kann oder ob ihm dies dort nicht oder nur unter erheblichen, mit dem unions- bzw. völkerrechtlichen Standard unvereinbaren Einschränkungen möglich ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 5 L 1096/11.A – mit zahlreichen Nachweisen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen - Schweizerische Flüchtlingshilfe / The law students´ legal aid office (Juss-Buss), Norwegen: Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien – Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, Mai 2011; Bethke/Bender, Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010, vom 29.11.2010; Schweizerische Beobachtungstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien, November 2009, www.beobachtungsstelle.ch/fileadmin/user.../ Bericht_DublinII-Italien.pdf (Stand: 22. Juni 2010); Antwort der Bundesregierung vom 18. April 2011 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucksache 17/5579 - ergibt sich jedenfalls für das Gericht, dass die Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Italien völlig überlastet sind, so dass die große Mehrheit der Asylsuchenden ohne Obdach und ohne gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität leben muss. Auch die Gesundheitsversorgung ist nicht ausreichend sichergestellt, da diese teilweise nur mit einer festen Wohnadresse beansprucht werden kann. Asylsuchende sollen in Italien bis zu einem Asylentscheid an sich in einem CARA (Empfangszentrum für Asylsuchende) aufgenommen werden. Viele Asylsuchende finden jedoch keinen Aufnahmeplatz, insbesondere in Süditalien sind die Strukturen völlig überlastet. Das SPRAR (Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge) soll Asylsuchenden und Flüchtlingen den Zugang zu Arbeit und zur Landessprache erleichtern. Auch hier bestehen landesweit lediglich 3.000 Plätze, die eine Aufnahme von jeweils maximal 6 Monaten ermöglichen. Im Jahr 2009 wurden indes 17.603 Asylsuchende verzeichnet, 2008 haben 31.000 Personen ein Asylgesuch gestellt, im Jahr 2007 waren es 14.000 Menschen. Die große Mehrheit der Asylsuchenden ist damit ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität. Die Betroffenen übernachten in Parks, leerstehenden Häusern und überleben nur dank der Hilfe karitativer Organisationen. In der kalten und feuchten Jahreszeit wird ihre Lage noch prekärer. In Rom zeigt sich die landesweit dramatische Situation sehr deutlich. Dort warten über 2.300 Personen auf einen SPRAR Platz, von denen es in Rom lediglich 200 gibt. Viele weitere melden sich wegen der langen Warteliste gar nicht erst an, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe / The law students´ legal aid office (Juss-Buss), Norwegen: Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien – Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, Mai 2011; Schweizerische Beobachtungstelle für Asyl- und Ausländerrecht, a.a.O. Zwar werden nach der zuletzt zitierten Auskunft "Dublin-Rückkehrer" in Bezug auf Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt. Wenn jedoch kein Platz vorhanden ist, werden auch sie lediglich auf eine Warteliste gesetzt, was dazu führt, dass die meisten nach Italien zurückgeführten Asylsuchenden obdachlos sind. Nach dem Bericht von Bethke und Bender gibt es eine bevorzugte Behandlung von "Dublin-Rückkehrern" praktisch überhaupt nicht. Laut offiziellem Bericht des SPRAR wurden lediglich 12 % der "Dublin-Rückkehrer" in den Jahren 2008 und 2009 in ein SPRAR-Projekt vermittelt; 88 % wurden hingegen der Obdachlosigkeit überlassen. Im Jahre 2008 wurden von insgesamt 1.308 "Dublin-Rückkehrern" lediglich 148 in ein SPRAR-Projekt aufgenommen. Im Jahr 2009 erhielten von 2.658 Überstellten lediglich ca. 315 Personen einen Platz in einer Unterkunft, vgl. Bethke/Bender, a.a.O. S. 23. Die Bundesregierung ist zwar der Ansicht, dass Asylbewerber in Italien einen (gerichtlich durchsetzbaren) Rechtsanspruch auf Unterkunft haben, gibt aber selbst zu, dass ihr belastbare und detaillierte eigene Erkenntnisse über die Unterbringung von Asylbewerbern in Italien nicht vorliegen. Antwort der Bundesregierung vom 18. April 2011 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucksache 17/5579, S. 7. Das Bundesamt ist diesen von Seiten des Antragstellers umfangreich in das Verfahren eingebrachten Erkenntnissen nicht entgegen getreten. Angesichts der durch die kriegerischen Auseinandersetzungen und der damit einhergehenden instabilen Verhältnisse in Nordafrika zu erwartenden weiteren Flüchtlingsströme von Afrika nach Italien wird sich die Entwicklung in Italien in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht verbessern, sondern eher noch verschlechtern. Vor diesem Hintergrund besteht Grund zu der Annahme, dass durch den Vollzug der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vollendete Tatsachen zum Nachteil des Antragstellers geschaffen werden, die ihn unzumutbar belasten würden. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin mithin einen Anspruch darauf, dass diese von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Verordnung eine geeignete Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte. Ob Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ausländern grundsätzlich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gewährt, so Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27a Rn. 135; Marx, Asylverfahrensgesetz, § 29 Rn. 51, kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls besteht ein solcher Anspruch dann, wenn die Entscheidung durch nationales Verfassungsrecht, wie z.B. durch Art. 6 Abs. 1 GG, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Falle einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf ein eventuell nicht den europäischen Mindestanforderungen entsprechendes Asylverfahren und die mangelnde Sicherstellung des Lebensunterhalts geprägt wird. Vgl. im Hinblick auf Art. 3 EMRK insbesondere Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21. Januar 2011 – Beschwerde 30696/09 -, juris. Die Gewährleistung dieses Anspruchs steht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts in Frage. Hiervon ausgehend ist der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gefährdet. Durch die vorliegend befristet erlassene Anordnung erhält die Antragsgegnerin die Möglichkeit, entweder konkrete Garantien Italiens für den Antragsteller dahingehend zu erwirken, dass diesem bei einer Überstellung umgehend eine Registrierung seines Asylantrags sowie Informationen unter Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetschers und Rechtsbeistandes ermöglicht werden, er in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wird und im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung erhält, oder aber von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zur entsprechenden Aufklärung und Ermittlung verpflichtet ist und nachdem die o. g. Erkenntnisse zu den Aufnahmebedingungen in Italien seit jedenfalls etwa einem Jahr öffentlich diskutiert werden und Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen sind ihre gegenteilige Auffassung längst hätte untermauern müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).