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Beschluss

6 B 2156/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0216.6B2156.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.741,89 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Soweit die Antragstellerin zunächst auf die Ausführungen in ihrer Antragsschrift vom 25. Oktober 2005 verweist, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt. 4 Auch das weitere Vorbringen führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. 5 Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die unter dem 29. August 2005 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 4. August 2005, mit der sie wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden ist, wegen fehlender Anhörung (§ 28 VwVfG NRW) rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit entscheidungstragend darauf abgestellt, dass § 28 VwVfG NRW mangels Verwaltungsaktsqualität der Anordnung des Sofortvollzugs nicht anwendbar sei. Mit diesen - nach Ansicht des Senats in der Sache zutreffenden - Ausführungen hat sich die Antragstellerin inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Ihr Vorbringen, auch das Verwaltungsgericht erkenne insoweit an, dass ihre Auffassung vertretbar sei, demnach habe die Antragsgegnerin nicht rechtmäßig gehandelt, weil eine zwar grundsätzlich mögliche Nachholung der vor Erlass nicht vorgenommenen Anhörung im vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe, bezieht sich auf die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts: "Selbst wenn man mit einer Mindermeinung eine Anhörung auch vor Erlass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung für erforderlich halten würde, könnte diese gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden." Ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht hiermit nicht die Auffassung der Antragstellerin, eine von der Grundverfügung losgelöste Anordnung des Sofortvollzugs bedürfe einer vorherigen Anhörung, als vertretbar anerkannt hat, handelt es sich hierbei nur um einen Hinweis ergänzenden Charakters darauf, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn man der Ansicht der Antragstellerin folgen würde. 6 Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht haltbar sei. Gegenstand des der behördlichen Vollzugsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ist nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Vollzugsanordnung am Maßstab des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Gericht nimmt insoweit vielmehr eine eigenständige Interessenabwägung vor, ohne an die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO von der Behörde gegebene Begründung gebunden zu sein. 7 Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 611; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichts-ordnung, 2. Aufl., § 80 VwGO, Rdnr. 88. 8 Diese Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 4. August 2001 überwiegt ihr Interesse, von dem Vollzug dieser Verfügung einstweilen verschont zu bleiben. 9 Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die hier in Rede stehende Entlassungsverfügung rechtswidrig ist. 10 Die Entscheidung darüber, ob sich ein Beamter in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs, der gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 -, DVBl. 1984, 440, und vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2005 - 6 B 236/05 - und vom 7. September 2005 - 6 B 1254/05 - . 12 Dass die Bezirksregierung B. diese Grenzen überschritten hat, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Die Bezirksregierung hat die Feststellung der mangelnden Bewährung der Antragstellerin maßgeblich auf die dienstliche Beurteilung ihres schulfachlichen Dezernenten, LRSD S. , vom 17. Juni 2005 gestützt. In dieser Beurteilung ist festgestellt worden, dass sich die Antragstellerin nicht bewährt habe. Soweit die Antragstellerin in ihrer mit der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Antragsschrift vom 25. Oktober 2005 hinsichtlich ihrer fachlichen Kenntnisse und ihrer Leistungen in der Probezeit zu einer von der dienstlichen Beurteilung abweichenden Einschätzung gelangt ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sie mit diesem Vorbringen ihre Sichtweise an die Stelle der von dem Dienstherrn vorgenommenen Bewertung setzt, was ihr angesichts des Wesens und der Zielsetzung von dienstlichen Beurteilungen nicht zukommt. Denn es ist ausschließlich Sache des Dienstherrn, Maßstäbe für dienstliche Beurteilungen festzusetzen und die Leistung und Befähigung der Beamten hieran zu messen. Insoweit geht die Antragstellerin auch zu Unrecht davon aus, dass das Verwaltungsgericht auf ihre Ausführungen in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Antragsschrift, Seite 7 ff., nicht eingegangen sei. 13 Es ist auch nicht feststellbar, dass die dienstliche Beurteilung vom 17. Juni 2005 aus anderen Gründen zu beanstanden ist. 14 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Anzahl der bei der Antragstellerin innerhalb von sechs Wochen durchgeführten Lehrproben und Unterrichtsbesuche. Der Antragsgegner hat dies in seiner Beschwerdeerwiderung dahingehend erläutert, dass es sich hierbei um zwei Lehrproben für ihre dienstliche Beurteilung und um einen durch den Schulleiter jederzeit möglichen Unterrichtsbesuch gehandelt habe. Es entspreche der üblichen Verwaltungspraxis, dass die Lehrproben für eine dienstliche Beurteilung - im Falle der Antragstellerin sind diese am 6. Juni und am 17. Juni 2005 durchgeführt worden - innerhalb von 6 Wochen stattfänden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffend sind, lassen sich weder dem Vorbringen der Antragstellerin noch den dem Senat vorliegenden Unterlagen entnehmen. Soweit in dem genannten Zeitraum daneben noch ein Unterrichtsbesuch bei der Antragstellerin durchgeführt worden ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser zu einer unangemessenen Belastung für sie geführt haben könnte; denn insoweit ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar, inwieweit dieser bloße Unterrichtsbesuch - ähnlich wie bei einer Lehrprobe - eine zusätzliche Vorbereitung erforderte. Diesbezüglich hätte es zumindest einer näheren Darlegung seitens der Antragstellerin bedurft. 15 Dass die dienstliche Beurteilung vom 17. Juni 2005 auf einer persönlichen Antipathie des Beurteilers, LRSD S. , beruht, ist ebenfalls nicht erkennbar. Eine derartige Annahme ergibt sich namentlich nicht aus einem Vergleich des von dem Schulleiter des M. -Berufskollegs in M1. , OStD C. , verfassten Leistungsberichts über die Antragstellerin vom 8. Juni 2004 und der ihr unter dem 12. Juli 2004 erteilten dienstlichen Beurteilung, die ebenfalls von LRSD S. erstellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen die darin enthaltenen Bewertungen in keinem Widerspruch zueinander. In dem Leistungsbericht wird der Antragstellerin der Besitz der "nach Studium und verlängerter Probezeit zu erwartenden Fachkenntnisse" bescheinigt. In der dienstlichen Beurteilung ist von grundlegenden Fachkenntnissen die Rede. Im Hinblick auf ihre Leistungen als Lehrerin ist in dem Leistungsbericht festgestellt, dass diese insgesamt noch verbesserungsbedürftig seien, die Antragstellerin solle ihr Sprachverhalten, Steuerung der Interaktionsprozesse und der Impulstechnik vor und mit der Klasse noch trainieren. In der dienstlichen Beurteilung werden der Antragstellerin "eine stark verbesserungswürdige Fähigkeit zur Planung, Vorbereitung und Gestaltung des Unterrichts sowie eine intensiv zu optimierende Fähigkeit zur Reflektion fachlicher Zusammenhänge und zur Auswahl von Inhalten und Methoden" attestiert. Auch in Bezug auf ihr dienstliches Verhalten sind keine Widersprüche zu verzeichnen. In dem Leistungsbericht wird hierzu festgestellt: "Vor dem Hintergrund einer bereits einjährigen Verlängerung der Probezeit ist das dienstliche Verhalten der Studienrätin z.A. noch immer von unverständlicher Stressreaktion (eigene Aussage) belastet." In der dienstlichen Beurteilung wird insoweit von einer starken Verbesserungsbedürftigkeit ausgegangen. 16 In diesem Zusammenhang sei in Bezug auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin, in der nachfolgenden Zeit habe OStD C. entgegen seiner zunächst vorgenommenen positiven Beurteilung nur noch durchgehend negative Beurteilungen über sie erstellt, weshalb sich der Verdacht aufdränge, dass LRSD S. auf die Bewertung von OStD C. richtungsweisend Einfluss genommen habe, darauf hingewiesen, dass sich OStD C. zu den Leistungen der Antragstellerin auch schon vor Erstellung des Leistungsberichts vom 8. Juni 2004 kritisch geäußert hat. Nach einem Unterrichtsbesuch am 26. April 2004 hat er in seinem Schreiben an die Bezirksregierung B. vom 27. Mai 2004 zum Unterrichtsverhalten der Antragstellerin ausgeführt: "Frau N. besprach eine vorab zurückgegebene Klassenarbeit. Sie saß während des gesamten Verlaufs statisch hinter ihrem Pult. Es fand ein ziemlich hektisches, von zahlreichen Zwischenbemerkungen der Schüler geprägtes Verhalten statt. Die gesamte Situation erschien mir sehr unprofessionell gesteuert. Das Verhalten der Schüler zeugte von mangelnder Disziplin, welches die Lehrerin in keiner Weise in den Griff bekam. Im Verlauf der Schulleiterinspektion kippte das Unterrichtsgespräch insofern, dass sich eine von den Klassenarbeitsthemen losgelöste hektische Diskussion ergab. Das Verhalten der Lehrerin in dieser Phase war auffällig sprunghaft und von dem krampfhaften Verhalten bemüht, wenigstens ein halbwegs vernünftiges Unterrichtsgespräch zu praktizieren. Die von den Ausbildungskoordinatoren festgestellten methodisch-didaktischen Mängel (s. Anlage) scheinen mir in voller Gänze bestätigt." 17 Die Entlassungsverfügung vom 4. August 2005 leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Bezirksregierung B. bei Erlass dieser Verfügung die vom 3. Februar 2003 bis 4. Juli 2003 währende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin und ihre Mutterschaftszeiten nicht in den Blick genommen hat und aus diesem Grund davon ausgegangen ist, dass die maximal mögliche Dauer der Probezeit von fünf Jahren (§ 7 Abs. 6 Satz 2 LVO) verstrichen ist. Hiergegen spricht, dass in den Gründen des Bescheides vom 4. August 2005 von einer fast fünfjährigen Probezeit die Rede ist. Diese Frage kann letztlich offen bleiben, weil die Bezirksregierung eine etwaige in Bezug auf eine nochmalige Verlängerung der Probezeit fehlende Ermessensausübung jedenfalls vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2005 nachgeholt hat. In der Antragserwiderung vom 11. November 2005 ist insoweit ausgeführt, dass für die Probezeit eine Mindestdauer von fünf Jahren vorgesehen, deren Ausschöpfung aber nicht zwingend vorgesehen sei. Stelle der Dienstherr fest, dass eine Bewährung auch bei einem verlängerten Zeitraum nicht zu erwarten sei, gebiete es die Fürsorgepflicht, dem Beamten frühzeitig die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung zu gewähren. Vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist eine derartige Ermessensausübung - auch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - jederzeit möglich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist vorliegend auch kein Fall von § 114 Satz 2 VwGO gegeben, denn diese Vorschrift betrifft die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens. 18 Vgl. in diesem Zusammenhang Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 40 VwVfG, Rdnr. 68 f. 19 Bei dieser Sachlage geht die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerichtlicherseits vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung wird vorliegend schon durch die Notwendigkeit begründet, zugunsten der Schüler eine angemessene Unterrichtsqualität sicherzustellen. Dass dies durch die Antragstellerin gewährleistet werden kann, ist nach der ihr erteilten dienstlichen Beurteilung vom 17. Juni 2005 ausgeschlossen. Bereits aus diesem Grund kann eine Tätigkeit der Antragstellerin als Lehrerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden. Daneben ist eine sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung auch aus fiskalischen Gründen geboten. Wie bereits die Bezirksregierung B. in der Anordnung des Sofortvollzugs vom 29. August 2005 ausgeführt hat, ist es völlig ungewiss, ob die Antragstellerin in der Lage wäre, im Falle einer Bestätigung ihrer Entlassung im Hauptsacheverfahren die bis dahin gezahlten Dienstbezüge wieder zurückzuzahlen. Ihr diesbezügliches Vorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil es in sich nicht schlüssig ist. Zwar macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, es sei nicht erkennbar, dass ihr eine spätere Rückzahlung nicht möglich sei. An anderer Stelle trägt sie jedoch vor, dass mit ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ihre Existenzgrundlage wegfalle. Benötigt die Antragstellerin ihre Dienstbezüge aber zur "Wahrung der Sicherstellung ihres Lebensunterhalts", ist nicht erkennbar, mit welchen finanziellen Mitteln ihr eine spätere Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Dienstbezüge möglich wäre. Gründe, die demgegenüber eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage rechtfertigen würden, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Dies gilt zunächst für ihren Hinweis auf den Wegfall ihrer Existenzgrundlage im Falle ihrer Entlassung. Ungeachtet der bereits genannten Ungereimtheiten in Bezug auf ihr Vorbringen zu einer späteren Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Bezüge, wäre die Antragstellerin darauf zu verweisen, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gegebenenfalls Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Auch ihrem Interesse, eine berufliche Neuorientierung erst nach einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen, kann vorliegend nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 22