Urteil
17 K 2868/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klärschlamm, der nach Abschluss der Entwässerung nicht mehr in funktionellem oder räumlichem Zusammenhang mit der Kläranlage steht, ist Abfall i.S.d. KrWG.
• Behörde kann nach § 62 KrWG Anordnungen zur Herstellung abfallrechtsgemäßer Zustände treffen; eine Ordnungsverfügung zur Aushebung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Klärschlamm ist verhältnismäßig, geeignet und erforderlich, wenn Gefahr für Grundwasser besteht.
• Zwischenlagerung von Klärschlamm zwecks Entwässerung begründet nicht dauerhaftes Wasserrechtsregime; Genehmigungen aus Betriebszeiten regeln nur Zwischenlagerung, nicht endgültige Ablagerung.
• Klärschlamm, der lediglich auf dem gewachsenen Boden aufliegt und sich trennen lässt, ist keine untrennbar mit dem Grundstück verbundene Bodenschicht und fällt daher nicht ohne weiteres unter das Bodenschutzrecht statt unter das Abfallrecht.
Entscheidungsgründe
Klärschlamm als Abfall: Ordnungsverfügung zur Aushebung und Entsorgung rechtmäßig • Klärschlamm, der nach Abschluss der Entwässerung nicht mehr in funktionellem oder räumlichem Zusammenhang mit der Kläranlage steht, ist Abfall i.S.d. KrWG. • Behörde kann nach § 62 KrWG Anordnungen zur Herstellung abfallrechtsgemäßer Zustände treffen; eine Ordnungsverfügung zur Aushebung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Klärschlamm ist verhältnismäßig, geeignet und erforderlich, wenn Gefahr für Grundwasser besteht. • Zwischenlagerung von Klärschlamm zwecks Entwässerung begründet nicht dauerhaftes Wasserrechtsregime; Genehmigungen aus Betriebszeiten regeln nur Zwischenlagerung, nicht endgültige Ablagerung. • Klärschlamm, der lediglich auf dem gewachsenen Boden aufliegt und sich trennen lässt, ist keine untrennbar mit dem Grundstück verbundene Bodenschicht und fällt daher nicht ohne weiteres unter das Bodenschutzrecht statt unter das Abfallrecht. Die Klägerin, ein Wasserwirtschaftsverband und Eigentümerin ehemaliger Schlammplätze (SP1–SP6) einer stillgelegten Kläranlage, lagerte dort jahrzehntelang pastösen, schadstoffbelasteten Klärschlamm. Genehmigungen aus den 1960er/1970er Jahren sahen nur Zwischenlagerung zur Entwässerung vor; der Weiterverbleib war nicht geregelt. Nach Stilllegung der Kläranlage 1999 wurde die Entwässerung faktisch beendet. Gutachten 2006 wiesen auf bereits eingetretene bzw. drohende Grundwassergefährdungen hin. Die Beklagte ordnete 2011 per Ordnungsverfügung die Aushebung der Klärschlämme aus SP2–SP6 und deren ordnungsgemäße Entsorgung an; SP1 soll bodenschutzrechtlich behandelt werden. Die Klägerin focht die Verfügung an und beantragte hilfsweise die Entscheidung über ihren Antrag auf Errichtung eines Landschaftsbauwerks zur Einbringung des Schlamms. Das Gericht stellte das Verfahren bzgl. erledigter Teile ein und entschied über den Rest. • Anwendbares Recht und Rechtsnatur: Für den auf den Schlammplätzen verbliebenen Klärschlamm ist das KrWG anzuwenden; §62 KrWG (früher §21 KrW-/AbfG) berechtigt die Behörde, nötige Durchführungsanordnungen zu treffen, um abfallrechtsgemäße Zustände herzustellen. • Abfallqualität des Schlamms: Klärschlamm ist Abfall, wenn der Besitzer sich entledigt bzw. entledigen will oder wenn er nicht mehr seiner ursprünglichen Zweckbestimmung dient; hier verfolgt die Klägerin mit ihren Planungen das Ziel, den Schlamm dauerhaft loszuwerden. • Ende der Entwässerung / Ende des Wasserrechtsregimes: Genehmigungen aus der Betriebszeit regelten nur Zwischenlagerung zur Entwässerung; mit Stilllegung der Kläranlage und Ausbleiben einer planmäßigen Fortführung der Entwässerung endete der wasserrechtliche Zusammenhang; die Entsorgung ist damit abfallrechtlich zu regeln. • Abgrenzung zum Bodenschutzrecht: Der Klärschlamm liegt als bewegliche, pastöse Masse auf dem gewachsenen Boden und ist ohne untrennbare Verbindung trennbar; daher ist er nicht automatisch Boden in situ i.S.d. BBodSchG und unterliegt vorrangig dem Abfallrecht. • Zuständigkeit und Verfahrensfragen: Die untere Umweltschutzbehörde war für die Ordnungsverfügung zuständig; die angefochtenen Ziffern (Aushebung, Entsorgung, Nachweis) sind formal rechtmäßig und zulässig. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; Ermittlungen zu Kosten und Gefahren waren ausreichend, angesichts bereits festgestellter Grundwassergefährdung; die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, da mildere gleich geeignete Alternativen (konkret geplantes Landschaftsbauwerk als abfallrechtlich zulässige Verwertung) nicht dargelegt waren. • Hilfsantrag unzulässig: Die nachträgliche Hinzufügung eines Verpflichtungsanspruchs zur Entscheidung über das Landschaftsbauwerk stellte eine unzulässige Klageänderung/gekünstelte Eventualklagehäufung dar; daher bleibt darüber unentschieden. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen; insoweit ist die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29.03.2011 (in der geänderten Fassung) rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung, die die Aushebung der Klärschlämme aus SP2–SP6 und deren ordnungsgemäße Entsorgung anordnet, beruht auf anwendbarem Abfallrecht (§62 KrWG), ist sachlich begründet durch Gefährdungen des Grundwassers und verhältnismäßig. Die Klägerin als Erzeugerin und Besitzerin des Schlamms kann sich nicht auf fortdauernde wasserrechtliche Zuständigkeit berufen, weil die Entwässerung nicht mehr planmäßig betrieben wird; der Schlamm ist demnach Abfall und nicht einfach Boden in situ. Der Hilfsantrag zur Verpflichtung der Beklagten, über das beantragte Landschaftsbauwerk zu entscheiden, ist unzulässig und wird nicht beschieden. Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert wurde auf 7.175.000,00 Euro festgesetzt.