Beschluss
1 A 2284/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0915.1A2284.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 6.000,12 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 6.000,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) in der fristgerecht eingereichten Antragsbegründungsschrift nicht vor. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auf Grundlage der vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einzig zu berücksichtigenden Einwendungen des Klägers zunächst keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist mit der Abweisung der Klage zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2007 gefolgt. In diesem war ausgeführt worden, dass dem Kläger am 12. Dezember 2002 Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell bewilligt worden sei. Die Dienstleistungsphase sei für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 und die Freistellungsphase für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 festgesetzt worden. Nachdem für den Kläger eine Schwerbehinderung anerkannt worden sei, habe er unter dem 30. August 2005 die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zum 1. Januar 2007 beantragt. Gleichzeitig habe er die Anpassung der Altersteilzeit dahingehend beantragt, dass die Dienstleistungsphase vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 und die Freistellungsphase vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 neu festgesetzt werden sollten. Schließlich habe er die nunmehr streitige Ausgleichszahlung beantragt. Diese stehe ihm nach seiner Ansicht zu, weil er während eines Teils der von ihm beantragten kürzeren Freistellungsphase, nämlich für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 – solange gedenke er nach Rücksprache mit seiner Dienststelle noch aktiv im Dienst zu bleiben – tatsächlich nicht in den Genuss der Freistellung gekommen sei bzw. kommen werde. Die Beklagte habe sich – so fährt die Begründung des Widerspruchsbescheids fort - dem Kläger gegenüber grundsätzlich damit einverstanden erklärt, die Änderung als Störfall im Sinne der Durchführungsbestimmungen zur Altersteilzeit anzuerkennen und mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 einen Ausgleichsbetrag von 12.559,68 Euro festgesetzt. Der Kläger gehe fehl in der Annahme, dass in seinem Fall der Ausgleichsbetrag durch einen Vergleich der tatsächlich im Jahr 2005 erhaltenen Teilzeitvergütung mit der fiktiven Besoldung für das Jahr bei vollen Bezügen zu ermitteln sei. Vielmehr komme auch in seinem Fall die Regelung des § 2a Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) zur Anwendung. Danach seien bei ungleichmäßiger Verteilung von Dienstleistung und Freistellung im Blockmodell die insgesamt tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge, d. h. über die Gesamtlänge der Altersteilzeit gerechnet, mit der Fiktivbesoldung, die sich aus der tatsächlich geleisteten Arbeit in diesem Zeitraum ergebe, zu vergleichen. Die Differenz entspreche dem bewilligten Betrag. Ergänzend zu dieser Begründung des Widerspruchsbescheids hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. August 2005 betreffend die Verkürzung der Altersteilzeit zwar unter dem 13. Oktober 2005 mitgeteilt worden sei, dass die Altersteilzeit zu korrigieren sei. Gleichzeitig sei aber erläutert worden, dass die Verkürzung der Dauer der Altersteilzeit unter Umständen als Störfall anzusehen sei, weil die Altersteilzeit im Blockmodell mit ungleichmäßiger Verteilung vorzeitig ende und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer seien als die Besoldung, die ihm nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zustehen würde. Der Einwand des Klägers, es liege kein Störfall im Rahmen einer für insgesamt sechs Jahre festgesetzten Altersteilzeit vor, und der von der Beklagten zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags in Ansatz gebrachte § 2a ATZV finde damit keine Anwendung, geht fehl. Nach Ansicht des Klägers sei die Altersteilzeit zumindest konkludent auf insgesamt vier Jahre verkürzt worden, sodass er mit dem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 2007 die volle – verkürzte – Altersteilzeitphase absolviert habe. Deshalb sei lediglich für das Jahr 2005, das Jahr, welches nach seiner Auffassung bereits zur Freistellungsphase der verkürzten Altersteilzeit gehöre, in dem er aber tatsächlich Dienstleistung in vollem Umfang erbracht habe, die Differenz zwischen den Altersteilzeitbezügen und der – fiktiven – vollen Besoldung auszugleichen. Diese übersteige den von der Beklagten ermittelten Betrag um 6.000,12 Euro. Da die Beklagte im Schreiben vom 13. Oktober 2005 dem Kläger gegenüber geäußert habe, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 bewilligte Altersteilzeit sei zu korrigieren, habe der Kläger dies so verstehen müssen, dass die Beklagte seinem Ansinnen nachkomme. Ihm sei auch nie eine Ablehnung des Antrags mitgeteilt worden. Das gelte umso mehr, als in Fällen, in denen der Beamte die Freistellung in erheblichem Umfang nicht wahrnehmen könne, sogar eventuell ein Anspruch auf Abänderung der Teilzeitvereinbarung bestehe. Auch schließe § 2a ATZV die nachträgliche Änderung des Blockmodells nicht aus. Die Vorschrift gehe regelmäßig von Fällen aus, in denen der Störfall abrupt, z. B. durch Tod oder Dienstunfall, eintrete. Beim Kläger habe aber noch genügend Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung gestanden, um die beantragte Änderung der Altersteilzeit vorzunehmen. Was der Kläger dem mit seiner Antragsbegründung entgegensetzt, vermag insgesamt nicht zu überzeugen: Für die vom Kläger begehrte erhöhte Ausgleichszahlung steht ihm keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Nach § 3 BBesG steht dem Beamten grundsätzlich ein Anspruch auf Besoldung zu. Bei einer Teilzeitbeschäftigung sind die Dienstbezüge im gleichen Maße wie die Arbeitszeit zu kürzen, § 6 Abs. 1 BBesG. Eine Sonderregelung besteht demgegenüber für die Altersteilzeit auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit der ATZV. Nach deren §§ 1 und 2 sind die entsprechend der Arbeitszeitreduzierung abgesenkten Bezüge im Regelfall auf bis zu 83 % der Nettobesoldung aufzustocken, die bei einer Vollzeitbeschäftigung erreicht würde. Entsprechende Zuschläge hat auch der Kläger ab dem 1. Januar 2003 bis zur vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit am 1. Januar 2007 erhalten. Die Vorschriften der ATZV sehen mit § 2a auch für den Fall Sonderregelungen betreffend die Besoldung vor, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird. Entsprechend wird der Umstand, dass der Kläger vor seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 2007 vier Jahre lang – nur – Altersteilzeitbezüge erhalten hat, er aber drei Jahre davon Dienstleistungen erbracht hat und ein Jahr freigestellt gewesen ist, abschließend durch § 2a Satz 1 ATZV geregelt. Die auf der Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 2 BBesG beruhende Altersteilzeitverordnung ist durch Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) um die Vorschrift des § 2a Satz 1 ergänzt worden. Hierdurch wurde die Vorgabe des § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG umgesetzt, wonach die ATZV für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit einen Ausgleich zu regeln habe. Nach § 2a Satz 1 ATZV ist in dem Falle, dass die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Mit der Regelung des § 2a Satz 1 ATZV ist der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber demjenigen Beamten, der die Freitstellungsphase seiner Altersteilzeit nicht voll ausschöpfen kann, hinreichend nachgekommen. Vgl. Beschluss des Senats vom 19. Juni 2007 – 1 A 2071/06 –. Ob in diesem Zusammenhang dem Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz gefolgt werden kann, wonach der Dienstherr mit der Regelung (nur) eine – auf den Gerechtigkeitsgedanken bzw. Billigkeitsgesichtspunkte gestützte – "Rechtswohltat" bereit hält, weil der Beamte ohne sie den "Verlust" an freigestellter Zeit, der durch den früheren Eintritt in den Ruhestand entsteht, schlicht hinzunehmen hätte, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, NVwZ-RR 2005, 50 = juris Rn. 7, braucht deswegen nicht weiter erörtert zu werden. Die durch § 2a Satz 1 ATZV gewährte Leistung hat zum Ziel, demjenigen, der die Freistellungsphase nicht mehr in Anspruch nehmen kann, einen Ausgleich in Geld zu gewähren. Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich dabei an der regulären Besoldung für die erbrachte Dienstleistung. Sie hat nicht zum Ziel, über die Besoldung hinaus dem Beamten auch noch die Altersteilzeitzuschläge zu erhalten, mit der der Dienstherr während der Altersteilzeitphase die Besoldung aufstockt. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt somit der Anspruch auf Besoldung, wobei aber der bereits erhaltene Altersteilzeitzuschlag angerechnet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, DÖV 2003, 461 = juris Rn. 12 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 30. Oktober 2002 – RO 1 K 01.2031 –, juris Rn. 16. Das gilt auch für den Kläger. Durch den Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 2007 ist die Altersteilzeitphase des Klägers um zwei Jahre vorzeitig abgebrochen worden. Die Altersteilzeit ist entgegen der Einlassung des Klägers nicht zuvor bereits auf vier Jahre verkürzt worden, wobei – sollte man dem Kläger in diesem Punkt folgen wollen – eine (verbleibende) Grundlage für den geltend gemachten Anspruch im Übrigen nicht einmal schlüssig dargetan worden ist. Insbesondere ist eine Verkürzung der Altersteilzeit des Klägers nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2005 erfolgt. Richtig ist, dass die Beklagte in diesem Schreiben gegenüber dem Kläger geäußert hat, die Altersteilzeit sei zu korrigieren. Zwar mag der Kläger Hoffnungen darauf gegründet haben, dass eine solche Korrektur im Sinne der von ihm vorgeschlagenen Verkürzung des Gesamtzeitraums der Altersteilzeit auf vier Jahre erfolgen würde. Im Rechtssinne hat eine solche Verkürzung/Modifizierung der ursprünglichen Bewilligung aber tatsächlich nie stattgefunden. Ob ein – bestimmter – Verwaltungsakt vorliegt (hier: die Verkürzung der Altersteilzeit auf vier Jahre), ist nach den Auslegungsregeln zu ermitteln, die allgemein für Willenserklärungen gelten (vgl. § 133 BGB). Danach ist zu fragen, welchen objektiven Erklärungswert eine behördliche Äußerung für den Adressaten hat, wie er sie bei objektiver Würdigung verstehen konnte, und nicht wie er sie subjektiv verstanden hat. Neben dem Wortlaut einer Formulierung und dem Verwaltungszusammenhang, aus dem heraus sie getätigt worden ist, kann auch die Form einen Hinweis auf den Inhalt bzw. den Verwaltungsaktcharakter einer behördlichen Äußerung haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 – 6 C 55.79 –, BVerwGE 60, 223 = juris Rn. 22; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 71 ff.; Wolff/Brink, in: Bader/ Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2010, § 35 Rn. 40. Danach kann dem Schreiben vom 13. Oktober 2005 nicht der vom Kläger angenommene Inhalt beigemessen werden. Das lässt schon der Wortlaut der in dem Schreiben vom 13. Oktober 2005 gewählten Formulierung "ist daher zu korrigieren" nicht zu. Sie weist nämlich darauf hin, dass eine Korrektur zu einem späteren Zeitpunkt noch zu erfolgen hat und noch nicht in diesem Schreiben enthalten ist. Die Formulierung "ist daher zu korrigieren" benennt ein Ziel, nicht aber schon dessen Erreichung. Entscheidend kommt hinzu, dass in demselben Schreiben dem Kläger in Aussicht gestellt wurde, dass womöglich die Annahme eines Störfalls im Sinne des § 2a Satz 1 ATZV in Frage komme und dass dem Kläger dann eine Ausgleichszahlung in damals noch angenommener Höhe von 11.734,00 Euro zustehe. Diese Möglichkeit ist richtigerweise nur als Alternative zur "Korrektur der Altersteilzeit" im Sinne der Abänderung des im Ursprungsbescheid bestimmten Zeitraums der Arbeits und der Freistellungsphase zu verstehen. Solange die Behörde aber zwei nur alternativ bestehende mögliche Reaktionen auf die veränderte Situation aufzeigt, kann schlechterdings nicht angenommen werden, die eine der beiden Möglichkeiten sei bereits ein gesetzter Fakt. Auch nach der in der Begründung des Zulassungsantrags vertretenen Auffassung des Klägers schließen sich die Ausgleichszahlung nach § 2a Satz 1 ATZV und die Annahme einer vollständig in Anspruch genommenen vierjährigen Altersteilzeit aus. Das muss der Kläger auch gegen sich gelten lassen. Es mag sein, dass sich dieses Verständnis der Äußerung der Beklagten dem seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretenen Kläger nicht ohne weiteres erschließen musste. Allerdings musste auch dem Kläger klar sein, dass mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2005 noch nicht abschließend die Altersteilzeit verkürzt worden ist. Dem Kläger, der rund 40 Jahre in der Verwaltung der Beklagten tätig gewesen ist, und dem von daher eine gewisse Erfahrung im Umgang mit behördlichen Äußerungen zuzuschreiben ist, hätte klar sein müssen, dass es sich bei dem Schreiben vom 13. Oktober 2005 noch nicht um die abschließende Regelung der Verkürzung der Altersteilzeit gehandelt haben kann. Das Schreiben enthält keinen klaren Bescheidtenor, der als konkrete Regelung verstanden werden könnte. Es ist auch in keiner Weise als Bescheid gekennzeichnet. Die Formulierungen sind durchweg informatorisch und nicht regelnd gewählt worden ("ist daher zu korrigieren", "besteht die Möglichkeit", "der voraussichtliche Ausgleich" und "die Verfügung [...] erfolgt im Dezember 2006"). Hierdurch wird der unverbindliche Charakter des Schreibens weiter unterstrichen. Ein einfacher Vergleich mit dem ursprünglichen Bescheid über die Bewilligung der Altersteilzeit vom 12. Dezember 2002 hätte ebenfalls den Unterschied deutlich machen müssen. Dort werden klare Regelungen wie etwa "auf Ihren Antrag ermäßige ich Ihre Arbeitszeit", "die Arbeitszeit wird [...] im Blockmodell geleistet" oder "den Zuschlag setze ich [...] wie folgt fest" verwendet, die den Verwaltungsaktcharakter unterstreichen. Für die Annahme einer konkludenten Bewilligung der Altersteilzeit, die der Kläger im Berufungszulassungsverfahren ebenfalls bemüht, besteht ebenso kein Raum. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass eine Behörde auch konkludent, das heißt durch ihr Verhalten und nicht durch eine schriftliche oder mündliche Äußerung einen Verwaltungsakt erlässt. Vgl. U.Stelkens, a.a.O., § 35 Rn. 81. Das durch die Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung einzig genannte Verhalten ist aber das Schreiben vom 13. Oktober 2005, dessen Inhalt nach dem zuvor Gesagten gerade nicht Anlass gibt, von einer erfolgten Verkürzung des Altersteilzeitzeitraums auszugehen. Daneben wird kein weiteres Verhalten benannt, aus dem die Verkürzung abzuleiten sein sollte. Auch dem Senat erschließt sich ein solches nicht. Vielmehr deutet die weitere Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten darauf hin, dass es im Folgenden nur noch um die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 2a Satz 1 ATZV gegangen ist und nicht um die Verkürzung der Altersteilzeit. Wenn es dem Kläger maßgeblich auf eine verbindliche Regelung der Verkürzung seiner Altersteilzeit angekommen wäre, hätte er auf einen entsprechenden Bescheid drängen müssen. Keinesfalls konnte er aufgrund des Schreibens vom 13. Oktober 2005 davon ausgehen, dass damit – und sei es auch nur konkludent – bereits alles geregelt sei. Der Kläger kann auch nicht einwenden, die Vorschrift des § 2a ATZV sei nur für solche Fälle vorgesehen, in denen die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit in unvorhersehbarer Weise abrupt eintrete, was bei dem Kläger nicht der Fall gewesen ist. Für ein solches Verständnis gibt die Norm nichts her. Weder § 2a ATZV noch die ihm zu Grunde liegende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG lassen erkennen, dass die Ausgleichszahlung auf den spontanen Abbruch der Altersteilzeit begrenzt und zwischen verschiedenen Ursachen für den Abbruch zu unterscheiden ist. § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG spricht lediglich vom "Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit" als Anknüpfungspunkt für die Ausgleichszahlung. Entsprechend formuliert § 2a Satz 1 ATZV "wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet" ohne auch nur den Ansatz dafür zu liefern, dass hier zwischen verschiedenen Ursachen für die vorzeitige Beendigung zu unterscheiden sei. Dieses Normverständnis entspricht auch der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers. Nach der amtlichen Begründung zu § 2a Satz 1 ATZV soll diese Regelung "für alle Fälle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses" gelten. Tod, Dienstunfähigkeit und Entlassung werden beispielhaft nur als einige von mehreren möglichen Ursachen der vorzeitigen Beendigung genannt. Vgl. die amtliche Begründung zu Art. 10 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (BBVAnpG 2000), BT-Drs. 14/5198 S. 13. Es erscheint dem Senat vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zudem fragwürdig, ob gerade derjenige Beamte, dessen vorzeitiger Ruhestand vorhersehbar und/oder Folge eines eigenen Verhaltens des Beamten ist (sog. Antragsruhestand), wobei dieser zugleich selbst maßgeblichen Einfluss auf die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit und deren konkreten Zeitpunkt nehmen kann, bei der Berechnung der Ausgleichszahlung gegenüber demjenigen privilegiert sein darf, der in gewisser Weise schicksalhaft und abrupt die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs verliert. Dass die Beklagte in Anwendung des § 2a Satz 1 ATZV den Ausgleichsbetrag richtig ermittelt hat, ist nicht zum Gegenstand der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemacht worden und damit vom Gericht nicht zu prüfen. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenso nicht vor. Die vom Kläger allein als grundsätzlich angenommene Fragestellung, "ob Umstände, die der Durchführung einer ursprünglich in Aussicht genommenen Altersteilzeitregelung entgegenstehen, stets zu einem Störfall im Sinne des § 2a ATZV führen", begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss regelmäßig eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris Rn. 31. Die von dem Kläger benannte Frage ist schon deswegen nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch für die Entscheidung des Senats von Bedeutung ist. In der Erläuterung zur Fragestellung macht der Kläger deutlich, dass er die verwaltungsgerichtliche Entscheidung so verstanden hat, dass diese grundsätzlich eine Verkürzung der Altersteilzeit als Alternative zur Annahme eines Störfalls nach § 2a ATZV ausschließe. Das Verwaltungsgericht wie auch der Senat gehen demgegenüber davon aus, dass § 2a ATZV jedenfalls im konkreten Fall zur Anwendung kommt, weil die vom Kläger behauptete Verkürzung der Altersteilzeit, die Grundlage für den von ihm behaupteten Anspruch ist, tatsächlich nicht erfolgt ist. Für die Entscheidung der Rechtssache kommt es daher überhaupt nicht darauf an, ob § 2a ATZV ausnahmslos bei einer nicht voll ausgeschöpften Altersteilzeit zur Anwendung kommt. Denn auch bei Bestehen der vom Kläger angeführten grundsätzlichen Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung der Altersteilzeit, könnte dies die Lage des Klägers nicht verändern. Entscheidend ist allein, ob § 2a ATZV im konkreten Fall anzuwenden ist, was der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht bejaht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).