Urteil
17 K 5437/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1115.17K5437.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe c der Ordnungsverfügung des Kreises O vom 14. Juli 2010 werden aufgehoben. Im Übri¬gen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 80 %, der Beklagte 20 % der Kosten des Verfah-rens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Die Klägerin sammelte bis Ende 2008 das Altpapier aus privaten Haushalten der Gemeinde K als beauftragte Dritte im Auftrag der Gemeinde K ein und überließ es dem Beklagten durch Anlieferung zur Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage in O-H. 2 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass sie beabsichtige, ab dem 1. Januar 2009 eine gewerbliche Sammlung von Altpapier aus privaten Haushalten im Entsorgungsgebiet der Gemeinde K durchzuführen. 3 Seit dem 1. Januar 2009 ist nach einer neuen Ausschreibung die Firma T (im Folgenden: T) von der Gemeinde K mit der Sammlung von Abfällen im Gemeindegebiet beauftragt. Seit dem 1. Januar 2010 führt die Klägerin die Sammlung von Abfällen im Unterauftrag von T durch. 4 Eine separate Altpapiersammlung durch die Gemeinde K findet nicht statt. Der zwischen der Gemeinde K und T bestehende Entsorgungsvertrag wurde, soweit die Sammlung von Papier-, Pappe- und Karton-Abfällen betroffen ist, im Einvernehmen aller Parteien ruhend gestellt. 5 Der Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2010 an, ihr die Einsammlung von Altpapier aus privaten Haushalten in der Gemeinde K zu untersagen. 6 Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 untersagte der Beklagte der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 die eigenverantwortliche Sammlung und Verwertung von Altpapier (gewerbliche Sammlung) aus privaten Haushalten auf dem Gebiet der Gemeinde K (Buchstabe a Ziffer 1) und ordnete an, das im Gebiet der Gemeinde K aus privaten Haushalten gesammelte Altpapier dem Kreis O durch Anlieferung zur Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage auf der Deponie O-H zu überlassen (Buchstabe a Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Buchstabe b). Für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen unter den Ziffern a), 1. oder 2. nicht oder nicht vollständig nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000,00 Euro angedroht (Buchstabe c). 7 Der Beklagte begründete seinen Bescheid im Wesentlichen damit, die von der Klägerin durchgeführte Sammlung von Altpapier sei keine gewerbliche Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG und daher von vornherein rechtswidrig. Sie habe die vormals öffentlich-rechtliche Sammlung mit ihren festen Strukturen unverändert übernommen, greife in die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umfassend ein und habe nicht nur eine parallele gewerbliche Entsorgungsstruktur etabliert, sondern die öffentlich-rechtliche Sammlung vollständig verdrängt. Die Anordnung nach Ziffer a) 2. sei aufgenommen worden, um zu verhindern, dass die Klägerin zwar die gewerbliche Sammlung einstelle, jedoch anschließend das im Auftrag der Gemeinde bzw. von T gesammelte Altpapier dennoch nicht dem Beklagten überlasse. Hinsichtlich des Entschließungsermessens sei berücksichtigt worden, dass das Funktionieren der öffentlichen Abfallentsorgung im Fall der Sammlung von Altpapier aus Privathaushalten im Gemeindegebiet K unmittelbar, erheblich und andauernd bedroht werde. Zusätzlich sei berücksichtigt worden, dass die Erlöse aus der Altpapierverwertung nach Vollzug der Untersagung und Übernahme der Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Abfallgebührenhaushalt des Beklagten berücksichtigt und die Abfallgebühren für alle Städte und Gemeinden des Beklagten reduzieren würden. Das öffentliche Interesse an einer auf Dauer angelegten, funktionstüchtigen öffentlichen Abfallentsorgung zu vertretbaren Kosten bzw. Gebühren überwiege deutlich gegenüber den Erwerbsinteressen bzw. dem Gewinnstreben der Klägerin während der Zeit hoher Altpapierpreise. 8 Die Klägerin hat hiergegen am 19. August 2010 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Die Auslegung von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durch das Bundesverwaltungsgericht verstoße gegen europäisches Sekundärrecht und die Grundfreiheiten. Im Übrigen erfülle die Klägerin auch die Voraussetzungen der restriktiven Auslegung des Sammlungsbegriffs. Gegen eine Sammlungstätigkeit nach Art eines Entsorgungsträgers spreche zum einen bereits die Unentgeltlichkeit der Sammlung. Daneben sei zu beachten, dass die Haushaltungen von der Klägerin nicht einzelvertraglich verpflichtet würden, ihre Abfälle in den Altpapiertonnen zu überlassen. Die Überlassung der Abfälle in den von den Haushalten angeforderten Tonnen erfolge vielmehr auf rein freiwilliger Basis. Der gewerblichen Sammlung der Klägerin stünden zudem auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Da die Klägerin im Gebiet der Gemeinde K Altpapier im Wege einer zulässigen gewerblichen Sammlung sammele, sei sie nicht gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Überlassung des gesammelten Altpapiers an den Beklagten verpflichtet. Darüber hinaus stelle sich Ziffer a) 2. der Untersagungsverfügung aber auch dann als rechtswidrig dar, wenn man die Anlieferungsverpflichtung einschränkend allein auf solche Altpapiermengen beziehen wollte, welche die Klägerin nach Wiederaufleben des entsprechenden Entsorgungsvertrages als Subunternehmerin von T sammeln sollte. Drittbeauftragte und deren Subunternehmer seien nicht als Besitzer der gesammelten Abfälle, sondern vielmehr lediglich als Besitzdiener oder Besitzmittler derjenigen Kommune anzusehen, für die sie die Abfälle einsammeln und deren Weisungen sie unterlägen und die damit als einzige die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle ausübe. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Ordnungsverfügung des Kreises O vom 14. Juli 2010 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Ansicht, es handele sich nicht um eine zulässige gewerbliche Sammlung. Die Gemeinde K habe die öffentlich-rechtliche Altpapiersammlung vollständig eingestellt, weise die Sammeltermine der Sammlung der Klägerin aber weiter in ihrem Abfallkalender aus. Weiterhin biete sie gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ihrer "Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde K" in der auf ihrer Internetseite am 7. Oktober 2010 dargestellten Fassung grüne Tonnen zur Fassung von Altpapier an und verpflichte deren Besitzer in § 13 Abs. 4 Ziffer 2 der Satzung, ihr Altpapier in diese Behälter einzufüllen. Für die Nutzer der grünen Altpapiertonnen sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass die ursprünglich von der Gemeinde zur Verfügung gestellten grünen Altpapiertonnen inzwischen die Tonnen eines gewerblichen Altpapiersammlers seien. Die Altpapiersammlung der Klägerin erfolge mit den in der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung üblichen Müllgefäßen, die zu festen Terminen mit Müllfahrzeugen abgeholt würden, die ansonsten auch im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle sammelten. Auch wenn keine schriftlichen Einzelverträge abgeschlossen würden, bestünden offensichtlich konkludente Leistungsversprechen und Leistungspflichten, so etwa für die Klägerin, die Altpapiertonnen zu den angekündigten Terminen zu leeren und für die Abfallerzeuger, die Altpapiertonnen bei Austritt aus dem System zurück zu geben. Die Klägerin habe die Gemeinde K als Sammelgebiet ohne Wettbewerb mit öffentlich-rechtlichen Sammlungen oder anderen gewerblichen Sammlungen mit hundertprozentiger Flächendeckung übernommen. Wenn es sich um eine gewerbliche Sammlung handeln würde, wären überwiegende öffentliche Interessen beeinträchtigt. Eine stärkere Beeinträchtigung als eine durch eine gewerbliche Sammlung verursachte vollständige Einstellung der öffentlich-rechtlichen Altpapiersammlung sei schwerlich vorstellbar. Bezüglich Buchstabe a Ziffer 2 der Untersagungsverfügung könne die Klägerin, wenn sie das im Auftrag der Gemeinde K als Subunternehmerin der Drittbeauftragten nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG gesammelte Altpapier nicht dem Kreis O überlasse, nicht den Status einer Verwaltungshelferin geltend machen. Denn die Gemeinde K sei nicht zuständig für die Verwertung des von ihr gesammelten Altpapiers und könne also dafür auch keinen Verwaltungshelfer beauftragen. 14 Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 17 Buchstabe a Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Mit der Unterlassungsverfügung nach Buchstabe a Ziffer 1 der Ordnungsverfügung soll auf der Grundlage von § 21 KrW-/AbfG die Überlassungspflicht hinsichtlich des Altpapiers aus § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG durchgesetzt werden. 19 Grundsätzlich sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 20 Dies gilt auch für die verwertbaren Bestandteile des Hausmülls. Private Haushaltungen sind nicht befugt, mit der Verwertung solcher Bestandteile Dritte zu beauftragen. Eine Verwertung durch einen Dritten erfüllt nicht den Ausnahmetatbestand nach § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. KrW-/AbfG, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 -, BVerwGE 134, 154, 157. 22 Es besteht vorliegend auch keine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. 23 Eine Überlassungspflicht besteht danach nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 24 Die von der Klägerin durchgeführte Sammlung stellt keine zulässige gewerbliche Sammlung im Sinne dieser Vorschrift dar. Es mangelt ihr an der erforderlichen Erkennbarkeit der Gewerblichkeit der Sammlung im Gegensatz zur Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. 25 Den Erzeugern oder Besitzern von Verwertungsabfällen aus privaten Haushaltungen, die keiner Rücknahme- oder Rückgabepflicht nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die auch nicht in Wahrnehmung einer Produktverantwortung nach § 25 KrW-/AbfG freiwillig zurückgenommen werden, stehen nach § 13 KrW-/AbfG hinsichtlich der Überlassung der Abfälle grundsätzlich mehrere Möglichkeiten offen: Die privaten Haushalte müssen ihre Verwertungsabfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, können sie aber auch einer gemeinnützigen Sammlung oder einer gewerblichen Sammlung zur Übernahme zur Verfügung stellen, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 26 Während die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG grundsätzlich eine Pflicht zur Überlassung für Verwertungsabfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft, stellen zulässige gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG lediglich weitere Verwertungsoptionen dar. Bei dem Angebot einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung im Sinne der § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG handelt es sich um ein zusätzliches Angebot an die privaten Haushalte, das sie annehmen können, aber nicht müssen. Im Gegensatz zur Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist die Inanspruchnahme einer gewerblichen Sammlung für den Bürger freiwillig, 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 20 B 1179/08 -, Rn. 11 (juris). 28 Dementsprechend stellt das Bundesverwaltungsgericht bei der Abgrenzung der gewerblichen Sammlung von den Entsorgungstätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beauftragten gewerblichen Entsorgungsunternehmen maßgeblich darauf ab, dass es sich bei gewerblichen Sammlungen typischerweise um ein allgemeines, auf freiwilliger Basis beruhendes Angebot der unentgeltlichen Überlassung verwertbarer Abfälle handelt, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 -, a.a.O.. 30 Die Ausnahmetatbestände in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG befreien die privaten Haushalte von ihrer Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Sie begründen jedoch keine neuen gesetzlichen Überlassungspflichten an einen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammler. Auch wenn eine zulässige gewerbliche Sammlung etwa von Altpapier aus privaten Haushaltungen angeboten wird, bleibt es den Erzeugern und Besitzern dieser Abfälle unbenommen, dieses Angebot nicht anzunehmen und das Altpapier weiterhin dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Dieser ist verpflichtet, die ihm angebotenen Abfälle anzunehmen, 31 vgl. Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG Kommentar, § 13 Rz. 41. 32 Wenn es dem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen aber frei steht, ob er seine Verwertungsabfälle einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung überlässt oder nicht, dann setzt die Entscheidungsfindung voraus, dass das auf freiwilliger Basis beruhende, gemeinnützige oder gewerbliche Angebot überhaupt als solches erkennbar ist. Nur dann kann sich der notwendige freie Willen der privaten Haushalte bilden, ob sie das Entsorgungsangebot des gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlers annehmen oder nicht. Im Regelfall des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ist im Gegensatz dazu ein (entgegenstehender) Wille des Abfallbesitzers unerheblich, weil er zur Überlassung verpflichtet ist. 33 Auch aus der gesetzlichen Systematik lässt sich entnehmen, dass die Erkennbarkeit eines zusätzlichen freiwilligen Entsorgungsangebots Grundvoraussetzung für eine zulässige gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung ist. Mit der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG korrespondiert nach § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG eine gesetzliche Duldungspflicht bezüglich des Aufstellens zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie des Betretens des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen. Die gesetzliche Duldungspflicht trifft die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Sie soll die Einhaltung der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geregelten Überlassungspflichten gewährleisten und gilt damit nur gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Eine gesetzliche Duldungspflicht im Falle einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung gibt es nicht. Eigenverantwortlich tätige Entsorgungsunternehmen sind vielmehr auf das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers oder –besitzers angewiesen, dass das zur Erfassung des Verwertungsabfalls notwendige Behältnis aufgestellt und das Grundstück zum Zwecke der Leerung betreten werden darf. Hierfür muss ihr zusätzliches Entsorgungsangebot als solches kenntlich sein. 34 Schließlich spricht viel dafür, dass die Erkennbarkeit des gemeinnützigen oder gewerblichen Zwecks der Sammlung auch unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten geboten ist. Die Finanzierung der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt durch die Erhebung von Gebühren bei den privaten Haushalten. Ebenso wie die Kosten durch die Gebühren gedeckt werden müssen, wären auch Erlöse gebührenmindernd in die Gebührenberechnung einzustellen. Für den privaten Haushalt ist es daher von Interesse, ob er einen werthaltigen Rohstoff einem privaten Unternehmen mit eigenen Gewinninteressen oder dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit möglichen Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren überlässt. Die Kenntnis der privaten Haushalte von dem zusätzlichen, freiwilligen Entsorgungsangebot wird vorausgesetzt, wenn sogar eine Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angenommen wird, darauf hinzuweisen, dass die Gebührenschuldner zu Gebührenmehrbelastungen selbst beitragen, wenn sie Papierabfälle Privaten überlassen, 35 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. April 2008 - 4 LB 7/06 -, Rn. 51 (juris). 36 Je mehr sich die gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen den Entsorgungstätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder beauftragter Dritter annähern, desto höher werden die Anforderungen an die Kenntlichmachung des privat-rechtlichen Zusatzangebots sein. 37 Vorliegend ist für die Erzeuger oder Besitzer von Altpapier aus privaten Haushaltungen nicht hinreichend erkennbar, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2009 das Altpapier nicht mehr wie zuvor im Auftrag der Gemeinde K, sondern vielmehr in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung sammelt. 38 Vom äußerlichen Tätigkeitsbild her hat sich mit der Aufnahme der eigenverantwortlichen Sammlung nichts geändert. Die Klägerin war zunächst von der Gemeinde K gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG mit der Sammlung des Altpapiers beauftragt. Den Abholrhythmus und die Altpapiertonnen hat sie auch nach der Umstellung auf eine gewerbliche Sammlung beibehalten. Die Abfuhrtermine ergeben sich weiterhin aus dem Abfallkalender der Gemeinde. Eine gesonderte Information der privaten Haushalte über die Umstellung erfolgte nicht. 39 Soweit im Abfallkalender der Gemeinde K für das Jahr 2010 der Hinweis enthalten ist, die Sammlung erfolge privatwirtschaftlich, kann dies nicht als hinreichende Information angesehen werden. Dabei ist vor allem der Umstand zu berücksichtigen, dass die privaten Haushalte wegen des bereits etablierten öffentlich-rechtlichen Altpapier-Entsorgungssystems zum Zeitpunkt der Aufnahme der eigenverantwortlichen Sammlung der Klägerin flächendeckend über eine Altpapiertonne verfügten. Es hätte daher im Hinblick auf den nunmehr freiwilligen Charakter der Altpapiersammlung zumindest die Rücknahme der Altpapiertonne angeboten werden müssen, wenn Haushalte die Sammlung der Klägerin in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung nicht in Anspruch nehmen wollen. Im Abfallkalender für das Jahr 2011 war nicht einmal mehr ein Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung enthalten. 40 Die faktische Monopolstellung aus der Sammlung als Drittbeauftragter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wurde von der Klägerin aus dieser Situation heraus auf die gewerbliche Sammlung übertragen. Dies widerspricht gerade der von der Klägerin auch unter Hinweis auf europarechtliche Anforderungen geforderten Einschränkung der Überlassungspflicht. 41 Da es bereits an der Voraussetzung der Erkennbarkeit der Durchführung der Sammlung als gewerbliche Sammlung mangelt, kommt es auf die Fragen der im Einzelnen an eine zulässige gewerbliche Sammlung zu stellenden Anforderungen sowie der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht an. 42 Buchstabe a) Ziffer 2 und Buchstabe c) der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2010 sind demgegenüber rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 43 Die Anordnung unter Buchstabe a) Ziffer 2, das im Gebiet der Gemeinde K aus privaten Haushalten gesammelte Altpapier dem Kreis O durch Anlieferung zur Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage (WSAA) auf der Deponie O-H zu überlassen, kann nicht auf § 21 KrW-/AbfG gestützt werden. 44 Diese Anordnung zielt erklärtermaßen darauf, dass die Klägerin das von ihr gesammelte Altpapier dem Beklagten zur Verwertung übergibt, sofern sie ihre Tätigkeit nicht mehr gewerblich, sondern im Auftrag der Gemeinde oder des von der Gemeinde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beauftragten Unternehmens ausübt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in diesem Fall überhaupt Abfallbesitzerin wäre. 45 Es fehlt nämlich bereits an einem gegenwärtigen oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zukünftig drohenden Verstoß gegen abfallrechtliche Pflichten. 46 Wenn die Klägerin im Sinne der Erwägungen des Beklagten zu Buchstabe a) Ziffer 2 der Ordnungsverfügung tätig wird, obliegt der Gemeinde die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG einschließlich der Beförderung des Altpapiers. Ohne Anhaltspunkte für das Gegenteil ist zunächst davon auszugehen, dass die Gemeinde entsprechend der Zuständigkeitsordnung nach § 5 Abs. 1 und 6 LAbfG handelt. Dementsprechend besteht keine konkrete Gefahr, der durch ordnungsbehördliche Anordnung begegnet werden kann, 47 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 20 B 1502/10 -. 48 Die unter Buchstabe c) erfolgte Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtswidrig, da sie nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) ist. Es muss eindeutig erkennbar sein, für welche Anordnungen welches Zwangsgeld angedroht ist, 49 vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 - Au 5 S 08.519 -, Rn. 28 (juris). 50 Eine einheitliche Zwangsgeldandrohung für mehrere Maßnahmen genügt diesen Anforderungen nicht, 51 vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Januar 1999 - 1 L 2065/96 -, NVwZ-RR 1999, 493 f. 52 Auch vorliegend bleibt unklar, welches Zwangsgeld bei welchem Pflichtenverstoß fällig wird. Angesichts der unterschiedlichen Bedeutung der Pflichten kommt auch eine Auslegung, dass bei jeder Pflichtverletzung ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000,00 Euro fällig wird, nicht in Betracht. 53 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote ergibt sich aus dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Das Gericht hat dabei das Interesse der Klägerin an der Aufhebung der in Buchstabe a Ziffer 1 angeordneten Unterlassung der gewerblichen Sammlung als höher bewertet als die unter Buchstabe a Ziffer 2 angeordnete Überlassung durch Anlieferung sowie die Zwangsgeldandrohung. Der Anordnung in Ziffer 2 kommt gegenüber der in Ziffer 1 angeordneten Unterlassung lediglich eine Auffangfunktion zu. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 55 Das Gericht hat die Berufung nicht nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Jedenfalls, da es sich bei dem KrW-/AbfG in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fassung um auslaufendes Recht handelt, kommt der Sache vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu, 56 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1996 - 7 B 94/96 -, NVwZ 1996, 1010. 57 Es ist zu erwarten, dass das vom Bundestag bereits verabschiedete Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts in absehbarer Zeit in Kraft treten wird.