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Urteil

15 K 2365/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:1124.15K2365.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 2004/2005 bis zum Wintersemester 2010/2011 bei der Beklagten Zahnmedizin. Seit dem Sommersemester 2011 setzt der Kläger sein Studium an der RWTH B fort. Im Wintersemester 2009/2010 nahm der Kläger an der im Rahmen des klinischen Teils des Zahnmedizinstudiums bei der Beklagten als Pflichtlehrveranstaltung angebotenen Veranstaltung "Kurs und Poliklinik der Zahnersatzkunde I" als Praktikant teil. Nach Abschluss des Kurses verweigerte die Beklagte die Erteilung des Leistungsnachweises für den Kurs, was sie dem Kläger – auf dessen Widerspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Februar 2010 und dessen ausdrücklicher Bitte hin - mit Bescheid vom 16. März 2010 schriftlich bestätigte. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf eine beiliegende Stellungnahme der verantwortlichen Kursfachvertreter (OA Dr. M. I und Univ.-Prof. Dr. T) vom 11. März 2010 ausgeführt, dass der Kläger die Mindestanforderungen für die Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme nicht erfüllt habe, da ihm hierzu 2 Haupt- und 0,5 Nebenpunkte fehlten. Die fehlenden Punkte resultierten aus einer mangelhaften Patientenversorgung der Patientin B1. Die für die Patientin erstellte OK- und UK-Interimsteilprothese sei nicht lege artis hergestellt worden und nicht eingliederungsfähig gewesen. Eine Unterfütterung und Umarbeitung der Prothese bis zum Semesterende sei nicht erfolgt. Eine telefonische Nachfrage bei der Patientin am 4. Februar 2010 durch den Kursbetreuer Dr. med. N habe ergeben, dass sich die Patientin nicht weiter durch den Kläger habe behandeln lassen wollen. Auf die weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird Bezug genommen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 25. März 2010 führten die Kursfachvertreter (OA Dr. M. I und Univ.-Prof. Dr. T) aus: Eine sorgfältige Leistungsüberprüfung könne im Rahmen des klinischen prothetischen Kurses nur unmittelbar am Patienten selbst erfolgen. Eine Punktevergabe für eine erfolgreiche prothetische Versorgung eines Patienten erfolge ausschließlich nach erfolgreicher Endvorstellung der Arbeit am Patienten beim Oberarzt oder einem von ihm bestimmten Stellvertreter. Eine Endvorstellung der Prothesen der Patientin B1 durch den Kläger sei nicht erfolgt, da die Patientin zu einer weiteren Mitarbeit in der Klinik nicht bereit gewesen sei. Mit Bescheid vom 30. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 8. April 2010 Klage erhoben, mit der er (ausschließlich) eine erneute Entscheidung der Beklagten zu der von ihm behaupteten erfolgreichen Teilnahme am streitgegenständlichen klinischen Kurs Zahnersatzkunde I (u.a.) begehrt. Zur Begründung macht er geltend, es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen ergäben, die ein Kursteilnehmer erfüllen müsse, um in den Besitz des Leistungsnachweises zu gelangen. Im Übrigen habe der Kläger die Behandlung der Patientin Altenburg vollständig und mit Erfolg abgeschlossen. Die Patientin sei lediglich nicht zur Endabnahme erschienen, was dem Kläger nicht angelastet werden könne. Schließlich sei das System der Punktevergabe "diffus", was auch die Anzahl der unterschiedlichen Handschriften und Namenskürzeln im Praktikantenheft belege. Daraus ergebe sich insbesondere, dass die Endnote nach Maßgabe und auf der Basis von Beurteilungen erteilt werde, die nicht vom verantwortlichen Fachvertreter (OA Dr. I) selbst stammten. Der Kläger beantragt, die mit Bescheid vom 16. März 2010 dem Kläger schriftlich bestätigte Ablehnungsentscheidung der Beklagten, dem Kläger den Leistungsnachweis für die von ihm im Wintersemsester 2009/2010 absolvierte Veranstaltung "Kurs und Poliklinik der Zahnersatzkunde I" nicht zu erteilen, und den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den verweigerten Leistungsnachweis zu erteilen, hilfsweise, über die Erteilung des dem Kläger verweigerten Leistungsnachweises nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiter hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, durch den zuständigen Oberarzt eine Endabnahme der bei der Patientin B1 durchgeführten Prüfungsleistungen durchführen zu lassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird in Ergänzung zu dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsnachweises seien dem Kläger im Rahmen entsprechender Veranstaltungen ("Organisation" der klinischen Demonstration) mündlich zur Kenntnis gebracht worden. Mit Beschluss vom 2. Mai 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Mit dem Wegfall des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW zum 1. Januar 2011 (Art. 2 NR. 28, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2010, GV. NRW. S. 30) ist auf Seiten der Beklagten ein Parteiwechsel kraft Gesetzes eingetreten. Richtiger Beklagter ist nunmehr die I1-Universität E als Rechtsträgerin, vertreten durch den Rektor (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, §§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO kann das Gericht durch die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit beiden Hilfsanträgen unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung des ihm verweigerten Leistungsnachweises für die klinische Veranstaltung "Kurs und Poliklinik der Zahnersatzkunde I", noch einen Anspruch auf Neubescheidung bzw. Neubewertung noch darauf, durch den zuständigen Oberarzt eine Endabnahme der bei der Patientin B1 durchgeführten Prüfungsleistungen durchführen zu lassen (§ 113 Abs. 5 S. 1 und S. 2 VwGO). Der vom Kläger mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch, die Beklagte zur Erteilung des verweigerten Leistungsnachweises zu verpflichten, scheidet ungeachtet der Frage, ob ein Fehler im Prüfungsverfahren oder bei der Bewertung der praktischen Leistungen des Klägers überhaupt vorliegt, schon deswegen aus, weil ein solcher Anspruch im Wege der gerichtlichen Verpflichtung nur dann eingefordert werden kann, wenn es ausschließlich auf die Klärung von Rechtsfragen ankommt oder wenn sich das Prüfungsergebnis ausschließlich nach rein mathematischen Gesichtspunkten rechnerisch ermittelt lässt. Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 297 f (Rdnr 813, Fn 32) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gemäß § 36 Abs. 1 Buchstabe c) der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) vom 26. Januar 1955 (BGBl. I 1955, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) setzt die Meldung zur zahnärztlichen Prüfung unter anderem den Nachweis voraus, dass der Kandidat je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde regelmäßig und mit Erfolg besucht hat. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 ZAppO wird dieser Nachweis durch besondere, von den Kursleitern bzw. den Leitern der Polikliniken nach Muster 4 auszustellende Zeugnisse geführt, nämlich durch den Praktikantenschein. Das besagte Muster 4 des Praktikantenscheins enthält den hier relevanten Formulartext, dass der Kandidat, dessen Namen einzutragen ist, in einem zu bezeichnenden Halbjahr an dem Kursus bzw. die Poliklinik (Bezeichnung ist einzutragen) "regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen/besucht hat". Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme ist dabei eine erfolgreiche prothetische Versorgung des Patienten, was im Rahmen einer Endvorstellung der Arbeit am Patienten durch den zuständigen Oberarzt (oder einem von ihm bestimmten Stellvertreter) festgestellt wird. Die Erteilung des Leistungsnachweises hängt danach nicht allein von Rechtsfragen oder mathematischen Gesichtspunkten ab, sondern zunächst von einer Gesamtbewertung der Arbeit, in deren Rahmen unter Einräumung eines Bewertungsspielraums darauf abgestellt wird, ob die Leistung sach- und fachgerecht am Patienten ausgeführt worden ist. In solchen Fallgestaltungen kann das Gericht die Kriterien einer erfolgreichen Teilnahme nicht selbst feststellen und infolgedessen die mit der Klage angestrebte Begünstigung, nämlich die Erteilung des Leistungsnachweises, nicht selbst vornehmen. Auch die Voraussetzungen einer vom Kläger mit dem ersten Hilfsantrages geltend gemachten Neubescheidung bzw. Neubewertung und der mit dem weiteren Hilfsantrag geltend gemachten Verpflichtung der Beklagten auf Durchführung einer Endabnahme, liegen hier nicht vor. Zwar kann ein, wie vom Kläger unter anderem geltend gemachter, Bewertungsfehler infolge einer fachlich unrichtigen Bewertung im Grundsatz mit einer neuen Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die ursprünglichen Prüfer beseitigt werden. Ein solcher Anspruch scheidet allerdings dann aus, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 – 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, S. 921 f und juris, und Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 -, DVBl 1996, 997 ff und juris. Abgesehen davon, dass einer Neubescheidung bzw. Neubewertung hier schon die fehlende Endvorstellung der Arbeit am Patienten bei dem zuständigen Oberarzt (bzw. einem von ihm bestimmten Stellvertreter) entgegenstehen dürfte, fehlt es sowohl für eine Neubescheidung bzw. Neubewertung als auch für die vom Kläger erstrebte Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung einer Endabnahme an einer zuverlässigen Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung bzw. Abnahme der Leistung. Insbesondere ist nicht gewährleistet, dass die streitgegenständlichen Prothesen überhaupt noch existieren und wenn ja, dass die Arbeit derzeit, knapp 2 Jahre nach Beendigung der Behandlung bei der Patientin B1 in der Klinik der Beklagten, noch in dem Zustand vorhanden ist, wie zum Abschluss der Behandlung durch den Kläger. Eine Verifizierung der der angegriffenen Beurteilung zugrunde liegenden Sachlage ist nach lebensnaher Betrachtung unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und ungeachtet dessen, dass nach Angaben der Beklagten die Patientin eine weitere Mitarbeit in der Klinik abgelehnt hat, nicht (mehr) möglich, mit der Folge, dass eine Feststellung zu den bis Anfang 2010 erbrachten Leistungen des Klägers nicht mehr vorgenommen werden kann. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 14 B 1510/06 - "... Bei realistischer Betrachtung kann die Durchführung von zahnärztlichen Übungen an Patienten grundsätzlich nicht mehr prüfungsrechtlich relevant beurteilt werden....", und vom 8. April 2010 - 14 A 2412/08 -, jeweils veröffentlicht in juris, vgl. ferner VG Aachen, Beschluss 26. Juli 2006 - 5 L 421/06 -, n.v. und Urteil vom 18. August 2008 - 5 K 1545/06 -, juris. Ob, wie der Kläger einwendet, die Ursache der verweigerten Endkontrolle der Prothesen durch die Patientin Altenburg Rückschlüsse auf ein "unzulängliches" "Prüfungsverfahren" zulässt oder nicht, bedarf daher im vorliegenden Rahmen ebenso wenig einer Aufklärung wie seine übrigen Einwendungen, dass vermeintlich die Rechtsgrundlagen für den Leistungsnachweis fehlten oder unvollständig seien und die Regelung einer Endkontrolle durch den nicht mit der unmittelbaren Kandidatenbetreuung befassten Oberarzt verfahrensfehlerhaft sei. Einen Anspruch auf erneute Durchführung des streitgegenständlichen Kursus, in dessen Rahmen den vorgenannten Einwendungen gegebenenfalls hätte nachgegangen werden müssen, begehrt der Kläger ausdrücklich nicht, was er im gerichtlichen Verfahren mehrfach betont und ausgeführt hat. Den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beweisanregungen des Klägers musste das Gericht nicht weiter nachgehen. Abgesehen davon, dass sämtliche Anregungen außerhalb der dem Kläger mit der Umladung zur mündlichen Verhandlung (gerichtliche Verfügung vom 21. Oktober 2011) gemäß § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO aufgegebenen Frist (4. November 2011) erfolgten und die Durchführung einer Beweisaufnahme wegen der angeregten Vernehmung auch solcher Zeugen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am Donnerstag, den 24. November 2011 nicht an Gerichtsstelle anwesend waren, zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, sind sämtliche Beweisanregungen unter Berücksichtigung der mit den Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten Begehren entscheidungsunerheblich. Denn ungeachtet des Ausgangs einer Beweisaufnahme ist entweder - bezogen auf den Hauptantrag - dem Gericht eine eigene Feststellung zur erfolgreichen Teilnahme am Kursus verwehrt und kann es die mit dem Hauptantrag angestrebte Begünstigung, die Erteilung des Leistungsnachweises, nicht selbst vornehmen, oder ist - bezogen auf die Hilfsanträge - wie dargestellt - jedenfalls eine zuverlässige Bewertungsgrundlage nicht mehr vorhanden. Darüber hinaus erfüllen sämtliche Beweisanregungen nicht die Anforderungen eines substantiierten Tatsachenvortrages. Dabei gehört zur Substantiierung auch, dass die Partei sich mit offenkundigen Gegenargumenten gegen die von ihr aufgestellte Behauptung auseinandersetzt, weil das Gericht nur so die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels beurteilen kann. Einer erkennbar "aus der Luft gegriffene" und ohne inhaltlicher Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1998 – 3 B 214/97 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 286 und juris. So liegt der Fall hier. Die Anträge des Klägers, Zeugen und den Kläger als Partei dazu zu vernehmen, dass bei Vorstellung der Patientin B1 am 29. Januar 2010 die statische Okklusion bei der Patientin in der korrekten Bisslage eingestellt war und ferner die Prothesensättel keine ausgeprägte Inkongruenz zum Kieferdamm aufwiesen, es insbesondere nicht möglich war, den Griff einer zahnmedizinischen Sonde mit einem Durchmesser von 4 mm zwischen Prothesenbasis und Kieferdamm einzubringen, erfolgen ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den dem Kläger durch die Kursfachvertreter im Einzelnen bescheinigten handwerklichen Mängel. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich in der Behauptung, dass die festgestellten fachlichen Mängel nicht vorliegen, ohne deutlich zu machen, woraus der Kläger den Schluss zieht, dass seine Behauptungen tragen und an welchen Indizien er seine Behauptung festmacht. Angesichts der Stellungnahmen der Kursfachvertreter im Verwaltungsverfahren war dem Kläger eine Substantiierung seines Vorbringens auch grundsätzlich möglich und zumutbar. Eine noch mehr in die Tiefe gehende inhaltliche Aufklärung bzw. Begründung durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren, der die Beklagte gegebenenfalls hätte nachkommen müssen, hatte der Kläger nicht eingefordert. Auch die mit den weiteren Beweisanregungen in Bezug genommenen Tatsachen, dass die Patientin Altenburg bei telefonischer Nachfrage seitens Herrn Dr. med. N am 4. Februar 2010 nicht mitgeteilt habe, dass sie sich nicht mehr weiter durch den Kläger behandeln lassen wolle, ferner, dass die Behandlung der Patientin schon vor dem 4. Februar 2010 vollständig abgeschlossen gewesen sei sowie, dass die dem Kläger aufgegebenen Nachbesserungen am 5. Februar von diesem ausgeführt worden waren, entsprechen ungeachtet ihrer Unerheblichkeit für die Entscheidung, ebenfalls nicht den Anforderungen eines substantiierten Beweisantrages und erschöpfen sich unter Berücksichtigung der fundierten anderslautenden Stellungnahmen der Kursfachvertreter, ferner der anderslautenden Einlassung des den Kläger im Kurs betreuenden Tutors Dr. med. N sowie der anderslautenden Eintragungen im Praktikantenheft des Klägers in aus der Luft gegriffenen Behauptungen des Gegenteils und somit in einem Vortrag "ins Blaue hinein". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO