Beschluss
6 L 2220/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0902.6L2220.15.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. 4 In der Vergangenheit fielen beim Antragsteller zahlreiche punkterelevante Ereignisse vor. Die Einzelheiten der punkterelevanten Entwicklung ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung ergab sich der folgende – vom Gericht errechnete – Punktestand (zu einer möglichen alternativen Berechnung siehe die Gründe zu II): 5 Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Tilgung Punkte einzeln Löschung von Punkten (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG Punkte insg. 1. 12.10.2002 Nicht zugelassenes Fahrzeug an verkehrsgefährdender Stelle 17.12.2002 17.12.2007 1 1 2. 27.03.2004 Alkohol, § 24a StVG 23.06.2004 4 5 3. 01.06.2004 Rotlicht 12.10.2004 12.10.2009 3 8 4. 03.11.2004 Geschwindigkeit 03.03.2005 03.03.2010 1 9 5. 19.11.2004 Verwarnung vom 17.11.2004 6. 13.11.2006 Mobiltelefon 04.01.2007 04.01.2012 1 10 7. 12.03.2007 Mobiltelefon 11.05.2007 11.05.2012 1 11 8. 23.03.2007 Geschwindigkeit 26.05.2007 26.05.2012 1 12 9. 17.12.2007 Tilgung lfd. Nr. 1 -1 11 10. 15.11.2007 Mobiltelefon 29.12.2007 29.12.2012 1 12 11. 06.06.2008 Geschwindigkeit 06.09.2008 06.09.2013 3 15 12. 10.10.2008 Anordnung Teilnahme Aufbauseminar vom 08.10.2008 13. 22.01.2009 Entziehung der Fahrerlaubnis vom 20.01.2009 wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar § 4 Abs. 7 StVG a.F. 14. 27.05.2009 Teilnahme am Aufbauseminar 15. 02.06.2009 Neuerteilung Fahrerlaubnis 16. 09.09.2009 Mobiltelefon 01.01.2010 01.01.2015 1 16 17. 12.10.2009 Tilgung lfd. Nr. 3 -3 13 18. 03.03.2010 Tilgung lfd. Nr. 4 -1 12 19. 05.03.2010 Verwarnung vom 04.03.2010 20. 12.03.2010 Mobiltelefon 21.05.2010 1 13 21. 05.05.2010 Geschwindigkeit 21.07.2010 1 14 22. 21.10.2010 Mobiltelefon 27.11.2010 1 15 23. 21.12.2010 Mobiltelefon 01.02.2011 1 16 24. 05.05.2011 Geschwindigkeit 27.08.2011 3 19 25. 23.09.2011 Verwarnung vom 21.09.2011 26. 04.01.2012 Tilgung lfd. Nr. 6 -1 18 27. 31.01.2012 Geschwindigkeit 20.03.2012 3 21 28. 11.05.2012 Tilgung lfd. Nr. 7 -1 20 29. 26.05.2012 Tilgung lfd. Nr. 8 -1 19 30. 16.10.2012 Mobiltelefon 01.02.2013 1 20 31. 19.11.2012 Mobiltelefon 28.12.2012 1 21 32. 01.12.2013 Geschwindigkeit 25.02.2014 3 24 33. 29.12.2012 Tilgung lfd. Nr. 10 -1 23 34. 06.09.2013 Tilgung lfd. Nr. 11 -3 20 35. 09.04.2014 Verwarnung vom 07.04.2014 6 Laut StVG in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung ergibt sich folgender Punktestand: 7 Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestandskraft/Speicherung Tilgung Punkte einzeln Löschung von Punkten (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG) Punkte insg. 36. 01.05.2014 NEUES PUNKTESYSTEM (Überführung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG; maßgeblicher Eintragungsstand 1. Mai 2014) 8 37. 17.02.2014 Geschwindigkeit 06.05.2014 Speicherung 1 9 38. 13.12.2014 Geschwindigkeit 14.03.2015 1 10 39. 01.01.2015 Tilgung lfd. Nr. 16, Aktualisierung der nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. erreichten Stufe gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F.: Vom Punktestand am 30. April 2014 ist 1 Punkt nach dem StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung abzuziehen, d.h. 19 zu überführende Punkte in das neue Punktesystem = 8 Punkte nach dem neuen Punktesystem 10 8 Unter dem 7. Mai 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass die unverbindliche Wertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV einen Punktestand des Antragstellers im Fahreignungsregister von insgesamt 8 Punkten ergeben habe. 9 Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 29. April 2015, zugestellt am 30. April 2015, die Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro auf, den Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung abzugeben (Ziffer 2). Ferner setzte sie Kosten in Höhe von 170,95 Euro (167,50 Euro Gebühr zzgl. 3,45 Euro Auslagen) fest. 10 Hiergegen hat der Antragsteller am 24. Juni 2015 Klage erhoben (6 K 4003/15), über die bislang nicht entschieden ist, und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. 11 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 12 die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 4003/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. April 2015 anzuordnen. 13 Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf den Verwaltungsvorgang, 14 den Antrag abzulehnen. 15 II. 16 Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage anzuordnen. Denn die Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der angegriffene, nach § 4 Abs. 9 StVG in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung (StVG n.F.) sofort vollziehbare Bescheid nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. 17 Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis am 29. April 2015 wies das Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punktestand von acht aus. 18 Für die Beantwortung der Frage, wann sich acht Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Dies ist Ausdruck des nunmehr gesetzlich fixierten Tattagprinzips. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.). 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 –, juris Rn. 6. 20 Der Punktestand des Antragstellers vor dem 1. Mai 2014, der sich aus den bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. ergab, belief sich auf 20 Punkte. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: 21 Mit der Begehung des Geschwindigkeitsverstoßes am 6. Juni 2008 (lfd. Nr. 11) wies das Verkehrszentralregister – wie aus der vorstehenden tabellarischen Aufführung ersichtlich – einen Punktestand von 15 auf. Die Antragsgegnerin ordnete sodann am 10. Oktober 2008 nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung (im Folgenden: StVG a.F.) die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Der Antragsteller folgte der Aufforderung nicht. Aufgrund dessen entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. Nachdem der Antragsteller an einem Aufbauseminar im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG a.F. teilgenommen hatte, erteilte die Antragsgegenerin diesem die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG a.F. am 2. Juni 2009 erneut. Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wies der Antragsteller weiterhin einen Punktestand von 15 auf. Eine Punktereduzierung ging – abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. – mit der Neuerteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. nicht einher, weil die Entziehung darauf beruhte, dass der Antragsteller nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hatte. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Löschung aller Punkte nur dann sachgerecht ist, wenn der Wiedererteilung eine Wartefrist von sechs Monaten sowie eine positive Begutachtung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zum Nachweis der Kraftfahreignung vorausgehen (§ 4 Abs. 10 StVG a.F.). Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG kann der Betroffene die Fahrerlaubnis aber bereits mit einem Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar wiedererlangen; verlangt werden weder eine Wartefrist noch ein Nachweis der Kraftfahreignung (§ 4 Abs. 10 StVG a.F.). Ohne Begutachtung der Kraftfahreignung kommt wiederum nach der Systematik des § 4 StVG a.F. die Löschung der Punkte, welche bereits vor der Entziehung im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen waren, nicht in Betracht. 22 Dem Punktestand von 15 im Verkehrszentralregister war sodann für die unter der laufenden Nummer 16 aufgeführte Verkehrsordnungswidrigkeit ein Punkt hinzuzurechnen. Damit erreichte der Antragsteller 16 Punkte. 23 Dieser Punktestand reduzierte sich wiederum um vier Punkte mit der Tilgung der hier unter den lfd. Nummern 3 und 4 aufgeführten Eintragungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG am 12. Oktober 2009 (lfd. Nr. 3) und am 3. März 2010 (lfd. Nr. 4). Die Tilgungsregeln des § 29 StVG a.F. sind gem. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG für die unter den lfd. Nummern 3 und 4 aufgeführten Eintragungen weiterhin anwendbar, weil sie in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind. Die Dauer der Tilgungsfrist richtet sich nach § 29 Abs. 1 StVG a.F. Bei Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. zwei Jahre. Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. für eine Person eingetragen, ist die Tilgung einer Eintragung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – wird wiederum spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt, § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war (§ 29 Abs. 6 Satz 6 StVG a.F.). 24 Die Tilgungsfrist beginnt nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Wird die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung versagt oder entzogen, sieht § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. hiervon abweichend vor, dass die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass während der Zeit der Entziehung eine Bewährung durch Teilnahme am Straßenverkehr nicht stattfinden kann und sichergestellt werden soll, dass bei erneuter Antragstellung die Behörde Kenntnis der Mängel erhält, die zu diesen Entscheidungen geführt haben. 25 Vgl. Begr. Zur Neufassung durch ÄndG v 24. April 1998 (VkBl 98 800), abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 29 Rn. 1b. 26 Unter das Tatbestandsmerkmal der „Entziehung wegen mangelnder Eignung“ fällt auch die Entziehung wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F.). 27 Zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals der „Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung“ siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 12 ME 110/13 –, juris Rn. 6 f. (= DAR 2013, 596). 28 Ob sich die Regelung nur auf den Fristbeginn der Tilgung der Eintragung wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis selbst bezieht oder die Regelung im Hinblick auf die bereits laufenden Fristen vorangegangener Eintragungen, welche nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, im Verkehrszentralregister unterbrechende Wirkung entfaltet, d.h. dass die Verjährung nach (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis für diese Eintragungen erneut beginnt, ist bislang in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht abschließend geklärt. Jedenfalls hinsichtlich der Eintragungen über Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten erscheint eine damit mögliche Verwertbarkeit noch weit über den Ablauf der – bei regelmäßigem Fristbeginn – in § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. normierten absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren aber jedenfalls bedenklich. 29 Für einen (erneuten) Fristbeginn nach (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis auch im Hinblick auf Eintragungen über Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 12 ME 110/13 –, juris Rn. 6 f. (= DAR 2013, 596); a.A. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 6. September 2011 – 14 K 2354/11 –, juris Rn. 17. 30 Denn der Regelung einer absoluten Tilgungsfrist für Eintragungen über Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit liegt die Erwägung zugrunde, dass nach Ablauf dieses Zeitraums die Eintragung über – im Vergleich zu der Begehung von Straftaten – relativ geringfügige Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Regeln keine ausreichende Erkenntnislage für die Beurteilung der Kraftfahreignung mehr darstellt. 31 Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 29 Rn. 8. 32 Warum dies ausnahmsweise im Fall des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. anders sein soll, erscheint nicht ohne Weiteres plausibel. Es hätte nahegelegen, dass der Gesetzgeber in diesem Fall den verjährungsrechtlich gängigen Begriff des „Neubeginns“ (vgl. § 212 BGB; früher: „Unterbrechung“) gewählt hätte. Unerfindlich bleibt auch, warum die bis zu dem Ereignis zurückgelegte Zeitdauer völlig gegenstandslos werden soll. Einer abschließenden Klärung der Reichweite des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. bedarf es vorliegend jedoch nicht, da im konkreten Fall nach beiden Ansichten der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung denselben Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem aufweist: 33 Folgt man der Ansicht, dass ungeachtet des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. Ordnungswidrigkeiten – mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – stets nach Ablauf der absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung hierüber getilgt werden, wurde die Tilgung der unter den lfd. Nummern 3 und 4 aufgeführten Eintragungen durch weitere Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. bis zum Ablauf der Fünf-Jahres Frist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. gehemmt. Die Tilgungsreife ist am 12. Oktober 2009 (lfd. Nr. 3) bzw. am 3. November 2009 (lfd. Nr. 4) eingetreten. Hierdurch hat sich der Punktestand im Verkehrszentralregister auf zwölf reduziert. 34 Eine Tilgung der unter der lfd. Nummer 3 aufgeführten Eintragung ist hingegen bislang nicht eingetreten. Anders als für sonstige Eintragungen von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit gilt für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – wie sie hier vorliegt – die absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. nicht. Die Tilgung der unter der lfd. Nummer 3 aufgeführten Eintragung wird danach durch weitere Eintragungen im Verkehrszentralregister (lfd. Nrn. 4, 6-8, 10-11, 17, 20-25, 28, 31-33) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. bislang gehemmt. Sie wird erst mit Tilgung der hier unter der lfd. Nummer 32 aufgeführten Eintragung am 25. Februar 2016 eintreten (§ 29 Abs. 6 Satz 6 StVG a.F.). Dies folgt daraus, dass gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG n.F. eine weitere Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a.F. nicht mehr durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden kann. Den hier unter den lfd. Nummern 37 und 38 aufgeführten Eintragungen kommt danach keine weitere ablaufhemmende Wirkung zu, sodass die Tilgung der letzten, auf die vorangegangenen Eintragungen tilgungshemmende Eintragung vom 1. Dezember 2012 (lfd. Nr. 32) nach der regelmäßigen Tilgungsfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung (hier: 25. Februar 2014) eintreten wird, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. 35 Dem Gesamtpunktestand im Verkehrszentralregister von zwölf Punkten waren sodann die für die unter den laufenden Nummern 20-24 aufgeführten Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verkehrszentralregister einzutragenden Punkte hinzuzurechnen. Damit erreichte der Antragsteller 19 Punkte. 36 Eine Punktereduzierung aufgrund Überschreitens der 18 Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F. war nicht vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F. ist der Punktestand zwar auf 17 zu reduzieren, wenn der Betroffene 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. ergriffen hat. Nach Aktenlage ist der Antragsteller aber sowohl verwarnt, als auch mit einem Aufbauseminar belegt worden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a.F.). Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. zu verwarnen und sodann die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. anzuordnen, bestand aufgrund des (damaligen) Punktestandes von 15 vorliegend nicht. Die Verwarnungs- und Hinweispflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG a.F. wird nur beim Erreichen der jeweiligen Eingriffsstufe ausgelöst, nicht jedoch dann, wenn – wie hier – der Fahrerlaubnisinhaber bei Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der Stufe verbleibt. Für eine nochmalige Belehrung besteht dann kein Anlass, zumal die gerade erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis eine mehr als ausreichende Warnung darstellt. 37 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2003 – 12 ME 396/03 –, juris Rn. 10; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 Rn. 38. 38 Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. galt der Antragsteller damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. 39 Ungeachtet dessen, dass spätere Veränderungen des Punktestandes am Wegfall der Kraftfahreignung nichts mehr zu ändern vermögen, weil das einmalige Erreichen oder Überschreiten von 18 Punkten genügt, um den Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. zu verwirklichen, 40 vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 21/07 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 16 B 752/14 –, juris, ausdrücklich nunmehr in § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG n.F., 41 ist der Punktestand des Antragstellers im weiteren Verlauf nicht mehr unter die 18 – bzw. nach neuem Recht acht – Punkte gefallen. Zwar führte nach Ablauf der jeweiligen fünfjährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F.) die Tilgung der hier unter den lfd. Nummern 6-8 und 10-11 aufgeführten Eintragungen zu einer Punktereduzierung von insgesamt sieben Punkten ( siehe lfd. Nr. 26, 28-29, 33-34), zugleich beging der Antragsteller im Zeitraum vom 31. Januar 2012 bis 1. Dezember 2013 aber vier weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten (hier lfd. Nrn. 27 und 30-32), welche mit insgesamt acht Punkten zu bewerten waren. Nach alledem ergab sich ein Gesamtpunktestand im Verkehrszentralregister von 20 Punkten. 42 Nach der Überführung in das neue Punktesystem nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG bestand ein Punktestand von acht im Fahreignungs-Bewertungssystem. Dem war zunächst ein Punkt für den Verkehrsverstoß vom 17. Februar 2014 (lfd. Nr. 37) hinzuzurechnen. Die hinzuzurechnende Punktzahl für diesen Verkehrsverstoß richtet sich gem. § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG – die Ausnahme des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 StVG war hier nicht einschlägig – nach neuem Recht, da die Tat zwar vor dem 1. Mai 2014 begangen, aber erst nach dem 1. Mai 2014 (nämlich am 6. Mai 2015) ins Fahreignungsregister eingetragen wurde. 43 Der Verkehrsverstoß vom 13. Dezember 2014 (lfd. Nr. 32) bewirkte eine weitere Erhöhung des Punktestandes um einen Punkt auf zehn Punkte. 44 Am 1. Januar 2015 wurde die hier unter der lfd. Nummer 16 eingetragene Verkehrsordnungswidrigkeit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. getilgt. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. führen nachträgliche Veränderungen des Punktestandes durch Tilgung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. i.V.m. § 29 StVG a.F. zu einer Aktualisierung sowohl der nach der Tabelle zu Nr. 4 erreichten Stufe als auch des Punktestandes im Fahreignungs-Bewertungssystem. Infolge der nachträglichen Tilgung muss der Punktestand zum Tilgungsdatum neu berechnet werden. 45 Vgl. zur Auslegung der Norm ausführlich Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2015 – 6 L 1812/15 –; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 1 L 1118/14.NW –, juris Rn. 8. 46 Die Tilgung wirkt sich danach zunächst (nur) auf den Bestand an „alten“ Punkten aus, der vor dem 1. Mai 2014 vorhanden war. § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. ist zur Regelung der nachträglichen Tilgung von Punkten nach dem StVG a.F. im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems erforderlich, da einem Punkt nach dem StVG n.F. ein größeres Gewicht zukommt als einem Punkt nach dem StVG a.F. 47 Vgl. zu Umstellung vom Sieben-Punkte-System des StVG a.F. auf das Drei-Punkte-System des StVG n.F. BT-Drs. 17/12636 S. 18, 39. 48 Der nachträglich infolge der Tilgung reduzierte Punktestand ist anschließend gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Dann ist der Punktestand erneut um die Punkte zu erhöhen, die durch die nach dem 1. Mai 2014 bis zum Eintritt der Tilgungsreife eingetragenen Zuwiderhandlungen verursacht worden sind. Auf diese Weise ergibt sich der neue, aktualisierte Punktestand am Tag der Tilgung. 49 Damit reduzierte sich der zu überführende Punktestand zum 30. April 2014 mit Eintritt der Tilgungsreife am 1. Januar 2015 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. rückwirkend auf 19 Punkte. Nach der Überführungstabelle ergaben sich danach weiterhin acht Punkte. Dieser Punktestand erhöhte sich durch die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 17. Februar 2014 (lfd. Nr. 37) und 13. Dezember 2014 (lfd. Nr. 38) um zwei Punkte auf insgesamt zehn Punkte. 50 Zu demselben Ergebnis führt schließlich auch die Ansicht, nach der für die hier unter den lfd. Nummern 2-4, 6-8 und 10-11 aufgeführten Eintragungen das Datum der Neuerteilung der Fahrerlaubnis für den Beginn der Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F maßgeblich ist. Die punkterelevante Entwicklung stellt sich danach wie folgt dar: 51 Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Tilgung Punkte einzeln Löschung von Punkten (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG Punkte insg. 1. 12.10.2002 Nicht zugelassenes Fahrzeug an verkehrsgefährdender Stelle 17.12.2002 17.12.2007 1 1 2. 27.03.2004 Alkohol, § 24a StVG 23.06.2004 4 5 3. 01.06.2004 Rotlicht 12.10.2004 02.06.2014 3 8 4. 03.11.2004 Geschwindigkeit 03.03.2005 02.06.2014 1 9 5. 19.11.2004 Verwarnung vom 17.11.2004 6. 13.11.2006 Mobiltelefon 04.01.2007 02.06.2014 1 10 7. 12.03.2007 Mobiltelefon 11.05.2007 02.06.2014 1 11 8. 23.03.2007 Geschwindigkeit 26.05.2007 02.06.2014 1 12 9. 17.12.2007 Tilgung lfd. Nr. 1 -1 11 10. 15.11.2007 Mobiltelefon 29.12.2007 02.06.2014 1 12 11. 06.06.2008 Geschwindigkeit 06.09.2008 02.06.2014 3 15 12. 10.10.2008 Anordnung Teilnahme Aufbauseminar vom 08.10.2008 13. 22.01.2009 Entziehung der Fahrerlaubnis vom 20.01.2009 wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar § 4 Abs. 7 StVG a.F. 14. 27.05.2009 Teilnahme am Aufbauseminar 15. 02.06.2009 Neuerteilung Fahrerlaubnis 16. 09.09.2009 Mobiltelefon 01.01.2010 01.01.2015 1 16 17. 05.03.2010 Verwarnung vom 04.03.2010 18. 12.03.2010 Mobiltelefon 21.05.2010 1 17 19. 05.05.2010 Geschwindigkeit 21.07.2010 1 18 20. 21.10.2010 Mobiltelefon 27.11.2010 1 19 21. 21.12.2010 Mobiltelefon 01.02.2011 1 20 22. 05.05.2011 Geschwindigkeit 27.08.2011 3 23 23. 23.09.2011 Verwarnung vom 21.09.2011 24. 31.01.2012 Geschwindigkeit 20.03.2012 3 26 25. 16.10.2012 Mobiltelefon 01.02.2013 1 27 26. 19.11.2012 Mobiltelefon 28.12.2012 1 28 27. 01.12.2013 Geschwindigkeit 25.02.2014 3 31 28. 09.04.2014 Verwarnung vom 07.04.2014 52 Laut StVG in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung ergibt sich folgender Punktestand: 53 Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestandskraft/Speicherung Tilgung Punkte einzeln Löschung von Punkten (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG) Punkte insg. 29. 01.05.2014 NEUES PUNKTESYSTEM (Überführung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG; maßgeblicher Eintragungsstand 1. Mai 2014) 8 30. 17.02.2014 Geschwindigkeit 06.05.2014 Speicherung 1 9 31. 02.06.2014 Tilgung lfd. Nr. 3-11 Aktualisierung der nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. erreichten Stufe gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F.: Vom Punktestand am 30. April 2014 sind 11 Punkte nach dem StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung abzuziehen, d.h. 20 zu überführende Punkte in das neue Punktesystem = 8 Punkte nach dem neuen Punktesystem 9 32. 13.12.2014 Geschwindigkeit 14.03.2015 1 10 33. 01.01.2015 Tilgung lfd. Nr. 16, Aktualisierung der nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. erreichten Stufe gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F.: Vom Punktestand am 30. April 2014 ist 1 Punkt nach dem StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung abzuziehen, d.h. 19 zu überführende Punkte in das neue Punktesystem = 8 Punkte nach dem neuen Punktesystem 10 54 Aufgrund der im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragenen zehn Punkte hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt war. 55 Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich als Folge der Fahrerlaubnisentziehung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV analog auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, wenn der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung entgegen dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht von der Behörde angeordnet wurde, sondern sich wie hier gemäß § 4 Abs. 9 StVG n.F. bereits aus dem Gesetz ergibt. Denn es ist kein Grund denkbar, der es rechtfertigen könnte, einem Betroffenen trotz entzogener Fahrerlaubnis den Führerschein zu belassen. 56 Die nach § 112 JustizG NRW sofort vollziehbare Androhung des Zwangsgeldes ist nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) offensichtlich rechtmäßig, insbesondere hinsichtlich der Frist zur Abgabe des Führerscheins und der Höhe des Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, wenn der Antragsteller – wie hier – nicht in qualifizierter Weise (etwa als Berufskraftfahrer) auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.