Gerichtsbescheid
24 K 5159/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1007.24K5159.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Leistungsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2010 über 1.084,53 € wird insoweit aufgehoben, als damit mehr als 741,51 € (nämlich auch 343,02 € Personalkosten der Zentralen Ausländerbe-hörde C) verlangt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Drittel, der Be-klagte zu einem Drittel. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbeschei-des vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zu den Kosten, die im Vorfeld einer letztlich fehlgeschlagenen Abschiebung des Klägers dem Beklagten unmittelbar entstanden oder von der Zentralen Ausländerbehörde C in Rechnung gestellt worden sind. 3 Der Kläger ist eigenen, durch Urkunden nicht belegten Angaben zufolge ein am 0. Dezember 1989 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch mit der Volkszugehörigkeit Bihari und reiste ohne Visum und Nationalpass im Mai 2006 ins Bundesgebiet ein und wurde nach dem erfolglosen Ausgang seines mit diesen Personalangaben betriebenen Asylverfahrens seit Februar 2007 vollziehbar aureisepflichtig. Weder kam er dieser Pflicht nach noch konnte er abgeschoben werden, weil er nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses war; er wurde deshalb geduldet mit der Nebenbestimmung, die Duldung erlösche bei Eingang gültiger Reisepapiere und der Information des Klägers darüber. Ein ihm unterbreitetes Passantragsformular füllte der Kläger unter dem 21. Juni 2007 nur unvollständig aus. Bei seiner Vorsprache auf der Ausländerbehörde am 26. Juli 2007 erklärte er, er wolle nicht freiwillig ausreisen, und wurde deshalb vom Beklagten auf seine Passpflicht und die für erforderlich zu haltenden Bemühungen um deren Einhaltung hingewiesen. Er füllte mit Hilfe eines Dolmetschers ein Passantragsformular für Indien und für Bangladesch aus. Auf seine Nachfrage erhielt der Beklagte unter dem 20. August 2007 von der Zentralen Ausländerbehörde C die Auskunft, für die Bearbeitung des Passersatzpapierantrages benötige man noch das Antragsformular nebst Daumenabdruck sowie die Namen zweier Referenzpersonen, die die Angaben des Klägers bestätigen könnten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger auch über einen Rechtsanwalt in Bangladesch Papiere erhalten könne; in diesem Zusammenhang seien möglichst genaue Angaben (Adressangabe mit Block und Hausnummer) des Klägers zu dem Camp, in dem er gewohnt haben will, unbedingt erforderlich. Bei seiner Befragung durch die Ausländerbehörde am 5. September 2007 zog die Ausländerbehörde einen Dolmetscher für die bengalische Sprache hinzu. Der Kläger gab an, das Camp im Vorort Mirpur in Dhaka habe weder Blocknummern noch Straßennamen; am Eingang zu dem mit einer Hecke umgrenzten Camp habe es ein "Office" gegeben; er selbst habe keinen Camp-Ausweis besessen; auf seiner Lebensmittelkarte sei nur sein Name, nicht aber eine Adresse eingetragen gewesen, die Karte habe seine Mutter bei sich gehabt; von den weiteren vier Mitbewohnern der kleinen Hütte im Camp erinnere er nur die Vornamen. Diese Angaben erwiesen sich nach dessen Mitteilung vom 20. November 2007 als für eine Überprüfung durch den Vertrauensanwalt der Botschaft zu ungenau; so gebe es allein in dem vom Kläger benannten Stadtteil mehr als 4 Bihari-Camps; eine Spezifizierung sei unerlässlich. Die Zentrale Ausländerbehörde C teilte dem Beklagten mit, in den Bihari-Camps seien alle Bewohner mit einer an deutsche Verhältnisse reichenden Genauigkeit registriert; es herrsche eine sehr geringe Fluktuation; jedes Camp habe einen eigenen Namen; die Bezeichnung "Bihari-Camp" hingegen gebe es nicht. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den Kläger über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten unter dem 20. November 2007 eingehend um die benötigten detaillierten Auskünfte zu ersuchen. Am 27. November 2007 wurde der Kläger von der Ausländerbehörde erneut eingehend und unter Einsatz eines Dolmetschers befragt; er blieb dabei, in dem von ihm benannten Stadtteil Dhakas gebe es nur ein Camp; es liege sehr abgelegen und habe aus ca. 200 Hütten bestanden; die Nachnamen seiner Mitbewohner oder Nachbarn könne er nicht sagen, weil sie ihm nie bekannt gewesen seien. Auf der Basis dieser Angaben ließ die Zentrale Ausländerbehörde C am 16. Dezember 2007 zwei ihrer auf Dienstreise in Dhaka aufhältige Mitarbeiter eine örtliche Überprüfung vornehmen und teilte dem Beklagten mit, ein Camp mit dem vom Kläger angegebenen Namen gebe es nicht; nach dessen Angaben zur geographischen Lage könne es sich am ehesten um das "Muslim Camp" in Dhaka handeln, das aber nicht wie vom Kläger gezeichnet, sichelförmig angelegt sei; die dort befragten Bediensteten gaben an, der Kläger habe dort nie gelebt; die vom Kläger benannte Referenzperson außerhalb des Camps habe in einer einstudiert wirkenden Art die Angaben des Klägers schon bestätigt, bevor sie überhaupt danach gefragt worden sei. In dem den Angaben des Klägers geographisch am nächsten kommenden Camp habe man einen Menschen mit seinem Namen angetroffen, der dort lebe; nach Angaben der Camp-Verwaltung sei jedoch keiner der ca. 2000 Bewohner in Europa. Durch Urkunde des Notars C1 aus X vom 7. Juli 2008 erklärte der Kläger, indischer Staatsangehöriger und als Bihari in Bangladesch demzufolge staatenlos zu sein. 4 Mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Juli 2010 zugestelltem Leistungsbescheid vom 6. Juli 2010 verlangte der Beklagte nach Anhörung vom Kläger Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt 1.084,53 €, die sich nach der zur Erläuterung beigefügten Anlage wie folgt zusammensetzen: 5 - Rechnung der Zentralen Ausländerbehörde C für deren am 16. Dezember 2007 vorgenommene örtliche Überprüfung in Dhaka 3,0 Stunden x Stundensatz 114,34 € = 343,02 € - Rechnung Übersetzungsbüro Translatix vom 12. September 2009 für die Übersetzung am 5. September 2009 (Anfahrt des Dolmetschers aus N wegen der Seltenheit der benötigten Sprache; zuvor von der Behörde genehmigt): 9,5 Stunden x Stundensatz 55,- € = 522,50 € Bahnticket 46,00 € Busticket 2,60 € 570,60 € Mehrwertsteuer 108,41 € 679,01 € - Rechnung T aus X1 vom 27. November 2009 für die Übersetzung am gleichen Tage 1,25 Stunden x Stundensatz 50,- € = 62,50 € 6 Der Kläger hat Montag, den 9. August 2010 die vorliegende Klage erhoben und macht geltend, § 67 AufenthG werde uferlos, wenn darüber berechnete Kosten der Vorbereitung einer Abschiebung nicht unmittelbar dieser vorangingen und ihr unmittelbar dienten; die Hinzuziehung eines Dolmetschers sei nach der persönlichen Erfahrung des Prozessbevollmächtigten unnötig, da der Kläger hinreichend gut Deutsch spreche was es mit den seitens der Zentralen Ausländerbehörde C berechneten "Ermittlungsgebühren" auf sich habe, sei unerfindlich. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2010 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Hinzuziehung des Dolmetschers sei notwendig gewesen, weil der Kläger jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen sei (23); diese Maßnahme habe auch der Rechtssicherheit gedient, noch am 23. Juli 2007 habe der Kläger die Unterschrift über das Protokoll der Vorspräche verweigert mit der Begründung, die Behörde nicht richtig verstanden zu haben, so dass der Kläger am 27. Juli 2007 erneut in Begleitung eines Sprachmittlers erschien, zudem seien die Antragsformulare, um deren Ausfüllung es gegangen sei, nicht in Deutsch, sondern Englisch und der Heimatsprache des Klägers abgefasst, ausweislich der notariell beglaubigten eidesstattlichen Versicherung vom 7. Juli 2007 habe der Kläger über unzureichende Sprachkenntnisse verfügt; schließlich sei auch für die mündliche Verhandlung der ausländerrechtlichen Sache des Klägers vor dem erkennenden Gericht im Januar 2009 ein Dolmetscher eingesetzt worden. Wegen der Kosten der Zentralen Ausländerbehörde C nimmt der Beklagte ergänzend Bezug auf deren Schreiben vom 5. Oktober 2010, worin diese darlegt, auf Grund welcher Annahmen sie die angesetzten Stundensätze von 66,96 € und 47,38 €, zusammen also 114,34 € ermittelt hat. 12 Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 11. August 2010 angehört worden. 13 Die gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen durch Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. April 2008 gerichtete Klage hat das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2008 abgelehnt; diese Entscheidung wurde durch das Urteil des Gerichts auf die seitens des Klägers beantragte und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin durchgeführte mündliche Verhandlung vom 29. Januar2009 bestätigt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. 17 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet ist; im Übrigen ist der angefochtene Leistungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage der angefochtenen Kostenforderung sind die §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG; ergänzend kommt das Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG) zur Anwendung. Dies leitet das Bundesverwaltungsgericht aus der Bezugnahme in § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG her; die Abschiebungskosten fallen unter den Begriff der Auslagen im Sinne des § 1 VwKostG. 19 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 15.04 – Rdnr. 22, unter ausdrücklicher Zurückweisung der Gegenmeinung. 20 Das VwKostG des Bundes erfasst auch die Tätigkeit des Beklagten als einer Ausländerbehörde des Landes, weil diese hier Bundesrecht ausführt; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG. 21 Der Beklagte war zuständig, auch die nicht unmittelbar bei ihm entstandenen, ihm gegenüber nur in Rechnung gestellten Kosten – hier der Zentralen Ausländerbehörde - geltend zu machen. 22 Die sachliche Zuständigkeit liegt nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und dem dortigen Verweis auf § 71 AufenthG bei der Ausländerbehörde. Neben Gründen der Zweckmäßigkeit folgt auch aus der allgemeinen Zuordnung der rechtlichen Verantwortlichkeiten von verschiedenen Behörden nach außen, dass die Zuständigkeit für die Kostenerhebung bei der Behörde bleibt, der die Sachherrschaft über die Maßnahme obliegt. Auch wenn mehrere Behörden an der Maßnahme etwa im Wege der Vollzugshilfe mitwirken, ist das bei Abschiebungen auch unter Beteiligung von (Landes- oder Bundes-)Polizeibehörden die Ausländerbehörde, die das Ob der Maßnahme bis zum Abschluss der Abschiebung zu verantworten hat. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 11.04 – Rdnr. 21. 24 Nach dem Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung stellen in die Vorbereitung oder den Vollzug der Maßnahme eingeschaltete, selbst nur für das Wie etwa der Abschiebung haftende Behörden ihre Kosten der Ausländerbehörde in Rechnung, die sie wiederum mit einheitlichem Kostenbescheid beim Pflichtigen erhebt. Deshalb ist auch nicht etwa die Beiladung einer der Behörden notwendig, deren Kosten mit erhoben werden. 25 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 5/05 -; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 5. Mai 2011 – 8 K 61/10 -. 26 Die kostenverursachenden Maßnahmen waren hier die Versuche, die Identität des Klägers soweit aufzuklären, dass die für eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht erforderlichen Passersatzpapiere oder sonstigen Heimreisedokumente beschafft werden können. Ausländerrechtlich zu verantworten hat diese Maßnahmen der Beklagte als die Behörde, in deren Zuständigkeit es fiel, den Aufenthalt des in ihrem Bezirk lebenden Klägers zu beenden. 27 Die Befugnis, die Kosten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes einseitig hoheitlich festzusetzen, ergibt sich unmittelbar aus § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dieser Leistungsbescheid fungiert als Titel für die etwaige Beitreibung nach Maßgabe des Rechtes über die Vollstreckung von Geldforderungen. 28 Der Kostenbescheid ist jedenfalls inzwischen in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Die Anforderungen daran ergeben sich aus § 14 Abs. 1 VwKostG. Danach müssen aus der Entscheidung u.a. hervorgehen die kostenerhebende Behörde, der Schuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung sowie die als Auslagen zu entrichtenden Beträge; ferner sind die Rechtsgrundlage sowie die Berechnung der Kosten an zugeben; § 14 Abs. 1 Satz 2 VwKostG. 29 Gläubiger, Schuldner und Rechtsgrundlagen sowie kostenauslösender Anlass waren dem Leistungsbescheid von Anfang an zu entnehmen; erste Nachweise zur Berechnung ergaben sich aus den beigefügten Anlagen. Ob dies von Anfang an hinreichend war, kann hier dahinstehen, denn nach den inzwischen beigebrachten – seitens des Klägers auch nicht bemängelten - Belegen bestehen keine vernünftigen Zweifel mehr daran, dass die berechneten Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen sind. Der Rüge unzureichender Begründung vor allem der Forderung der Zentralen Ausländerbehörde wäre daher nur nachzugehen gewesen, wenn die Klägerseite parallel zu den im Laufe des Verfahrens nachgereichten Einzelnachweisen und Erläuterungen die Forderung ganz oder teilweise anerkannt und die Sache insoweit für erledigt erklärt hätte. 30 Der Beklagte hat mit den kostenauslösenden Maßnahmen die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers zwangsweise durchsetzen, mit der Abschiebung also eine der nach § 67 Abs. 1 AufenthG tauglichen Maßnahmen vorbereiten wollen. 31 Dabei kann angesichts der speziellen Regelung im § 67 AufenthG dahinstehen, ob es sich bei der fraglichen Abschiebung - um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung in dem Sinne gehandelt hätte, dass eine dem Betroffenen an sich zur freiwilligen Befolgung auferlegte öffentlich rechtliche Handlungspflicht durch unmittelbaren Zwang als Vollstreckungsmittel nach §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 VwVG NW vollstreckt worden wäre - oder es sich vielmehr um die Durchführung einer der Behörde obliegenden Standardmaßnahme in dem Sinne gehandelt hätte, dass dem Betroffenen eine Meidung der Maßnahme durch freiwillige Befolgung gar nicht ermöglicht werden sollte und durfte, wie es bei einer obligatorischen Abschiebung aus der Haft heraus im Sinne der §§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG der Fall ist, bei der sich die Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NW beurteilt. Dafür spricht auch, dass § 58 Abs. 1 AufenthG bei seiner Definition der Abschiebung beide Fallgestaltungen nebeneinandersetzt. 32 Eine Abschiebung des Klägers wäre rechtmäßig gewesen. 33 Diese Voraussetzung für die Kostenerhebung lässt sich aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit ableiten, mit dem es schwerlich vereinbar wäre, wenn eine als rechtswidrig identifizierte Maßnahme vom Betroffenen auch noch bezahlt werden müsste. 34 Zeitler, HTK-AuslR / § 67 AufenthG / zu Abs. 1 03/2011 Nr. 1. ähnlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. April 1997 – 17 A 3412/94 -. 35 Das gleiche ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. 36 So Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 15.04 – Rdnr. 23; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2005 – 11 S 646/04 -, Rdnr. 48; Beschluss vom 28. März 2006 – 13 S 347/06 -, Rdnr. 7; 27. Kammer des Hauses Urteil vom7. Juli 2009 – 27 K 4910/08 -; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 5 K 902/10 -. 37 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, im Vollstreckungsrecht gelte der Grundsatz, dass die Vollstreckung auch dann rechtmäßig ist, wenn die vollstreckte Maßnahme rechtswidrig, aber nicht nichtig ist. Denn zum einen erfolgt keineswegs jede Abschiebung in Vollstreckung einer an sich freiwillig zu befolgenden Handlungspflicht (wie die Abschiebung aus der Haft heraus zeigt); zum anderen erfolgt keine Abschiebung in Durchsetzung einer qua Verwaltungsakts generierten, sondern stets in Durchsetzung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Zudem ist dieser Grundsatz der Fehlerfestigkeit der Maßnahme(n) in der Vollstreckung gegenüber der Ebene des vollstreckten Verwaltungsaktes auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des Verwaltungsvollstreckungsrechts unzweifelhaft gültig nur für den Fall, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht ohne Zweckvereitelung noch überprüft werden kann oder gar bereits feststeht. Insbesondere unbillig wäre die Haftung eines Dritten für eine rechtswidrige Abschiebung; wenn etwa der Arbeitgeber eines illegal erwerbstätigen, deswegen ausgewiesenen und abgeschobenen Ausländers für die Kosten aufkommen müsste, obwohl er in aller Regel keine eigene Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der kostenauslösenden Maßnahme einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen. 38 Unabhängig davon, woraus man das Erfordernis der Rechtmäßigkeit herleitet, greift es auch dann, wenn der Ausländerbehörde das der Abschiebung entgegenstehende Hindernis nicht bekannt war. 39 Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2006 – 13 S 347/06 -, Rdnr. 8; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 5 K 902/10 -. 40 Etwas anderes kann nur angenommen werden, wenn die Unkenntnis der Behörde darauf beruht, dass der Betroffene ihr die maßgeblichen Tatsachen pflichtwidrig vorenthalten hatte. 41 Vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 5 K 902/10 -. 42 Hier war der Kläger seit mehreren Monaten vollziehbar ausreisepflichtig und wurde ausweislich der seinen Duldungen beigefügten Nebenbestimmungen nur nicht abgeschoben, weil die dazu notwendigen Papiere nicht vorlagen. Des Weiteren waren bei Beginn der Vorbereitungen – wie bis heute – keine Gründe dafür ersichtlich, von einer Durchsetzung dieser Ausreisepflicht aus anderen Gründen als dem Fehlen der erforderlichen Heimreisedokumente abzustehen und den Aufenthalt des Klägers weiter zu dulden, geschweige denn zu legalisieren (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2009 im Verfahren 24 K 3180/08). 43 Dass es trotz der seinerzeitigen Bemühungen um die Klärung der Identität des Klägers bis heute im Ergebnis nicht zur Durchführung einer Abschiebung gekommen ist, ist für die Kostenerhebung unerheblich. Für die Kostenpflicht kommt es nicht darauf an, dass die Abschiebung/Maßnahme erfolgreich durchgeführt wird. 44 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2003 – 24 B 03.1049 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2006 – 7 A 11671/05 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 2010 – 11 LA 23/09 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 2010 – 8 PA 28/10 – Rdnr. 5; 27. Kammer des Hauses Urteil vom7. Juli 2009 – 27 K 4910/08 -. 45 Wenn – wie hier dargelegt - der Versuch als solcher rechtmäßig war, können die dadurch entstanden Kosten erhoben werden. 46 Die einzelnen Kostenpositionen sind mit der aus dem Tenor ersichtlichen Ausnahme im Einzelnen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. 47 Die von der Zentralen Ausländerbehörde C anteilig geltend gemachten Kosten für die dortigen Aufwendungen der beiden Mitarbeiter anlässlich ihrer Dienstreise in Dhaka im Rahmen der Beschaffung der Passersatzpapiere für den Kläger Ende 2007 fallen unter den Begriff der " Vorbereitung … der Maßnahme" im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. 48 Eine solche örtliche Überprüfung der Angaben war nach dem Fehlschlagen des Versuchs, mit den früheren Angaben über einen ortsansässigen Vertrauensanwalt durchzudringen, zwar notwendig. Jedoch macht die Zentrale Ausländerbehörde hier nur Kosten geltend, die für den Einsatz ihrer dort auf Dienstreise aufhältigen regulären Mitarbeiter angefallen sind. Solche allgemeinen Personalkosten sind im Kontext einer Abschiebung oder sonstigen Maßnahme im Sinne des § 67 AufenthG erstattungsfähig nur nach dessen Abs. 1 Nr. 3 und mithin nur, soweit sie durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstanden sind. Außerhalb dessen können die allgemeinen oder laufenden Personalkosten der in Wahrnehmung eigener Zuständigkeit handelnden Behörde nicht geltend gemacht werden. 49 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 5/05 -; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 5. Mai 2011 – 8 K 61/10 -. Auch in Ziffer 1.2 des Rd.Erl. des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – 15-39.22.01-5- vom 5. Dezember 2008, MBl. NRW. S. 592 werden sie nicht aufgeführt. 50 Denn sie fallen weder unter die Nr. 1 des § 67 Abs. 1 AufenthG, weil es dort explizit nur um die genannten Kosten "für den Ausländer" geht, noch zählen sie zu den nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abrechenbaren "Verwaltungskosten", weil diese nach der Legaldefinition in dem mangels ausdrücklicher Regelung hier ergänzend heranzuziehenden subsidiären § 1 Abs. 1 VwKostG nur "Gebühren und Auslagen" erfassen. Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 VwKostG insbesondere Reisekostenvergütungen und Auslagen bei Geschäften außerhalb der Dienststellen der Verwaltungsangehörigen. 51 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 5/05 -; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 5. Mai 2011 – 8 K 61/10 -. 52 Gründe, derentwegen der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehindert sein sollte, für den eng begrenzten Ausnahmefall einer Begleitung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG eine abweichende Regelung zu treffen, drängen sich dem Gericht nicht auf. Auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich diese Spezialregelung etwa rechtfertigen damit, dass eine solche Begleitung eines Ausländers häufig ein erhebliches Quantum an relativ unproduktiv genutzter Zeit beansprucht. Eine Ausnahme bilden solche Personalkosten, die eine andere Behörde der verantwortlichen Behörde im Rahmen der von ihr geleisteten Amtshilfe für die Mitarbeiter der helfenden Behörde in Rechnung stellt; dabei handelt es sich um "Beträge, die anderen … Behörden … zustehen" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG, die wiederum als Ersatz von Auslagen "Verwaltungskosten" im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sein können. Abgrenzungskriterium ist dabei, ob die andere Behörde in eigener Zuständigkeit oder im Wege der Amtshilfe tätig wird; im ersteren Fall handelt es um grundsätzlich nicht erstattungsfähige allgemeine Personalkosten, letzeren falls um Auslagen, weil die helfende Behörde ihre Mitarbeiter der ersuchenden Behörde gleichsam leiht, so dass diese Mitarbeiter derweil nicht die der helfenden Behörde obliegenden Aufgaben erfüllen können, sondern fremdnützig eingesetzt werden. Dieser grundlegende Unterscheid ist auch eine hinreichende Rechtfertigung für die kostenrechtlich unterschiedliche Behandlung. 53 Hier war die Zentrale Ausländerbehörde C eingebunden, um eine Abschiebung des Klägers im Sinne des §67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorzubereiten; es ging nicht um dessen Begleitung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Dienstreisenden um reguläre Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde C handelt, die die Ermittlungen im Rahmen ihrer Dienstgeschäfte und Dienstzeit vorgenommen haben, so dass hier die gleichsam ohnehin für sie und sonst wegen anderweitiger Verwendung anfallenden allgemeinen Personalkosten verlangt würden. Die Überprüfung der Angaben des Klägers vor Ort im Rahmen der Beschaffung von Passersatzpapieren war aus Sicht der Zentralen Ausländerbehörde C keine Amtshilfe für den Beklagten, sondern sie handelte insoweit in eigener Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZustAVO NRW 54 vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 50, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 376), 55 in dessen Absatz 2 auch ausdrücklich aufgezählt wird, bei welchen Tätigkeiten die Zentrale Ausländerbehörde im Wege der Amtshilfe eingeschaltet wird. 56 Die "Dolmetscherkosten" , die der Beklagte hier für die Übersetzungen am 5. September und 27. November 2007 erhebt, sind in § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich genannt. Mit diesen Hinzuziehungen kundiger Sprachmittler sollten zuvor durchaus aufgetretene Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Behörde und dem Kläger möglichst ausgeschlossen werden, um bei der Erhebung der für eine Beschaffung von Heimreisedokumenten zur Vorbereitung einer Abschiebung benötigten Angaben möglichst präzise und verlässliche Ergebnisse zu erzielen. Sie dienten also eindeutig der "Vorbereitung … der Maßnahme" im Sinne der zitierten Vorschrift. Dass im Zeitpunkt der Hinzuziehung nicht konkret absehbar war, wann mit einer Realsierung der verfolgten Absicht der Aufenthaltsbeendigung zu rechnen sein würde, ist einer "Vorbereitung … der Maßnahme" geradezu immanent und deshalb unschädlich. Die Einschaltung von Dolmetschern war auch zweifelsfrei notwendig, weil der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und zudem angesichts seiner bekannt unkooperativen Haltung zu befürchten war, er werde sich später auf Un- oder Missverständnisse berufen. Dem mit der Klagebegründung Ende 2010 geäußerten Eindruck des Prozessbevollmächtigten zu den vermeintlich hinreichenden Sprachkenntnissen des Klägers kann keine Relevanz beigemessen werden, wenn eben dieser Prozessbevollmächtigte noch für die mündliche Verhandlung der Aufenthaltserlaubnis-Sache des Klägers im Januar 2009 die Hinzuziehung eines Dolmetschers – trotz seines eigenen Beistandes und rechtlicher Würdigung im vorangegangenen Gerichtsbescheid - für notwendig hielt, dies umso mehr, als es hier um die Verhältnisse im Sommer drei Jahre zuvor geht. 57 Die dem Beklagten erteilten Rechnungen der Dolmetscher sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 58 Zunächst ist mangels entgegenstehenden Vortrags oder irgendwelcher Anhaltspunkte davon auszugehen, der Beklagte habe die ihm in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich verauslagt. 59 Die berechneten Stundensätze von 50,- bzw. 55,- € liegen innerhalb des als Orientierungsrahmen heranziehbaren § 9 Abs. 3 JVEG, der den letztgenannten als Höchstbetrag aufführt. Die für den Einsatz am 5. September 2007 angesetzten Fahrtkosten sind ebenfalls erstattungsfähig, vgl. § 5 Abs. 1 JVEG. 60 Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen einen Leistungsbescheid erlassen hat, denn die Heranziehung des Pflichtigen ist nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Regelfall. Ermessenserwägungen sind nur bei besonderem Anlass geboten. 61 Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 1. Februar 2011 – AN 19 K 10.01054 -; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2011 – 6 K 3708/09 -. 62 2. Der Klarstellung unter den Beteiligten und des entsprechenden Vorbehaltes in dem angefochtenen Leistungsbescheid wegen sei darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Beklagte - in den Grenzen der sich nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG bestimmenden 63 vgl. Verwaltungsgerichts Münster, Urteil vom 5. Mai 2011 – 8 K 61/10 - 64 Festsetzungsverjährung – gehindert sein sollte, erst nach dem Ergehen eines Leistungsbescheides nachgewiesene Kosten selbständig geltend zu machen. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.