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Gerichtsbescheid

14 K 2354/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0906.14K2354.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war zunächst Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die ihm mit Verfügung vom 09.08.2001 entzogen wurde, weil er der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen war. Unter dem 08.07.2002 wurde dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse BE erteilt, die ihm mit Verfügung vom 25.10.2007 entzogen wurde, weil er erneut der Aufforderung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, nicht rechtzeitig Folge geleistet hatte. Nachdem ihm unter dem 26.08.2008 erneut eine Fahrerlaubnis der Klasse BE erteilt wurde, wehrt sich der Kläger nunmehr gegen deren Entziehung mit Verfügung der Beklagten vom 02.03.2011. 3 Seit dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis beging der Kläger zahlreiche Verkehrszuwiderhandlungen. Entsprechend dem Punktverfahren nach § 4 des Straßenverkehrsgesetz (StVG) wurde der Kläger verwarnt und zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert. Diese Sachverhalte haben zu folgenden Eintragungen im Verkehrszentralregister geführt, die zum Teil bereits wieder getilgt sind. 4 Tattag/Datum Vorwurf/Maßnahme RK/Tag des Urteils Punkte 2.8.95 Mangelhafte Reifen 22.9.95 3 29.6.96 Fahrzeugmangel 19.9.96 3 3.12.96 Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis 19.3.97 3 24.09.1997 Verwarnung 11.1.98 Geschwindigkeitsüberschreitung 15.4.98 3 12.10.98 Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis 22.4.99 3 16.1.98 § 315c Nr. 2b StGB 25.5.99 2.6.99 7 29.4.99 Geschwindigkeitsüberschreitung 20.7.99 1 5.1.00 Geschwindigkeitsüberschreitung 3.4.00 3 30.10.00 Anordnung Aufbauseminar 9.8.01 Fahrerlaubnisentziehung mangels Teilnahme an Aufbauseminar 10.9.01 8.7.02 Neuerteilung Fahrerlaubnis 9.3.03 Fahren ohne Versicherungsschutz (§ 6 Abs. 1 PflVersG, Straftat) 11.12.03 6 21.11.04 Geschwindigkeitsüberschreitung 24.2.05 3 20.4.05 Verwarnung 28.04.05 Geschwindigkeitsüberschreitung 18.10.05 3 16.5.06 Fahren ohne Betriebserlaubnis 15.7.06 3 28.9.06 Anordnung Aufbauseminar 21.1.07 Geschwindigkeitsüberschreitung 3.4.07 1 29.3.07 Handy 22.5.07 1 30.4.07 Geschwindigkeitsüberschreitung 24.8.07 3 11.6.07 Geschwindigkeitsüberschreitung 6.9.07 3 25.10.07 Fahrerlaubnisentziehung mangels Teilnahme an Aufbauseminar 27.11.07 26.8.08 Neuerteilung der Fahrerlaubnis 12.9.10 § 24a StVG, AAK 0,31 11.11.10 4 2.3.11 Fahrerlaubnisentziehung 5 Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 02.03.2011, zu deren Erlass der Kläger zuvor angehört wurde, begründete die Beklagte damit, die im Verkehrszentralregister zulasten des Klägers verzeichneten Eintragungen seien mit insgesamt 27 Punkten zu bewerten, von denen 21 verwertbar seien. Deshalb sei die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG wegen des Erreichens von 18 Punkten oder mehr zu entziehen. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung an und forderte den Kläger zur Abgabe des Führerscheins binnen drei Tagen nach Zustellung der Entziehungsverfügung auf. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht (fristgerecht) nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld von 500,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzzwangshaft an. Außerdem setzte die Beklagte gegen den Kläger eine Verwaltungsgebühr von 150,00 Euro sowie Zustellauslagen von 2,63 Euro fest. Die Entziehungsverfügung wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 07.03.2011 zugestellt. 6 Der Kläger hat am 07.04.2011 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt der Kläger aus, aufgrund der fünfjährigen Tilgungsfrist für Straftaten und der zweijährigen Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten habe das Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung nur noch eine verwertbare Eintragung enthalten, nämlich die Alkoholfahrt vom 12.09.2010, die mit 4 Punkten bewertet worden sei. Zwar werde die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung gehemmt, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 13.08.2008 hinaus. Deshalb hätten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorgelegen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 02.03.2011 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie aus: Zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung habe der Kläger einen Punktestand von 21 erreicht, weshalb der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG verwirklicht gewesen sei. Für eine Reduzierung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 StVG sei kein Raum gewesen, da der Kläger bereits vor der letzten Fahrerlaubnisentziehung ordnungsgemäß verwarnt und zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert worden sei. Um den Punktestand nachvollziehen zu können, müsse auch berücksichtigt werden, dass die Fahrerlaubnisentziehung am 25.10.2007 nicht zu einer Löschung der damals bereits vorhandenen Punkte geführt habe, da es sich um eine Entziehung nach § 4 Abs. 7 StVG gehandelt habe. Auch nehme der Kläger zu Unrecht an, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der Entziehung bereits ganz überwiegend getilgt gewesen seien. Denn die Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung vom 25.10.2007 und auch der Entziehung vom 09.08.2001 habe aufgrund der eigenen Tilgungsfristen von 10 Jahren sowie der Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 StVG die Tilgung der übrigen Eintragungen gemäß § 29 Abs. 6 StVG weit hinausgeschoben. 12 Den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 18.05.2011 (14 L 611/11) abgelehnt. Rechtsmittel gegen die Entscheidung hat der Kläger nicht eingelegt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Nach vorheriger Anhörung konnte das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Entziehungsverfügung der Beklagten von 02.03.2011 ist rechtmäßig. 17 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich zu dessen Lasten nach dem Punktsystem des § 4 StVG i.V.m. Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 18 oder mehr Punkte ergeben haben, denn dann gilt er nach gesetzlicher Wertung als ungeeignet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 18 Zulasten des Klägers ergab sich am 02.03.2011 ein Punktestand von mehr als 18 Punkte. 19 Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Der Kläger wurde am 30.10.2000 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert. Aufgrund der vorangegangenen Verkehrszuwiderhandlungen hatte der Kläger trotz vorheriger Tilgung der Tat vom 02.08.1995 (3 P) rechnerisch bereits damals einen Punktestand von mehr als 18 erreicht, allerdings war dieser nach § 4 Abs. 5 StVG auf 17 zu reduzieren. Wegen Missachtung der Aufforderung zum Aufbauseminar wurde dem Kläger gemäß § 4 Abs. 7 StVG die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Löschung der bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Punkte trat dadurch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG nicht ein. Bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 08.07.2002 war der Punktestand allerdings durch Tilgung der Taten vom 29.06.1996 (3 P) und 03.12.1996 (3 P) aufgrund der absoluten Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten von 5 Jahren nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG auf 11 Punkte gesunken. Nachfolgend kamen durch die Taten vom 09.03.2003, 21.11.2004, 28.04.2005 und 16.05.2006 insgesamt 15 Punkte hinzu; im gleichen Zeitraum reduzierte sich der Punktestand durch Tilgung der Taten vom 11.01.1998, 12.10.1998, 29.04.1999 und 05.01.2000 um insgesamt 10 Punkte. Damit ergab sich zum 28.09.2006 ein Punktestand von 16, weshalb die Beklagte den Kläger erneut zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufforderte. Dabei fand die Straftat vom 16.01.1998, die mit 7 Punkten zu bewerten ist, weiterhin Berücksichtigung, weil sie noch nicht getilgt war. Denn der nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 a) StVG regelmäßig nach fünf Jahren anstehende Tilgungszeitpunkt wird gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG sowohl durch die Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung vom 09.08.2001 als auch durch die Eintragung der weiteren Straftat vom 09.03.2003 auf deren Tilgungszeitpunkt hinausgeschoben. Eine absolute Tilgungsfrist wie bei Ordnungswidrigkeiten sieht § 29 StVG für sonstige Eintragungen nicht vor. Nach Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar stieg der Punktestand des Klägers durch die Taten vom 21.01.2007, 29.03.2007, 11.06.2007 und 11.06.2007 noch um 8 Punkte auf 24 Punkte an. Durch die Entziehung der Fahrerlaubnis am 25.10.2007 mangels Teilnahme an einem Aufbauseminar trat wegen § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG keine Löschung der vorhandenen Punkte ein. Allerdings führte die Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 StVG zum Hinausschieben der Tilgung der vorherigen Eintragungen, insbesondere der Straftaten vom 16.01.1998 und 09.03.2003. Deshalb betrug der Punktestand auch zum Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 26.08.2008 weiterhin 24 Punkte. Ob deshalb die Neuerteilung hätte unterbleiben müssen, kann hier offenbleiben. Bis zum 02.03.2011 waren durch die Alkoholfahrt vom 12.09.2010 4 neue Punkte hinzugekommen; zugleich hatte sich der Punktestand durch Ablauf der absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren für die Ordnungswidrigkeiten vom 21.11.2004 und 28.04.2005 um 6 Punkte reduziert, weshalb der Punktestand 22 betrug. 20 Auch die über die eigentliche Fahrerlaubnisentziehung hinausgehenden Regelungen in der Entziehungsverfügung vom 02.03.2011 sind rechtmäßig. 21 Die Aufforderung, den Führerschein innerhalb von 3 Tagen abzugeben, beruht auf § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVG. Die damit verbundene Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro sowie von Ersatzzwangshaft findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 61, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). 22 Die Gebührenentscheidung basiert auf § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Danach wird für eine Fahrerlaubnisverfügung eine verwaltungsgebühr im Rahmen von 33,20 und 256,00 Euro festgesetzt. Dieser Rahmen wird durch die festgesetzte Gebühr von 150,00 Euro nicht überschritten; ihre Höhe begegnet auch sonst keinen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Kläger als Gebührenschuldner darüber hinaus die Zustellauslagen zu tragen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO, §§ 704 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt.