Beschluss
24 K 3580/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auslagen für einen gescheiterten Abschiebungsversuch können nach §§66,67 AufenthG i.V.m. VwKostG der ausländerrechtlich zuständigen Behörde als Leistungsbescheid auferlegt werden.
• Die Kostenerhebung setzt voraus, dass die zu Grunde liegende Maßnahme rechtmäßig war oder zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig; der Versuch der Abschiebung genügt hierfür.
• Allgemeine Personalkosten anderer Behörden sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie als Auslagen im Rahmen von Amtshilfeleistungen in Rechnung gestellt werden; sonst sind nur bestimmte Personalkosten erstattungsfähig, insbesondere solche nach §67 Abs.1 Nr.3 AufenthG für erforderliche Begleitung.
• Stornokosten für gebuchte Rückflüge und Fahrtkosten zur Beschaffung von Passersatzpapieren sind als erstattungsfähige Auslagen anzusehen, Personalkosten der zentralen Ausländerbehörde für üblichen Verwaltungseinsatz jedoch nicht.
Entscheidungsgründe
Kosten der Vorbereitung gescheiterter Abschiebung: Erstattungsfähigkeit und Begrenzung • Auslagen für einen gescheiterten Abschiebungsversuch können nach §§66,67 AufenthG i.V.m. VwKostG der ausländerrechtlich zuständigen Behörde als Leistungsbescheid auferlegt werden. • Die Kostenerhebung setzt voraus, dass die zu Grunde liegende Maßnahme rechtmäßig war oder zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig; der Versuch der Abschiebung genügt hierfür. • Allgemeine Personalkosten anderer Behörden sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie als Auslagen im Rahmen von Amtshilfeleistungen in Rechnung gestellt werden; sonst sind nur bestimmte Personalkosten erstattungsfähig, insbesondere solche nach §67 Abs.1 Nr.3 AufenthG für erforderliche Begleitung. • Stornokosten für gebuchte Rückflüge und Fahrtkosten zur Beschaffung von Passersatzpapieren sind als erstattungsfähige Auslagen anzusehen, Personalkosten der zentralen Ausländerbehörde für üblichen Verwaltungseinsatz jedoch nicht. Der Kläger war nach gescheitertem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig. Wegen fehlender Passersatzpapiere und zunächst verweigerter Ausreise planten die Behörden eine Abschiebung für den 23. April 2009. Vorbereitende Maßnahmen umfassten die Beschaffung von Passersatzpapieren, die Buchung und spätere Stornierung eines Rückflugs sowie Nachforschungen am mutmaßlichen Aufenthaltsort der Verlobten durch eine andere Ausländerbehörde. Die Abschiebung scheiterte, weil der Kläger zum Treffpunkt nicht erschien und auch nicht nachwies, dass er freiwillig ausgereist sei. Die ausländerrechtlich zuständige Behörde setzte dem Kläger einen Leistungsbescheid über insgesamt 209,82 € für die entstandenen Aufwendungen zu. Der Kläger focht den Bescheid an und rügte insbesondere fehlende Erforderlichkeit und mangelnde Nachweisführung einzelner Kostenpositionen. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Ausländerbehörde ist nach §67 Abs.3 AufenthG zur Kostenerhebung zuständig; ergänzend gilt das VwKostG. Der Leistungsbescheid ist formell nach §14 VwKostG ausreichend begründet und wirkt als Titel. • Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Die vorbereitenden Maßnahmen richteten sich auf einen rechtmäßigen Abschiebeversuch; eine Abschiebung wäre rechtmäßig gewesen und die Behörden hatten keinen Anlass, von der Durchsetzung der Ausreisepflicht abzusehen. • Kostenpflicht bei erfolglosem Versuch: Es kommt nicht darauf an, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt wurde; für die Erstattungsfähigkeit reicht ein rechtmäßiger und sachlich gebotener Abschiebungsversuch. • Nachweispflicht und Prüfung der Belege: Nachgereichte Belege reichten aus, um die Höhe und Grundlage der meisten Kostenpositionen substantiiert darzulegen; es war nicht erforderlich, Zahlungsbelege über Rechnungen hinaus vorzulegen. • Einordnung einzelner Kostenpositionen: Stornokosten für das gebuchte Flugticket fallen unter Beförderungskosten (§67 Abs.1 Nr.1 AufenthG) und sind erstattungsfähig; Fahrtkosten zur Beschaffung von Passersatzpapieren sind als Vorbereitungsaufwand (§67 Abs.1 Nr.2) erstattungsfähig. • Beschaffung von Passersatzpapieren: Die Abholung durch eine Behörde ist übliche Praxis und nicht zu beanstanden, weil solche Papiere nur an Behörden ausgehändigt werden dürfen. • Personalkosten der Zentralen Ausländerbehörde: Laufende allgemeine Personalkosten der zentralen Behörde sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht unter die Auslagen oder die in §67 Abs.1 Nr.3 genannten Begleitungskosten fallen. • Personalkosten für Begleitung und örtlichen Einsatz: Die von der örtlichen Ausländerbehörde angefallenen Personal- und Fahrtkosten für die Begleitung/Nachsuche am Abschiebungstag sind nach §67 Abs.1 Nr.3 AufenthG erstattungsfähig; Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, Zeitaufwand und Kilometersatz erscheinen angemessen. • Ermessen und Leistungsbescheid: Die Erhebung der Kosten durch Leistungsbescheid entspricht dem Regelfall nach §67 Abs.3 AufenthG; ein Ermessen zugunsten des Betroffenen war nicht geboten. • Feststellungsantrag zu weiteren Kosten: Ein Feststellungsersuchen, dass der Kläger nicht zu nachträglich entstehenden weiteren Kosten verpflichtet ist, ist unbegründet, weil keine Anhaltspunkte für weitere Kosten bestehen und Frist- bzw. Festsetzungsfragen dagegensprechen. Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Leistungsbescheid wurde insoweit aufgehoben, als er 30,03 € anteilige Personalkosten der Zentralen Ausländerbehörde L enthielt; diese Personalkosten sind nicht erstattungsfähig. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil die übrigen geltend gemachten Kosten (Stornokosten des Fluges, Fahrtkosten und die Personalkosten der örtlichen Ausländerbehörde für die Begleitung/Nachsuche) rechtmäßig, erforderlich und hinreichend belegt sind und deshalb vom Kläger zu tragen sind. Die Ausländerbehörde war zuständig zur Kostenerhebung, die vorbereitenden Maßnahmen eines rechtmäßigen Abschiebeversuchs begründen die Kostentragungspflicht auch bei erfolglosem Vollzug. Die Kostenentscheidung wurde getroffen, die Verfahrenskosten sind überwiegend dem Kläger aufzuerlegen.