Urteil
26 K 8729/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1011.26K8729.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 20. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 17. November 2010 verurteilt, an den Kläger einen wei¬teren Betrag in Höhe von 4.486,22 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Be-klagte zu 80 %. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des durch die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1952 geborene Kläger stand seit 1982 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats August 2010 als Beamter, zuletzt im Amt eines Stadtamtmanns (Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung – BBesO), im Dienst der Beklagten. 3 In der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. März 2005 war der Kläger mit einer Arbeitszeit von 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. 4 Mit Bescheid vom 24. März 2005 stellte der Oberbürgermeister der Stadt E auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 46 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW – a.F.) die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 1. April 2005 im Umfang von 4,10 Stunden täglich, d.h. 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit, fest. 5 In der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 war der Kläger gemäß § 85a LBG NRW (a.F.) ohne Dienstbezüge beurlaubt. 6 Mit Bescheid vom 29. Juli 2009 gewährte der Oberbürgermeister der Stadt E dem Kläger auf seinen Antrag ab dem 1. August 2009 bis zum Eintritt in den Ruhestand Altersteilzeit gemäß § 65 LBG NRW (n.F.) mit einer Verteilung der Arbeitszeit nach dem so genannten Blockmodell. Die Arbeitsphase mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, d.h. 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit, wurde auf den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 10. August 2011 und die Freistellungsphase auf die Zeit vom 11. August 2011 bis zum 31. März 2018 festgesetzt. Die Bewilligung der Altersteilzeit wurde unter dem Vorbehalt ausgesprochen, die Arbeitszeit neu festzusetzen, wenn der Kläger während der aktiven Phase z.B. krankheitsbedingt mehr als sechs Monate in Folge keinen Dienst leisten würde. Der Bescheid enthielt ferner unter anderem den Hinweis, dass die Dienstbezüge während der Altersteilzeit entsprechend der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit von 4,67 Stunden pro Woche gezahlt würden, zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlags, der auf (zunächst) 252,98 Euro monatlich festgesetzt werde. 7 Am 21. Juli 2009 stellte der Amtsarzt E1 als Ergebnis einer (erneuten) Untersuchung des Klägers unter anderem fest: 8 "2. Die Art der Gesundheitsstörung, die bei dem Beamten vorliegt, ist prinzipiell nicht oder doch nur in sehr begrenztem Ausmaß besserungsfähig – Insofern ist es aus Gründen der Logik nicht möglich, dass eine über das bei der letzten fachärztlichen Begutachtung hinausgehende Maß vorhandene Dienstfähigkeit vorliegt. 9 3. Vor der Beurlaubung des Herrn E2 bestand vom 12.1.05 bis zum 1.8.06 eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 46 LBG – von einer solchen ist auch zum heutigen Zeitpunkt auszugehen." 10 Der Kläger trat den Dienst nach dem Ende der Beurlaubung an. Ab dem 15. Oktober 2009 verrichtete er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr. 11 Mit Bescheid und Urkunde vom 13. August 2010 versetzte der Oberbürgermeister der Stadt E den Kläger nach amtsärztlicher Untersuchung auf seinen Antrag mit Ablauf des Monats August 2010 gemäß § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. 12 Mit Schreiben vom selben Tage teilte der Oberbürgermeister der Stadt E dem Kläger mit, am 13. April 2010 sei der "Störfall" eingetreten, da er zuvor während der aktiven Phase der Altersteilzeit wegen Dienstunfähigkeit sechs Monate keinen Dienst geleistet habe. Für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 12. April 2010 sei dem Kläger ein Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den Altersteilzeitbezügen und den Teilzeitbezügen auf der Grundlage seiner Dienstleistungsverpflichtung während der aktiven Phase der Altersteilzeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche zu zahlen. Für die Zeit vom 13. April 2010 bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit Ablauf des 31. August 2010 bleibe es bei den bereits gezahlten Altersteilzeitbezügen. 13 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 übersandte der Oberbürgermeister der Stadt E dem Kläger eine Aufschlüsselung der Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 12. April 2010, wonach ihm für diesen Zeitraum folgende Beträge zustanden: 14 Grundgehalt 10.963,98 Euro 15 allgemeine Stellenzulage 243,57 Euro 16 Sonderzuwendungen 166,45 Euro 17 Davon wurden Aufstockungsbeträge in Höhe von insgesamt 1.911,81 Euro abgezogen. 18 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 wandte der Kläger gegen die Berechnung des Nachzahlungsbetrages ein: Im Zuge der vorgenommenen Rückabwicklung seiner Altersteilzeit habe er für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 12. April 2010 Anspruch auf die Bezüge, die er ohne die Altersteilzeit erhalten hätte. Aufgrund seiner begrenzten Dienstfähigkeit habe er vor seiner Beurlaubung mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst verrichtet und dafür Dienstbezüge in Höhe seines damals erreichten Pensionssatzes von 68,94 % zuzüglich eines Zuschlags wegen der begrenzten Dienstfähigkeit in Höhe von mindestens 220,00 Euro monatlich erhalten. Er bat um Zahlung eines etwa noch ausstehenden Betrages und legte dem Schreiben eine Berechnung bei, die unter Berücksichtigung einer bereits erhaltenen Nachzahlung in Höhe von 11.374,00 Euro einen weiteren Nachzahlungsanspruch in Höhe von 5.554,86 Euro ausweist. 19 Der Oberbürgermeister der Stadt E wies diese Forderung des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2010 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Durch die Beurlaubung ohne Dienstbezüge in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 sei die begrenzte Dienstfähigkeit aufgehoben worden. Mit der Wiederaufnahme des Dienstes nach dem Ende der Beurlaubung als Teilzeitbeschäftigung in der Form der Altersteilzeit sei die vor der Beurlaubung festgestellte begrenzte Dienstfähigkeit nicht mehr berücksichtigungsfähig. Seit dem Beginn der Altersteilzeit seien nicht mehr die gesetzlichen Regeln einer begrenzten Dienstfähigkeit, sondern die Vorschriften über die Altersteilzeit Grundlage des Dienstverhältnisses. Aufgrund des eingetretenen "Störfalls" hätten dem Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 12. April 2010 Dienstbezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, d.h. entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung mit 20 von 40 Stunden pro Woche, zugestanden. Die Differenz dieses Betrages zu den Altersteilzeitbezügen sei ihm für den betreffenden Zeitraum bereits nachgezahlt worden. 20 Am 13. Dezember 2010 hat der Kläger Klage erhoben. 21 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 12. April 2010 Anspruch auf Zahlung der Bezüge entsprechend den Regeln über die Teildienstfähigkeit. Es bestehe kein Zweifel daran, dass er auch in diesem Zeitraum höchsten begrenzt dienstfähig gewesen sei. Die Fortsetzung der (Alters-)Teilzeit sei ihm aufgrund der veränderten Situation nicht zumutbar gewesen. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 20. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 17. November 2010 zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 5.554,86 Euro zu zahlen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides entgegen. 27 Der Einzelrichter hat am 16. September 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die vertagt worden ist. Die Beteiligten haben zu Protokoll erklärt, dass sie auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichten. Mit Schriftsatz vom 30. September 2011 hat die Beklagte auf Veranlassung des Gerichts eine Berechnung vorgelegt, aus der sich die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 12. April 2010 noch zustehende Nachzahlung ergibt, wenn man seine Bezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit zugrunde legt. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Auszugs aus der Personalakte des Klägers ergänzend Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Der Einzelrichter entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne (weitere) mündliche Verhandlung, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. 31 Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 42 Abs. 1 1. Alt., 113 Abs. 4 VwGO) zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 32 Die Ablehnung einer weiteren Nachzahlung mit dem als Bescheid auszulegenden Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 20. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2010 ist in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 33 Der Kläger hat einen Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von 4.486,22 Euro. 34 Der Anspruch folgt aus der Regelung in § 2a der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV), 35 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 169), 36 die auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), 37 in der Neufassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) 38 beruht. Nach § 2a Satz 1 ATZV ist einem Beamten, dessen Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell, vgl. § 65 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LBG NRW – in der Fassung vom 21. April 2009 – n.F.) vorzeitig endet und bei dem deshalb die in der Freistellungsphase vorgesehene Freistellung vom Dienst unmöglich geworden ist, ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Ausgleich besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Nach § 2a Satz 2 ATZV bleiben bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. 39 Tritt eine Störung bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit ein, soll die "Vorleistung" des Beamten während der Arbeitsphase gemäß § 2a Satz 1 ATZV besoldungsrechtlich so honoriert werden, als handelte es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung je nach dem insoweit vorgesehenen Umfang der Arbeitszeit. Dadurch wird eine Benachteiligung des Beamten vermieden, dessen Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen wird. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt der Anspruch auf Besoldung, wobei allerdings auch der Altersteilzeitzuschlag angerechnet wird. 40 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2/01 –, NVwZ-RR 2003, 371 = juris, Rn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 –, juris, Rn. 17. 41 Vorliegend hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 2a ATZV, da die Altersteilzeit im Blockmodell – noch währende der vorgesehenen aktiven Phase – vorzeitig durch seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats August 2010 endete mit der Folge, dass er den Freizeitausgleich in der Freistellungsphase, für den er "vorgearbeitet" hatte, nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. 42 Der Anspruch des Klägers besteht über den bereits von der Beklagten gezahlten Ausgleich hinaus in Höhe von weiteren 4.486,22 Euro. 43 Für die Endabrechnung im "Störfall" sind nach § 2a Satz 1 ATZV die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätten. Endet nicht nur die Altersteilzeit nach dem "Blockmodell" vorzeitig, sondern treten auch Leistungsstörungen während der Arbeitsphase ein, so behält der Beamte grundsätzlich den Anspruch auf Besoldung, wenn die Dienstleistung bis zu sechs Monaten unterbleibt (§ 2a Satz 2 ATZV). Für höchstens diesen Zeitraum besteht der Besoldungsanspruch in dem Umfang fort, in dem die Arbeitszeit während der Arbeitsphase festgelegt ist. Der Beamte wird besoldungsrechtlich behandelt wie andere Beamte, die nicht Altersteilzeit in Anspruch genommen haben und berechtigt oder unverschuldet dem Dienst fernbleiben. Für diese Zeitspanne von sechs Monaten übernimmt der Dienstherr das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit mit der Folge der Unmöglichkeit eines Ausgleichs durch Freistellung vom Dienst. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2/01 –, NVwZ-RR 2003, 371 = juris, Rn. 13. 45 In Anwendung der Regelung in § 2a Satz 2 ATZV hat der Oberbürgermeister der Stadt E dem Kläger eine Ausgleichszahlung für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 12. April 2010 gewährt und dabei auch Zeiten ohne Dienstleistung wegen Dienstunfähigkeit im Umfang von insgesamt sechs Monaten berücksichtigt. 46 Bei der Berechnung des Ausgleichs gemäß § 2a Satz 1 ATZV ist indes – entgegen der Auffassung der Beklagten – die mit Bescheid vom 24. März 2005 festgestellte begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Die in dem Zeitraum, für den ein Ausgleich zu gewähren ist, insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge sind der Besoldung gegenüber zu stellen, die "nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte". Mit anderen Worten ist der Beamte so zu stellen, als hätte er in dem tatsächlich geleisteten Umfang seinen Dienst verrichtet, ohne die Altersteilzeit in Anspruch genommen zu haben. 47 Außerhalb der Altersteilzeit erhalten begrenzt dienstfähige Beamte – wie der Kläger – Besoldung gemäß § 72a BBesG in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (VO Zuschlag begrenzte Dienstfähigkeit). Nach diesen Regelungen ist auch die Besoldung zu berechnen, die "nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte". In die Berechnung ist mithin insbesondere der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 2 VO Zuschlag begrenzte Dienstfähigkeit) einzubeziehen. 48 Zwar richtet sich die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter mit dem Beginn der Altersteilzeit nicht mehr nach § 72a BBesG in Verbindung mit der VO Zuschlag begrenzte Dienstfähigkeit, sondern sie erhalten Altersteilzeitbezüge gemäß § 6 Abs. 1, 2 BBesG in Verbindung mit der ATZV, wobei die Besoldung gemäß § 72a BBesG der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags zugrunde zu legen ist. Daraus folgt – entgegen der Auffassung der Beklagten – aber nicht, dass die begrenzte Dienstfähigkeit auch im "Störfall" bei der Bestimmung der (nachzuzahlenden) Besoldung außer Betracht bleibt. Hierdurch würde ein begrenzt dienstfähiger Beamter, der – wie der Kläger – nicht in den Genuss der Freistellungsphase kommt, gegenüber einem begrenzt dienstfähigen Beamten benachteiligt, der nicht von der Altersteilzeit Gebrauch gemacht hat, aber – wie der Kläger – tatsächlich entsprechend seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst verrichtet hat. Eine solche Ungleichbehandlung widerspräche dem Zweck der Ausgleichsregelung gemäß § 2a ATZV, den Beamten so zu stellen, wie er ohne Inanspruchnahme der Altersteilzeit stünde. 49 Die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers ist auch nicht durch seine Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 85a LBG NRW a.F. in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 aufgehoben worden. Die Beurlaubung lässt das Dienstverhältnis unberührt. Dieses wäre nach dem Ende der befristeten Beurlaubung, hätte der Oberbürgermeister der Stadt E dem Kläger nicht Altersteilzeit gewährt, in unveränderter Weise fortgeführt worden. 50 Ungeachtet dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Wiederaufnahme des Dienstes am 1. August 2009 wieder voll dienstfähig oder in größerem Umfang als mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit begrenzt dienstfähig war. Vielmehr stellte der Amtsarzt E1 mit Datum vom 21. Juli 2009 fest, es sei weiterhin von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen; die Gesundheitsstörung, unter der der Kläger leide, sei allenfalls in sehr begrenztem Maße besserungsfähig, weshalb es aus Gründen der Logik nicht möglich sei, dass eine über das bei der letzten fachärztlichen Begutachtung festgestellte Maß hinausgehende Dienstfähigkeit bestehe. 51 Die Höhe des dem Kläger nach alledem noch zu zahlenden Ausgleichs ergibt sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. September 2011 vorgelegten Berechnung (GA 100 ff.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 hierzu erklärt, dass gegen die Berechnung keine Einwände bestünden. Auch aus Sicht des Gerichts ist die Berechnung nicht zu beanstanden. 52 Die Kostentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit – hinsichtlich der Vollstreckung durch den Kläger – § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO) und – hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte – §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.