OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 5117/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Regelung der Zulassung von Prüfungs‑Hilfsmitteln durch das Justizministerium dient dem geordneten Prüfungsablauf und schützt nicht die wirtschaftlichen Wettbewerbsinteressen von Verlagen. • Dritten, die nicht Prüfungsbeteiligte sind, gewähren die Vorschriften über zulässige Hilfsmittel keinen subjektiv-öffentlichen Rechtsschutz; ein Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. • Die Entscheidung, je Rechtsgebiet nur einen Kommentar zuzulassen und hierfür sachgerechte Auswahlkriterien (z. B. Verbreitung in der Praxis) heranzuziehen, ist nicht willkürlich und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung von Prüfungs‑Hilfsmitteln: kein drittschützender Anspruch des Verlags • Die Regelung der Zulassung von Prüfungs‑Hilfsmitteln durch das Justizministerium dient dem geordneten Prüfungsablauf und schützt nicht die wirtschaftlichen Wettbewerbsinteressen von Verlagen. • Dritten, die nicht Prüfungsbeteiligte sind, gewähren die Vorschriften über zulässige Hilfsmittel keinen subjektiv-öffentlichen Rechtsschutz; ein Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. • Die Entscheidung, je Rechtsgebiet nur einen Kommentar zuzulassen und hierfür sachgerechte Auswahlkriterien (z. B. Verbreitung in der Praxis) heranzuziehen, ist nicht willkürlich und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die Klägerin verlegt einen einbändigen BGB‑Kommentar (Prütting) und begehrt dessen Zulassung als Hilfsmittel für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten im zweiten juristischen Staatsexamen in Nordrhein‑Westfalen. Die Weisungen des Justizministeriums lassen ausschließlich den Palandt‑Kommentar zu. Die Klägerin rügt Ermessen‑ und Gleichheitsverstöße und macht geltend, die Beschränkung auf einen Kommentar verletze ihre Wettbewerbsfreiheit und die Chancengleichheit der Prüflinge. Das Justizministerium begründet die Auswahl mit der Gewährleistung eines geordneten Prüfungsablaufs, möglichem Mehraufwand bei Aufgabenstellung und -kontrolle sowie mit der weiten Verbreitung des Palandt in der Praxis. Die Klage zielt auf eine erneute Entscheidung und Aufnahme des Prütting‑Kommentars in die Weisungen. • Anwendbare Normen: §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 3 JAG NRW; verfassungsrechtliche Prüfungen insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG. • Die genannten JAG‑Vorschriften dienen vorrangig dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Prüfungsverfahren und dem Schutz der Chancengleichheit der Prüfungsbewerber; sie bezwecken keinen Drittschutz zugunsten von Verlagen. • Dritten wie der Klägerin fehlt ein subjektiv‑öffentliches Recht aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen; die Regeln über zulässige Hilfsmittel richten sich an die Prüflinge und die Organisation der Prüfung, nicht an die wirtschaftlichen Interessen der Verlage. • Art. 12 Abs. 1 GG: Eine Beschränkung auf einen zugelassenen Kommentar greift nicht in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Mögliche marktliche Rückwirkungen sind allenfalls reflexiv und nicht in einer Weise, die eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Berufsausübung begründet. • Art. 3 Abs. 1 GG / Willkürverbot: Selbst unter dem weiter gefassten Prüfungsmaßstab des Willkürverbots ist die Entscheidung des Justizministeriums nicht zu beanstanden. Sie stützt sich auf sachgerechte Erwägungen (Sicherstellung des geordneten Prüfungsablaufs, Arbeitsaufwand bei Erstellung von Prüfungsaufgaben und Aufsicht, Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge). • Auswahlkriterium Verbreitung in der Praxis: Die weite Verbreitung des Palandt ist ein sachgerechtes Kriterium, weil das Examen auf Praxisbezogenheit zielt; dies rechtfertigt die Festlegung auf Palandt gegenüber neueren oder weniger verbreiteten Kommentaren. • Ermessensausübung: Das Justizministerium hatte bei der Auswahl hinreichend sachliche Gründe; es bestand keine Pflicht, das Ermessen zugunsten von Verlagen wie der Klägerin auszuüben, sodass auch eine Willkürkontrolle nicht zu einer anderen Entscheidung führt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die JAG‑Regelungen über die Zulassung von Hilfsmitteln keinen drittschützenden Anspruch der Klägerin begründen und dass die Entscheidung des Justizministeriums, je Rechtsgebiet nur einen Kommentar zuzulassen und für das BGB den Palandt auszuwählen, sachgerecht und nicht willkürlich war. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor; auch aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG folgt kein durchsetzbarer Anspruch. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wird zugelassen.