Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam¬tes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2010 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin hinsichtlich der Türkei vorlie¬gen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu zwei Drittel, die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je-weilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die am 00.0.1979 in Q geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit alevitischen Glaubens. Die Klägerin reiste am 31. Januar 2006 mit einem Visum für den Zeitraum vom 28. Dezember 2005 bis zum 28. März 2006 nach Deutschland ein. Ihr damaliger Ehemann, den sie am 2. September 2004 in der Türkei geheiratet hatte, lebte in Deutschland. Sie stellte am 3. Juli 2006 einen Asylantrag. Zur Begründung gab sie im Rahmen ihrer Anhörung im Wesentlichen an, sie habe große Angst vor ihrem Ehemann. Sie habe versucht es auszuhalten, habe dann aber eine Trennung vorgeschlagen. Er mache ihrer Familie Druck. Er sage ihnen, sie sollten ihre Ehre wiederherstellen. Wenn sie in die Türkei zurückkehren würde, würde man sie töten. Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 wurde die Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2007 abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei nicht hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer eines Ehrenmordes werde. Die Kammer gehe insbesondere nicht davon aus, dass die Klägerin von ihrer eigenen Familie mit dem Tode bedroht werde. Es sei zwar davon auszugehen, dass es von Seiten der Familie ihres geschiedenen Ehemanns zu einer Todesdrohung gegen die Klägerin gekommen sei. Dies lasse jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Familie des geschiedenen Mannes auch willens sei, die Drohung zu realisieren. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. Juli 2008 ab. Unter dem 29. Juli 2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftlich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Seite Ende 2007 habe die Antragstellerin über Freundinnen Kontakt mit dem kurdischen Kulturverein in L aufgenommen. Sie besuche mehr oder weniger regelmäßig den entsprechenden Verein in E. Es handele sich um das kurdische Kulturhaus in E, das nach Kenntnis des Unterzeichners als PKK-nah einzustufen sei. Sie sei allerdings kein Mitglied in diesem Verein. Da die Antragstellerin Musikerin sei, habe sie eine CD aufgenommen mit sechs Liedern. Die Aufnahme sei im Januar 2008 erfolgt. Es handele sich um kurdische Lieder mit politischen Inhalt, die Proteste gegen die türkische Regierung widerspiegeln würden. In den Liedern gehe es um die Freiheit der Kurden und deren Unterdrückung durch die türkische Regierung. Es sei auch in der Z vom 11. Januar 2008 eine entsprechende Werbung für diese CD erfolgt. Die Antragstellerin habe ca. 200 CDs drucken lassen und diese zusammen mit anderen entsprechend zum Verkauf verteilt. Der Titel der CD laute "I". Weiter habe die Antragstellerin entsprechende Lieder auf kurdischen Kulturfesten bzw. auf kurdischen Hochzeiten gesungen. Sie habe auch gesungen und ihre CD auf der entsprechenden Veranstaltung am Frauentag in E am 8. März 2008 in der Xstraße vorgestellt. Angesichts der offenen Kritik, die in den Liedern an der türkischen Regierung geäußert worden sei und angesichts der Tatsache, dass diese den türkischen Sicherheitskräften nicht verborgen geblieben sein werde, fürchte die Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat politisch motivierte Verfolgung. Dies gelte umso mehr, als die Familie der Antragstellerin entsprechend politisch vorbelastet sei und auch bereits Verfolgungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte wegen der politischen Aktivitäten des Bruders der Antragstellerin habe erleiden müssen. Im Rahmen ihrer Anhörung gab die Klägerin an, sie habe Asyl beantragt, weil sie sich hier in Sicherheit fühle. Ihre Gründe seien politisch. Sie habe eine Musik-CD aufgenommen, deren Inhalt politisch sei. Diese CD sei in der Türkei verboten, weil der Inhalt sehr politisch sei. Es gehe um die Unterdrückung und Rechte des kurdischen Volkes. Auch werde darin der Aufstand der kurdischen Bevölkerung bejaht. Sie habe auch in der Türkei bereits Musik gemacht und habe das dann hier in Deutschland fortgeführt. In der Türkei habe sie keine politischen Texte gesungen. Das sei auch schwierig. Das sei dort verboten. In Deutschland sei das dann möglich gewesen. Ende 2007 habe sie in Deutschland begonnen, politische Texte zu singen. Auf die Frage, ob sie sich denn in der Türkei schon in irgendeiner Form politisch aktiv betätigt habe, antwortete sie mit "nein". Zu ihrer Motivation, politische Texte zu singen, befragt, antwortete sie, sie sei kurdisch und ihre ganz Familie sei in dieser Bewegung. Konkret würden sich die Lieder damit beschäftigen, dass jüngere Kurden gefoltert wurden und dass die Kurden aus ihren Heimatgebieten vertrieben worden seien. Auch werde zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem türkischen Staatssystem nicht einverstanden seien und ihren eigenen kurdischen Staat haben wollten. Sie wolle mit ihrer CD die Ungerechtigkeiten zum Ausdruck bringen. Auf der CD seien sechs Lieder. Ein Lied davon habe sie selbst verfasst. Vier Lieder seien von dem Sänger F verfasst worden. Ein Lied sei anonym. Der Text des Liedes, das von ihr stamme und "A" heiße, laute wie folgt: "Die Dörfer von denen sind unsere Dörfer. Mindestens 100 Häuser sind drin. Wegen der Unterdrückung des türkischen Staates ist keiner von uns mehr da. Die Stimme der Gitarre ist so schön. Sie ist mein Freund geworden." Im März habe sie beim Weltfrauentag in E gesungen. Darüber hinaus habe sie in E auch an kulturellen Veranstaltungen teilgenommen. Unter anderem habe sie auf kurdischen Hochzeiten gesungen. Da sie nicht so viele Menschen kenne, habe sie sich auf diese politischen Aktivitäten beschränkt. In ihrer Heimat habe sie auch Schwierigkeiten gehabt. Sie sei von den Militärs in der Türkei immer wieder ermahnt worden, weil sie auf Veranstaltungen insbesondere beim Newrozfest, ihre politischen Lieder gesungen habe. Sie hätten sie auch von der Bühn geholt. Auf Vorhalt, warum sie gesagt hätte, dass sie in der Türkei seinerzeit keine politischen Lieder gesungen habe und erst in Deutschland damit angefangen habe, antwortete sie, sie habe gemeint, dass sie in der Türkei keine CD aufgenommen habe. Das habe sie erst in Deutschland gemacht. Sie habe in der Türkei aber bereits auf Hochzeiten und ähnlichen Veranstaltungen gesungen. Dabei habe sie auch politische Texte gesungen. Dabei habe sie dann auch Schwierigkeiten bekommen. Mit Bescheid vom 12. März 2010 - abgesandt am 26. März 2010 - wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2007 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2-7 des AufenthG abgelehnt. Die Antragstellerin habe genügend Gelegenheit gehabt, die Gründe bereits in ihrem Asylerstverfahren vorzubringen, was jedoch unterblieben sei. Im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland würden ihr dort nach jahrelanger Auslandsabwesenheit keine politische Verfolgung drohen. Darüber hinaus sei es auch nicht erheblich wahrscheinlich, dass sie beim Singen politischer Lieder auf Hochzeiten in ihrem Heimatland Maßnahmen politischer Verfolgung zu gewärtigen hätte, da in der Türkei im Rahmen der Reformbestrebungen seitens der Regierung die Rechte der kurdischen Minderheit besser geachtet würden. Die Klägerin hat hiergegen am 6. April 2010 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2010 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurden von der Klägerin mehrere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Danach besteht bei der Klägerin eine schwere depressive Episode zuletzt mit psychotischen Symptomen und eine posttraumatische Belastungsstörung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. September 2011 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist nur im angegebenen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sofern die Anerkennung der Asylberechtigung, die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Streit stehen. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II 560). Die zu erwartenden Nachteile müssen den Asylbewerber in einer Weise treffen, die mit seinem Recht auf Wahrung der Menschenwürde unvereinbar ist. Soweit nicht Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen beeinträchtigt sind, ist zudem erforderlich, dass die Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über die Beschränkungen hinausgehen, denen infolge des herrschenden politischen Systems die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341, NJW 1980, 2641. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Wenn der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei Anwendung dieses Maßstabs droht der Klägerin, die die Türkei unverfolgt verlassen hat, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in Form ihrer musikalischen Aktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn die Aktivitäten nach türkischem Strafrecht strafbar sein können und wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Dagegen besteht keine besondere Rückkehrgefährdung, wenn er lediglich einfache, niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten entfaltet hat. Ob der Asylbewerber in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln. Hieran ist auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung in der Türkei festzuhalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2271/06.A -. Auch können Personen als exponiert einzustufen sein, die nicht durch politische Reden auf Veranstaltungen für kurdische Personen werben, die aber eine hervorgehobene Tätigkeit, etwa in einer kurdischen Folkloregruppe ausüben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 8 A 1236/99.A -, in: juris (Rn. 66). Maßgebliche Kriterien können die Größe der Gruppe, die Stellung des Betroffenen in ihr, der Programminhalt, der Bekanntheitsgrad der Mitwirkenden und die Öffentlichkeitswirksamkeit der künstlerischen Betätigung sein, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2001 - A 12 S 228/99 -, in: juris (Rn. 62). Nicht zu den gefährdeten Personen gehören jedenfalls Mitglieder solcher Musikgruppen, die vornehmlich bei privaten Feiern wie Hochzeitsfesten auftreten, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2001 - A 12 S 228/99 -, in: juris (Rn. 62). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sind die Aktivitäten der Klägerin nicht als exponiert anzusehen. Die Klägerin hat lediglich ca. 200 Exemplare ihrer CD, auf der sich sechs Lieder befinden, in türkischen Märkten verteilt. Sie hat auf Hochzeiten gesungen und an Demonstrationen und Gesprächen gesungen. In der Türkei hat sie keine politischen Lieder gesungen. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Werbung in der Zeitschrift Z vom 11. Januar 2008 sowie der Teilnahme am Frauentag in E am 8. März 2008 ist kein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko anzunehmen. Aus diesem Grund muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise Nachfluchttatbestände für die Anerkennung als Asylberechtigter beachtlich sein können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG liegen damit ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat jedoch im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Bei dem Antrag der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich der Sache nach um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, weil das Bundesamt bereits im ersten Asylverfahren der Klägerin mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 30. Mai 2007 festgestellt hatte, dass bei ihr Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Auch hier kann vorliegend offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 VwVfG hat das Bundesamt grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 7 AufenthG widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt, da diese Regelungen weder unmittelbar nach entsprechend auf Anträge auf Feststellung von Abschiebungsverboten anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15&03 -, in: juris (Rn. 13); OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8 LB 221/09 -, in: juris (Rn. 26); VG München, Urteil vom 30. März 2011 - M 25 K 10.30328 -, in: juris (Rn. 18). Im Fall der Klägerin würde jedoch das Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 60 Abs. 7 AufenthG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen, so dass das Ermessen vorliegend auf Null reduziert ist. Dem steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in dem Verfahren 26 K 2488/07.A vom 20. November 2007 in dem Erstverfahren der Klägerin entgegen. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteil nur insoweit, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Durch die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin hat sich jedoch ein neuer Sachverhalt ergeben, der mit dem Streitgegenstand des Urteils vom 20. November 2007 nicht identisch ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist, BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: juris (Rn. 16). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist, BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.5 -, in: juris (Rn. 15). Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrundes der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, in: juris (Rn. 2). Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, BVerwG, Urteil vom 25. November 1996 - 9 C 58.96 -, in: juris (Rn. 13). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde; ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, in: juris (Rn. 10). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen, BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, in: juris (Rn. 3). Nach diesen Kriterien steht der Klägerin ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei zu. Zur auch durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung gewonnene Überzeugung des Gerichts besteht für die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete und landesweite Gefahr der erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Sicherstellung der Behandlung psychischer Krankheiten in der Türkei, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, InfAuslR 2005, 281. Nach dem ärztlichen Attest vom 11. April 2011 des Krankenhauses, in welchem die Klägerin seit Anfang 2007 in Behandlung ist, leidet sie an einer chronifizierten schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.3 nach ICD10) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 nach ICD10). Sie wird sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös behandelt. Nach dem ärztlichen Attest vom 22. September 2011 war aufgrund der Verschlimmerung der Symptomatik vom 3. August 2011 bis 30. August 2011 eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich. Seit Verlassen aus der Klinik sei es erneut zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen. Neben der posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1 nach ICD 10) wurde auch eine rez. depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert (F 33.3 nach ICD10). Das Gericht hat keinen Grund, an den Aussagen zu zweifeln. Die Klägerin befindet sich seit Anfang 2007 in Behandlung. Das Attest vom 11. April 2011 beschreibt ausführlich die Symptome der Klägerin und die Prognose der Gesundheitsgefährdung im Fall der Rückkehr. Nach den ärztlichen Attesten hat das Gericht keine Zweifel daran, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Klägerin bis hin zu einer Dekompensation und der Gefahr suizidaler Handlungen zur Folge hätte. Dies beruht nach den ärztlichen Attesten nicht lediglich auf den Erlebnissen im Rahmen ihrer Ehe, die sich nicht in der Türkei abgespielt haben, sondern auch auf den Drohungen durch die Familie ihres geschiedenen Ehemannes, und damit auf Umständen, die in der Türkei begründet liegen. Auch das Gericht im Erstverfahren (Az. 26 K 2488/07.A) ging in seinem Urteil vom 20. November 2007 davon aus, dass es von Seiten der Familie ihres geschiedenen Mannes tatsächlich zu einer Todesdrohung gegen die Klägerin gekommen ist. Auf die von dem Gericht im Erstverfahren angenommene fehlende Beachtlichkeit der Realisierung kommt es für die vorliegend für die Erkrankung der Klägerin entscheidende subjektive Wahrnehmung durch sie selbst nicht an. Da das Krankheitsbild bei einer Rückkehr in die Türkei, die die Klägerin subjektiv aufgrund der ausgesprochenen Todesdrohung als existentiell bedrohlich empfindet, zunehmen wird und zudem für die Klägerin eine erhebliche und konkrete Suizidgefahr besteht, besteht für sie bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete und landesweite Gefahr der erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die eine unmittelbare Lebensgefahr durch Selbstmordgefährdung bereits im Zeitpunkt der Rückkehr bedeutet. Sie gründet in Form der Todesdrohungen der Familie ihres geschiedenen Mannes auf Verhältnissen in der Türkei und bezieht sich nicht bloß auf die Folgen des Verlassens des Bundesgebietes, der durch geeignete Maßnahmen bei der Vollstreckung der Ausreisepflicht begegnet werden kann. Ist daher von einem psychischen Zusammenbruch unmittelbar nach der Wiedereinreise auszugehen, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine theoretische Behandelbarkeit der Erkrankung in der Türkei besteht und ob die hierfür erforderlichen Mittel aufgebracht werden können. Eine Unterstützung durch die Familie kann angesichts der Vorstellungen der Klägerin bezüglich der ihr drohenden Gefahr nicht angenommen werden. Es handelt sich auch nicht um eine krankheitsbedingte Gefahr, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes ergibt und daher als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen wäre, vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8 LB 221/09 -, in: juris (Rn. 28). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Nichterhebung der Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.