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Urteil

13 K 9179/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0810.13K9179.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und das beklagte Land tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem je-weiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Die 1974 geborene Klägerin legte im Jahr 2001 die zweite juristische Staatsprüfung ab. In der Folgezeit stand sie zunächst im gehobenen Justizdienst des Landes Niedersachsen und wurde im Januar 2008 zur Justizoberinspektorin befördert. Sodann wurde sie mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft in E versetzt. 2 Mit Bescheid vom 20. August 2008 erteilte der Generalstaatsanwalt in E der Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 für die Dauer von sechs Monaten (also bis zum Ablauf des 31. März 2009) den Auftrag, bei der Staatsanwaltschaft E im Amtsanwaltsdienst tätig zu sein. Sie sollte in die amtsanwaltliche Tätigkeit eingearbeitet und bei erfolgreicher Bewährung zur Amtsanwältin ernannt werden. 3 Die Klägerin wurde zunächst von Oberamtsanwältin X angeleitet und ausgebildet. Ab dem 14. November 2008 wurde sie regelmäßig zum eigenverantwortlichen Sitzungsdienst eingeteilt. Ab dem 17. November 2008 wurde ihr ein eigenes Dezernat zugeteilt und ihr das sogenannte kleine Zeichnungsrecht verliehen, legte aber alle Akten weiterhin Oberamtsanwältin X vor. Die Belastung, zunächst drei Endziffern, wurde bis Anfang Dezember 2008 auf fünf Endziffern erhöht. 4 Anfang Januar 2009 übernahm Oberstaatsanwalt D die Gegenzeichnung, und die Belastung wurde nach und nach bis zum 9. Februar 2009 auf zehn Endziffern erhöht. Am 2. März 2009 wurde der Klägerin das volle Zeichnungsrecht verliehen. Eine Gegenzeichnung fand zunächst einmal nicht mehr statt. Vom 9. bis zum 20. März 2009 war die Klägerin wegen Krankheit dienstunfähig. Ab dem 23. März 2009 wurde, ohne das volle Zeichnungsrecht förmlich zu entziehen, eine Gegenzeichnung durch Oberstaatsanwalt Q angeordnet. 5 Mit Bescheid vom 26. März 2009 erteilte der Generalstaatsanwalt in E der Klägerin über den 31. März 2009 hinaus bis auf Weiteres den Auftrag, bei der Staatsanwaltschaft E im Amtsanwaltsdienst tätig zu sein. Mit Schreiben vom 30. März 2009 wies er die Klägerin zudem darauf hin, dass ihre Leistungen noch nicht den Stand erreicht hätten, der erforderlich sei, um den erfolgreichen Abschluss der Bewährungszeit festzustellen. Die in Aussicht genommene Ernennung zur Amtsanwältin komme demgemäß gegenwärtig nicht in Betracht. 6 Mit Schreiben vom 29. April 2009 beantragte die Klägerin, ihr im Falle einer ablehnenden Entscheidung in Bezug auf ihre Geeignetheit für den Amtsanwaltsdienst Gelegenheit zu geben, ihre Befähigung für den Amtsanwaltsdienst bei einer anderen Staatsanwaltschaft des Bezirks unter Beweis stellen zu dürfen. 7 Die Leitende Oberstaatsanwältin in E berichtete dem Generalstaatsanwalt in E unter dem 12. Mai 2009 - wie sie das bereits unter dem 2. Januar 2009 und dem 26. März 2009 getan hatte - über die dienstlichen Leistungen der Klägerin. Sie führte u.a. aus, die Klägerin zeige sich der Belastung im amtsanwaltlichen Dezernat immer noch nicht in jeder Hinsicht gewachsen. 8 Im Anschluss an ein Personalgespräch mit der Klägerin, das am 13. Mai 2009 stattfand, teilte der Generalstaatsanwalt in E der Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2009 folgendes mit: Bereits im Rahmen des Auswahlverfahrens im März 2008 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie mit dem Ziel, ihre Eignung für eine dauerhafte Übernahme in den Amtsanwaltsdienst festzustellen, zunächst für die Dauer von sechs Monaten auftragsweise im Amtsanwaltsdienst beschäftigt werde und eine Nichtbewährung zur Folge habe, dass ein dauerhafter Einsatz sodann im gehobenen Justizdienst erfolge. Da die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die dauerhafte Übernahme in den Amtsanwaltsdienst nicht in Betracht komme, sei nunmehr vorgesehen, die auftragsweise Beschäftigung im Amtsanwaltsdienst spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2009 zu beenden und sie im gehobenen Justizdienst einzusetzen. 9 Dem liege insbesondere zugrunde, dass auch in der verlängerten Bewährungszeit nicht habe festgestellt werden können, dass die Klägerin ein übliches amtsanwaltliches Dezernat in angemessener Zeit bewältige und eine den Geschäftsabläufen Rechnung tragende Verfügungstechnik beherrsche sowie bei ihr die für das angestrebte Amt nötige soziale Kompetenz vorhanden sei. Die Bewältigung eines normalen Amtsanwaltsdezernats sei auch nach einer Einarbeitungszeit von 7 ½ Monaten nicht abzusehen. Die Aktenrückstände auf dem Dienstzimmer der Klägerin belegten, dass erhebliche Probleme bei der sachgerechten Erledigung des Dezernates bestünden. Daneben bestünden auch qualitative Mängel. So träten in rechtlicher Hinsicht weiterhin gravierende Fehler auf. Es fehle nach wie vor an einer ziel- und abschlussorientierten Bearbeitungsweise. Das werde auch durch eine (wenn auch nicht repräsentative) Auswertung der Erledigungen für den Zeitraum vom 27. April bis 8. Mai 2009 verdeutlicht. Die Arbeitsweise der Klägerin sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sie "Akten gegen sich selbst schiebe". Das führe insbesondere auch dazu, dass schwierige Fälle nicht in angemessener Zeit bearbeitet würden und zum Teil über längere Zeit ohne eine erkennbare Förderung des Verfahrens liegen blieben. Die Klägerin habe sich auch selbst dahin eingelassen, dass ihre Konzentrationsfähigkeit nachmittags nach einer längeren Sitzung nachlasse. Zu ihrem Sozialverhalten sei anzumerken, dass sie nur eingeschränkt in der Lage sei, mit der Kritik von Vorgesetzten umzugehen. Soziale Kontakte mit anderen Amtsanwälten, insbesondere mit der Gruppe der jüngeren Volljuristen im Amtsanwaltsdienst, fänden nicht statt. Auch dies trage zu dem dargestellten Leistungsbild bei, weil die Klägerin sich hierdurch der Möglichkeit beraube, an dem bestehenden regen Gedankenaustausch zu dienstlichen Themen teilzuhaben. Auch nutze die Klägerin den PC nicht im erforderlichen Maße zur Optimierung der Dezernatsarbeit. Schließlich könne auch dem Antrag der Klägerin, ihr bei einer anderen Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Bewährung zu geben, nicht entsprochen werden. 10 Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 22. Mai 2009 ausführlich Stellung. 11 Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 widerrief der Generalstaatsanwalt in E den der Klägerin erteilten Auftrag, im Amtsanwaltsdienst bei der Staatsanwaltschaft E tätig zu sein, mit Ablauf des 31. Mai 2009 und lehnte zugleich den Antrag der Klägerin, ihr bei einer anderen Staatsanwaltschaft erneut Gelegenheit zur Bewährung zu geben, ab. Die Klägerin erhob dagegen Klage (13 K 4279/09). In der mündlichen Verhandlung am 10. September 2010 hob das beklagte Land im Hinblick darauf, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden war, den Bescheid vom 29. Mai 2009 auf. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. 12 Mit Bescheid vom 30. November 2010 widerrief der Generalstaatsanwalt in E erneut den der Klägerin erteilten Auftrag, im Amtsanwaltsdienst bei der Staatsanwaltschaft E tätig zu sein, mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte er aus, die unverändert fortgeltenden Gründe für den Widerruf der auftragsweisen Beschäftigung im Amtsanwaltsdienst seien der Klägerin unter dem 14. Mai 2009 mitgeteilt worden. Dieses Schreiben mache er ausdrücklich zum Gegenstand des Bescheides. Es stehe zu erwarten, dass die Klägerin auch den durchschnittlichen Anforderungen, die an eine Amtsanwältin zu stellen seien, dauerhaft nicht gewachsen sein werde. Dies betreffe insbesondere die Kernkompetenzen einer amtsanwaltlichen Tätigkeit, nämlich die sachgerechte und zügige Bearbeitung der Verfahren sowie eine verständliche Bescheidung der Anzeigenerstatter. Ferner lasse sich weder eine den Verfahrensabläufen Rechnung tragende Verfügungstechnik noch die für das angestrebte Amt nötige soziale Kompetenz feststellen. Ferner führte der Generalstaatsanwalt in E aus, den Antrag der Klägerin, ihr bei einer anderen Staatsanwaltschaft erneut Gelegenheit zur Bewährung im amtsanwaltlichen Dienst zu geben, vermöge er nicht zu entsprechen, und machte dazu weitere Ausführungen. 13 Der Bezirkspersonalrat bei der Generalstaatsanwaltschaft in E hatte unter dem 26. November 2010 dem sofortigen Widerruf der auftragsweisen Beschäftigung der Klägerin im Amtsanwaltsdienst zugestimmt. Auch war die Gleichstellungsbeauftragte insoweit am 25. November 2010 beteiligt worden und hatte sich dahingehend geäußert, dass eine Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Was die Bescheidung des Antrages der Klägerin, ihr bei einer anderen Staatsanwaltschaft erneut Gelegenheit zur Bewährung im amtsanwaltlichen Dienst zu geben, angeht, hatte weder eine Zustimmung des Bezirkspersonalrates noch eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vorgelegen. 14 Unter dem 24. Juni 2011 fertigte die Leitende Oberstaatsanwältin in E einen Personal- und Befähigungsnachweis für die Zeit der auftragsweisen Beschäftigung der Klägerin im Amtsanwaltsdienst (1. Oktober 2008 bis 31. Mai 2009). 15 Die Klägerin hat am 29. Dezember 2010 Klage erhoben. 16 Sie hatte zunächst auch sinngemäß beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr einen Auftrag zu erteilen, bei einer anderen Staatsanwaltschaft probeweise im Amtsanwaltsdienst tätig zu sein. Insoweit haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zuvor hatte das beklagte Land den angefochtenen Bescheid vom 30. November 2010 aus formellen Gründen - aufgehoben, soweit es um eine erneute probeweise Beschäftigung der Klägerin im Amtsanwaltsdienst ging. 17 Zur Klagebegründung führt die Klägerin, unter Wiederholung und Vertiefung ihrer im Verwaltungsverfahren - insbesondere in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2009 - gemachten Ausführungen, aus: 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Dienstherr sicherzustellen, dass Einschränkungen oder besondere Erschwerungen der Erprobung, insbesondere im Rahmen der Probezeitverlängerung, unterblieben. Dagegen habe das beklagte Land hier verstoßen. Sie sei im Vergleich zu den anderen zur Verstärkung des Amtsanwaltsdienstes bei der Staatsanwaltschaft E eingesetzten fünf Volljuristen ohne erkennbaren sachlichen Grund ungewöhnlichen Sonderbelastungen ausgesetzt gewesen. Insbesondere die Verlängerung der Erprobungszeit (1. April bis 31. Mai 2009) sei derart ausgestaltet gewesen, dass individuelle Erschwernisse herbeigeführt worden seien, um sich ihrer zu entledigen. Besondere Erschwernisse hätten insbesondere bestanden in der Bearbeitung eines vollen Dezernats trotz vollumfänglicher Gegenzeichnung, die die Vorlage aller von ihr bearbeiteten Akten beinhaltet habe. Außerdem sei sie in die Vertretung eingebunden gewesen. Eine Überprüfung ihrer Belastbarkeit habe mithin nicht unter praxisüblichen Umständen stattgefunden, sondern unter erschwerten Umständen, die zu bewältigen eine Berufsanfängerin nicht imstande gewesen sei. Hinzu komme, dass die Arbeitsbelastung bei der Staatsanwaltschaft E im Vergleich zu den anderen Staatsanwaltschaften sehr hoch gewesen sei. Zudem seien ausschließlich in ihrem Dienstzimmer regelmäßige Aktenzählungen durchgeführt worden, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen psychischen Druck bei ihr verursacht habe. Bereits in einer E-Mail vom 17. April 2009, in der sie ihren Ausbildungsleiter (Oberstaatsanwalt I) um Unterstützung gebeten habe, habe sie u.a. dargelegt, dass sie bereits morgens mit Bauchschmerzen zum Dienst erschienen sei, weil die Aktenberge in Folge der nicht zu bewältigenden Aufgabe eines vollen amtsanwaltlichen Massendezernats nebst Gegenzeichnung immer größer geworden seien und dadurch ein Bewährungsversagen bewusst und zielgerecht habe herbeigeführt werden sollen. Angesichts der objektiv nicht zu bewältigenden Arbeitsumstände sei es ihr unmöglich gewesen, die gleiche Arbeitsgeschwindigkeit in der Aktenbearbeitung zu erzielen wie die anderen Volljuristen. 19 Spätestens ab der Aufhebung der Gegenzeichnung am 2. März 2009 habe es in qualitativer Hinsicht keiner Kontrolle mehr bedurft. Eine quantitative Kontrolle hätte auch durch regelmäßige Aktenzählung geleistet werden können. Die Gegenzeichnung durch Oberstaatsanwalt Q sei ohne jeglichen sachlichen Grund angeordnet worden. Ihr sei weder das große Zeichnungsrecht förmlich entzogen worden, noch seien ihr konkrete fachliche Mängel aus der Zeit vom 2. bis 6. März 2009 vorgehalten worden. Die Gegenzeichner Oberstaatsanwalt D und Oberstaatsanwalt Q hätten in vielen Punkten ganz unterschiedliche Bearbeitungsweisen gehabt und es sei ihr nicht immer so schnell möglich gewesen, bereits verinnerlichte Bearbeitungsweisen sofort wieder umzustellen. Zudem gebe es im Rahmen der Dezernatsarbeit eines Amtsanwalts einen erheblichen Bereich von Ermessensentscheidungen des Dezernenten. Die Grenze zwischen einer noch vertretbaren und einer bereits unzutreffenden Verfügung werde aber leider nicht von jedem Gegenzeichner hinreichend beachtet. Sie habe trotz des ihr erteilten kleinen Zeichnungsrechts der Oberamtsanwältin X sämtliche bearbeiteten Akten vorzulegen gehabt. Das habe ihr ein eigenständiges und zügiges Arbeiten und mithin das Aufzeigen der Fähigkeit zur Mengenbewältigung bereits zu Beginn ihrer Erprobungszeit über ein gewöhnliches Maß hinaus erschwert. 20 Die in dem Bericht der Leitenden Oberstaatsanwältin in E vom 12. Mai 2009 behaupteten rechtlichen Fehler während der Gegenzeichnung durch Oberstaatsanwalt Q seien in der dargestellten Art nicht zutreffend. Was Fehler bei der Tagessatzhöhe im Zusammenhang mit der Beantragung eines Strafbefehls angehe, seien diese bei der Bearbeitung eines amtsanwaltlichen Massendezernats nicht als gravierend zu werten. Gleiches gelte bei Unsicherheiten in Bezug auf den Anwendungsbereich des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Zu dem Kritikpunkt der Unsicherheit bei der Problematik der Verwertbarkeit entnommener Blutproben sei anzuführen, dass Oberstaatsanwalt Q im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Blutproben verlangt habe, dass sie - die Klägerin - regelmäßig bei der Polizei fernmündlich Rücksprache in Bezug auf eine Einverständniserklärung des Beschuldigten habe halten sollen. Das sei jedoch von anderen Amtsanwaltskollegen nicht so gehandhabt worden. Schließlich sei zu den von dem beklagten Land behaupteten rechtlichen Mängeln festzustellen, dass keine konkreten Aktenzeichen vorgetragen worden seien, die eine entsprechende Fehlerfrequenz und mithin eine gewisse Erheblichkeit schlüssig hätten belegen können. Im Übrigen sei sie bis zum Ende ihres Dienstleistungsauftrages regelmäßig zum Eil- und Sitzungsbereitschaftsdienst eingeteilt worden. 21 Das Aufgabengebiet der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung (Vertretung der Anklage vor Gericht) sei eine der drei Säulen der staatsanwaltlichen Tätigkeit neben der Leitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und der Vollstreckung der Urteile. Diese Tätigkeit stelle ein wichtiges Element rechtsstaatlicher Strafrechtspflege dar und setze eine umfassende fachliche Befähigung sowohl im prozessualen als auch im materiell-rechtlichen Bereich voraus. In diesem Bereich sei es bei ihr zu keiner einzigen Beanstandung gekommen. 22 Die Entwicklung des Aktenrückstandes in ihrem Dezernat in der Zeit vom 22. April 2009 bis 12. Mai 2009 belege, dass sie es trotz der erwähnten Arbeitsbelastung geschafft habe, den Aktenrückstand am Ende lediglich um 28 Akten anwachsen zu lassen. Angesichts der großen Arbeitsbelastung sei es ihr nicht möglich gewesen, umfangreichere Altverfahren signifikant abzubauen. 23 Die Aktenrückstände in ihrem Dezernat Ende Dezember 2008 seien nicht geeignet, eine mangelnde Befähigung zur Mengenbewältigung zu begründen. Diese Aktenrückstände seien dadurch verursacht worden, dass sie der Oberamtsanwältin X trotz Erteilung des kleinen Zeichnungsrechts weiterhin sämtliche Akten zur Durchsicht vorzulegen gehabt habe, was ein häufiges Nacharbeiten von Akten nach sich gezogen habe. Damit habe sie einen deutlich höheren Arbeitsaufwand gehabt. Sie habe insbesondere häufig Akten nacharbeiten müssen, welche sie zwar fachlich zutreffend bearbeitet gehabt habe, in denen Oberamtsanwältin X jedoch den allgemein üblichen Ermessensspielraum eines Dezernenten bei der Aktenbearbeitung missachtet gehabt habe. 24 Die in dem Bericht der Leitenden Oberstaatsanwältin in E vom 12. Mai 2009 aufgezeigte Erledigungsstatistik für die Zeit vom 27. April bis zum 8. Mai 2009 sei nicht geeignet, ihren tatsächlichen Leistungsstand wieder zu geben. Der Zeitraum umfasse lediglich neun Werktage. Zudem habe sie im Gegensatz zu ihren Amtsanwaltskollegen unter vollumfänglicher Gegenzeichnung gestanden und dadurch nicht deren Erledigungszahlen erzielen können. Zudem unterscheide sich die Zahl ihrer Erledigungen (75) nicht erheblich von der Zahl der Erledigungen der nächsten in der Liste aufgeführten Amtsanwältin (84). 25 Soweit bemängelt worden sei, dass sie dem Ratschlag von Oberstaatsanwalt D, Akteneinsichtsgesuche an Verteidiger zugleich mit einer Einlassungsfrist zu verbinden, nicht gefolgt sei, sei festzustellen, dass es sich insoweit nicht um eine Weisung gehandelt habe, die sie bei der eigenständigen Aktenbearbeitung stringent zu befolgen gehabt hätte. Zudem hätten zahlreiche Amtsanwaltskollegen diese angeratene Vorgehensweise ebenfalls nicht praktiziert. Soweit Oberstaatsanwalt Q geäußert habe, dass sie bei erstmaliger Vorlage der Akten nicht unter Heranziehung der erreichbaren Unterlagen sorgfältig genug die Möglichkeit einer vorläufigen oder endgültigen Einstellung gemäß § 154 Strafprozessordnung (StPO) geprüft habe, sei anzumerken, dass dies sicherlich gelegentlich vorgekommen sein möge. Dabei handele es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Dezernenten. Zum anderen seien keine Aktenzeichen vorgetragen worden, die die tatsächliche Häufigkeit dieser Vorgehensweise detailiert belegen könnten. 26 Infolge der bereits angesprochenen überdurchschnittlichen Arbeitsbelastung wegen der fast die gesamte Erprobungszeit andauernden - Gegenzeichnung sei es ihr zeitlich leider nicht möglich gewesen, täglich eine Stunde für die Teilnahme an der Kaffeerunde der Amtsanwälte zu erübrigen bzw. an deren Pausengestaltung in der Mittagszeit teilzuhaben. Sie habe sich aber regelmäßig über Neuerungen informiert und den Gedankenaustausch bei fachlichen Problemen gesucht, wofür sie auch ihren festen Ansprechpartner im Kollegenkreis gehabt habe. Die Behauptung einer unangemessenen Reaktion auf Kritik ihrer Vorgesetzten sei unzutreffend. Zwar verfüge sie durchaus über ein selbstbewusstes Auftreten. Jedoch stelle eine selbstbewusste Verteidigung eines eigenen Standpunkts oder ein Sichverteidigen gegenüber unberechtigter Kritik nicht automatisch eine unangemessene Reaktion gegenüber Vorgesetzten dar. So habe sie in einem Gespräch mit Oberstaatsanwalt I zwar keinerlei Einsehen in Bezug auf die ungerechtfertigte Kritik im Hinblick auf eine nicht hinreichende EDV-Nutzung gezeigt, sich jedoch lediglich argumentativ auf einer sachlich verbalen Ebene verteidigt und auf die ungleiche Behandlung hingewiesen. Im Übrigen habe sie nicht, wie in dem Schreiben des Generalstaatsanwalts in E vom 14. Mai 2009 angegeben, gesagt, sie wisse, dass sie gut sei, sie habe bislang alles geschafft. Vielmehr habe sie gesagt, sie wisse, was sie könne. 27 Schließlich bemängelt die Klägerin, dass sie in Bezug auf ihre Tätigkeit im Amtsanwaltsdienst zunächst einmal keine förmliche dienstliche Beurteilung erhalten gehabt habe. 28 Die Klägerin beantragt, 29 den Bescheid vom 30. November 2010 aufzuheben, soweit damit der ihr erteilte Auftrag, bei der Staatsanwaltschaft E im Amtsanwaltsdienst tätig zu sein, widerrufen wird. 30 Das beklagte Land beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Zur Begründung macht es geltend: 33 Die Klägerin sei auch im Vergleich zu den anderen fünf jungen Volljuristen, denen ein Dienstleistungsauftrag im Amtsanwaltsdienst bei der Staatsanwaltschaft E erteilt worden sei, nicht ungewöhnlichen Sonderbelastungen ausgesetzt worden. Die Ausgestaltung des Dienstes habe im Wesentlichen den Bedingungen der übrigen Volljuristen im Amtsanwaltsdienst entsprochen. Gleichwohl habe der Klägerin erst nach mehr als vier Monaten ein volles Dezernat zugewiesen werden können, während dies bei der Vergleichsgruppe spätestens nach drei Monaten möglich gewesen sei. In die Vertretung sei die Klägerin in nennenswertem Umfang erst ab Mitte April 2009, d.h. nach 6 ½ Monaten eingeteilt worden. Demgegenüber seien die andere jungen Volljuristen spätestens nach vier Monaten zur Vertretung eingeteilt worden. Im Verhältnis zu den anderen jungen Volljuristen habe sich die Vertretungsbelastung der Klägerin am unteren Rand bewegt. Die Gegenzeichnung sei nicht nur als Kontrolle, sondern - anders als bei den anderen Volljuristen - auch nach sechs Monaten als Hilfestellung notwendig gewesen, um eine ordnungsgemäße Dezernatsbearbeitung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht zu gewährleisten. Die Klägerin hätte die von ihr im Zusammenhang mit der Gegenzeichnung durch Oberstaatsanwalt Q geltend gemachte zeitliche Zusatzbelastung deutlich minimieren können, wenn sie so gearbeitet hätte, wie es nach dem jeweiligen Stand ihrer Einarbeitungsphase zu erwarten gewesen wäre. Lediglich wenn Beanstandungen an den verfassten Verfügungen aufgetreten seien, sei eine Rücksprache mit dem Gegenzeichner erforderlich gewesen. Die von der Klägerin angeführten mehrere Stunden Zusatzarbeit für die tägliche Aktenbesprechung und Aktennachbereitung mache offenbar, dass die weitere Gegenzeichnung nicht nur gerechtfertigt, sondern zur Sicherstellung einer sachgerechten Erledigung auch notwendig gewesen sei. Die Gegenzeichnung durch Oberamtsanwältin X auch nach Erteilung des kleinen Zeichnungsrechts sei aus der Sicht der Gegenzeichnerin notwendig gewesen, weil die Klägerin noch erhebliche Kenntnisdefizite im strafrechtlichen Bereich gezeigt habe und ihr zudem zahlreiche Flüchtigkeitsfehler in der Bearbeitung unterlaufen seien. 34 Die Klägerin überschätze die Bedeutung des Sitzungsdienstes. Sicherlich gehöre das sichere und souveräne Auftreten in der strafrechtlichen Hauptverhandlung zu den Aufgaben einer Amtsanwältin. Eine "Schlüsselkompetenz" stelle die ordnungsgemäße Vertretung vor Gericht indes nicht dar. Kernkompetenz amtsanwaltlicher Tätigkeit stelle vielmehr die sachgerechte und zügige Bearbeitung der Verfahren und in diesem Zusammenhang die verständliche Bescheidung von Anzeigen dar. Den insoweit zu stellenden Anforderungen sei die Klägerin nicht gerecht geworden. 35 Insbesondere die Aktenrückstände auf dem Dienstzimmer der Klägerin hätten belegt, dass sie den Anforderungen eines amtsanwaltlichen Dezernats nicht gewachsen gewesen sei. Insoweit sei auf die Entwicklung der Rückstände in der Zeit vom 22. April 2009 bis 12. Mai 2009 zu verweisen. Anderes als die Klägerin meine, sei der Rückstand Ende Dezember 2008 nicht unbedenklich gewesen. Denn dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei nicht um einfache, täglich anfallende Dezernatsarbeit, sondern gerade um die schwierigeren und augenscheinlich nicht nur mit kleineren Verfügungen zu erledigenden Verfahren gehandelt habe. 36 Die wenig ziel- und abschlussorientierte Bearbeitungsweise der Klägerin verdeutliche eine - wenn auch nicht repräsentative - Auswertung der Erledigungen für den Zeitraum vom 27. April bis 8. Mai 2009. Danach hätten in diesem Zeitraum die Amts- und Oberamtsanwälte durchschnittlich 112 Erledigungen und die jungen Volljuristen durchschnittlich 93 Erledigungen gehabt. Dagegen habe die Klägerin lediglich 75 Verfahren erledigen können. Die von der Klägerin angesprochene Amtsanwältin mit 84 Erledigungen sei mit umfangreicheren Vertretungen belastet gewesen. 37 Auch nach fast acht Monaten Einarbeitung habe die Bearbeitungsweise der Klägerin den Eindruck erweckt, nicht der sachgerechte Verfahrensabschluss, sondern das Bestreben, die Akte "vom Tisch" zu bekommen, sei vordringliches Ziel. So habe die Klägerin auch Mitte Mai 2009 den ihr von Oberstaatsanwalt D gegebenen Ratschlag noch immer nicht befolgt, Akteneinsichtsgesuche an Verteidiger zugleich mit einer Einlassungsfrist zu verbinden. Oberstaatsanwalt Q habe zudem festgestellt, dass die Klägerin bei erstmaliger Vorlage die Akten nicht unter Heranziehung der verfügbaren und beschaffbaren Unterlagen sorgfältig genug auf die Möglichkeit einer vorläufigen oder endgültigen Einstellung gemäß § 154 StPO gesichtet habe. 38 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Personalakte der Klägerin) verwiesen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog. 41 Die Klage im Übrigen, d.h. soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist die Klage zulässig. 42 Insbesondere ist als Anfechtungsklage statthaft. Der Widerruf des der Klägerin erteilten Dienstleistungsauftrags ist ein Verwaltungsakt. Zwar gilt das in der Regel mangels Außenwirkung nicht für eine bloße Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten. Das ist aber anders, wenn die Änderung des Aufgabenbereichs zugleich die individuelle Rechtsphäre des Betroffenen berührt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn, wie hier der Klägerin durch Bescheide vom 20. August 2008 und 26. März 2009, der Auftrag erteilt wird, zur Bewährung im Amtsanwaltsdienst tätig zu sein mit der Aussicht, bei erfolgreicher Bewährung in die Laufbahn des Amtsanwaltsdienst übernommen zu werden. Dementsprechend handelt es sich bei dem Widerruf einer solchen Aufgabenübertragung ebenfalls um einen Verwaltungsakt. 43 Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Juli 1998 2 M 32/98 , juris, Rdn. 9 f. 44 Die Klage ist aber nicht begründet. 45 Der Bescheid des beklagten Landes vom 30. November 2010 - soweit darin der mit Bescheid vom 26. März 2009 bis auf Weiteres verlängerte Auftrag, im Amtsanwaltsdienst bei der Staatsanwaltschaft E tätig zu sein, widerrufen wird - ist rechtmäßig und die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 46 Der Bescheid ist insoweit formell rechtmäßig zustande gekommen. 47 Zwar könnte zweifelhaft sein, ob die Klägerin vor Erlass des Bescheides in ausreichender Weise nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden ist. Jedenfalls wäre ein solcher Verfahrensfehler im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geheilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG. Des Weiteren hat der Bezirkspersonalrat bei der Generalstaatsanwaltschaft in E dem Widerruf der auftragsweisen Beschäftigung der Klägerin im Amtsanwaltsdienst zugestimmt (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 3 Landespersonalvertretungsgesetz). Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist am 25. November 2010 beteiligt worden (vgl. § 18 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz). 48 Der Bescheid vom 30. November 2010 - soweit er von der Klägerin angefochten wird - ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 49 Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist in § 49 Abs. 2 VwVfG geregelt. Danach kann ein solcher Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn u.a. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (Satz 1 Nr. 1). 50 Im Falle der Klägerin war ein Widerruf in dem Bescheid vom 26. März 2009 vorbehalten worden. Dort hieß es nämlich, der Klägerin werde über den 31. März 2009 hinaus "bis auf Weiteres" der Auftrag erteilt, bei der Staatsanwaltschaft E im Amtsanwaltsdienst tätig zu sein. Mit dieser Formulierung wird ein inhaltlich nicht weiter festgelegter allgemeiner Widerrufsvorbehalt erklärt. 51 Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. Januar 2006 - 16 A 130.04 -, juris, Rdn. 30. 52 Desweiteren ist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ein Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der den Widerruf zugrunde liegenden Tatsachen durch die Behörde zulässig. Eine Auslegung ergibt, dass diese Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Behörde die für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, die Sache also entscheidungsreif ist. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört z.B. auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient. 53 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 B 60/08 -, juris, Rdn 7. 54 In gleicher Weise setzt die Entscheidungsreife auch voraus, dass beispielsweise in Fällen vorliegender Art der Personalrat zugestimmt und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden ist. Demgemäß lag hier die Entscheidungsreife frühestens mit dem Eingang der Zustimmung des Bezirkspersonalrats am 26. November 2010 vor, sodass bei Ergehen des angefochtenen Bescheides am 30. November 2010 die Jahresfrist nicht abgelaufen war. 55 Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 56 Nach § 1 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte (APOAA) besitzt die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat (Abs. 1). Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ausnahmsweise auch ernannt werden, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat (Abs. 2). Nähere Bestimmungen zu der Zulassung zum Amtsanwaltsdienst nach § 1 Abs. 2 enthält die APOAA nicht. 57 Bei der Klägerin, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat und somit diese Voraussetzung des § 1 Abs. 2 APOAA erfüllt, war eine Zulassung zum Amtsanwaltsdienst nach dieser Vorschrift ins Auge gefasst worden. Sie wurde ab dem 1. Oktober 2008 auftragsweise im Amtsanwaltsdienst beschäftigt, um ihre Eignung für eine dauerhafte Übernahme in den Amtsanwaltsdienst festzustellen. Im Falle der Feststellung ihrer Eignung sollte die Klägerin zur Amtsanwältin ernannt werden. Andererseits war bei der Feststellung ihrer Nichteignung für den Amtsanwaltsdienst vorgesehen, dass sie nicht zur Amtsanwältin ernannt wird und die als Bewährung konzipierte auftragsweise Beschäftigung im Amtsanwaltsdienst beendet wird. Insoweit hat das beklagte Land das ihm in § 1 Abs. 2 eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, was auch die Klägerin an sich nicht in Frage stellt. 58 Das beklagte Land hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Nichteignung der Klägerin für den Amtsanwaltsdienst festgestellt, sodass die durch den Widerruf des mit Bescheid vom 26. März 2009 bewirkte Beendigung der auftragsweisen Beschäftigung im Amtsanwaltsdienst rechtmäßig ist. Angesichts der erwähnten Umstände hatte das beklagte Land bei einer Feststellung der Nichteignung der Klägerin keine andere Möglichkeit, als die auftragsweise Beschäftigung im Amtsanwaltsdienst zu beenden. 59 Bei der Feststellung der Nichteignung der Klägerin für den Amtsanwaltsdienst sind Rechtsfehler nicht erkennbar. 60 Was den Prüfungsmaßstab angeht, den das Gericht dabei zugrunde zu legen hat, kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die bei der Feststellung der Nichtbewährung eines Beamten auf Probe in der Probezeit (vgl. § 10 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG]) gelten. Demnach handelt es sich bei der Feststellung der Nichteignung für den Amtsanwaltsdienst um einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs, der gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der Nichteignung und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 61 So für die Feststellung der Nichtbewährung eines Beamten auf Probe: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2006 6 B 2156/05 , juris, Rdn. 9 f.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5/97 -, juris, Rdn. 20. 62 Soweit es in diesem Zusammenhang um spezifische Werturteile und Prognosen geht, ist nur der Dienstherr in der Lage, den Gleichbehandlungsanspruch im Hinblick auf den Zugang zu den von ihm eingerichteten öffentlichen Ämtern zu wahren und durchzusetzen. Nur er ist befugt, das Anforderungsprofil dieser Ämter festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen gerecht wird. Dabei hat der Dienstherr sicherzustellen, dass Einschränkungen oder besondere Erschwerungen der Erprobung unterbleiben, der Beamte also keinen ungewöhnlichen Sonderbelastungen ausgesetzt ist. 63 So für die Feststellung der Nichtbewährung eines Beamten auf Probe: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 1998 2 C 5/97 , juris, Rdn. 24 und 29 f. 64 Der Dienstherr ist nicht gehalten, sämtliche Tatsachen für das Werturteil mangelnder Eignung, das auf einer Vielzahl von persönlichen Eindrücken hinsichtlich der Arbeitsweise, der Arbeitsqualität, der Arbeitsquantität, des Charakters und des Auftretens des Beamten gegründet ist, während des Beurteilungszeitraumes zu registrieren. Ihm bleibt in den Grenzen seiner Befugnisse belassen, wie er den für die Beurteilung maßgebenden Sachverhalt ermittelt. 65 So für die Feststellung der Nichtbewährung eines Beamten auf Probe: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 1998 2 C 5/97 , juris, Rdn. 31. 66 Es liegt in der Verantwortung des Dienstherrn, aus einer unbestimmten Zahl von Einzeltatsachen (Vorkommnissen, Verhaltensweisen und Erscheinungen), die sich in Bezug auf den zu beurteilenden Beamten im Laufe des Beurteilungszeitraumes ergeben, gemäß den in eigener Verantwortung bestimmten Anforderungen und den aufgestellten Wertmaßstäben diejenigen Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen auszuwählen, die nach seiner Auffassung für die ihm obliegende wertende Stellungnahme Gewicht und Aussagekraft besitzen. 67 So für Werturteile in dienstlichen Beurteilungen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris, Rdn. 23. 68 Dieses vorausgesetzt ist die Einschätzung des beklagten Landes, dass die Klägerin für den Amtsanwaltsdienst nicht geeignet ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei sei noch einmal betont, dass es im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht darauf ankommt, wie das Gericht die Frage der Eignung bzw. der Nichteignung der Klägerin für den Amtsanwaltsdienst beantworten würde. In gleicher Weise kommt es auch nicht auf die eigene Bewertung der Klägerin an. Maßgeblich ist vielmehr die Einschätzung des für das beklagte Land handelnden Generalstaatsanwalts in E, der die ihm dabei gesteckten rechtlichen Grenzen nicht überschritten hat. 69 Die Klägerin bemängelt vor allen Dingen ihre hohe Arbeitsbelastung während der Zeit ab dem 23. März 2009, als ihr ein volles Dezernat mit zehn Endziffern zugewiesen und gleichzeitig einer umfassenden Gegenzeichnung durch Oberstaatsanwalt Q angeordnet war. Das Gericht vermag insoweit im Blick auf die von dem beklagten Land getroffene Feststellung der Nichteignung der Klägerin für den Amtsanwaltsdienst keinen rechtlichen Fehler zu erkennen. 70 Zwar war bei den anderen fünf jungen Volljuristen, die ebenso wie die Klägerin im Falle der Feststellung ihrer Eignung zur Amtsanwältin/zum Amtsanwalt ernannt werden sollten, soweit ersichtlich nach Verleihung des vollen Zeichnungsrechts eine solche Gegenzeichnung nicht angeordnet worden, sodass die Klägerin anders behandelt worden ist als diese. Eine solche Ungleichbehandlung ist jedoch nur dann mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt, die Ungleichbehandlung also willkürlich ist. Das kann hier jedoch nicht festgestellt werden. 71 Nach der Darstellung des beklagten Landes, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, konnte ihr erst nach mehr als vier Monaten ein volles Dezernat zugewiesen werden, während dies bei den anderen fünf jungen Volljuristen spätestens nach drei Monaten möglich gewesen ist. Auch konnten diese wesentlich früher als die Klägerin in größerem Umfang zu Vertretung eingeteilt werden. Hinzu kommt, dass nach der Einschätzung des beklagten Landes, anders als bei den Angehörigen der Vergleichsgruppe, eine Hilfestellung bei der Klägerin auch noch nach sechs Monaten Einarbeitungszeit erforderlich war, um eine ordnungsgemäße Dezernatsbearbeitung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht zu gewährleisten. Das deckt sich mit dem von Oberstaatsanwalt Q in der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Eindruck, dass die Klägerin teilweise nicht seinen Hinweisen gefolgt sei, wie man ein Verfahren schnell erledigen könne. 72 Soweit die Klägerin dem entgegen hält, sie habe spätestens ab der Aufhebung der Gegenzeichnung am 2. März 2009 in qualitativer Hinsicht keiner Kontrolle mehr bedurft, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn dabei handelt es sich um eine von der Klägerin vorgenommene Bewertung, auf die es - wie ausgeführt - nicht ankommt. Dass die von der Bewertung der Klägerin abweichende Einschätzung des beklagten Landes rechtlich zu beanstanden wäre, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass ihr das große Zeichnungsrecht auch während der Zeit der Gegenzeichnung durch Oberstaatsanwalt Q nicht förmlich entzogen worden ist. Durch die Anordnung der vollumfänglichen Gegenzeichnung durch Oberstaatsanwalt Q war dieses Zeichnungsrecht aber faktisch aufgehoben worden. Daraus, dass das große Zeichnungsrecht nicht auch formell aufgehoben worden war, kann die Klägerin nichts für sich herleiten. 73 Das Gleiche gilt für den Umstand, dass für die Klägerin am 23. März 2009 die Gegenzeichnung durch Oberstaatsanwalt Q angeordnet wurde, obschon ihr erst am 2. März 2009 das volle Zeichnungsrecht (ohne Gegenzeichnung) verliehen worden war. Zwar hat die Klägerin, worauf sie zutreffend hinweist, in der zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegenden Zeit wegen zeitweiser Dienstunfähigkeit lediglich an fünf Tagen Dienst verrichtet (vom 2. bis zum 6. März 2009). Soweit ersichtlich lag der Anordnung der erneuten Gegenzeichnung durch Oberstaatsanwalt Q aber eine geänderte Einschätzung zugrunde, die sich auf Erkenntnissen, die sich zwischenzeitlich ergeben hatten, beruhte. So hat die Leitende Oberstaatsanwältin in E in ihrem Bericht vom 26. März 2009 beispielsweise ausgeführt, die Einsicht in die während der Erkrankung der Klägerin zurückgeführten Akten hätte ergeben, dass sie nicht immer in der Lage gewesen sei, das Ergebnis ihrer Überlegungen zeitnah zu Papier zu bringen. Dass diese geänderte Einschätzung rechtlich zu beanstanden wäre, hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert dargetan. 74 Schließlich ergibt sich auch kein anderes Ergebnis, soweit die Klägerin geltend macht, während der Zeit der Gegenzeichnung durch Oberstaatsanwalt Q seien die ihr abverlangten dienstlichen Aufgaben objektiv nicht zu bewältigen gewesen. Bei diesem Vorbringen der Klägerin handelt es sich um ihre eigene Einschätzung, auf die es jedoch auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt. Vielmehr ist es, wie bereits ausgeführt, auch Sache des Dienstherrn, das Anforderungsprofil der von ihm eingerichteten öffentlichen Ämter festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen gerecht wird. Demnach war das beklagte Land nicht gehalten, der Klägerin insbesondere nach der Verlängerung der Einarbeitungszeit über den 31. März 2009 hinaus weniger belastende Arbeitsbedingungen einzuräumen, beispielsweise durch die Zuweisung eines Teildezernats unter Aufrechterhaltung der vollumfänglichen Gegenzeichnung. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass nach der Einschätzung von Oberstaatsanwalt Q, die er in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, die Klägerin das ihr auferlegte Arbeitspensum hätte schaffen können, zumal bei neu eingehenden Akten der Aufwand relativ gering gewesen sei, wenn er der Klägerin entsprechende Hinweise gegeben hätte, wie weiter zu verfahren gewesen sei. 75 Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang auch noch geltend, ihr sei das Aufzeigen der Fähigkeit zur Mengenbewältigung bereits in der Zeit vom 17. November 2008 bis zum 4. Januar 2009 dadurch erschwert worden, dass sie trotz des ihr erteilten kleinen Zeichnungsrechts der Oberamtsanwältin X sämtliche bearbeiteten Akten vorzulegen gehabt habe, und spricht die dadurch bedingte Arbeitsbelastung an. Auch insoweit kann jedoch eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. Wie das beklagte Land vorgetragen hat, war die Gegenzeichnung durch Oberamtsanwältin X auch nach Erteilung des kleinen Zeichnungsrechts aus der Sicht der Gegenzeichnerin wegen erheblicher Kenntnisdefizite und zahlreicher Flüchtigkeitsfehler notwendig gewesen. Dass die darin liegende Beurteilung des beklagten Landes etwa wegen Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstabe rechtlich fehlerhaft wäre, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. 76 Soweit der Klägerin insbesondere in dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft in E vom 14. Mai 2009 gravierende Fehler in rechtlicher Hinsicht vorgehalten worden sind, ist die Bewertung des beklagten Landes ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt zum einen hinsichtlich der Fehler, die nach der Darstellung der Klägerin nicht gravierend sind (Festsetzung der Tagessatzhöhen, Probleme in Verbindung mit § 21 StVG). Denn dabei handelt es sich wiederum um eine eigene Einschätzung der Klägerin, auf die es auch hier nicht ankommt. Im Ergebnis nicht anders ist es bei der der Klägerin vorgehaltenen Unsicherheit bei der Verwertbarkeit von Blutproben. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die Einschätzung von Oberstaatsanwalt Q, dass stets bei der Polizei rückgefragt werden müsse, ob ein Einverständnis des Betroffenen vorliege, rechtlich nicht haltbar ist. Schließlich kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, dass das beklagte Land nicht eine bestimmte Fehlerfrequenz anhand von konkret aufgeführten Aktenzeichen dargetan hat. Eine solche Darlegung ist nämlich rechtlich nicht geboten. Vielmehr ist es dem Dienstherrn überlassen, wie er den für seine Beurteilung maßgebenden Sachverhalt ermittelt. 77 Auch soweit die Klägerin bemängelt, dass es sich bei dem amtsanwaltlichen Sitzungsdienst, den die Klägerin soweit ersichtlich ohne Beanstandungen wahrgenommen hat, nach Einschätzung des beklagten Landes nicht um eine "Schlüsselkompetenz" handelt, geht es um eine dem Dienstherrn vorbehaltene Einschätzung. Insbesondere obliegt ihm, das Anforderungsprofil der von ihm eingerichteten öffentlichen Ämter festzulegen. Dass das beklagte Land vor diesem Hintergrund als Kernkompetenz amtsanwaltlicher Tätigkeit die sachgerechte und zügige Bearbeitung der Verfahren und in diesem Zusammenhang die verständliche Bescheidung von Anzeigen als Kernkompetenz einschätzt, ist weder sachwidrig noch in sonstiger Weise willkürlich, sodass ein Rechtsfehler nicht vorliegt. 78 Was die der Klägerin vorgehaltenen Aktenrückstände angeht, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet worden wären. In Bezug auf die Entwicklung der Aktenrückstände in der zeit vom 22. April bis zum 12. Mai 2009 hat die Klägerin ausgeführt, der verhältnismäßig geringe Zuwachs belege ihre Leistungsfähigkeit. Dabei handelt es sich jedoch wiederum um eine eigene Einschätzung der Klägerin, auf die es hier nicht ankommt. Vielmehr ist die Einschätzung des beklagten Landes maßgeblich, wonach die Aktenrückstände belegen, dass die Klägerin den Anforderungen nicht gewachsen gewesen ist. Entsprechendes gilt für die wertende Aussage der Klägerin, angesichts der großen Arbeitsbelastung sei es ihr nicht möglich gewesen, umfangreichere Altverfahren signifikant abzubauen. 79 Die Klägerin spricht in diesem Zusammenhang die Aktenrückstände an, die bereits Ende Dezember 2008 festgestellt worden sind. Soweit ersichtlich, haben diese jedoch für die Feststellung der Nichteignung der Klägerin für den Amtsanwaltsdienst keine maßgebliche Rolle gespielt, weil sie nicht gegen Ende der achtmonatigen Einarbeitungszeit aufgetreten sind. Im Übrigen handelt es sich bei der in diesem Zusammenhang gemachten Aussage der Klägerin, die Rückstände seien nicht geeignet, eine mangelnde Befähigung zur Mengenbewältigung zu begründen, wiederum um eine hier nicht maßgebliche Einschätzung der Klägerin. Soweit die Klägerin zudem auf die zusätzliche Belastung durch die faktische Gegenzeichnung durch Oberamtsanwältin X verweist, ist dem entgegen zuhalten, dass diese Gegenzeichnung - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des beklagten Landes sachlich geboten war. 80 Soweit es um die Erledigungen in der Zeit vom 27. April bis 8. Mai 2009 geht, kann der sich darauf stützenden Bewertung des beklagten Landes, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen gehalten werden, dass es sich dabei nicht um einen repräsentativen Zeitraum gehandelt habe. Wie bereits erwähnt, ist eine derartige repräsentative Erfassung der Tatsachen, auf die die Feststellung der Nichteignung beruht, nicht erforderlich. Vielmehr ist es Sache des Dienstherrn, wie er den für die Beurteilung maßgebenden Sachverhalt ermittelt. Insoweit ist ein willkürliches Vorgehen des beklagten Landes nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan worden. Auch bei der Bewertung dieser Erledigungszahlen ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Dass das beklagte Land dabei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre, z.B. die volle Gegenzeichnung durch Oberstaatsanwalt Q nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar. Letztendlich geht es auch hier darum, dass es Sache des Dienstherrn - also hier des beklagten Landes - ist, die an ein bestimmtes Amt zustellenden Anforderungen festzulegen und in einem wertenden Vergleich festzustellen, ob die Beamtin diesen Anforderungen gerecht wird. Das gilt auch, soweit die Klägerin ihre Meinung zum Ausdruck gebracht hat, der Abstand zu der Erledigungszahl der in der Liste nächsten Amtsanwältin sei nur gering. 81 Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der ihr vorgehaltenen nicht angepassten Verfahrenstechnik zwei konkrete Punkte anspricht, hat sie rechtlich beachtliche Bewertungsfehler des beklagten Landes ebenfalls nicht dargetan. Zwar mag es sich, wie die Klägerin vorträgt, bei dem Ratschlag von Oberstaatsanwalt D, Akteneinsichtsgesuche an Verteidiger zugleich mit einer Einlassungsfrist zu verbinden, nicht um eine verbindliche Weisung gehandelt haben. Dem steht jedoch nicht die Einschätzung des beklagten Landes entgegen, dass die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie diesen Ratschlag nicht in ausreichender Weise befolgt hat, bei ihrer Aufgabenerledigung nicht hinreichend zielorientiert vorgegangen ist. Das zahlreiche Amtsanwaltskollegen bei der Staatsanwaltschaft E, wie die Klägerin vorträgt, ebenso wie die Klägerin verfahren sind, steht dieser Wertung ebenfalls nicht entgegen. Gleiches gilt für den der Klägerin gemachten Vorhalt, dass Oberstaatsanwalt Q festgestellt habe, die Klägerin prüfe nicht in ausreichender Weise eine Einstellung nach § 154 StPO, insbesondere unter Heranziehung erreichbarer Unterlagen und Auskünfte. Zwar mag es sein, dass - wie die Klägerin angibt - es sich dabei um eine Ermessensentscheidung des einzelnen Dezernenten handelt. Dass die der Klägerin vorgehaltene Verfahrensweise sich möglicherweise innerhalb dieses Ermessensspielraums gehalten hat, besagt aber noch nichts darüber, ob eine andere Verfahrensweise aus sachlichen Gründen vorzuziehen gewesen wäre. Das zu bewerten ist aber wiederum Sache des Dienstherrn. Schließlich kommt es auch an dieser Stelle entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, dass das beklagte Land keine Aktenzeichen vorgetragen hat, die die tatsächliche Häufigkeit der in Rede stehenden Vorgehensweise der Klägerin detailiert belegen können. Eine solche Darlegung ist nämlich rechtlich nicht geboten, weil es dem Dienstherrn überlassen ist, wie er den für seine Beurteilung maßgebenden Sachverhalt ermittelt. 82 Auch soweit es um die - nach Einschätzung des beklagten Landes - fehlende soziale Kompetenz der Klägerin geht, sind rechtliche Fehler bei der Bewertung des beklagten Landes nicht erkennbar. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass es ihr wegen der großen Arbeitsbelastung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an den Kaffeerunden und der Pausengestaltung in der Mittagszeit der Amtsanwälte teilzunehmen. Dass das beklagte Land hier beispielsweise die Arbeitsbelastung der Klägerin nicht in seine Bewertung eingestellt oder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet hätte, ist damit nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Des Weiteren wendet sich die Klägerin gegen den ihr gemachten Vorhalt unangemessener Reaktionen auf Kritik der Vorgesetzten. Sie führt aus, eine selbstbewusste Verteidigung des eigenen Standpunkts sei nicht automatisch eine unangemessene Reaktion und bei einem näher bezeichneten Gespräch mit Oberstaatsanwalt I habe sie sich lediglich argumentativ auf sachlich verbaler Ebene verteidigt. Dass die Klägerin - wie sie zum Ausdruck bringt - nicht unangemessen auf Kritik der Vorgesetzten reagiert habe, ist indes wiederum eine eigene Einschätzung der Klägerin, auf die es im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nicht ankommt. 83 Die Klägerin spricht in ihrer Klagebegründung schließlich auch noch die Bereiche Bescheidung der Anzeigen, Konzentrationsmängel und Nutzung der EDV an, die ebenfalls in dem Schreiben des Generalstaatsanwalts in E vom 14. Mai 2009 und in dem angefochtenen Bescheid vom 30. November 2010 erwähnt werden. Diese Punkte sind soweit ersichtlich von eher untergeordneter Bedeutung und haben bei der Feststellung der Nichteignung der Klägerin für den Amtsanwaltsdienst offensichtlich keine entscheidende Bedeutung gehabt. Wie das beklagte Land zudem in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, handelt es sich bei ihnen nicht um unverzichtbare Grundlagen der Feststellung der Nichteignung der Klägerin. Daher kommt es auf diese Punkte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung des beklagten Landes, dass die Klägerin für den Amtsanwaltsdienst nicht geeignet ist, nicht an. 84 Abschließend trifft zwar zu, dass die Klägerin erst im Juni 2011, also zeitlich nach dem Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 30. November 2010, für die Zeit ihrer auftragsweisen Beschäftigung im Amtsanwaltsdienst (1. Oktober 2008 bis 31. Mai 2009) förmlich dienstlich beurteilt worden ist. Das hat jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30. November 2010 zur Folge. Eine Rechtsvorschrift oder auch nur eine Verwaltungsübung, die in Fällen vorliegeender Art z.B. eine vorausgehende dienstliche Beurteilung als Grundlage für die Entscheidung über die weitere dienstliche Laufbahn des Beamten vorsieht, liegt nicht vor. So ist in den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (Dienstliche Beurteilungen der Beamten, AV d. JM vom 20. Januar 1972, geändert durch AV d. JM vom 7. Januar 2010 - JMBl. NRW S. 50) in Abschnitt I. Nr. 1a lediglich vorgesehen, dass während der Probezeit regelmäßig jeweils nach sechs und 18 Monaten nach der Einstellung oder Übernahme sowie rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit eine dienstliche Beurteilung zu erstellen ist. Diese Regelung ist hier jedoch nicht einschlägig, weil es sich bei der auftragsweisen Beschäftigung der Klägerin im Amtsanwaltsdienst nicht um eine Probezeit im Sinne von §§ 10 BeamtStG und § 14 Landesbeamtengesetz (LBG) handelte. 85 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf den Teil der Klage, den die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass das beklagte Land die Kosten übernimmt, weil es insoweit den angegriffenen Bescheid aufgehoben hat. 86 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.