Urteil
27 K 4285/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Internetangebot, das auf Nutzer in Nordrhein-Westfalen abzielt und dort öffentliches Glücksspiel vermittelt oder hierfür wirbt, kann durch eine auf dieses Landesgebiet beschränkte Ordnungsverfügung untersagt werden.
• Eine nach § 9 Abs. 1 GlüStV gestützte Untersagungsanordnung ist rechtmäßig, wenn das Angebot Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV vermittelt oder bewirbt und keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV vorliegt.
• Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV verstoßen weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht; die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist durch legitime Ziele wie Sucht- und Jugend- sowie Verbraucherschutz gerechtfertigt.
• Geolokalisationsverfahren nach dem Stand der Technik sind grundsätzlich geeignete und zumutbare Mittel, um ein landesbezogenes Verbot technisch umzusetzen; eine verbleibende Fehlerquote steht der Wirksamkeit nicht entgegen.
• Die Behörde kann Zwangsmittel und Gebühren nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften anordnen und festsetzen.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Vermittlung und Werbung für Internet-Glücksspiel in NRW rechtmäßig • Ein Internetangebot, das auf Nutzer in Nordrhein-Westfalen abzielt und dort öffentliches Glücksspiel vermittelt oder hierfür wirbt, kann durch eine auf dieses Landesgebiet beschränkte Ordnungsverfügung untersagt werden. • Eine nach § 9 Abs. 1 GlüStV gestützte Untersagungsanordnung ist rechtmäßig, wenn das Angebot Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV vermittelt oder bewirbt und keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV vorliegt. • Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV verstoßen weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht; die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist durch legitime Ziele wie Sucht- und Jugend- sowie Verbraucherschutz gerechtfertigt. • Geolokalisationsverfahren nach dem Stand der Technik sind grundsätzlich geeignete und zumutbare Mittel, um ein landesbezogenes Verbot technisch umzusetzen; eine verbleibende Fehlerquote steht der Wirksamkeit nicht entgegen. • Die Behörde kann Zwangsmittel und Gebühren nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften anordnen und festsetzen. Der K. betrieb unter der Domain www.C.de ein Internetangebot mit Sportwetten und berief sich auf eine 1990 erteilte D.-Gewerbegenehmigung. Die Bezirksregierung Düsseldorf erließ am 10. Juni 2009 eine Ordnungsverfügung, die dem K. untersagte, mit den unter www.C.de abrufbaren Angeboten in Nordrhein-Westfalen öffentliches Glücksspiel zu vermitteln und dafür zu werben; Frist, Zwangsgeldandrohung und Gebühr wurden festgesetzt. Der K. klagte und rügte insbesondere, seine D.-Erlaubnis gebe ihm Rechtsstellung, das Internetverbot sei unionsrechtswidrig und technisch nicht auf ein Land beschränkbar; er begehrte aufschiebenden Eilrechtsschutz, stellte Beweisanträge und focht Umfang und Voraussetzungen der Anordnung an. Die Behörde stellte sich auf die Ausrichtungen des GlüStV und die Gefahren des Internet-Glücksspiels sowie auf die technische Umsetzbarkeit etwa durch Geolokalisierung. • Zulässigkeit: Die Klage ist nicht erledigt, weil die einseitige Einstellung des Angebots aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen kein gegenstandsloser Verwaltungsakt ist; der K. verfolgt die Anfechtung weiter. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Ordnungsverfügung erfüllt das Bestimmtheitsgebot und beruht auf der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 GlüStV). • Materielle Rechtmäßigkeit – Tatbestandsvoraussetzungen: Das Angebot stellte öffentliches Glücksspiel i.S. d. § 3 GlüStV dar, für dessen Vermittlung und Werbung nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV eine Erlaubnis fehlte; die D.-Gewerbegenehmigung legitimiert die Internetvermittlung nicht. • Materielle Rechtmäßigkeit – Ermessensfehler und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat im Rahmen ihrer Verbandskompetenz (Wirkungsprinzip) gehandelt; die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen. Technisch hinreichend geeignete Mittel wie weltweite Entfernung des Angebots oder Geolokalisierung stehen dem K. zur Wahl; verbleibende Fehlerquoten sind tolerabel. • Unions- und verfassungsrechtliche Prüfung: Das Internetverbot und der Erlaubnisvorbehalt sind mit den Grundfreiheiten vereinbar; Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Sucht-, Jugend- und Verbraucherschutz, Betrugsbekämpfung) gerechtfertigt, kohärent und verhältnismäßig, insbesondere im Lichte der höchstrichterlichen und EuGH-Rechtsprechung (Carmen Media, Gambelli, Zeturf). • Beweisanträge: Umfangreiche Beweisanträge des K. zu Suchtpotenzial, Austauschbarkeit der Vertriebswege und Marktanteilen waren entbehrlich oder unerheblich; die Kammer verweist auf bestehende Erkenntnisse und die rechtliche Bewertung. • Zwangsmittel und Gebühren: Zwangsgeldandrohung ist zulässig (VwVG NRW) und verhältnismäßig; die Gebührfestsetzung orientiert sich an GebG NRW/AGT und ist gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. Juni 2009 ist materiell und formell rechtmäßig; das Verbot, mit dem unter www.C.de abrufbaren Internetangebot in Nordrhein-Westfalen öffentliches Glücksspiel zu vermitteln und dafür zu werben, beruht auf § 9 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 4 und § 5 GlüStV und verletzt den K. nicht in seinen Rechten. Eine behauptete Legitimationswirkung der D.-Gewerbegenehmigung besteht nicht; unions- und verfassungsrechtliche Einwände greifen nicht, weil das Internetverbot und der Erlaubnisvorbehalt durch legitime Allgemeininteressen gerechtfertigt sind und verhältnismäßig angewandt werden können. Die Zwangsgeldandrohung und die Verwaltungsgebühr sind ebenfalls rechtmäßig. Kosten des Verfahrens trägt der K.; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.