Beschluss
2 BvR 1969/09
BVERFG, Entscheidung vom
63mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Auslegung und Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU darf nicht dahin gehen, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt.
• Bei Vorliegen der in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen bleibt eine individuelle Ermessens- und Abwägungsentscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts erforderlich.
• Ein letztinstanzliches Fachgericht verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es die mögliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union trotz bestehender Entscheidungsrelevanz gemeinschaftsrechtlicher Fragen in offensichtlich unhaltbarer Weise verneint.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Ausweisung bei Freiheitsstrafe; Prüfpflicht von Ermessensabwägung und Vorlagepflicht • Die Auslegung und Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU darf nicht dahin gehen, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt. • Bei Vorliegen der in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen bleibt eine individuelle Ermessens- und Abwägungsentscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts erforderlich. • Ein letztinstanzliches Fachgericht verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es die mögliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union trotz bestehender Entscheidungsrelevanz gemeinschaftsrechtlicher Fragen in offensichtlich unhaltbarer Weise verneint. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger mit seit 1996 unbefristeter Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, zuletzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Die Stadt Nürnberg ordnete mit Bescheid vom 4.11.2008 seine Ausweisung und Abschiebung in die Türkei an. Der Beschwerdeführer klagte mit der Rüge, dass Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU seine Ausweisung unzulässig mache und jedenfalls eine umfassende Einzelfallprüfung sowie ein behördliches Widerspruchsverfahren erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage ab; der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Zulassung der Berufung mit der Begründung ab, die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen lägen vor und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erscheine nicht geboten. Der Beschwerdeführer rügte hiergegen u. a. Verstoß gegen das Willkürverbot und Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen unterlassener Vorlage an den Gerichtshof. • Anwendbares Recht und Prüfmaßstab: Art. 3 Abs.1 GG verbietet willkürliche Rechtsanwendung; Art.101 Abs.1 S.2 GG schützt den Zugang zum gesetzlichen Richter; letztinstanzliche Gerichte haben bei entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Fragen ggf. Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV. • Auslegung § 6 Abs.5 Satz3 FreizügG/EU: Der Wortlaut erlaubt nur, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen können, wenn bestimmte Verurteilungen vorliegen; diese Verurteilung ist notwendige, aber nicht allein genügende Voraussetzung für die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts. • Ermessens- und Abwägungspflicht: Gesetzeszweck und Gesetzesbegründung verlangen, dass auch bei Vorliegen der in § 6 Abs.5 Satz3 genannten Umstände eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen wird, bei der die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. • Fehlanwendung durch Vorinstanzen: Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof haben § 6 Abs.5 Satz3 FreizügG/EU in krasser Weise missdeutet, weil sie die Verurteilung als automatisch ausscheidende Rechtsfolge ohne gebotene einzelfallbezogene Abwägung angesehen haben. • Vorlagepflicht an den EuGH: Die Frage, ob auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige Art.9 Abs.1 der aufgehobenen Richtlinie 64/221/EG weiterhin Anwendung findet bzw. ob Art.31 der Unionsbürgerrichtlinie ein behördliches Widerspruchsverfahren "gegebenenfalls" verlangt, war ungeklärt und entscheidungserheblich. • Unhaltbare Verneinung der Vorlagepflicht: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulassungsfrage und die mögliche Vorlage an den Gerichtshof in einer Weise verneint, die seine Beurteilungskompetenz überschreitet, da er die vorgetragenen Argumente zur Weitergeltung der früheren Richtlinie und zur völkerrechtlichen Bindung der Assoziationsregelungen nicht nachvollziehbar gewürdigt hat. • Rechtsfolgen: Wegen Verletzung von Art.3 Abs.1 und Art.101 Abs.1 S.2 GG ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.3 Abs.1 GG; der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt ihn zusätzlich in seinem Recht aus Art.101 Abs.1 Satz2 GG. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.07.2009 wird aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei erneuter Entscheidung zu prüfen und rechtsfehlerfrei darzulegen, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 6 Abs.5 Satz3 FreizügG/EU vorliegen und in einer konkretisierten Ermessens- und Abwägung unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte ein Aufenthaltsverlust rechtlich zu begründen ist; zudem ist zu klären, ob und wann eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorzunehmen ist. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro festgesetzt.