Beschluss
2 BvR 2879/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bundesverfassungsgericht kann eine bereits angeordnete einstweilige Anordnung zur Sicherung verfassungsgerichtlicher Überprüfungen zeitlich verlängern.
• Die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung erfolgt in der Regel befristet und kann bis zur Entscheidung in der Hauptsache dauern.
• Die Entscheidung über die Verlängerung ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Verlängerung einstweiliger Anordnung bis Entscheidung über Verfassungsbeschwerde • Das Bundesverfassungsgericht kann eine bereits angeordnete einstweilige Anordnung zur Sicherung verfassungsgerichtlicher Überprüfungen zeitlich verlängern. • Die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung erfolgt in der Regel befristet und kann bis zur Entscheidung in der Hauptsache dauern. • Die Entscheidung über die Verlängerung ist unanfechtbar. Der Beschwerdeführer hatte eine einstweilige Anordnung erwirkt, deren Zweck darin bestand, eine für die Verfassungsbeschwerde bedeutsame Rechtslage bis zur Entscheidung zu sichern. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 war die einstweilige Anordnung bereits angeordnet worden. Das Bundesverfassungsgericht prüfte auf Antrag des Beschwerdeführers, ob die Anordnung über den bisherigen Zeitraum hinaus verlängert werden soll. Zur Abwägung standen das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des status quo und das Interesse einer zügigen Entscheidung. Es bestand die Notwendigkeit, Rechtsfolgen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde verlässlich zu regeln. • Das Gericht sah die Fortgeltung der einstweiligen Anordnung als erforderlich an, um die Effektivität der Verfassungsbeschwerde zu sichern und irreversible Rechtsfolgen zu verhindern. • Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die für die ursprüngliche Anordnung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen oder eine besondere Dringlichkeit vorliegt. • Die Befristung auf weitere sechs Monate stellt ein geeignetes Mittel dar, um sowohl den Schutz des Beschwerdeführers als auch das Interesse an einer baldigen Entscheidung zu berücksichtigen. • Die Entscheidung über die Verlängerung dient der Rechtsfortbildung im Bereich vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen vor dem Bundesverfassungsgericht. • Die Bestimmung der Dauer orientiert sich an dem Zweck, die Aufrechterhaltung der angeordneten Rechtslage bis zur endgültigen Entscheidung sicherzustellen. Die einstweilige Anordnung vom 22. Dezember 2009 wurde für weitere sechs Monate verlängert, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Damit bleibt die durch die Anordnung geschaffene Rechtslage bestehen, um irreversible Nachteile für den Beschwerdeführer zu vermeiden und die Wirksamkeit der Beschwerde zu sichern. Die Verlängerung ist befristet und soll beide Verfahrensinteressen ausbalancieren: Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers und Interesse an rascher Hauptsacheentscheidung. Die Entscheidung über die Verlängerung ist unanfechtbar.