Urteil
14 K 1808/22
VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0110.14K1808.22.00
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Leitsätze
1. Wird eine Abschiebung zwar rechtmäßig eingeleitet, im Ergebnis aber aus Rechtsgründen nicht durchgeführt (hier: aufgrund Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht), kommt eine Verpflichtung des Ausländers zur Erstattung der Kosten einzelner, die Abschiebung vorbereitender Maßnahmen (hier: Ausreisegewahrsam, Transportkosten, Stornokosten) nach Wortlaut, Sinn und Zweck der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen ex ante-Betrachtung (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, NVwZ 2019, S. 483 m.w.N. = BVerwGE 162, 382) nicht in Betracht.(Rn.51)
2. Die Regelungen zur Erstattung von Abschiebungskosten nach den §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)sind insoweit gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) lex specialis zu den allgemeinen Regelungen zum Veranlasserprinzip nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, NVwZ 2013, S. 277 = BVerwGE 144, 326 noch zu § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). (Rn.55)
Tenor
Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.05.2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Abschiebung zwar rechtmäßig eingeleitet, im Ergebnis aber aus Rechtsgründen nicht durchgeführt (hier: aufgrund Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht), kommt eine Verpflichtung des Ausländers zur Erstattung der Kosten einzelner, die Abschiebung vorbereitender Maßnahmen (hier: Ausreisegewahrsam, Transportkosten, Stornokosten) nach Wortlaut, Sinn und Zweck der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen ex ante-Betrachtung (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, NVwZ 2019, S. 483 m.w.N. = BVerwGE 162, 382) nicht in Betracht.(Rn.51) 2. Die Regelungen zur Erstattung von Abschiebungskosten nach den §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)sind insoweit gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) lex specialis zu den allgemeinen Regelungen zum Veranlasserprinzip nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, NVwZ 2013, S. 277 = BVerwGE 144, 326 noch zu § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). (Rn.55) Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.05.2022 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Berichterstatter konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt, § 113 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Sie ist auch begründet. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.05.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der angegriffene Leistungsbescheid vom 17.05.2022 ist auf die §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützt und nimmt ferner auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG) Bezug. Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, zu tragen. Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Die dort genannten Kosten werden gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten dabei die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand (§ 67 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ausweislich Ziffer 67.1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (GMBl. 2009, S. 877 - AufenthG-VwV) soll § 67 AufenthG abschließend den Umfang der zu erstattenden Kostenhaftung bestimmen. Die erstattungsfähigen Kosten sollen nach Ziffer 67.1.1 Satz 1 AufenthG-VwV die Beförderungs- und Reisekosten nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die Verwaltungskosten nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sowie die Kosten für das Begleitpersonal einschließlich der Personalkosten nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG umfassen, soweit diese mit der Abschiebung, Zurückweisung bzw. Zurückschiebung oder der Durchsetzung der räumlichen Beschränkung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen und hierfür erforderlich sind. Hierzu zählen der Verwaltungsvorschrift zufolge auch Handlungen zur Vorbereitung dieser Maßnahmen und auch Kosten fehlgeschlagener Abschiebungs-, Zurückweisungs- und Zurückschiebungsversuche (Ziffer 67.1.1 Satz 2 AufenthG-VwV). Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen erhoben. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung (§ 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGebG ist u.a. zur Zahlung von Gebühren derjenige verpflichtet, dem die individuelle Leistung individuell zurechenbar ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen u.a. in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen, soweit ihnen Außenwirkung zukommt. Individuell zurechenbar ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BGebG u.a. eine Leistung, die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Abweichend hiervon entsteht die Gebührenschuld gemäß § 4 Abs. 2 BGebG, wenn ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung (Nr. 1) und wenn eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder des Abbruchs der Leistung (Nr. 2). Schließlich werden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG Gebühren nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung durch die Behörde nicht entstanden wären. 2. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften für die der Klägerin mit dem Leistungsbescheid vom 17.05.2022 auferlegte Verpflichtung, die anlässlich ihrer für den 28.10.2020 geplanten Abschiebung entstandenen Kosten in Höhe von 5.298,61 Euro dem Land Baden-Württemberg zu erstatten, schon dem Grunde nach nicht erfüllt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet der Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nach den §§ 66 Abs. 1 und 67 Abs. 1 und 3 AufenthG nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Folglich können nur die Kosten einer rechtmäßigen Abschiebung geltend gemacht werden. Deren Rechtmäßigkeit ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - also ex ante - zu beurteilen (stRspr., vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, NVwZ 2019, S. 483 = BVerwGE 162, 382, vom 14.12.2016 - 1 C 13.16 -, NVwZ 2017, S. 879 = BVerwGE 157, 34, vom 10.12.2014 - 1 C 11.14 -, NVwZ 2015, S. 830 = BVerwGE 151, 102 und vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, NVwZ 2013, S. 277 = BVerwGE 144, 326). Der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der Abschiebung steht auch nicht bereits die Bestandskraft einer gegen den Ausländer ergangenen Abschiebungsandrohung entgegen. Denn es wird nicht schon die Fehlerhaftigkeit der Abschiebungsandrohung geltend gemacht, sondern die Fehlerhaftigkeit der Abschiebung selbst, die ein nicht der Bestandskraft fähiger Realakt ist und deren tatsächlicher Vollzug auch sonst keine der Bestandskraft fähige Entscheidung bedeutet (vgl. hierzu zuletzt - entgegen früherer anderslautender instanzgerichtlicher Entscheidungen - nochmals BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, NVwZ 2019, S. 483 = BVerwGE 162, 382 unter Verweis auf Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2018, 2. Kapitel, § 5 ; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 58 ). Insoweit trifft das Aufenthaltsrecht eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostenrechts - mithin auch gegenüber den vom Regierungspräsidium in Bezug genommenen Regelungen zur Veranlasserhaftung mach dem allgemeinen Verwaltungskostenrecht -, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung trifft. Die Haftung nach § 66 AufenthG hängt für alle zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen, die selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen, von deren Rechtmäßigkeit ab. Denn die Rechtsordnung kann keine Kostenerstattung für verselbständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen begründen, für die sie dem Ausländer zugleich einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch - etwa nach Art. 5 Abs. 5 EMRK - gewährt (vgl. hierzu noch zum früheren Verwaltungskostengesetz OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013 - 3 B 17.13 -, juris unter Verweis auf die genannte Rechtsprechungslinie des BVerwG). Die Regelungen des Verwaltungskostenrechts finden allerdings auf Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung Anwendung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbstständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für die Kosten derartiger Amtshandlungen greift der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Für solche Maßnahmen haften die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa, weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfällt nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Für rechtswidrige Abschiebungsmaßnahmen, die in Rechte des Ausländers eingreifen, finden die Regelungen des Verwaltungskostenrechts hingegen keine Anwendung (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, NVwZ 2013, S. 277 = BVerwGE 144, 326 unter Verweis auf den damaligen § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes, nunmehr inhaltsgleich geregelt in § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der vom Regierungspräsidium geltend gemachten Kosten jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht. aa) Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe kommt bei der rechtlichen Bewertung insoweit eine Aufspaltung der im Fall der Klägerin vorbereiteten bzw. durchgeführten behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrer für den 28.10.2020 geplanten Abschiebung nach Italien in einen - nach Auffassung des Regierungspräsidiums aus der ex ante-Perspektive - rechtmäßigen Teil der Abschiebemaßnahmen (hier: Kosten des Ausreisegewahrsams bis zum 27.10.2020, Transportkosten, Flugkosten [gemeint sein dürften die Kosten der Flugstornierung, vgl. AS 899 f. der Behördenakte]) - und einen sich anschließenden (auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums) ex ante rechtswidrigen Teil der Abschiebemaßnahmen nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses vom 27.10.2020 im Verfahren - A 3 K 4322/20 -, nicht in Betracht. Vielmehr setzt die Verpflichtung zur Erstattung von Abschiebungskosten nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zwar in der Tat nicht voraus, dass die Abschiebung im Ergebnis durchgeführt wurde, aber doch, dass sie jedenfalls nicht - wie hier - aus Rechtsgründen (gerichtlich) für unzulässig erklärt wurde. Hiervon geht nicht nur die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz aus, die bei der Umgrenzung des Umfangs der Kostenhaftung nach § 67 AufenthG eben nicht auf „nicht durchgeführte“, sondern explizit auf „fehlgeschlagene“ Abschiebungs-, Zurückweisungs- und Zurückschiebungsversuche Bezug nimmt (Ziffer 67.1.1 Satz 2 AufenthG-VwV, Hervorhebung hier), worunter gerichtlich untersagte oder sonst aus Rechtsgründen unterlassene Abschiebungen nach dem Wortlaut der - allerdings nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift nicht fallen, wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend ausführt. Im Übrigen lässt sich sowohl dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 AufenthG („Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen […]“), als auch der entsprechenden Ziffer 67.1.1 Satz 1 der AufenthG-VwV („Die erstattungsfähigen Kosten umfassen […], soweit diese mit der Abschiebung, Zurückweisung bzw. Zurückschiebung oder der Durchsetzung der räumlichen Beschränkung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen und hierfür erforderlich sind.“) entnehmen, dass die Kostenhaftung an eine im Grundsatz rechtmäßige Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung anknüpft, womit Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art, in denen die Abschiebung als solche im Ergebnis aus Rechtsgründen unterbunden wurde, nicht in den Anwendungsbereich der Kostenerstattungspflicht nach den §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG fallen. Im Einklang hiermit nehmen auch die vom Regierungspräsidium für seine Rechtsauffassung in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen (wenn auch anhand divergierender, teilweise überholter rechtlicher Maßstäbe) der Sache nach sämtlich eine (hypothetische) Prüfung der Rechtmäßigkeit einer in den dort zugrundeliegenden Fallgestaltungen aus unterschiedlichen Gründen unterbliebenen Abschiebung und der diese vorbereitenden Maßnahmen vor (vgl. hierzu im Einzelnen Hessischer VGH, Beschluss vom 12.06.2012 - 5 A 388/12 -, juris : „Die geplante Abschiebung des Klägers am 18. September 2006 war jedenfalls rechtmäßig.“; implizit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006 - 7 A 11671/05.OVG -, AuAS 2007, S. 17 : „Die Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten der Abschiebungshaft setzt die Rechtmäßigkeit deren Anordnung und Fortdauer voraus.“; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2006 - 13 S 347/06 -, InfAuslR 2006, S. 385, Leitsatz: „Abschiebungskosten dürfen wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 14 Abs. 2 VwKostG auch dann nicht erhoben werden, wenn das der Abschiebung entgegenstehende Hindernis (hier: Risikoschwangerschaft) der Abschiebebehörde nicht bekannt war. Anders kann es allenfalls dann liegen, wenn dem von der Abschiebung Betroffenen ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des § 70 AufenthG vorzuwerfen wäre.“ sowie BayVGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, S. 252, dort im Einzelnen ; offen gelassen in Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2010 - 8 PA 28/10 -, InfAuslR 2010, S. 317 : „Dass die Abschiebung des Klägers am 16. Februar 2006 darüber hinaus aus rechtlichen Gründen unmöglich gewesen wäre, ist derzeit nicht ersichtlich.“; vgl. ferner auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheide vom 07.10.2011 - 24 K 3330/11 -, juris : „Deshalb kann Ersatz nicht verlangt werden, wenn sich im Nachhinein erweist, dass eine von der Ordentlichen Justiz durchaus gebilligte Abschiebungshaft wegen ausländerrechtlicher Gründe nicht hätte beantragt werden dürfen oder abzubrechen gewesen wäre.“ und - 24 K 3580/10 -, juris sowie - 24 K 5159/10 -, juris jeweils m.w.N.: „Eine Abschiebung des Klägers wäre rechtmäßig gewesen. Diese Voraussetzung für die Kostenerhebung lässt sich aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit ableiten, mit dem es schwerlich vereinbar wäre, wenn eine als rechtswidrig identifizierte Maßnahme vom Betroffenen auch noch bezahlt werden müsste.“; aus der Literatur in diesem Sinne wohl auch Zühlcke, HTK-AuslR / § 67 AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 12.10.2023 : „Voraussetzung der Erstattungspflicht ist in den Fällen des Versuchs - wie allgemein […] - die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und der zu ihrer Durchsetzung ergriffenen selbständigen Amtshandlungen.“, Hervorhebung hier sowie Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: 116. Ergänzungslieferung, Oktober 2021, § 66 : „Grundsätzlich ist als maßgeblich die Sicht ex-ante zugrunde zu legen […], wobei allerdings immer genau zu prüfen ist, ob sich zwischen der Einleitung der Maßnahme und deren Beendigung noch Veränderungen ergeben haben, die die Abschiebungsbehörde zu einer Korrektur hätten veranlassen müssen.“). Dem entsprechend hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im bereits genannten Urteil vom 21.08.2018 ohne weitere Problematisierung dieser Frage darauf abgestellt, dass sofern „im Zeitpunkt der Abschiebung […] keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung“ vorliege, dies (aus dort im Einzelnen näher benannten Gründen) nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung“ führe (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, NVwZ 2019, S. 483 = BVerwGE 162, 382, Hervorhebung hier). Bei Zugrundelegung dessen kommt hier eine Erstattungspflicht der Klägerin für Maßnahmen in Vorbereitung ihrer für den 28.10.2020 geplanten, aber aufgrund der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.10.2020 erlassenen einstweiligen Anordnung aus Rechtsgründen unzulässigen Abschiebung nicht in Betracht. bb) Selbst, wenn man indes mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die genannten, die Abschiebung konkret vorbereitenden Maßnahmen seit deren Einleitung ab dem 29.09.2020 unabhängig von der im Ergebnis aus Rechtsgründen unterbliebenen Abschiebung gesondert aus einer ex ante-Perspektive betrachtete, ergäbe sich jedenfalls im vorliegenden Fall keine andere rechtliche Bewertung. Denn auch zu diesem Zeitpunkt lagen die - dem stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Eilbeschluss vom 27.10.2020 im Verfahren - A 3 K 4322/20 - tragend zugrunde liegenden - Auswirkungen der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens ausgebrochenen Covid-19-Pandemie auf die Lebenssituation der Schutzberechtigten in Italien materiell bereits vor, womit die geplante Abschiebung auch bei einer isolierten ex ante-Betrachtung der einzelnen, die Abschiebung konkret vorbereitenden Maßnahmen ab dem 29.09.2020 insgesamt (kostenrechtlich) als rechtswidrig einzustufen war. Angesichts dessen bedarf schließlich auch keiner Entscheidung, ob für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Kostenerstattung wie auch des Bestehens etwaiger Entschädigungsansprüche nach - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - nicht durchgeführten Abschiebemaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK (vgl. hierzu etwa Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.09.2013 - 2 W 2/13 -, juris m.w.N.) oder aber in entsprechender Anwendung (vgl. in diesem Sinne etwa OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2018 - 4 U 1570/17 -, juris m.w.N.) des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) nicht - wie sonst bei einer jedenfalls teilweise vergleichbaren Interessenlage im Kontext der Erstattung allgemeiner Polizeikosten - auf die rechtliche Bewertung ex post abzustellen sein könnte (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 m.w.N.: „Die Unterscheidung zwischen der ex ante-Sicht auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr und der ex post-Betrachtung auf der sekundären Ebene der Kostentragung ist keine Besonderheit von Gefahrenabwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme, sondern ein seit geraumer Zeit durchgehendes Strukturprinzip des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts.“), da sich hieraus jedenfalls im vorliegenden Fall nichts Anderes ergäbe. Nach alledem war der angegriffene Leistungsbescheid vom 17.05.2022 insgesamt aufzuheben. III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. B E S C H L U S S vom 10.01.2024 Der Streitwert wird auf 5.298,61 Euro festgesetzt. Diese Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2013. Die Beteiligten streiten um einen Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit welchem der Klägerin die Kosten für die Vorbereitung einer - aufgrund einer stattgebenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Verfahren gegen eine Abschiebungsandrohung - stornierten Abschiebung nach Italien auferlegt wurden. Die im Jahr 1999 geborene Klägerin, Staatsangehörige Eritreas, lebte mit ihren Eltern und fünf Geschwistern seit dem Jahr 2016 mit einem gültigen italienischen Aufenthaltstitel in Sizilien, nachdem ihr in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Sie reiste am 15.09.2017 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern erstmals in das Bundesgebiet ein. Hier stellte sie am 26.09.2017 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 24.10.2017 (Az.: …), gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen geltend machte, Italien gemeinsam mit ihrer Mutter und den Geschwistern verlassen zu haben, da sie und die anderen Familienmitglieder täglich von ihrem alkoholkranken Vater bedroht und geschlagen worden seien, wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 03.09.2019 - A 3 K 285/18 - ab, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Mit Beschluss vom 07.10.2020 - 5 XIV 342/20 - ordnete das Amtsgericht Rottweil in der Folge den Ausreisegewahrsam der Klägerin zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Italien an, aufgrund dessen die Klägerin ab dem 19.10.2020 in die Abschiebehaft-Einrichtung Ingelheim in Rheinland-Pfalz verbracht wurde. Am 21.10.2020 stellte die Klägerin aus der Abschiebehaft-Einrichtung heraus bei dem Bundesamt einen Folgeantrag und ersuchte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe mit einem am 22.10.2020 bei Gericht eingegangenen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz. Zu dessen Begründung machte sie geltend, dass sich seit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens insbesondere wegen der Corona-Pandemie, aber auch aufgrund neuer Auskünfte und gerichtlicher Entscheidungen erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme ergeben hätten, dass ihr bei einer Abschiebung nach Italien Obdachlosigkeit und extreme Armut drohten, da sie nicht in der Lage wäre, ihre Grundversorgung einschließlich der Finanzierung einer Unterkunft durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Die Situation in Italien habe sich aufgrund des zwischenzeitlich erheblichen Anstiegs der Zahl mit dem Covid19-Virus Infizierten wieder erheblich verschlechtert. Das Auswärtige Amt warne wieder vor einer Reise in viele Gebiete Italiens. Hinzu komme, dass ihr gute Italienischkenntnisse fehlten, um sich auf dem Arbeitsmarkt zurecht zu finden. Schließlich erscheine es zweifelhaft, ob sie überhaupt auf eine alternative Unterbringung in karitativen Einrichtungen verwiesen werden könne. Dem folgte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 27.10.2020 - A 3 K 4322/20 -, und verpflichtete das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständiger Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Italien bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Folgeantrag der Antragstellerin nicht erfolgen dürfe. Daraufhin wurde die Klägerin am 27.10.2020 aus dem Ausreisegewahrsam entlassen und die für den 28.10.2020 geplante Abschiebung storniert. Mit - im Zeitpunkt der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe noch nicht vorliegendem - Bescheid vom 27.10.2020 (Az.: ...) lehnte das Bundesamt diesen Folgeantrag als unzulässig (Ziffer 1) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 24.07.2017 und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Ziffer 2) ab. Zur Begründung führte die Behörde an, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben seien. Eine günstigere Entscheidung sei aufgrund der Schutzgewährung in Italien nicht möglich. Der Antragstellerin drohe in Italien auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 der EMRK und des Art. 4 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union. Auf eine von der Klägerin hiergegen am 02.11.2020 erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid des Bundesamts vom 27.10.2020 mit Urteil vom 27.05.2021 - A 3 K 4489/20 - auf. Zur Begründung wurde - wie bereits im Eilbeschluss vom 27.10.2020 - maßgeblich darauf abgestellt, dass mit den von der Klägerin schlüssig dargelegten Auswirkungen der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens ausgebrochenen Covid-19-Pandemie auf die Lebenssituation der Schutzberechtigten in Italien eine nachträglich zugunsten der Klägerin geänderte Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und mit den hierbei in Bezug genommenen konkreten Erkenntnismitteln neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorlägen, die eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben könnten. Eine abschließende Klärung, ob die Klägerin bei einer Abschiebung nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 GrCh erwarte, bleibe einer Prüfung in dem seitens des Bundesamts durchzuführenden Folgeverfahren vorbehalten. Mit weiterem Bescheid vom 31.08.2021 (Az.: ...) lehnte das Bundesamt den Folgeantrag erneut als unzulässig (Ziffer 1) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 24.10.2017 und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Ziffer 2) ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben seien. Eine günstigere Entscheidung sei nicht möglich, da trotz der pandemischen Situation in Italien nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin dort als Schutzberechtigte schlechter gestellt sei als Einheimische. Des Weiteren sei zu beachten, dass sich aufgrund der Covid-19-Pandemie die wirtschaftliche Lage europaweit verschlechtert habe und auch die einheimische Bevölkerung genauso davon betroffen sei. Auf einen neuerlichen Eilantrag der Klägerin vom 10.09.2021 gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Bundesamt mit Beschluss vom 18.05.2022 - A 9 K 3223/21 - erneut auf, dem Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständiger Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Italien bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Folgeantrag der Antragstellerin nicht erfolgen dürfe. Zur Begründung wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass die zwischenzeitlich erfolgte Geburt eines Kindes der Klägerin am ….2022 einen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstelle, weil sich nachträglich die dem Bescheid des Bundesamtes im Erstverfahren zugrundeliegende Sachlage zugunsten der Antragstellerin geändert habe, welcher zur Rechtswidrigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG führe. Denn die Geburt des Kindes führe dazu, dass die Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Italien - unter gemeinsamer Betrachtung mit ihrer erst 4 Monate alten Tochter - mangels individueller Zusicherung der italienischen Behörden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta oder Art. 3 der EMRK drohe. Nachdem das Bundesamt dem nicht weiter entgegentrat, hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe auch den Bescheid vom 31.08.2021 mit - zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 24.05.2022 - A 9 K 3222/21 - unter Verweis auf die genannte Eilentscheidung auf. Gleichwohl verpflichtete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin nach Anhörung hierzu mit dem hier angegriffenen Leistungsbescheid vom 17.05.2022, die anlässlich der geplanten Abschiebung am 28.10.2022 entstandenen Abschiebungskosten in Höhe von 5.298,61 Euro dem Land Baden-Württemberg zu erstatten. Zur Begründung wird in dem angegriffenen Leistungsbescheid ausgeführt, sie sei der freiwilligen Ausreisepflicht nicht nachgekommen und hätte aus diesem Grund am 28.10.2020 abgeschoben werden sollen. Auf Antrag hin sei auch vom Amtsgericht Rottweil Abschiebungshaft bis zum 28.10.2020 angeordnet worden. Die Abschiebung habe aufgrund der Mitteilung des Verwaltungsgericht Karlsruhe storniert werden und die Klägerin vorzeitig aus der GfA Ingelheim entlassen werden müssen. Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG habe der Ausländer die Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstünden, zu tragen. Dies umfasse nach § 67 Abs. 1 AufenthG insbesondere die Kosten für die Beförderung, die Kosten, die durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstünden einschließlich der Personalkosten und die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft. Die Abschiebungskosten umfassten gemäß § 67 Abs.1 AufenthG auch die Kosten der Identitätsfeststellung, da sie der Vorbereitung der Abschiebung dienten. Die Kosten würden nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch Leistungsbescheid erhoben. Die gegenüber der Klägerin mittels dieses Bescheides geltend gemachten Kosten stellten Kosten dar, die durch die vorgenannten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstanden und daher von ihr zu tragen seien. Diese Kosten setzten sich wie folgt zusammen: Flugkosten: 129,60 Euro Polizei-/Transportkosten (ASG ...): 41,75 Euro Polizei-/Transportkosten (Zufuhr in Abschiebehaft durch ASG ... und PRev ...): 1.693,58 Euro Abschiebungshaftkosten 19.10.-27.10.: 3.433,68 Euro Die Geltendmachung weiterer Kosten, die aufgrund der vorgenannten aufenthaltsbeendenden Maßnahme(n) zu tragen seien, bleibe vorbehalten. Die Transportkosten der Polizei seien gemäß §§ 66, 67 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG zu erstatten. Im Rahmen der Transportkosten gälten die Kilometerentgeltsätze für Polizeidienstkraftfahrzeuge der VwV KfzPol in der jeweils gültigen Fassung. Für die Kosten des bei der jeweiligen kostenpflichtigen Maßnahme eingesetzten Personals gälten die Pauschalsätze je Arbeitsstunde gemäß Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten, insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten der Abschiebungshaft seien gemäß §§ 66, 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vom Kostenschuldner zu erstatten. Bei den der Abschiebungshaft zuzuordnenden Kosten handele es sich um konkret zuordenbare Kosten des in der Justizvollzugsanstalt eingesetzten staatlichen Personals und des beauftragten privaten Sicherheitsdienstes sowie der Kosten für Lebensmittel und - seit dem Jahr 2010 - um Gebäudekosten der Abschiebungshafteinrichtungen. Darüber hinaus würden auf der Basis und im Verhältnis der Hafttage pauschaliert die allgemeinen Betriebs- und Infrastrukturkosten der Justizvollzugsanstalten, denen die Abschiebungshafteinrichtungen angegliedert seien, zugeordnet. Der Kostensatz für Abschiebungshaft werde jährlich neu berechnet und festgesetzt. Die Verpflichtung zur Erstattung der Abschiebungskosten nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG sei dabei unabhängig davon, ob eine Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Durchsetzung der Verlassenspflicht tatsächlich erfolgt sei. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse es nicht tatsächlich zu einer erfolgreichen und abgeschlossenen Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Durchsetzung der Verlassenspflicht gekommen sein. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BGebG entstehe nämlich die Gebührenschuld mit der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Habe eine solche individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus vom Betreffenden zu vertretenen Gründen nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden können oder abgebrochen werden müssen, entstehe die Gebührenschuld abweichend von dem in § 4 Abs. 1 BGebG aufgeführten Zeitpunkt bereits im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder des Abbruchs der Leistung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BGebG). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung diene § 66 AufenthG des Weiteren der Präzisierung und Erweiterung der fortbestehenden Veranlasserhaftung aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG, nicht hingegen deren Begrenzung. Dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordene Umstände nicht zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland führten, ändere nichts daran, dass der Ausländer die Vorbereitungsmaßnahmen und die dadurch entstandenen Kosten veranlasst habe und die Kosten daher von ihm zu tragen seien. Die Klägerin sei gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu einer Erstattung der entstandenen Abschiebungs-/Vorführungskosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet. Die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen sei dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Auch könne die wirtschaftliche Situation im Vollstreckungsverfahren ausreichend berücksichtigt werden. Die Kosten seien in der angegebenen Höhe entstanden und zur Organisation und Durchführung der vorgenannten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erforderlich gewesen. Daraufhin hat die Klägerin am 27.05.2022 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, die Verpflichtung zur Tragung der Kosten einer geplanten Abschiebung könne dann nicht gelten, wenn - wie hier - das zuständige Gericht die Abschiebung untersagt habe und/oder wegen eines geänderten Sachverhalts oder neuer Erkenntnisse in einem weiteren Verfahren, hier in dem Folgeverfahren gegen das Bundesamt, nachträglich die rechtliche Grundlage für die Abschiebung entfallen sei. In diesem Fall könne keine Rede davon sein, dass sie es zu vertreten habe, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte und die Haft beendet wurde. Der Klägerin könne aber nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe es durch die Stellung des Asylfolgeantrags, verbunden mit dem erfolgreichen Antrag nach §123 VwGO, verursacht, dass die Abschiebung, die durch die abgeordnete Haft gesichert werden sollte, nicht durchgeführt werden konnte, hierfür Stornokosten entstanden seien sowie die Kosten für den Transport und die Haft „umsonst“ aufgewendet worden seien. Durch die Stellung dieser Anträge habe die Klägerin die Abschiebung nicht „vereitelt“, sondern ihr zustehende Rechte wahrgenommen, was durch den Ausgang der gerichtlichen Verfahren gegen das Bundesamt belegt sei, die sämtlich zugunsten der Klägerin entschieden worden seien. In diesem Fall sei es auch unter Billigkeitsgesichtspunkten und mit Blick auf das Verursacherprinzip gerechtfertigt, der Behörde, die die Haft beantragt und die Abschiebung vorbereitet habe, mit den Kosten zu belasten. Wäre sie gleichwohl abgeschoben worden, so wäre dies aufgrund Entfallens der rechtlichen Grundlagen für eine Abschiebung nach Aufhebung der durchzusetzenden Abschiebungsandrohung nämlich rechtswidrig und das Regierungspräsidium im Zusammenarbeit mit dem Bundesamt verpflichtet gewesen, die Klägerin auf Kosten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen und sie für die zu Unrecht erlittene Haft zu entschädigen (hierfür wird verwiesen auf VG Saarlouis, Urteil vom 31.08.2011 - 10 K 2370/10 -, juris). Bei dieser Ausgangslage könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, dass er bei der Buchung des Fluges nach Italien und der Beantragung von Haft nicht damit gerechnet habe, dass die Klägerin aus der Haft heraus einen Folgeantrag stellen werde, der letztlich erfolgreich gewesen sei. Das Kostenrisiko, dass hieraus entstanden sei, habe der Beklagte zu tragen, eventuell habe dieser zum Teil einen internen Anspruch auf Kostenausgleich gegen die Bundeskasse, da es vorliegend um den Vollzug einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts und nicht um eine von einer Landesbehörde getroffene Rückkehrentscheidung gegangen sei. Für das streitgegenständliche Verfahren dürfte die Frage eines möglichen internen Rückgriffs gegen die Bundeskasse indes nicht entscheidungserheblich sein. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016 in der Rechtssache - 1 C 11.15 -, ergebe sich nichts Anderes. Dieses betreffe einen anderen Sachverhalt und könne vom Beklagten nicht zur Untermauerung seiner Rechtauffassung herangezogen werden. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei es nur noch um die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Abschiebung gegangen, nicht mehr um Haftkosten, da nach dem Tatbestand des Urteils die vom Amtsgericht angeordnete Haft von dem zuständigen Landgericht nachträglich auf der Grundlage von § 62 FamFG für rechtswidrig erklärt worden sei. In Bezug auf die Abschiebung als solche, für deren Kosten die Klägerin beim Bundesverwaltungsgerichts nach dem Tatbestand des in Bezug genommen Urteils herangezogen werden sollte, gelte nach dessen Urteil, dass die Abschiebung als solche rechtmäßig gewesen sei. Zwar habe für die Abschiebung nach den Ausführungen im Urteil wohl das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gefehlt, das Bundesverwaltungsgericht führe aber aus, dass das entsprechende, in § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelte Zustimmungserfordernis den Strafanspruch des Staates schützen bzw. durchsetzen solle und sich hieraus keine subjektiven Rechte des Ausländers herleiten ließen. Dies sei im Fall der Klägerin anders. Stelle das Gericht - wie hier im Urteil vom 27.05.2021 ausdrücklich ausgeführt - fest, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens vorlägen, weil der klägerische Vortrag nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sei, zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung im Erstbescheid - und damit auch der auf dieser Grundlage ergangenen Abschiebungsandrohung - zu führen, so entstünden hierdurch Rechte der Klägerin, auf die sie sich auch gegenüber der Heranziehung zum Kostenersatz von Maßnahmen, die auf dieser Entscheidung beruhten, berufen könne. Schließlich sei auch der Bescheid vom 31.08.2021, mit dem das Bundesamt nach Rechtskraft des Urteils vom 27.05.2021 den Asylfolgeantrag der Klägerin erneut als unzulässig abgelehnt hatte, zwischenzeitlich mit rechtskräftigen Urteil vom 24.05.2022 aufgehoben worden. Auf die Frage, ob und inwieweit die Klägerin leistungsfähig sei, dürfte es nach alledem nicht ankommen. Die Klägerin beantragt (sachdienlich verstanden), den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.05.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den angegriffenen Leistungsbescheid und trägt ergänzend vor, das Regierungspräsidium Karlsruhe sei gemäß §§ 67 Abs. 3 Satz 1, 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 7 AAZuVO landesweit für die Erhebung von Abschiebungskosten durch Leistungsbescheid zuständig. Die Klägerin sei nach den §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG zur Erstattung der angefallenen Abschiebungskosten verpflichtet. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG habe der Ausländer die Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, zu tragen. Es gelte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG das Veranlassungsprinzip. Voraussetzung für die Entstehung der Kostentragungspflicht und damit auch für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides sei die Rechtmäßigkeit der Abschiebung bzw. der sonstigen kostenverursachenden Maßnahme. Dies sei ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit und folge überdies aus § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürften, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (hierfür wird verwiesen auf BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 - BVerwGE 124, 1; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2011 - 24 K 3580/10 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, EZAR 049 Nr. 1). Die kostenverursachende Maßnahme müsse dabei nicht erfolgreich durchgeführt worden sein (hierfür wird verwiesen auf Hessischer VGH, Beschluss vom 12.6.2012 - 5 A 388/12 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2006 - 13 S 347/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006 - 7 A 11671/05 -, AuAS 2007, S. 17). Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheides inzident zu beurteilende Rechtmäßigkeit der kostenverursachenden Maßnahme bestimme sich nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Rechtslage und sei aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - also ex ante - zu beurteilen (hierfür wird verwiesen auf BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 - Rn. 19, vom 10.12. 2014 - 1 C 11.14 - und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230). Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Einleitung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtig gewesen und es hätten keine Abschiebungshindernisse vorgelegen. Die gegenüber der Klägerin mittels des Leistungsbescheides geltend gemachten Kosten stellten auch Kosten dar, die anlässlich der geplanten Abschiebung am 28.10.2020 entstanden und daher von dieser zu tragen seien. Der Bescheid des Bundesamts vom 24.10.2017 sei seit dem 19.10.2019 bestandskräftig gewesen. Die Planung und Organisation aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgrund des genannten Bescheides sei am 29.09.2020 eingeleitet worden. Die Klägerin habe erst am 22.10.2020 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt und die zum damaligen Zeitpunkt aktuelle pandemische Lage in Italien geltend gemacht. Bis zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.10.2020 sei die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.10.2017 vollstreckbar gewesen. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten die anlässlich der am 28.10.2020 geplanten Abschiebung entstandenen Kosten verursacht, indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung bis zum 19.10.2020 nicht freiwillig nachgekommen sei, sodass die Ausreiseverpflichtung zwangsweise habe durchgesetzt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahmen sei die Klägerin demnach vollziehbar ausreisepflichtig und die Maßnahmen daher rechtmäßig gewesen. Maßgeblich sei vorliegend nämlich, ob die Flugbuchung sowie die Organisation des Transports rechtmäßig erfolgt seien und die Anordnung der Abschiebungshaft rechtmäßig gewesen sei. Es würden nämlich nicht die Kosten für eine erfolgte Abschiebung geltend gemacht, sondern die Kosten, die anlässlich deren Einleitung, deren Sicherung der Durchführung durch die Abschiebungshaft und der später erfolgten Stornierung angefallen seien. Insofern geltend gemacht werde, dass durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.05.2021 die rechtliche Grundlage für eine Abschiebung entfallen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sich die Rechtmäßigkeit nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Rechtslage bestimme. Erst mit Stattgabe des Antrages nach § 123 VwGO am 27.10.2020 sei die Abschiebungsandrohung vorläufig nicht mehr vollstreckbar gewesen. Daraufhin sei die Abschiebung storniert und die Klägerin in der Folge aus der Abschiebungshaft entlassen worden. Soweit sich der Asylfolgeantrag der Klägerin vom 22.10.2020 auf die damals aktuelle pandemische Lage in Italien gestützt habe, beziehe er sich auf eine geänderte Sachlage, die erst nach Erlass des Bundesamts-Bescheids vom 24.10.2017 eingetreten sei. Soweit sich die entscheidungserheblichen Tatsachen erneut mit der Geburt des Kindes der Klägerin am 07.01.2022 geändert hätten, sei auch dieser Umstand erst nach Erlass der jeweiligen Bescheide des Bundesamtes entstanden und damit im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 02.06.2022 bzw. vom 22.06.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie mit Schriftsatz vom 22.06.2022 bzw. vom 23.10.2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Der frühere Berichterstatter hat der Klägerin mit Beschluss vom 31.08.2022, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Prozesskostenhilfe gewährt. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten sowie die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (1 Band) und die Gerichtsakten der Verfahren - A 3 K 285/18 -, - A 3 K 4322/22 -, - A 3 K 4489/20 -, - A 9 K 3222/21 - und - A 9 K 3223/21 - Bezug genommen.