OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 L 968/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0830.17L968.11.00
4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 90 % und die Antragsgegnerin zu 10 %. 3. Der Streitwert wird für die Zeit bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung am 8. August 2011 auf 542.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 500.000,00 Euro festgesetzt. 1 1. 2 Soweit das Verfahren den ursprünglichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 4. Mai 2011 – 17 K 2868/11 – gegen die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2011 betrifft, wird es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, da die Beteiligten den Rechtsstreit diesbezüglich am 8. August 2011 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 3 2. 4 Der verbliebene Antrag der Antragstellerin, 5 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 4. Mai 2011 – 17 K 2868/11 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2011, Az.: 31-02/31-13, in der Gestalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2011 wiederherzustellen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Er ist unzulässig. Zwar besteht formell die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung fort. Doch für den damit grundsätzlich statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr). Die Antragstellerin bedarf insoweit keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Es gibt nämlich keine Regelung (mehr), die gegenwärtig oder in nächster Zukunft vollziehbar wäre. Während ursprünglich in Ziffer 1. a) der Ordnungsverfügung vom 29. März 2011 der Antragstellerin aufgegeben worden war, spätestens drei Monate nach Zustellung, mithin wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Schlammplatz 2 schon in einem laufenden Rechtsbehelfsverfahren, tätig zu werden, ist diese Regelung mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2011 dahin abgeändert worden, dass jedwedes Tätigwerden der Antragstellerin erst nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen hat. Erst binnen sechs Monaten von diesem Zeitpunkt an, hat als erster Schritt eine Ausschreibung zu erfolgen, während die in Ziffer 1. b) und 2. der Ordnungsverfügung geregelten Handlungspflichten darauf aufbauend sogar erst noch später aktuell werden (nach einer der Ausschreibung folgenden Auftragserteilung und dem Beginn der Räumung). 8 Der Wortlaut der jetzt getroffenen Regelung (Verfügungssatz der Ordnungsverfügung) ist eindeutig und bedarf keiner Auslegung, §§ 133, 157 BGB analog. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Antragsgegnerin möglicherweise hinsichtlich des Schlammplatzes 2 annahm, diesbezüglich bleibe eine Verpflichtung der Antragstellerin auch während des laufenden Klageverfahrens bestehen (vorletzter Satz auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 11. Juli 2011), hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, auch hinsichtlich des Schlammplatzes 2 nicht an der ursprünglichen Regelung festzuhalten, sondern der Antragstellerin Gelegenheit für eine Ausschreibung bieten zu wollen. Dafür, dass diese für den Schlammplatz 2 bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt, vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, vor demjenigen für die übrigen Schlammplätze zu erfolgen hätte, bieten ihre Ausführungen keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Selbst wenn diesen entnommen werden könnte, dass sie generell sechs Monate für die Vorbereitung einer Ausschreibung als ausreichend erachte, ist nicht ersichtlich, ab wann diese laufen sollen – Zustellung der ursprünglichen Ordnungsverfügung, Eingang des Schriftsatzes vom 11. Juli 2011 bei Gericht oder der Antragstellerin oder ein beliebiger anderer Zeitpunkt im laufenden Klageverfahren, das sich ggf. über mehrere Instanzen hinziehen wird –. Überdies bezieht sich die auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 11. Juli 2011 näher begründete Frist von sechs Monaten ohnehin allein auf die Dauer der Räumung nach deren Beginn (Ziffer 1. b) der Ordnungsverfügung) und nicht auf die erst nach Bestandskraft zu erfolgende und dem noch vorausgehende Ausschreibung. 9 Darauf, ob, wie die Antragstellerin meint, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung stets rechtswidrig ist, wenn – wegen § 76 VwVG NRW – keine Vollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt sind, kommt es für die Entscheidung zwar nicht an, doch dürfte die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Sinn haben, dass eine mittels Ordnungsverfügung verpflichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts ihren dadurch bereits in einem laufenden Klageverfahren aktuellen Pflichten nachzukommen hat und im Falle der Weigerung ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gegen sie erfolgen kann. 10 Bereits jetzt weist die Kammer darauf hin, dass es der Antragsgegnerin zum Zwecke effektiver Gefahrenabwehr freisteht, unter mehreren in Betracht kommenden Mitteln dasjenige auszuwählen, das eine zeitnahe und von ihr sicher zu überprüfende Gefahrenabwehr gewährleistet. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, ein Austauschmittel anzubieten, vgl. § 21 OBG, wobei bloß abstrakte Absichtserklärungen, zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt mit nicht näher beschriebenen Methoden ein nicht hinreichend bestimmtes Landschaftsbauwerk mit dem Klärschlamm errichten zu wollen, nicht ausreichen dürften. Hingegen scheint es bei Sicherstellung einer zeitnahen effektiven Gefahrenabwehr im Ermessen der Antragsgegnerin zu liegen, im Einzelfall neben der Verbrennung ggf. auch eine andere (preisgünstigere) Form der Beseitigung des jahrzehntealten Klärschlamms zu akzeptieren. Dies dürfte unabhängig davon gelten, ob hinsichtlich des Klärschlamms (nicht des darunter liegenden ggf. ebenfalls kontaminierten Bodens) Abfall- oder Bodenrecht Anwendung findet, da beide Regelungssysteme über § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG bzw. § 13 Abs. 5 BBodenSchG im Einzelfall ein Absehen von der mangels Deponierbarkeit des Klärschlammes grundsätzlich gebotenen Verbrennung desselben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) eröffnen könnten, soweit sichergestellt ist, dass dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. 12 Soweit das Verfahren aufgrund Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten insoweit der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese sich durch Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen selbst in die Rolle der Unterlegenen begeben und eine diesbezügliche Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. 13 Im Übrigen hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten zu tragen. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Antragsgegnerin sich zunächst durch Änderung von Ziffer 1. a) ihrer Ordnungsverfügung vom 29. März 2011 (zumindest teilweise) selbst in die Rolle der Unterlegenen begab, da die Antragsstellerin insoweit keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern den Rechtsstreit fortgesetzt hat. 14 3. 15 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Ausgegangen wird von der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für diese ergebenden Bedeutung der Sache, unabhängig davon, ob sie gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach Auffassung des Gerichts (noch) bedarf. 16 Hierbei wird hinsichtlich der ursprünglichen Zwangsgeldandrohungen der Gesamtbetrag der bezüglich der Schlammplätze 3 bis 6 angedrohten Zwangsgelder (168.000,00 Euro) durch vier geteilt, da nach Ziffer 1.6.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) bei einem Klageverfahren betreffend Zwangsgeldandrohung nur die Hälfte des angedrohten Betrages anzusetzen ist und nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes wiederum hiervon nur die Hälfte maßgeblich ist. Die ursprüngliche Zwangsgeldandrohung hinsichtlich des Schlammplatzes 2 wirkt nicht streitwerterhöhend, da insoweit auch die Grundverfügung wegen der diesbezüglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes war. Sind Grundverfügung und Zwangsgeldandrohung in einem Bescheid enthalten und Gegenstand des Verfahrens, bleibt die Zwangsgeldandrohung nach Ziffer 1.6.2 des Streitwertkataloges bei der Streitwertbemessung außer Betracht. 17 Bezüglich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die den Schlammplatz 2 betreffenden Regelungen der Ordnungsverfügung geht das Gericht davon aus, dass insoweit in einem Klageverfahren ein Streitwert von 1.000.000,00 Euro angemessen wäre, da die Kosten für die der Antragstellerin aufgegebenen Maßnahmen nach der Schätzung der Antragsgegnerin sich für fünf Schlammplätze auf rund 5.000.000,00 Euro belaufen. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass einerseits der Schlammplatz 2 vergleichsweise wenig Klärschlamm enthält, aber andererseits die Antragstellerin von weit höheren Gesamtkosten ausgeht und bei einer isolierten Durchführung der Ausschreibung und Beseitigung des Klärschlamms allein des Schlammplatzes 2 bezogen auf diesen ggf. höhere Kosten entstehen als bei einer Planung, Ausschreibung und Durchführung der Maßnahme für alle Schlammplätze zugleich. Der so ermittelte Streitwert für ein vergleichbares Klageverfahren ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes wiederum zu halbieren.