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Urteil

10 A 11181/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:0302.10A11181.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. August 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zulassung eines Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung. 2 Als Verlags- und Softwareunternehmen vertreibt die Klägerin unter anderem juristische Fachliteratur. In dem Verlag Luchterhand gibt sie seit Mai 2006 einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Prütting/Wegen/Weinreich (im Folgenden: „Prütting“) heraus, der eine jährliche Erscheinungsfolge hat und im Jahre 2011 in der 6. Auflage erschienen ist. 3 Seit 2007 beantragte sie mehrmals die Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung. Sie wies darauf hin, das Werk sei mit dem (damals neben dem Kommentar von Jauernig) zugelassenen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Palandt (im Folgenden: „Palandt“) vergleichbar. Nachdem der Beklagte dem Begehren der Klägerin nicht entsprochen hatte, erhob diese Klage. Mit Urteil vom 28. April 2010 (Az.: 3 K 822/09.MZ) verpflichtete das Verwaltungsgericht Mainz den Beklagten insbesondere mit Blick auf die alternative Zulassung von drei Großkommentaren und kumulativer Zulassung eines Kurzkommentars im Zivilprozessrecht, über die Zulassung des „Prütting“ als weiteres Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die hiergegen eingelegte Berufung (Az.: 10 A 10687/10.OVG) nahm der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zurück. 4 Bereits am 19. Mai 2010 hatten die Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter einstimmig folgenden Beschluss gefasst: 5 1. Die Präsidentinnen und Präsidenten sind der Auffassung, dass es zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist, die in den staatlichen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel vorzugeben. 6 2. Sie vertreten die Auffassung, dass Parallelzulassungen vermieden werden sollten. Durch Parallelzulassungen treten Erschwernisse und Störungen im Prüfungsablauf ein. 7 3. Bei der Auswahlentscheidung sollten die Verbreitung des Hilfsmittels in der Praxis, dessen Preis, Handhabbarkeit, übersichtliche Gestaltung und pädagogische Eignung berücksichtigt werden. Der Austausch eines Hilfsmittels sollte im Interesse der Kontinuität und des Vertrauensschutzes nur aus gewichtigen Gründen vorgenommen werden. 8 Ausgehend von diesem Beschluss bestimmte der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen im Januar 2011 den „Palandt“ als zulässiges Erläuterungsbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch beginnend mit der zweiten juristischen Staatsprüfung im Oktober 2011; zur Zivilprozessordnung, zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung ließ er ebenfalls jeweils ein Erläuterungsbuch zu. 9 Mit Bescheid vom 4. Januar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Hinweis auf das von den Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter beschlossene Konzept ab. Sämtliche Bundesländer, die Kommentare zuließen, hätten nunmehr den „Palandt“ als alleinigen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassen Schlagendes Argument für den „Palandt“ sei sein unangefochtener Spitzenplatz bei der Verbreitung in der Praxis. Zwar sei der Preis des „Prütting“ mit dem des „Palandt“ vergleichbar und der „Prütting“ möglicherweise dem „Palandt“ in Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit überlegen. Da aber im Referendariat die Vorbereitung auf die spätere Berufstätigkeit im Vordergrund stehe, sei der Gebrauch des „Palandt“ als Standardwerk zum Bürgerlichen Gesetzbuch durch die Rechtsreferendarinnen und –referendare aus pädagogischen Gründen derzeit unverzichtbar. Mit der neuen Konzeption sei keine Zementierung der Zulassung von Hilfsmitteln verbunden. Vielmehr sei vorgesehen, die Hilfsmittelzulassung rechtzeitig vor jeder Prüfungskampagne zu überprüfen. Parallelzulassungen werde es aber nicht mehr geben. 10 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, die Entscheidung des Beklagten beruhe – gerade auch wegen ihrer Grundrechtsrelevanz - nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es bestehe schon keine objektive Notwendigkeit für die Beschränkung der Hilfsmittel auf einen Kommentar. Jedenfalls aber sei die Auswahlentscheidung zugunsten des „Palandt“ ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Verbreitungsgrad des Hilfsmittels in der Praxis sei kein sachgerechtes Auswahlkriterium und stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit seiner pädagogischen Eignung für die Rechtsreferendare. Neubewerber um die Zulassung müssten in einem zeitlich erkennbaren Turnus eine reale, gesicherte und gleichwertige Zulassungschance bekommen. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Januar 2011 zu verpflichten, ihren Antrag auf Zulassung des von ihr verlegten Kommentars „Prütting/Wegen/Weinreich – BGB“ als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 13 Der Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, die alleinige Zulassung des „Palandt“ als Hilfsmittel für das Bürgerliche Recht sei sachgerecht, weil sie einem geordneten Prüfungsablauf diene und gleiche Wettbewerbsbedingungen der Prüfungskandidaten wahre. Der „Prütting“ werde, wie Zahlen aus Nordrhein-Westfalen zeigten, in der Praxis nur wenig verwendet. Belange der Klägerin seien hingegen bei der Zulassung der Hilfsmittel nicht zu berücksichtigen. 16 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln in der juristischen Staatsprüfung diene allein der Gewähr eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs vor dem Hintergrund der Chancengleichheit der Prüflinge. Die Berufsfreiheit der Klägerin werde weder zielgerichtet beeinträchtigt noch habe die Zulassungsentscheidung über mögliche faktische Folgen für die Marktstellung der Verlagsunternehmen hinaus eine berufsregelnde Tendenz. Vielmehr seien Auswirkungen auf den Wettbewerb ein bloßer Reflex der auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs abzielenden Regelung. Aus diesem Grund könne die Klägerin auch nicht den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verankerten Grundsatz der Chancengleichheit für sich fruchtbar machen, sondern nur Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung beanspruchen. Die Entscheidung des Beklagten werde indessen von sachlichen Gründen getragen. Dies gelte nicht nur für die Grundsatzentscheidung, nur noch einen Kommentar als Hilfsmittel zuzulassen, sondern auch für die Entscheidung zugunsten des „Palandt“ aufgrund dessen Verbreitungs- und Bedeutungsgrades in der Praxis und der hieraus abgeleiteten pädagogischen Eignung. Die Heranziehung anderer oder weiterer – durchaus ebenfalls geeigneter – Auswahlkriterien könne die Klägerin nicht verlangen, solange das gewählte Kriterium sachgerecht sei. 17 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, sie sei von der Entscheidung des Beklagten nicht nur reflexhaft, sondern aufgrund des ihr gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheids final betroffen. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit nicht beachtet. Auch außerhalb des Vergaberechts müsse jeder Mitbewerber um eine staatliche Zulassung eine faire Chance auf Berücksichtigung haben. Es müsse sichergestellt werden, dass Neubewerber nicht auf unabsehbare Zeit von der Zuteilung ausgeschlossen blieben. Solange indessen eine entscheidende Veränderung der Marktverhältnisse nicht absehbar sei, habe ein Mitbewerber bei Zugrundelegung des Kriteriums „größter Verbreitungsgrad in der Praxis“ in einem erkennbaren zeitlichen Turnus keine reale Zuteilungschance. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Beklagten auch ermessensfehlerhaft. Mangels objektiver Notwendigkeit einer Kapazitätsverknappung durch Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel auf nur einen Kommentar fehle es bereits an einer Ermessensentscheidung des Beklagten in Bezug auf die Verknappungsentscheidung. Im Übrigen sei das von dem Beklagten zugrunde gelegte Auswahlkriterium des Verbreitungsgrades nicht sachgerecht. Zum einen bestünden schon durchgreifende rechtliche Zweifel, ob es zur Gewährleistung des Praxisbezugs überhaupt auf den Verbreitungsgrad eines Kommentars ankommen könne. Zum anderen reiche für die Gewährleistung des Praxisbezugs jedenfalls eine hinreichende Mindestverbreitung eines Kommentars aus. Zu Unrecht habe der Beklagte zudem aus dem Verbreitungsgrad des „Palandt“ auf dessen pädagogische Eignung geschlossen. In ermessensfehlerhafter Weise habe der Beklagte die Kriterien „Preis“, „Handhabbarkeit“ und „übersichtliche Gestaltung“ keiner näheren Prüfung unterzogen, obwohl er nach seiner eigenen Ermessenskonzeption die grundsätzliche Notwendigkeit der Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte anerkannt habe. Schließlich werde durch die Entscheidung des Beklagten auch in das Grundrecht der Wettbewerbsfreiheit eingegriffen. Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern wolle, werde auch durch Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung berührt, wenn die tatsächlichen Auswirkungen der Vorschriften zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führten. Die Zulassung des „Palandt“ greife verzerrend in den Wettbewerb ein, weil sie dem begünstigten Verlag Vorteile und den übrigen Verlagen Nachteile verschafften, die bei freiem unbeeinflussten Spiel der Wettbewerbskräfte nicht bestünden. 18 Die Klägerin beantragt, 19 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. August 2011 den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2011 aufzuheben und diesen zu verpflichten, den Antrag auf Zulassung des von ihr verlegten Kommentars „Prütting/Wegen/Weinreich – BGB“ als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Er trägt vor, mangels Vergabeentscheidung stehe der Klägerin kein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu. Entgegen deren Rechtsansicht berühre die Hilfsmittelzulassung die Klägerin nur reflexhaft. Darüber hinaus sei die Ermessensausübung in fehlerfreier Weise erfolgt. Die Reduzierung der Zulassung auf jeweils maximal ein Gesetzes- und Kommentarwerk sei mit einer weitergehenden bundesweiten Vereinheitlichung der zugelassenen Hilfsmittel begründet worden. Damit solle eine bessere Vergleichbarkeit der Examina und eine Erleichterung der Aufgabenstellung in Zeiten leerer Kassen herbeigeführt werden. Er – der Beklagte – habe sich insoweit den Beschluss der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesprüfungsämter zu Eigen gemacht. Eine Verpflichtung, der Klägerin in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine reale Zuteilungschance einzuräumen, bestehe nicht. Das Landesprüfungsamt eröffne kein Bewerbungsverfahren für Verlagsprodukte, sondern beobachte den Markt, um daraus die richtigen Schlüsse zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zu ziehen. Das herangezogene Auswahlkriterium des Verbreitungsgrades sei sachgerecht, weil auch in der Praxis mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Lösung eines Falles auf die am meisten verbreiteten Werke zurückgegriffen werde. Hieraus ergebe sich die pädagogische Eignung; es müssten nicht nach didaktischen Kriterien konzipierte Werke ausgewählt werden. Die Kriterien „Preis“, „Handhabbarkeit“ und „Übersichtlichkeit“ seien im angegriffenen Bescheid angesprochen und gewichtet worden. 23 Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 24 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen, den Verwaltungsvorgängen sowie der Gerichtsakte 3 K 822/09.MZ, 10 A 10687/10.OVG. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. 26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie kann ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht weder aus einfachgesetzlichen Vorschriften herleiten noch folgt es aus Verfassungsrecht. 27 Nach § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO – vom 1. Juli 2003 (GVBl. S. 131) bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesprüfungsamtes unter anderem die in der zweiten juristischen Staatsprüfung zulässigen Hilfsmittel. Die genannten Vorschriften dienen nicht nur nach ihrem Wortlaut („...bestimmt…Hilfsmittel“, ohne anspruchsbegründende Formulierung), sondern auch nach dem systematischen Zusammenhang, in dem sie stehen, allein dem Schutz des öffentlichen Interesses an einem geordneten Prüfungsablauf und nicht (auch) den Interessen der Hilfsmittel vertreibenden Verlage. Sie sind eingebettet in weitere verfahrensrechtliche Vorschriften über die Dauer der Prüfung und der einzelnen Aufsichtsarbeiten, die Anzahl der Aufsichtsarbeiten und deren Reihenfolge und Auswahl, die zu prüfenden Rechtsgebiete sowie die Prüfungsaufsicht und die Anonymität der Prüfung. Als solche kommt ihnen im Interesse der Allgemeinheit eine Sicherungsfunktion allein im Hinblick auf die den Prüflingen grundrechtlich verbürgte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -) und ihren Anspruch auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu. Drittschutz zugunsten der Verlage gewährleisten die Vorschriften dagegen nicht, wie sich auch aus dem Fehlen von Anträgen auf Zulassung von Hilfsmitteln, Fristen und Auswahlkriterien herleiten lässt. Dass der Präsident oder die Präsidentin des Landesprüfungsamtes über die zulässigen Hilfsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, ändert hieran nichts. Denn ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nicht bei jeder Ermessen einräumenden Bestimmung, sondern nur, wenn diese ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung einräumt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. November 2007 – VG 15 A 125.07 – sowie im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2011 – 15 K 5117/09 -, juris). Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des „Prütting“ auf der Grundlage einfachgesetzlicher Normen scheidet hiernach aus. 28 Aber auch Verfassungsrecht vermag, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Entscheidung des Beklagten, nur den „Palandt“ als Erläuterungsbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen, greift nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ein. 29 Soweit die Klägerin geltend macht, durch die Nichtzulassung des von ihr vertriebenen Kommentars würden ihr zusätzliche berufliche Betätigungsmöglichkeiten verwehrt, kommt ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG von vornherein nicht in Betracht, weil sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit als Abwehrrecht kein Anspruch auf eine staatliche Vergünstigung herleiten lässt. Unter welchen Voraussetzungen zusätzliche berufliche Betätigungsmöglichkeiten eröffnet werden und welchen Inhalt sie haben, bestimmt vielmehr allein das einfache Recht (vgl. BVerfGE 116, 1 [11 f.] mit Verweis auf BVerfGE 78, 214 [226] und BVerfGE 83, 182 [195]). Dieses indessen begründet, wie dargelegt, keine entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin. 30 Allerdings schützt das Grundrecht der Berufsfreiheit auch vor Veränderungen der Rahmenbedingungen der Berufsausübung, insbesondere vor Eingriffen in den Wettbewerb der Unternehmer am Markt (vgl. BVerfGE 116, 135 [151 f.] m.w.N.). Die Wettbewerbsfreiheit kann beeinträchtigt sein, wenn die öffentliche Hand durch berufs- oder wirtschaftslenkende Maßnahmen den freien Wettbewerb behindert. Dabei muss der Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht zielgerichtet sein. Vielmehr kann der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG schützen will, auch durch staatliche Maßnahmen berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit mittelbar zu beeinträchtigen, obwohl sie keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter haben (vgl. BVerfGE 13, 181 [185 f.]). Angesichts des Umstandes, dass nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, entfaltet Art. 12 Abs. 1 GG seine Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 97, 228 [254]). Ein mittelbar und faktisch belastende Maßnahme muss nach Wirkung und Zielrichtung einer finalen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit gleichkommen (BVerfGE 118, 1 [20]). 31 Hiervon ausgehend mag die Entscheidung des Beklagten, den „Palandt“ und nicht (auch) den „Prütting“ als Hilfsmittel zuzulassen, zwar mittelbar Folgen für die Vermarktung des „Prütting“ haben. Der für die Bejahung einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Maßnahme des Beklagten erforderliche enge Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs (vgl. BVerfGE 81, 108 [121]) ist aber nicht gegeben. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, Auswirkungen auf die Marktstellung der Klägerin stellten sich lediglich als bloßer Reflex der auf einen geordneten Prüfungsablauf sowie die Gewährung der Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten abzielenden Regelung über die zulässigen Hilfsmittel dar. An dieser materiell-rechtlichen Einordnung ändert sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – nichts durch das Ergehen einer ablehnenden Entscheidung in Verwaltungsaktsform. Darüber hinaus berührt die Entscheidung des Beklagten die berufliche Tätigkeit der Klägerin ersichtlich nur am Rande und sicherlich nicht in einer Weise, die einer zielgerichteten Beeinträchtigung gleichzusetzen wäre. Vieles spricht dafür, dass die Zulassung eines Kommentars als Hilfsmittel für die juristische Staatsprüfung zu einer Steigerung der Umsatzzahlen dieses Werks führen wird. Sie eröffnet die Möglichkeit, mit der Zulassungsentscheidung zu werben, und bietet einen Anreiz für Referendarinnen und Referendare, mit der zugelassenen Publikation schon im Vorfeld der Prüfung zu arbeiten und diese gegebenenfalls zu kaufen sowie im späteren Berufsalltag mit ihr zu arbeiten. Marktanteile, die der „Palandt“ hierdurch erlangt, gehen möglicherweise dem „Prütting“ verloren. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Berufstätigkeit der Klägerin lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Die Klägerin vereint ausweislich ihres Internetauftritts (vgl. http://www.wolterskluwer.de , recherchiert am 8. März 2012) traditionelle Verlagsmarken und moderne Softwareunternehmen. Allein in der Verlagsgruppe Recht gibt sie in verschiedenen Verlagen eine Vielzahl von Lehrbüchern, Kommentaren, Fachzeitschriften, Loseblattsammlungen, Tabellen und elektronische Arbeitsmittel heraus. Den „Prütting“ hat sie im Jahre 2006 erstmals publiziert, ohne auf dessen Zulassung als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung vertrauen zu können, und ihn seitdem in jährlicher Erscheinungsfolge herausgegeben, was auf eine gewisse Marktakzeptanz hindeutet. Einschneidende Auswirkungen der Zulassungsentscheidung auf die Berufstätigkeit der Klägerin sind bei dieser Sachlage nicht erkennbar (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2011, a.a.O., sowie VG Mainz, Urteil vom 28. April 2010 – 3 K 822/09.MZ -, juris). Gemindert werden allenfalls die Erwerbsaussichten der Klägerin; das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst aber keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 116, 135 [152]). 32 Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel im zweiten juristischen Staatsexamen ergibt sich des Weiteren nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zu Recht geht die Klägerin dabei davon aus, dass die Auswahlentscheidung des Beklagten der Bindung an den Gleichheitssatz unterliegt (vgl. BVerfGE 116, 1 [12]). Jede staatliche Stelle hat bei ihrem Handeln, unabhängig von ihrer Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, die in dem Gleichheitssatz niedergelegte Gerechtigkeitsvorstellung zu beachten (vgl. BVerfGE 116, 135 [153]). Hieraus kann die Klägerin indessen nicht weiter ableiten, der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete es, dass ihr – wie bei der Zulassung zu einem Markt nach § 70 Gewerbeordnung – GewO - (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 – 1 C 24/82 -, juris) - in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine reale Zulassungschance eingeräumt werden müsse. Denn der Zulassungsanspruch im Bereich des Marktrechts wird nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, sondern ist Folge der von Art. 12 Abs. 1 GG garantierten und in § 70 Abs. 1 GewO einfachgesetzlich niedergelegten Marktfreiheit. Vielmehr ist es dem Beklagten aufgrund der Gleichheitsverbürgung des Art. 3 Abs. 1 GG lediglich verwehrt, die Auswahl der Hilfsmittel in willkürlicher Weise vorzunehmen. 33 Da, wie dargelegt, die Entscheidung über die Hilfsmittelzulassung der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens im Hinblick auf die den Prüflingen grundrechtlich verbürgte Berufsfreiheit und deren Anspruch auf Chancengleichheit dient und sich nicht (auch) an den Interessen der Hilfsmittel vertreibenden Verlage auszurichten hat, ist die Entscheidung schon dann willkürfrei, wenn sie nach Maßgabe dieser Zielsetzung sachlich gerechtfertigt ist. Nur insoweit verfügt die Klägerin über ein subjektiv-öffentliches Recht. Bei einer weitergehenden Überprüfung würde der Klägerin letztlich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessenausübung zugestanden, den sie mangels Drittschutzes der §§ 38 Abs.1, 6 Abs. 2 JAPO gerade nicht hat (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 7. November 2007, a.a.O.). 34 Vor diesem Hintergrund bestehen sowohl sachliche Gründe für die Grundsatzentscheidung des Beklagten, in den Bereichen Zivilrecht/Zivilprozessrecht und Strafrecht/Strafprozessrecht nur noch jeweils einen Kommentar als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen als auch für die Entscheidung zugunsten des „Palandt“ und gegen den „Prütting“. 35 Unter Berücksichtigung des Zwecks der Zulassungsentscheidung ist zunächst die Zulassung nur jeweils eines Erläuterungsbuchs je Fach nicht zu beanstanden. Sie dient in nachvollziehbarer Weise der Effektivität des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch der Begrenzung des Arbeitsaufwandes des Prüfungsamtes, und fördert gleiche Wettbewerbsbedingungen der Kandidatinnen und Kandidaten. Zwar ist fraglich, ob ein erhöhter Arbeitsaufwand im Falle einer Zulassung eines weiteren Hilfsmittels auch im Rahmen der Korrektur der Arbeit anfällt, weil die Prüfer gehalten sind, die Lösungsansätze nicht nur am zugelassenen Kommentar, sondern auch am ansonsten in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungsstand auszurichten. Jedenfalls aber erschwert die Zulassung mehrerer Kommentare die Erstellung der Prüfungsaufgaben, weil das Prüfungsamt jedes zugelassene Hilfsmittel auf seine Aktualität hinsichtlich der Aufgabenstellung überprüft und zur Gewährleistung der Chancengleichheit der Prüflinge dies bei Zulassung mehrerer Kommentare in besonderem Maße tun müsste. Die Zulassung nur eines Kommentars hält zudem die finanzielle Belastung der Prüflinge in Grenzen; sie verhindert, dass Prüflinge, die sich den Kauf mehrerer Kommentare nicht leisten können, bei der Prüfung benachteiligt sind. Ist die Verknappungsentscheidung hiernach nicht willkürlich, ist ohne Belang, ob die Verknappung objektiv notwendig ist oder ein geordneter und effektiver Prüfungsverlauf auch durch andere Maßnahmen sichergestellt werden könnte. Ausschlaggebend ist lediglich, dass der Entscheidung sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2011, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, der Beklagte habe sich die hinter der Präsidentenvereinbarung stehenden Gründe zu eigen gemacht und diese zudem im Klageverfahren weiter erläutert. Eine weitergehende Überprüfung der Einhaltung aller Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, insbesondere der Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen muss nicht erfolgen, weil die Klägerin nur eine willkürfreie, nicht aber eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen kann. 36 Auch die Entscheidung zugunsten des „Palandt“ und gegen den „Prütting“ wird von sachlichen Gründen getragen. Mit zutreffender Begründung, der der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO folgt, hat das Verwaltungsgericht das Auswahlkriterium des Verbreitungs- und Bedeutungsgrades in der Praxis zum Zwecke der Gewährleistung eines geordneten Prüfungsablaufs als sachgerecht angesehen. Da der juristische Vorbereitungsdienst mit der abschließenden Staatsprüfung die Aufgabe hat, die Rechtsreferendare und –referendarinnen für die Praxis auszubilden und insbesondere die Befähigung zum Richteramt zu vermitteln, begegnet es unter dem Gesichtspunkt der Willkür keinen Bedenken, den „Palandt“ wegen dessen (gerichtsbekannter und auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogener) überragender Marktstellung und besonderer Bedeutung als Standardwerk in der forensischen Praxis als Hilfsmittel zuzulassen, und damit einen besonderen Praxisbezug der Ausbildung zu gewährleisten. Ist die Zulassung des „Palandt“ schon aus diesem Grund sachlich gerechtfertigt, kann letztlich offenbleiben, ob sich aus der überragenden Marktstellung auch seine besondere pädagogische Eignung ableiten lässt. Letztlich wird dieser Schluss wohl zulässig sein, weil durch Vorbereitung auf die Staatsprüfung unter Zuhilfenahme des Standardwerks in der Praxis ein entsprechender Lerneffekt für die Praxis erreicht wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2011, a.a.O.). Im Übrigen haben eine Vielzahl weiterer Bundesländer den „Palandt“ als alleiniges Hilfsmittel zugelassen, so dass der Austausch von Klausuren zwischen den Bundesländern erleichtert wird. 37 Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe die Kriterien „Preis“, „Handhabbarkeit“ und „übersichtliche Gestaltung“ keiner näheren Prüfung unterzogen, obwohl er nach seiner eigenen Ermessenskonzeption die grundsätzliche Notwendigkeit der Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte anerkannt habe. Auch hier ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass ihr nur ein Anspruch auf eine von sachlichen Gründen getragene, nicht aber auf ermessenfehlerfreie Entscheidung zusteht. Außerdem ist der Beklagte im Rahmen seines Ermessens von Rechts wegen in der Entscheidung frei, auf welche Auswahlkriterien er seine Entscheidung stützen will und welche er für nachrangig hält, solange die Auswahlkriterien sachgerecht sind. Ob andere Auswahlkriterien ebenfalls sachgerecht und zweckmäßig sind, ist nicht von Belang. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 40 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. 41 Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG) festgesetzt.