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Urteil

24 K 3287/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1117.24K3287.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichts-bescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Der Kläger wurde am 0.0.1966 in B geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er hielt sich in den ersten Lebensjahren mehrfach für kurze Zeit im Bundesgebiet auf, lebte zeitlich überwiegend in der Heimat und seit August 1975 dauerhaft in der Bundesrepublik. Seit dem Sommer 1991 war er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er besuchte die Hauptschule, ohne einen Abschluss zu erzielen, schloss danach verschiedene Berufsausbildungen ab; im Jahre 2005 wirtschaftete er als selbständiger Subunternehmer für einen Paketdienst mit zeitweise 15 Fahrzeugen und entsprechendem Personal. Für die Zeit danach ist eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen. Der Kläger konsumierte seit 1984 nahezu durchgehend verschiedenste Betäubungsmittel, zunächst Cannabis, seit 1990 Amphetamine, ab 1999 Kokain und Crack, nach kurzer Zeit der Enthaltung in den Jahren 2000/2001 begann er wieder mit dem Konsum von Kokain, Amphetaminen und Crystal. Der Kläger lebte bis zu seiner Inhaftierung im Februar 2007 seit einem Monat nach einer Trennung wieder mit seiner langjährigen Lebensgefährtin zusammen; aus der Beziehung ist 1990 ein Sohn hervorgegangen, der zusammen mit einem Halbbruder in der elterlichen Wohnung lebte. Auch die Lebensgefährtin konsumiert Betäubungsmittel und saß deswegen jedenfalls im April 2010 selbst in Haft. Der Sohn besuchte den Kläger in der Justizvollzugsanstalt jeweils drei Mal hintereinander im August/ September 2009 und zwischen Mitte und Ende Juni 2010. 2 Der Kläger ist seit 1997 vielfach mit den Strafgesetzen in Konflikt geraten und mehr als 10 Mal verurteilt worden wegen Waffen-, Eigentums-, Steuer-, Urkunds- und Verkehrs-, vor allem aber wegen Betäubungsmitteldelikten. So verhängte das Landgericht O im Juni 2008 eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten wegen unerlaubten Besitzes von und Handels mit Betäubungsmitteln, die der Kläger derzeit im Bezirk der Beklagten verbüßt; voraussichtliches Strafende ist der August 2017. 3 Nach Anhörung des Kläger und Auswertung der Strafakte zu der Verurteilung aus dem Juni 2008 erließ die Beklagte unter dem 28. April 2010 die hier angefochtene Ordnungsverfügung, mit der sie den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus dem Bundesgebiet auswies, ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Haft heraus ankündigte und für den Fall vorzeitiger Entlassung eine Ausreisefrist von 2 Wochen setze, um einer Abschiebung zuvor zu kommen. Der Kläger verwirkliche den Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG, stehe wegen der Aufenthaltsverfestigung aber unter besonderem Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; zudem billigte die Beklagte dem Kläger erhöhten Ausweisungsschutz nach dem ARB zu und entschied über die Maßnahme nach Ermessen; dabei nahm sie neben den familiären Bindungen und Art. 6 GG auch Art. 8 EMRK in den Blick, hielt die Ausweisung jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte angesichts der dem Kläger innewohnenden individuellen Wiederholungsgefahr für geboten. 4 Der Kläger hat am 19. Mai 2010 Klage erhoben und trägt vor, die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft: da er schon mit drei Jahren das erste Mal im Bundesgebiet war, könne nicht unterstellt werden, er sei mit dem Lebensverhältnissen in der Türkei hinreichend vertraut; er sei vor der Inhaftierung nicht arbeitslos gewesen; er habe sich von Betäubungsmitteln gelöst; sein Sohn besuche ihn regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt. 5 Die so begründete Klage hat das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2010 als unbegründet abgewiesen. Mit seinem Antrag auf mündliche Verhandlung macht der Kläger geltend, das Verfahren leide bereits unheilbar daran, dass ein wegen der Stillhalteklausel aus dem ARB erforderliches Widerspruchsverfahren hier nicht durchgeführt worden sei; zudem müsse zunächst geklärt werden, ob der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den Schutz aus Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auch auf assoziationsrechtlich Begünstigte anwendet und bejahendenfalls erwogen werden, ob der dann analog anzuwendende § 6 FreizügG/EU wirksam ist; ferner müsse abgewartet werden, ob sich der EuGH den Ansichten des Generalanwaltes zur Notwendigkeit einer vergleichenden Berücksichtigung der Resozialisierungsmöglichkeiten im Bundesgebiet und der Türkei anschließe, die bislang nicht in die Erwägungen von Behörde oder Gericht eingeflossen seien. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. April 2010 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hält an der Entscheidung der Ausweisung fest, weil selbst bei Anlegung aller seitens des Klägers aus einer entsprechenden Anwendung europarechtlicher Vorgaben für Unionsbürger abgeleiteter Schutzstandards die privaten Interessen des Klägers angesichts der ihm innewohnenden individuellen Wiederholungsgefahr das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet nicht zu überwiegen vermögen. 11 Die Bezirksregierung E hat es abgelehnt, auf den Antrag des Klägers hin ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, weil sie es für unstatthaft hält. 12 Einen seitens des Gerichts unterbreiteten Vergleich sah sich der Kläger mit Blick auf den von ihm für notwendig erachteten Vergleich der Resozialisierungsmöglichkeiten anzunehmen außer Stande. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen des Antrages auf mündliche Verhandlung bleiben Ausweisung und Abschiebungsregelung rechtmäßig. 17 I. Das Gericht nimmt insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Gerichtsbescheid. Dort hatte es ausgeführt: 18 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die als Haftortbehörde örtliche zuständige Ausländerbehörde der Beklagten dem mit der Verurteilung aus dem Juni 2008 den Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllenden Kläger - möglicherweise auch jenseits einer rechtlichen Notwendigkeit - Ausweisungsschutz in einem solchen Umfange zugebilligt hat, dass sie die Maßnahme nach Ermessen getroffen hat. 19 Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10/07 ; Gerichtsbescheid des Gerichts vom 23. August 2010 – 24 K 4603/10 -. 20 Dieses Ermessen hat die Ausländerbehörde auf der Grundlage jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers gewerteter tatsächlicher Annahmen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, indem sie es in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 40 VwVfG). Insbesondere liegen auch keine Umstände vor, derentwegen nur ein Absehen von der Ausweisung rechtmäßig gewesen wäre. Vielmehr geht von dem Kläger eine individuelle Wiederholungsgefahr aus, die gemessen an der Bedeutung des durch die Maßnahme zu schützende Rechtsgutes gefahrenabwehrrechtlich nicht hinnehmbar ist, selbst wenn man die Aspekte der Art 6 GG und 8 EMRK in die Betrachtung gebührend einbezieht. Mit der Ausländerbehörde geht das Gericht davon aus, der Kläger könne alsbald wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, insbesondere erneut im Bereich der Betäubungsmitteldelikte straffällig werden. Dafür spricht neben der Länge der Liste der noch verwertbaren Straftaten aus den letzten 10 Jahren vor der aktuellen Inhaftierung und der sich darin abzeichnenden Steigerung hinsichtlich des Umfanges und der Bedeutung der Straffälligkeit nebst der offenkundigen Unbelehrbarkeit und Unbeeindruckbarkeit des Klägers vor allem der Umstand, dass der eigene Konsum von Betäubungsmitteln bei dem Kläger allem Anschein nach über die – immerhin mehr als 20 - Jahre des Gebrauchs zu einer völligen Hintanstellung jeglicher sozialer Verantwortung geführt hat. 21 Nicht nur, dass er selbst unerlaubte Betäubungsmittel konsumiert und dafür und damit Straftaten begeht, lagert er diese offenbar ohne jegliche Bedenken in einer Wohnung, die er sich mit zwei minderjährigen Söhnen im durchaus gefährdeten Alter teilt. Seinen eigenen Einlassungen im Strafverfahren zufolge gehörte es auch zu Zeiten seiner Selbständigkeit als Kraftfahrer für DPD zu seinen Gewohnheiten, nach dem Packen des Fahrzeugs am frühen Morgen zum Frühstück nach einer "line speed" zu fragen. Parallel dazu beging er Einbruchsdelikte unter Einfluss von Crystal. Schon zuvor ging er während des kontinuierlichen Konsums von Kokain dem Beruf des Busfahrers nach. 22 Auch wenn er nun vortragen lässt, er habe sich von Betäubungsmittel gelöst, kann diese bloße Behauptung – zumal unter den die Beschaffung nicht gerade erleichternden Bedingungen der Strafhaft – schwerlich Grundlage der Annahme sein, der Kläger werde fürderhin einen uneingeschränkt gesetzeskonformen Lebenswandel ohne Betäubungsmittel pflegen. Denn immerhin hat er einen solchen Versuch schon einmal vor ungefähr 10 Jahren nach kurzer Dauer abgebrochen mit der Folge danach sogar verstärkter Delinquenz. Zudem könnte eine aktuelle Loslösung des Klägers von Betäubungsmitteln angesichts der Dauer und Intensität seines Konsums allenfalls dann Anlass einer für ihn günstigeren Prognose sein, wenn sie durch entsprechende therapeutische Maßnahmen flankiert wäre, die für eine ernsthafte Änderung der dem Konsum zugrunde liegenden Verhaltensmuster sprechen könnte. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich. Des weiteren verfügte der Kläger nach einer Haftentlassung ins Bundesgebiet über keinerlei erkennbare Lebensgrundlage, was seine Rückfallgefahr erhöht. Immerhin war er nach den über schlichte Negation hinaus nicht widerlegten Annahmen der Ausländerbehörde schon vor der Inhaftierung mehrere Jahre ohne legale Erwerbsgrundlage, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese missliche Lage bei der Entlassung aus der Haft ändern würde. 23 Demgegenüber scheint der Kläger, der sich bei seinen Einlassungen im Strafverfahren als Fahrer eines silbernen Mercedes SL-Coupes bezeichnet und etwa 2005 noch Fahrer für 100 € pro Tag für sich fahren ließ, einen gewissen Wohlstand gewöhnt gewesen zu sein. 24 Der inzwischen schon länger volljährige Sohn hat den Kläger zwar seit Ergehen der Ausweisungsverfügung erneut ein paar Mal in der Haft besucht; dies vermag freilich die hinter der spezialpräventiv begründeten Ausweisung stehenden öffentlichen Interessen schwerlich zu verdrängen. Denn die Sorge um diesen Sohn war für den Kläger selbst zu den Zeiten, als der Sohn dieser rechtlich und tatsächlich bedurfte und der Kläger sie auch wahrnehmen konnte, nicht einmal Anlass genug, von der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in der Wohnung abzusehen. Inzwischen bedarf der Sohn dieser Sorge schon rechtlich nicht mehr. Es mag auf sich beruhen, ob der Kläger nur in den ersten drei Lebensjahren ganz in der Türkei gelebt hat; denn nach den unwidersprochenen Annahmen der Beklagten ist er auch im Bundesgebiet in einer türkischen Familie aufgewachsen, so dass von einer hinreichenden Beherrschung der Muttersprache auszugehen ist. Eine wirkliche Integration ist dem Kläger trotz erfolgreichen Starts mit sogar mehreren Berufsausbildungen letztlich nicht gelungen, wie die Dauer und Umfang seiner Straffälligkeit zusammen mit dem Betäubungsmittelkonsum belegen; selbst seine selbstständige Erwerbstätigkeit hat der Kläger schon vor Jahren und Jahre vor der Inhaftierung eingestellt. Wenn man ihm zugutehalten wollte, in Bezug auf die Türkei könne angesichts der Dauer des Aufenthaltes in Deutschland eine gewisse Entfremdung eingetreten sein, so wird sich der Kläger den damit erhöhten Anforderungen nach seiner Abschiebung dorthin um der Interessen der öffentlichen Sicherheit hier stellen müssen. 25 Nach alledem ist gegen die Ausweisung nichts zu erinnern. 26 Auch die Abschiebungsregelung ist rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklage unbegründet ist. 27 Gegen die primär verfügte Abschiebungsanordnung 28 - mit diesem Ausdruck bezeichnet das Gericht die Anordnung einer Abschiebung aus der Haft nach den §§ 59 Abs. 5 und 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ohne Belassung einer Frist zur freiwilligen Ausreise - vgl. Gerichtsbescheide des Gerichts vom 17. November 2008 – 24 K 3018/08 -; vom 29. Mai 2009 – 24 K 1707/09; vom 23. August 2010 – 24 K 4603/10 -; so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 B 20.08 – InfAuslR 2009, 231, 29 bestehen keine rechtlichen Bedenken. 30 Vielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete Abschiebung aus der Haft erfüllt: Dass der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich aus der auf behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Ausweisung. Dass er auf richterliche Anordnung in Haft ist, ist bei einer noch andauernden Strafhaft nicht zweifelhaft. Dass die Beklagte dem Kläger zunächst keine Ausreisefrist gesetzt hat, steht mit § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Einklang. Der Belassung einer Frist zu einer nach dem Willen von Gesetz und Behörde noch möglichen und an sich gewollten freiwilligen Ausreise, wie sie § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorsieht, bedarf es in Fällen der vorliegenden Art nicht, weil das Gesetz mit § 58 Abs. 3 AufenthG davon ausgeht, dem Betroffenen dürfe wegen der Überwachungsbedürftigkeit seiner tatsächlichen Entfernung aus dem Bundesgebiet gar nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen einer Frist seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dass die tatsächliche Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet nicht nur wegen des Umstandes, dass er in Haft sitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen Gründen der Überwachung bedarf, 31 vgl. zu diesem Erfordernis Gerichtsbescheid des Gerichts vom 17. November 2008 – 24 K 3018/08 -;; vom 29. Mai 2009 – 24 K 1707/09; vom 23. August 2010 – 24 K 4603/10 -, 32 ergibt sich hier aus der bereits erwähnten individuellen Gefährlichkeit des Klägers. Vor einer tatsächlichen Abschiebung wird die Beklagte der Ankündigungspflicht nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu genügen haben, und hat deren Beachtung auch schon angekündigt. 33 Schließlich bestehen auch hinsichtlich der hilfsweise verfügten Androhung der Abschiebung keine Bedenken. Es kann dahinstehen, ob für eine solche Regelung neben oder nach einer Abschiebungsanordnung Anlass und Raum ist. Denn falls der Kläger tatsächlich wie angeordnet aus der Haft heraus abgeschoben wird, entfaltet die Abschiebungsandrohung gar keine Wirkung. Gelangt der Kläger entgegen der Intention der Beklagten doch noch im Bundesgebiet auf freien Fuß, sodass die Abschiebungsandrohung überhaupt zum Zuge kommt, ist diese jedenfalls rechtmäßig. Sie ist in der gebotenen Schriftform ergangen (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG) und belässt ihm mit 2 Wochen eine in Anbetracht der Gefährlichkeit des Klägers sicher angemessene Frist. 34 II. Ergänzend sei angemerkt: 35 1. An den der dortigen gerichtlichen Würdigung zugrundegelegten Tatsachen hat sich über den bloßen Zeitablauf hinaus nichts Gravierendes geändert; insbesondere hat der Kläger die Gelegenheit, die im Gerichtsbescheid angesprochenen Defizite seines Vortrages hinsichtlich der familiären Bindungen zwischen ihm und dem volljährigen Sohn und/oder einer etwaigen Therapie wegen der ausgeprägten Betäubungsmittelabhängigkeit auszugleichen, nicht genutzt. 36 2. In rechtlicher Hinsicht greifen die Einwände des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ergebnis nicht durch. 37 a) Mit dem Verweis auf die Stillhalteklausel und dem Vortrag, es habe ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden müssen, wirft der Kläger die Frage auf, ob er sich als türkischer Staatsangehöriger, der eine Rechtsposition nach Art 7 Satz 2 ARB innehat und dessen Ausweisung nach dem Inkrafttreten der Unionsbürgerrichtlinie ausgesprochen worden ist, weiterhin auf Art. 9 Abs. 1 der nach Art. 38 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie aufgehobenen Richtlinie 64/221/EWG berufen kann. Diese Frage war und ist vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht geklärt. 38 aa) Soweit es sich beim Widerspruchsverfahren um eine nach nationalem Recht bestehende prozessrechtliche Zugangsvoraussetzung für die rechtliche Prüfung durch das Verwaltungsgericht handelt, kommt es hier auf die Beantwortung der Frage angesichts des bei Erhebung des Widerspruchs bereits gewährten gerichtlichen Rechtsschutzes nicht an. Denn das Gericht hatte den Kläger nicht auf eine vorherige Einschaltung der Widerspruchsbehörde verwiesen. Zudem hat der Kläger die ausdrückliche Weigerung der auf seinen Antrag hin während der Anhängigkeit des Rechtsstreites angerufenen Widerspruchsbehörde, ein ihrer Ansicht unstatthaftes Widerspruchsverfahren durchzuführen, hingenommen, ohne weitere rechtliche Schritte dagegen einzuleiten. 39 bb) Soweit der Kläger mit seiner Bezugnahme auf die Stillhalteklausel eine mittelbare Fortwirkung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG geltend machen will, könnte sachlich-rechtlich die Ausweisung an einem unheilbaren Verfahrensfehler leiden, wie es das Bundesverwaltungsgericht, 40 Urteile vom 13. September 2005 – 1 C 7.04 -, vom 9. August 2007 – 1 C 47.06 -, 41 für vor dem Inkrafttreten der Unionsbürgerrichtlinie ausgesprochene Ausweisungen assoziationsrechtlich Begünstigter angenommen hatte. 42 (1) Für nach diesem Zeitpunkt ausgesprochene Ausweisungen - wie die des Klägers - hat das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Fortwirkung jedoch offengelassen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird sie verneint. 43 Vgl. dazu im Einzelnen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – 2 BvR 1969/09 – m.w.N. juris Rdnr. 29 ff, 34. 44 Dem schließt sich das 45 - angesichts der Möglichkeit von Rechtsmitteln gegen seine Entscheidung selbst nicht nach Art. 267 Abs. AEUV zur Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtete (darin unterscheidet sich der vorliegende durchgreifend von dem dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2011 – 2 BvR 1969/09 – zu Grunde liegenden Fall) - 46 Gericht im Ergebnis an. 47 (2) Zudem vermag es in dem europarechtlichen Ersatz des Vier-Augen-Prinzips auf behördlicher Ebene durch das zwingende Vorschreiben eines - in der Bundesrepublik Deutschland freilich schon zuvor gewährten – gerichtlichen Rechtsschutzes einschließlich detaillierter Vorgaben für das gerichtliche Prüfungsprogramm in Art. 31 der Unionsbürgerrichtlinie weder einen Verlust an sachlichem Gehalt und/oder Gerechtigkeitsgewähr zu sehen, noch gar "die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat" , wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften 48 in seinem Urteil vom 15. November 2011 – Rs. C – 256/11 – Rdnr. 88 49 die Wirkung der Stillhalteklausel für den Fall ihrer Geltung beschreibt. Deren " Tragweite (erstreckt sich) auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer …, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellen", 50 EuGH a.a.O Rdnr. 90 51 Inwiefern der Entfall des behördlichen Vier-Augen-Prinzips eine strengere Regelung oder Verschärfung im vorbeschriebenen Sinne darstellen sollte, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Bei der gegenteiligen, also von der Besserstellung assoziationsrechtlich Begünstigter für den Fall der mittelbaren Fortwirkung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausgehenden Annahme entstünde zudem die Frage, wie die sich damit einstellende "Besserstellung" türkischer Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen im Vergleich zu "nur" nach Maßgabe der Unionsbürgerrichtlinie geschützten Unionsbürgern rechtfertigen ließe. 52 (3) Selbst wenn Art. 9 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG trotz förmlicher Aufhebung noch fortwirken würde und zudem die Vorgaben des Art. 31 Unionsbürgerrichtlinie inhaltlich eine danach verbotene Schlechterstellung auslösen würden, wäre mit Blick darauf, dass der Kläger zwar die Anhebung der materiellen Schutzstandards durch eben die verfahrensmodifizierende Unionsbürgerrichtlinie für sich beansprucht, die Durchführung eines behördlichen Widerspruchsverfahrens selbst nach ausdrücklicher Weigerung der Widerspruchsbehörde aber nicht ernsthaft zu erstreiten versucht hat, zu erwägen, eine solche Argumentation wegen ihrer vornehmlich verfahrensobstruierenden Wirkung als rechtsmißbräuchlich zurückzuweisen. 53 b) Inwieweit Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auf nach Art. 7 ARB begünstigte Angehörige assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Arbeitnehmer mit mehr als 10-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend anwendbar ist, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn bejahendenfalls wären daraus erwachsende europarechtliche Vorgaben im nationalen Recht wirksam umgesetzt und die sich daraus ergebenden tatbestandlichen Anforderungen erfüllt. 54 aa) Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie durch die Anhebung der Eingriffsschwelle in § 6 FreizügG/EU 55 durch Art 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 – BGBl. I S. 1970. 56 umgesetzt. 57 Ob diese Umsetzung uneingeschränkt richtlinienkonform gelungen ist, war auf nationalrechtlicher Ebene umstritten. Denn es ist zu bedenken, dass Art. 28 Unionsbürgerrichtlinie in Absatz 2 neben der öffentlichen Sicherheit auch die öffentliche Ordnung als Schutzgut und tauglichen Ausweisungsanlass erwähnt, sich in Absatz 3 aber auf die öffentliche Sicherheit beschränkt, die europarechtlich grundsätzlich nicht alle öffentlichrechtlichen Ge- und Verbote, sondern nur den Staatsschutz als Schutzgut umfasst. Deshalb betrachte auch die höchstrichterliche Rechtsprechung die Definition des Begriffes "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne der Richtlinie als ungeklärt; 58 so etwa das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 BvR 2213/06 -. 59 Das Gericht selbst hatte dazu den Standpunkt eingenommen, es sei nicht ersichtlich, dass der Richtliniengeber über die dem Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie zu entnehmende Steigerung der Anforderungen an das Gewicht der Ausweisungsgründe von Absatz zu Absatz (Abs. 1: alle Gründe, Abs. 2: schwerwiegende Gründe, Abs. 3: zwingende Gründe) hinaus im Absatz 3 auch bewusst eine so drastische Verengung der tauglichen Schutzgüter erzwingen wollte; die erforderliche Verengung auf "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden", sei mit § 6 Abs. 5 FreizügG/EU in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der dem nationalen Gesetzgeber dadurch überlassenen Definitionsmacht vorgenommen worden, und war deshalb von der Wirksamkeit des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU ausgegangen. 60 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 14. Juli 2008 – 24 K 3265/08 -; vom 14. Juli 2008 – 24 K 4270/08 -. 61 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte sodann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 62 "1. Ist der in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 verwendete Begriff der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" dahin gehend auszulegen, dass nur unabweisbare Gefährdungen der äußeren oder inneren Sicherheit des Mitgliedstaats eine Ausweisung rechtfertigen können und hierzu nur die Existenz des Staates mit seinen wesentlichen Einrichtungen, deren Funktionsfähigkeit, das Überleben der Bevölkerung sowie die auswärtigen Beziehungen und das friedliche Zusammenleben der Völker zählen?" 63 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dazu 64 in seinem Urteil vom 23. November 2010 65 zusammenfassend ausgeführt: (Rdnr. 49; Hervorhebungen durch das Gericht) 66 " 49 Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme 67 - auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden (vgl. u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) 68 und 69 - kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts 70 * der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, 71 * vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann." 72 Angesichts der Eindeutigkeit der dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegten Frage (verkürzt: "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne der Richtlinie = nur "Staatsschutz" im Sinne des nationalen Gefahrenabwehrrechts) kann diese Antwort nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur dahin verstanden werden, dass der Gerichtshof sie jedenfalls nicht bejahen wollte. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keine europarechtlich induzierte Notwendigkeit, § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für richtlinienwidrig zu halten; die von dem Gerichtshof letztlich nur angemahnte detaillierte Beachtung der Verhältnismäßigkeit entspricht ohnehin den verfassungsrechtlichen Vorgaben und der gefestigten Tradition der hiesigen Rechtsprechung. 73 bb) Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit als Anlass der Maßnahme sieht das Gesetz in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU als erfüllt, wenn gegen den Unionsbürger eine Mindestfreiheits- oder Jugendstrafe von 5 Jahren verhängt worden ist. Das ist bei dem Kläger gegeben. 74 Darüber hinaus muss sich in den der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Umständen ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung in einem Grundinteresse der Gesellschaft befürchten lässt. 75 Dies hat das Gericht bei Beachtung dieser Grundsätze mit der beklagten Ausländerbehörde aus den schon im oben auszugsweise wiedergegebenen Gerichtsbescheid vom 30. August 2010 eingehend dargelegten Gründen als gegeben angesehen und hält daran mangels erkennbarer Änderung der Sach- und Rechtslage fest. 76 Es ist weder einem Zweifel unterworfen, dass das Interesse der Gesellschaft daran, die Volksgesundheit vor dem Handel mit Betäubungsmitteln im großen Stil zu schützen, eines ihrer Grundinteressen ist, noch sind hier tatsächliche Gesichtspunkte angeführt worden, die mit Blick auf den Zeitablauf eine für den Kläger günstigere Einschätzung der – wie aufgezeigt - ihm innewohnenden individuellen Wiederholungsgefahr geböten; insbesondere ist nichts dafür vorgetragen, der Kläger könne sich inzwischen einer Therapie unterzogen haben. 77 Angesichts dessen vermag das Gericht auch dem Kläger in seinem Verweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 6 Abs. 5 FreizügG/EU 78 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – 2 BvR 1969/09 – 79 nicht zu folgen, denn statt der dort (Rdnr. 16 bei juris) für nicht angängig gehaltenen Unterstellung, allein die Verurteilung zu einer (Gesamt!)Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten führe zum Vorliegen der Voraussetzungen der Norm, ist die individuelle Prüfung einer Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers von Behörde und Gericht vorgenommen worden und hat die Behörde ihren Ermessensspielraum erkannt und beanstandungsfrei wahrgenommen. 80 c) Dabei gilt weiterhin auch für als Unionsbürger direkt europarechtlich oder als türkische Staatsangehörige entsprechend assoziationsrechtlich Begünstigte das gefahrenabwehrrechtliche Prinzip, dass die Anforderungen an die individuelle Wiederholungsgefahr umgekehrt proportional zur Bedeutung des Schutzgutes und hier deshalb sehr niedrig anzusetzen sind. 81 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 14. Juli 2008 – 24 K 3265/08 -; vom 14. Juli 2008 – 24 K 4270/08 -. 82 Dieser gefestigter nationalrechtlicher Rechtstradition, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck des Gefahrenabwehrrechts gleichsam passgenau Rechnung tragende Grundsatz kann nach der Überzeugung des Gerichts nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften seien "keine verifizierbaren und tragfähigen Ansätze für eine derartige Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (zu) entnehmen" , 83 wie etwa der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 -11 S 207/11 – meint. 84 Ein solch effizientes Instrument zur gebotenen Feinabstimmung des – im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG notwendig – abstrakt-generellen Gesetzes auf den konkret-individuellen Einzelfall mit profunder verfassungsrechtlicher Rechtfertigung und bewährter Übung der Anwendung kann nicht allein dadurch verdrängt werden, dass ein Europäisches Gericht es (noch?) nicht ausdrücklich entdeckt oder gar bestätigt hat, zumal diesem Schweigen keineswegs ein Verbot dieser Argumentationsfigur entnommen werden kann. Zudem liegt es schon in der Weite des Anwendungsbereiches des Gefahrbegriffs begründet, dass die begriffsnotwendige Wahrscheinlichkeitsprognose einer sachgebiets- und einzelfallbezogenen Relativierung bedarf, wenn man sie nicht generell auf die Vorgabe reduzieren will, die Maßnahme müsse stets die "ultima ratio" sein, 85 wie etwa der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 -11 S 207/11 – meint. 86 Sonst würden der Ausländerbehörde – ohne verifizierbare und tragfähige Ansätze – bei der Wahrnehmung des ihr in verfassungskonformer Weise durch den nationalen Gesetzgeber erteilten Auftrages, mit dem Instrument der Ausweisung wirksam Gefahrenabwehr zu betreiben, die Hände nahezu völlig gebunden. Die Ausweisung dient jedoch nicht dazu, die Gefährlichkeit des Adressaten zu relativieren, sondern dazu, das legitime gesellschaftliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit zu realisieren; sie ist ein Instrument der Gefahrenabwehr und keine Quasi-Einbürgerung. 87 d) Schließlich sieht das Gericht sich nicht gehalten, in einen Vergleich der Resozialisierungsaussichten des Klägers hier und in der Türkei einzutreten. Denn selbst wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein solches Postulat aus dem Europarecht schöpfen würde, wäre nicht ersichtlich, dass es in der Lage sein könnte, die im vorliegenden Fall auch nach eingehender Würdigung der Fakten und deren Messung an den höchsten Schutzstandards für die Beendigung des Aufenthaltes des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen in Gestalt sogar eines Grundinteresses der Gesellschaft zu überwiegen. 88 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.