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Beschluss

14 B 1510/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0728.14B1510.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Erteilung des für die Anmeldung zur zahnärztlichen Prüfung erforderlichen Leistungsnachweises könne im Wege einer gerichtlichen Verpflichtung nur dann eingefordert werden, wenn ausschließlich die Klärung von Rechtsfragen durchzuführen wäre oder wenn sich das Prüfungsergebnis ausschließlich rein rechnerisch ermitteln ließe. Dies sei hier nicht der Fall, da es um die Beurteilung gehe, ob die im Behandlungspraktikum zu zeigenden Leistungen klinisch kompetent erbracht worden seien. Eine Bewertung nach rein mathematischen Gesichtspunkten erfolge nicht. Eine Auslegung des Antragsbegehrens dahingehend, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, führe zu keiner günstigeren Bewertung. Eine Rekonstruktion sei wegen der Unumkehrbarkeit der Arbeiten ausgeschlossen und eine nachträgliche Aufklärung der jeweiligen der Beurteilung zugrunde liegenden Sachlage bei lebensnaher Betrachtung nicht (mehr) möglich. Selbst wenn eine Bewertung fehlerhaft zustande gekommen sein sollte oder die Prüfung inhaltlich fehlerhaft bewertet worden sein sollte, müsse eine Wiederholung der Prüfung erfolgen, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen sei. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und betont ergänzend, er habe die Anforderungen für die Erteilung des Leistungsnachweises erbracht. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht das Ergehen einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine rechnerische Ermittlung des Prüfungsergebnisses scheide hier aus, so dass dem Antragsteller auch kein vorläufiger Leistungsnachweis durch die gerichtliche Entscheidung erteilt werden könne, macht der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen geltend. Er hat auch nicht dargelegt, dass die vorliegende Sachlage eine Neubewertung seiner Leistungen ermöglicht. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass bei realistischer Betrachtung die Durchführung von zahnärztlichen Übungen an Patienten nicht mehr prüfungsrechtlich relevant beurteilt werden kann. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers läuft damit im Kern darauf hinaus, dass bei zutreffender Beurteilung der Leistungsnachweis hätte erteilt müssen. Eine solche eigene Bewertung ist dem Gericht verwehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.