Beschluss
5 K 133/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:0410.5K133.19.00
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Leitsätze
1. Dem in §§ 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG verwandten Begriff der Unterbringung unterfällt nicht nur die gerichtlich angeordnete Unterbringung, sondern auch die behördlich angeordnete Unterbringung und die behördlich angeordnete Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person.(Rn.8)
2. Den Vorschriften des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber unabhängig von der Art der Maßnahme, gerichtlich angeordnete Unterbringung nach § 14 Abs. 1 PsychKG RP, sofortige behördliche Unterbringung nach § 15 Abs. 1 PsychKG RP, einstweilige Behördenentscheidung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 PsychKG RP, Entscheidungen im Bereich der Unterbringung psychisch Kranker nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern aus den Gesichtspunkten Sachkunde, Sachnähe und Sachzusammenhang der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellen wollte.(Rn.12)
3. Die maßgeblichen Vorschriften sind ebenso wie die Bestimmungen der §§ 321 ff. FamFG davon geprägt, sämtliche in engem sachlichen Zusammenhang mit Zwangseinweisungssituationen stehenden Lebenssachverhalte einschließlich der Überprüfung von Einzelmaßnahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen.(Rn.12)
4. Vollzugsangelegenheiten im Sinne des § 327 Abs. 1 FamFG sind sämtliche Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung einer Unterbringung, d.h. auch die Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person sowie sonstige damit zusammenhängende Maßnahmen wie die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs.(Rn.12)
Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Rockenhausen verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem in §§ 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG verwandten Begriff der Unterbringung unterfällt nicht nur die gerichtlich angeordnete Unterbringung, sondern auch die behördlich angeordnete Unterbringung und die behördlich angeordnete Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person.(Rn.8) 2. Den Vorschriften des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber unabhängig von der Art der Maßnahme, gerichtlich angeordnete Unterbringung nach § 14 Abs. 1 PsychKG RP, sofortige behördliche Unterbringung nach § 15 Abs. 1 PsychKG RP, einstweilige Behördenentscheidung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 PsychKG RP, Entscheidungen im Bereich der Unterbringung psychisch Kranker nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern aus den Gesichtspunkten Sachkunde, Sachnähe und Sachzusammenhang der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellen wollte.(Rn.12) 3. Die maßgeblichen Vorschriften sind ebenso wie die Bestimmungen der §§ 321 ff. FamFG davon geprägt, sämtliche in engem sachlichen Zusammenhang mit Zwangseinweisungssituationen stehenden Lebenssachverhalte einschließlich der Überprüfung von Einzelmaßnahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen.(Rn.12) 4. Vollzugsangelegenheiten im Sinne des § 327 Abs. 1 FamFG sind sämtliche Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung einer Unterbringung, d.h. auch die Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person sowie sonstige damit zusammenhängende Maßnahmen wie die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs.(Rn.12) Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Rockenhausen verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Kammer ist befugt, über das Rechtsschutzbegehren der Klägerin in der sich aus der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts ergebenden Besetzung der Kammer unter Mitwirkung von ... zu entscheiden. Denn das Ablehnungsgesuch der Klägerin in Bezug auf ... ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Die von der Klägerin geltend gemachten Ablehnungsgründe sind von vornherein und bei jeder Betrachtungsweise ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Richter zu begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 3 B 11683/18.OVG –). Soweit die Klägerin vorbringt, die drei Richter im Verfahren 5 L 792/18.NW hätten unstreitige Tatsachen eigenmächtig bestritten und damit die Position des Gegners eingenommen, ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern dies Anlass für eine Voreingenommenheit der betreffenden Richter sein könnte. Es ist anerkannt, dass in einem solchen Fall, die abgelehnten Richter – vorliegend ist von diesen nur ... betroffen – selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden dürfen, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 44 f. Zivilprozessordnung – ZPO – bedarf. Da der Beklagte mit Schreiben vom 05. März 2019 ausdrücklich die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges gerügt hat, ist das angerufene Gericht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – verpflichtet, vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Die Kammer spricht dies gemäß § 17 a Abs. 2 GVG – nach Anhörung der Beteiligten – vom Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Rockenhausen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach dem für den Verwaltungsprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag), in dem sich die von dem jeweiligen Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 2019 – 2 B 10139/19.OVG –; vgl. auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 266). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob sich eine Streitigkeit als öffentlich-rechtliche qualifizieren lässt, ist daher die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 – 7 B 8/17 –, juris). Davon ausgehend ist hier der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Die Klägerin begehrt in ihrer Klageschrift ausdrücklich die Feststellung, dass die am 10. Juli 2018 erfolgte „Zwangsräumung“ aus der Wohnung A-Straße ... in ... rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, der Beklagte habe sie an diesem Tag als Ordnungsbehörde aus der genannten Wohnung ohne einen richterlichen Beschluss allein aus eigener Machtvollkommenheit zwangsräumen lassen und gleichzeitig per Verwaltungsakt die Unterbringung in die geschlossene Psychiatrie verfügt. Ein Mitarbeiter des sozialpsychiatrischen Dienstes des Beklagten habe am 10. Juli 2018 gewaltsam die Tür aufgebrochen und sie hinausgezerrt. Ihr sei der Beschluss über die Unterbringung nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen ausgehändigt worden und sie sei ohne weitere Erklärung aufgefordert worden, den Wohnungsschlüssel herauszugeben. Nachdem sie das verweigert habe, sei ihr der Wohnungsschlüssel von den anwesenden Polizeibeamten gewaltsam entrissen und ihrer Tante übergeben worden. Ihr sei weder schriftlich noch mündlich oder auf andere Weise ein Verwaltungsakt über diese Maßnahme bekanntgegeben worden. Die Zwangsräumung sei durch Wegnahme der Wohnungsschlüssel und durch Anwendung unmittelbaren Zwangs vollzogen worden. Frau B vom Beklagten habe die Zwangsräumung unmittelbar durch Polizeibeamte vollziehen lassen, indem ihr die Wohnungsschlüssel gewaltsam entrissen worden seien. Gegen diese Maßnahmen richte sich die Klage. Die Zwangsräumung sei ein von der Unterbringung nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen getrennter hoheitlicher Akt und als solcher auch getrennt anfechtbar. Aus diesem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass es ihr zwar nicht unmittelbar um die Feststellung geht, dass die am 10. Juli 2018 erfolgte behördliche Anordnung ihrer Vorführung und Untersuchung im Pfalzklinikum R. auf der Grundlage des § 14 Abs. 5 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes für psychisch kranke Personen – PsychKG RP – rechtswidrig war. Vielmehr ist das Begehren der Klägerin auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der behaupteten Zwangsmaßnahmen, die die Bediensteten des Beklagten – diese waren gemäß § 13 Abs. 1 PsychKG RP für die Einleitung und Durchführung des Unterbringungsverfahrens zuständig – sowie die Polizeibeamten im Rahmen der Vollzugshilfe nach § 96 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz – POG – gegenüber der Klägerin zur Durchsetzung der Anordnung vom 10. Juli 2018 angewendet haben sollen, gerichtet. Ausgehend von dem von der Klägerin zugrunde gelegten Lebenssachverhalt handelt es sich vorliegend um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach § 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG „Unterbringungssachen“, für die gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG die Amtsgerichte zuständig sind. § 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG enthält keine eigene verfahrensrechtliche Begriffsbestimmung der „Unterbringungssache“. Vielmehr ist dieser Begriff in § 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – definiert. Danach sind Unterbringungssachen Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung der in § 312 Nrn. 1 – 4 FamFG genannten Maßnahmen betreffen. Dazu zählen u.a. nach § 312 Nr. 4 FamFG die freiheitsentziehende Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 23a Rn. 95). Nach Auffassung der Kammer unterfällt dem in §§ 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG verwandten Begriff der „Unterbringung“ nicht nur die gerichtlich angeordnete Unterbringung, sondern auch sowohl die behördlich angeordnete Unterbringung (so auch VG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 2 K 1079/15.KO –, juris; AG Oldenburg, Beschluss vom 09. April 2015 – 20 XIV 66/15 L –, FamRZ 2015, 2071 jeweils zur behördlich angeordnete Unterbringung; a.A. VG Düsseldorf, Teilurteil vom 10. August 2011 – 7 K 3219/10 –, juris) als auch die behördlich angeordnete Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person. Dies ergibt sich aus Folgendem: § 312 Satz 1 Nr. 4 FamFG beschäftigt sich allgemein mit freiheitsentziehenden Unterbringungen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker. Im rheinland-pfälzischen Landesgesetz für psychisch kranke Personen finden sich Regelungen zur gerichtlichen und behördlichen Unterbringung im Vierten Teil des Gesetzes mit der amtlichen Überschrift „Unterbringung“. Die Voraussetzungen für den Normalfall der gerichtlich angeordneten Unterbringung sind in § 11 Abs. 1 PsychKG RP normiert; danach können psychisch kranke Personen gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit untergebracht werden, wenn sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Nach § 14 Abs. 1 PsychKG RP wird die Unterbringung vom zuständigen Gericht – gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Amtsgericht – auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde angeordnet. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG RP vorliegen und kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 331 FamFG (Einstweilige Anordnung) oder nach § 322 i.V.m. § 284 FamFG (Vorführung zur Untersuchung und Unterbringung zur Begutachtung) durch das Amtsgericht nicht mehr rechtzeitig ergehen, um die in § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG RP bezeichnete Gefahr abzuwenden, so kann die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 PsychKG RP die betroffene Person in Gewahrsam nehmen und die sofortige Unterbringung längstens bis zum Ende des auf die Ingewahrsamnahme folgenden Tages in einer Einrichtung im Sinne des § 12 Abs. 1 PsychKG RP anordnen und nach Maßgabe des § 14 Abs. 6 PsychKG RP, d.h. durch unmittelbaren Zwang nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstrecken. Im Fall der Anordnung einer sofortigen Unterbringung hat die zuständige Behörde unverzüglich die gerichtliche Anordnung der Unterbringung zu beantragen, sofern sie die weitere Unterbringung für erforderlich hält (§ 15 Abs. 5 PsychKG RP). Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der sofortigen Unterbringung kann die betroffene Person auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, in dessen Bezirk die Maßnahme erfolgt. § 327 FamFG, wonach gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr. 4 FamFG der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen kann, ist entsprechend anzuwenden (§ 15 Abs. 7 PsychKG RP). Schließlich kann die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 PsychKG RP auch ohne Einwilligung der betroffenen Person die Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person sowie sonstige damit zusammenhängende Maßnahmen vornehmen oder vornehmen lassen, soweit dies zur Durchführung des Unterbringungsverfahrens erforderlich ist. Gegen eine Maßnahme im Rahmen der Vorbereitung einer Unterbringung kann die betroffene Person auch vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. § 327 FamFG ist entsprechend anzuwenden (§ 14 Abs. 9 PsychKG RP). Den genannten Vorschriften des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber unabhängig von der Art der Maßnahme – gerichtlich angeordnete Unterbringung nach § 14 Abs. 1 PsychKG RP, sofortige behördliche Unterbringung nach § 15 Abs. 1 PsychKG RP, einstweilige Behördenentscheidung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 PsychKG RP – Entscheidungen im Bereich der Unterbringung psychisch Kranker nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern aus den Gesichtspunkten Sachkunde, Sachnähe und Sachzusammenhang der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellen wollte (s. auch die Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 9 und § 15 Abs. 7 PsychKG RP in der Landtags-Drucksache 12/6842, Seite 36, 37). Die genannten Bestimmungen des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen nehmen ausdrücklich Bezug auf die Vorschriften des FamFG für Unterbringungssachen und damit auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die maßgeblichen Vorschriften sind ebenso wie die Bestimmungen der §§ 321 ff. FamFG davon geprägt, sämtliche in engem sachlichen Zusammenhang mit Zwangseinweisungssituationen stehenden Lebenssachverhalte einschließlich der Überprüfung von Einzelmaßnahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 2 K 1079/15.KO –, juris; AG Oldenburg, Beschluss vom 09. April 2015 – 20 XIV 66/15 L –, FamRZ 2015, 2071). § 14 Abs. 9 PsychKG RP bestimmt ausdrücklich, dass gegen eine Maßnahme im Rahmen der Vorbereitung einer Unterbringung die betroffene Person auch vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Betreuungsgericht stellen kann und die Vorschrift des § 327 ZPO, wonach gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr. 4 FamFG der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen kann, entsprechend anzuwenden ist. Vollzugsangelegenheiten im Sinne des § 327 Abs. 1 FamFG sind sämtliche Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung einer Unterbringung, d.h. auch die Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person sowie sonstige damit zusammenhängende Maßnahmen wie die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs (vgl. Günter, in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, Stand Januar 2019, § 327 Rn. 7). Angesichts dieses dichten Geflechts zivilgerichtlicher Überprüfungsmöglichkeiten wäre es sachfremd, Einzelmaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der behördlichen Unterbringung oder mit der behördlich angeordneten Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person stehen, von den Verwaltungsgerichten überprüfen zu lassen. Ansonsten könnte es hinsichtlich ein und derselben Maßnahme der nach § 13 Abs. 1 PsychKG RP zuständigen Behörde zu divergierenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts einerseits und des Amtsgerichts andererseits und damit zu einem Konflikt kommen, der mangels eines gemeinsamen Beschwerdegerichts beider Gerichtszweige schlechthin nicht lösbar wäre (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 2018 – 5 CE 18.1677 – zum bayerischen Unterbringungsgesetz). Sämtliche von der Klägerin geschilderten Vorgänge im Hinblick auf die von ihr als „Zwangsräumung“ bezeichneten Maßnahme der Bediensteten des Beklagten und der anwesenden Polizeibeamten stehen in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der auf der Grundlage des § 14 Abs. 5 PsychKG RP erfolgten Vorführung und Untersuchung der Klägerin. Die insofern ergangenen Einzelmaßnahmen stellen nach Ansicht der Kammer kein von der Unterbringung nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen getrennter hoheitlicher Akt dar und sind daher auch nicht als solche getrennt vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar. Ist nach allem der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben, so ist das vorliegende Eilverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Amtsgericht Rockenhausen zu verweisen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (s. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG).