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Urteil

10 K 2776/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine schriftliche Ermahnung des Dienstherrn ist keine Disziplinarmaßnahme im Sinne des BDG und kann vor dem Verwaltungsgericht überprüfbar sein. • Beamte haben gemäß § 67 Abs. 1 BBG Amtsverschwiegenheit zu wahren; die Offenbarung dienstlicher Angelegenheiten gegenüber Dritten ist nur zulässig, wenn Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind. • Ein dienstlicher IT‑Betreuer darf personenbezogene oder sensible Dateien nicht ohne Zuständigkeit und Einwilligung an Kollegen weitergeben; ein Verstoß kann eine dienstliche Ermahnung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Ermahnung wegen Pflichtverletzung bei Weitergabe personenbezogener Dateien • Eine schriftliche Ermahnung des Dienstherrn ist keine Disziplinarmaßnahme im Sinne des BDG und kann vor dem Verwaltungsgericht überprüfbar sein. • Beamte haben gemäß § 67 Abs. 1 BBG Amtsverschwiegenheit zu wahren; die Offenbarung dienstlicher Angelegenheiten gegenüber Dritten ist nur zulässig, wenn Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind. • Ein dienstlicher IT‑Betreuer darf personenbezogene oder sensible Dateien nicht ohne Zuständigkeit und Einwilligung an Kollegen weitergeben; ein Verstoß kann eine dienstliche Ermahnung rechtfertigen. Der Kläger, seit 1995 Beamter und seit 2005 als lokaler IT‑Betreuer tätig, sollte Anfang Mai 2010 den Datenbestand eines Verkaufsteams von Standort C nach L übertragen. Er bemerkte, dass der Bestand ungewöhnlich groß (43 GB) und offenbar teilweise privat war und wandte sich an die Datenschutzbeauftragte. Nach einer schriftlichen Erklärung der Teamleiterin, die die Dienstlichkeit der Daten bestätigte, verschob der Datentransfer am 7. Mai 2010. Der Kläger hatte zuvor in zwei E‑Mails an mehrere Kollegen jeweils drei Dateien aus dem Datenbestand als „Stichprobe“ zur Kenntnisnahme gesendet; diese enthielten unter anderem Kinderfotos, persönliche Formulare, EC‑Kartendaten, dienstliche Passwörter und vertraulichen Schriftverkehr. Die Dienststelle wertete dies als Verletzung der Amtsverschwiegenheit und erteilte dem Kläger in einem Personalgespräch eine schriftliche Ermahnung, deren Beibehaltung nach Widerspruch gerichtlich angegriffen wurde. • Zulässigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da die Ermahnung keine disziplinarische Maßnahme im Sinne des BDG darstellt; gegebenenfalls wäre die Klage als allgemeine Leistungsklage auszulegen. • Rechtsgrundlage und Rechtsnatur der Ermahnung: Die schriftliche Ermahnung beruht auf der allgemeinen Dienst- und Weisungsbefugnis des Dienstherrn und gehört zu den Personalaktendaten nach BBG. • Pflichtverletzung: Nach § 67 Abs. 1 BBG besteht Amtsverschwiegenheitspflicht. Der Kläger machte dienstlich bekannt gewordene Daten Dritten zugänglich und verletzte damit die Verschwiegenheitspflicht, weil eine Weitergabe im dienstlichen Verkehr nicht geboten war. • Zuständigkeit und Eingriff in Kompetenzen: Die Zuständigkeit für Datenschutz lag bei der Datenschutzbeauftragten; der Kläger überschritt als IT‑Betreuer seine Kompetenzen, indem er Dateien sichtete und weiterleitete statt das zuständige Organ tätig werden zu lassen. • Vorwerflichkeit und Motive: Zwar handelte der Kläger nach Auffassung des Gerichts in guter Absicht, doch war ihm die Unzulässigkeit der Weitergabe sensibler personenbezogener Daten bewusst oder erkennbar, sodass das Verhalten vorwerfbar ist. • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Angesichts der Pflichtverletzung und mildernder Umstände war die Ermahnung als mildere dienstliche Reaktion angemessen; auf ein Disziplinarverfahren wurde verzichtet, wodurch mildernde Wirkung gegeben ist. • Verfahrensfragen: Für die Rechtmäßigkeit der Ermahnung ist kein besonderes förmliches Verfahren erforderlich und die Nichtbeteiligung des Personalrats stellt keinen Verfahrensfehler dar. Die Klage wird abgewiesen; die Ermahnung bleibt wirksam. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger durch Versenden der Dateien an mehrere Kollegen gegen seine Amtsverschwiegenheit nach § 67 Abs. 1 BBG und gegen die ihm als IT‑Betreuer obliegenden Grenzen seines Zuständigkeitsbereichs verstoßen hat. Zwar war sein Handeln offenbar gut gemeint und die Datenschutzbeauftragte hatte zunächst nicht einschritten, dennoch rechtfertigt dies nicht die eigenmächtige Verbreitung sensibler personenbezogener Daten. Vor diesem Hintergrund war die schriftliche Ermahnung eine angemessene und verhältnismäßige Reaktion der Dienststelle, zumal auf ein Disziplinarverfahren verzichtet wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme bestimmter Mehrkosten der Beklagten.