Urteil
13 K 6211/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1128.13K6211.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der im Jahr 1946 geborene Kläger stand bis zu seiner inzwischen erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienst der Beklagten, zuletzt als Posthauptsekretär. 2 Am 20. November 2008 erlitt er mit seinem Fahrrad auf dem Heimweg von der Arbeit einen Unfall mit einem anderen Radfahrer. Dabei stürzte er auf die linke Schulter. 3 Der Kläger begab sich noch am gleichen Tag in das C Krankenhaus in E, wo die Erstuntersuchung stattfand. Unter der Überschrift "Diagnose" weist der Arztbericht aus: "Schulterprellung". In dem radiologischen Befund heißt es u.a.: "Kein Nachweis einer frischen Fraktur. Mittelgradige arthrotische Veränderungen mit subchondralen Sklerosierungen der Gelenkflächen und diskreten osteophytären Randreaktionen". 4 Wegen anhaltender schmerzhafter Bewegungseinschränkungen suchte der Kläger am 24. November 2008 die Chirurgische Gemeinschaftspraxis K in E auf, die eine kernspintomographische Untersuchung der linken Schulter veranlassten. Diese wurde noch am gleichen Tag in der Radiologischen Gemeinschaftspraxis S in E durchgeführt. 5 In dem Bericht des Arztes S über die MRT-Untersuchung heißt es u.a.: "1. Kompletter ansatznaher Abriss der Supraspinatussehne mit ödematös verquollenem Sehnenstummel am Ansatz am Tuberculum majus humeri und bis distal der glenohumeralen Gelenkspaltlinie retrahiertem Sehnenstumpf mit ödematöser Imbibierung des Muskelbauches in der Fossa supraspinata. 2. Zusätzlicher annähernd vollständiger Abriss der Infraspinatussehne. Erhaltene Kontinuität der Subscapularissehne (diese etwas inhomogen und verdickt) sowie der Sehne der M. teres minor." Die zusammenfassende Beurteilung lautet: 6 "Verdachtsbestätigung. Rotatorenmanschettensehnenruptur (Supraspinatus, Infraspinatus) mit begleitentzündlichen bursalen/kapsulären/tendovaginalen Veränderungen. Mögliche präexistente chronische degenerativ-entzündliche Sehnenschädigung bei entsprechender Inhomogenität und Verdickung der (kontinuierlichen) Subscapularissehne. Daher kann in Zusammenschau mit dem Acromionverlauf und degenerativen ACG-Veränderungen das Vorliegen eines primär extrinsischen Outlet-Impingement nicht ausgeschlossen werden. Dabei könnte die Rotatorenmanschettensehnenverdickung ihrerseits ein intrinsisches Impingement hervorrufen. Kein Nachweis einer knöchernen oder knorpeligen Pfannenrandläsion oder einer röntgenologisch okkulten Fraktur. Kein Os acromiale." 7 Aufgrund des Befundes erfolgte am 4. Dezember 2008 im N Krankenhaus in E eine diagnostische und operative Schulterarthroskopie links mit Synovektomie, Bursektomie und ausgedehnter Rotatorenmobilisation, sowie in "mini-Open"-Technik eine sparsame Acromioplastik und Teilrefixierung der Rotatorenmanschette (Teres und Infraspinatussehne) sowie Tenodese der Bicepssehne. In dem Operationsbericht des L heißt es u.a.: 8 "Nach Desinfektion und steriler Abdeckung, (...) erfolgt dorsaler Zugang zur linken Schulter. (...) Es entleert sich ein ausgeprägter Reizerguss. Nach Auffüllen mit Kochsalzlösung gute Übersicht. Intraartikulär deutliche Arthrose des Humeroglenoidalgelenkes bei Oberarmkopfhochstand. (...) Die Rotatorenmanschette zeigt einen großen kompletten alten Riss der Supraspinatussehne mit abgerundeten Kanten auf Höhe des Glenoides. Die Infraspinatus und Teressehnen sind frischer abgerissen. Die lange Bizepssehne ist intakt. (...) Die Rotatoren werden geglättet und aufwendig mobilisiert. (...) 9 Nach nochmaliger Desinfektion erfolgt nun in Mini-Open-Technik (...) der Split der Deltoideusmuskulatur. (...) Nochmals ausgedehnte aufwendige Mobilisation der Rotatoren. Die Supraspinatussehne ist aber bereits so stark aufgebraucht und die Muskulatur degeneriert, so dass eine Naht nicht möglich ist. Infraspinatus und Teres lassen sich besser mobilisieren und werden über zwei Knochenanker sowie mit zweiter Nahtreihe tranossär refixiert. Zusätzlich erfolgt noch die Tenodese der Bicepssehne mit Naht." 10 Das bei der Operation entnommene Gewebe wurde im Institut für Pathologie an der B-Anstalt in C von Q untersucht. Die Beurteilung vom 8. Dezember 2008 lautet: 11 "Es handelt sich im übersandten Gewebe aus der Rotatorenmanschette links (Infraspinatus) um parallel angeordnetes fokal stärkergradig degenerativ verändertes Bindegewebe mit pseudo-chondroider Metaplasie und mit älteren teils in fortgeschrittener Reparation befindlichen Rupturen sowie mit einer ganz frischen Ruptur. Weiterhin handelt es sich um lipomatöses Gewebe und um kollagenes Bindegewebe. Keine älteren Blutungsreste. Das morphologische Bild der älteren Rupturen spricht für wenige Wochen alte Rupturen." 12 In ihrer Krankenauskunft an die Beklagte vom 13. Januar 2009 gaben die Ärzte K zur Diagnose an: "Schulterprellung links, Rotatorenmanschettenruptur bei deg. Vorschaden". Als sonstiges unfallunabhängiges Leiden wurde angegeben: "Schulterverschleiß". Die voraussichtliche Dauer der unfallbedingten Heilbehandlung sei "z.Zt. nicht absehbar". 13 In einer weiteren Stellungnahme an die Beklagte vom 11. Februar 2009 führte der Arzt K1 u.a. aus, bei der Kernspintomographie am 24. November 2008 sei eine Ruptur der Supraspinatussehne sowie der Infraspinatussehne diagnostiziert worden. Weiterhin seien möglicherweise präexistente degenerative Veränderungen nachgewiesen worden. Eine größere Hämatombildung im Bereich der Weichteile oder aber eine Knochenkontusion sei nicht belegt worden. Ihm sei nicht bekannt, ob Vorbeschwerden im Bereich der linken Schulter vor dem Unfallereignis vorgelegen hätten. Ein degenerativer Vorschaden an der linken Schulter sei möglich, jedoch sei die akute Beschwerdesymptomatik nach dem Ereignis vom 20. November 2008 eingetreten. Es werde eine Unfallzusammenhangsbegutachtung empfohlen. 14 Mit Schreiben vom 26. März 2009 holte die Beklagte eine Stellungnahme ihres fachärztlichen Beraters ein zu den Fragen, wie lange unfallbedingte Dienstunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bestanden habe und welcher unfallfremde Schaden vorliege. In der fachärztlichen Antwort vom 9. April 2009 empfahl der Arzt G ebenfalls ein Zusammenhangsgutachten. Ein MRT habe, relativ unfallnah, eine Supraspinatus-Infraspinatussehnenkomplettruptur bei erheblichen degenerativen Veränderungen gezeigt. Die Operation 14 Tage nach dem Unfallereignis zeige leidglich einen Reizerguss, keinen blutigen Erguss, wie er nach einer frischen Verletzung zu erwarten gewesen wäre. Dennoch werde der Infraspinatus und die Teres-Sehne als frisch abgerissen beurteilt. Histologisch habe sich ein stärkergradig degenerativ verändertes Bindegewebe mit Zeichen einer ganz frischen Ruptur gezeigt. 15 Mit Schreiben vom 27. April 2009 beauftragte die Beklagte Herrn L1 von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E mit der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens zur Klärung insbesondere der Fragen, welcher Gesundheitsschaden bei dem Dienstunfall am 20. November 2008 entstanden sei, welche Beschwerden jetzt geklagt würden bzw. welcher Gesundheitsschaden vorliege, welche unfallfremden Verletzungen beim Kläger vorlägen und ob es durch den Dienstunfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung oder zu einer dauernden richtungsgebenden Verschlimmerung von vorbestehenden unfallfremden Vorschäden gekommen sei. 16 Unter dem 26. Oktober 2009 erstatteten die Ärzte L1, C1 und N1 ein fachchirurgischen Gutachten zur Klärung der Unfallzusammenhangsfrage. Unter der Überschrift "Zusammenfassung und Beurteilung" heißt es dort u.a.: Anhand des Aktenmaterials und der Aussage des Patienten bezüglich des Unfallereignisses vom 20. November 2008 werde empfohlen, den Unfallzusammenhang bezüglich der Rotatorenmanschettenverletzung abzulehnen. In der Begründung wird ausgeführt: 17 "Die im Kernspintomogramm beschriebenen Befunde, wie hypertrophierte Akromioklavikulargelenksarthrose mit allseitiger Gelenkexpansion inklusive Osteophytosekranz am Akromioklavikulargelenkspalt mit raumfordernder kapselbandentzündlicher Akromioklavikulargelenkveränderung, hypertrophiertes coracoacromiales Band, ödematös verquollener Sehnenstummel am Ansatz des Tuberculum majus humeri, ödematöser, Imbibierung des Muskelbauches in der Fossa supraspinata sowie eine fehlende Einblutung, sprechen gegen eine wesentliche teilursächliche frische traumatische Rotatorenmanschettenläsion." 18 Zudem komme die histologische Begutachtung des Sehnenmaterials nach operativer Gewinnung vom 8. Dezember 2008 zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem übersandten Gewebe aus der Rotatorenmanschette links um parallel angeordnetes, fokal stärkergradiges degeneratives Bindegewebe mit pseudochondroider Metaplasie und mit älteren, teils in fortgeschrittener Reparation befindlichen Rupturen handele, sowie nur einer frischen Ruptur. 19 Verschleißprozesse der Rotatorenmanschette verliefen progredient, ohne dass diese vom Betroffenen häufig bemerkt würden. 20 Im Zusammenhang des Unfallereignisses vom 20.11.2008 sei die Prellung des linken Schultergelenks, welches ohne wesentliche Unfallfolgen nach einer maximalen Behandlungsdauer von 6 Wochen ausbehandelt sei, anzuerkennen. Die danach entstandenen Kosten gingen zu Lasten der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung. 21 Mit Bescheid vom 28. Januar 2010 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 20. November 2008 als Dienstunfall an, lehnte die Anerkennung der Rotatorenmanschettenruptur links und der ab dem 1. Januar 2009 bestehenden Behandlungsbedürftigkeit und Dienstunfähigkeit als Unfallfolge dagegen ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach Auswertung der ambulanten Untersuchungsergebnisse bestehe kein Unfallzusammenhang bezüglich der Rotatorenmanschettenverletzung und dem Dienstunfall. Im Kernspintomogramm seien keine Einblutungen festgestellt worden. Eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion liege somit nicht vor. Bei der histologischen Untersuchung habe sich stärkergradig degeneratives Bindegewebe gezeigt. Im Zusammenhang mit dem Dienstunfall sei es zu einer Prellung des linken Schultergelenks gekommen, welche ohne wesentliche Unfallfolgen nach einer Behandlungsdauer von 6 Wochen ausgeheilt sei. Die Behandlungen ab dem 1. Januar 2009 fielen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse, sondern seien von der Krankenkasse als Kostenträger zu tragen. 22 Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Die Rotatorenmanschettenruptur sei allein auf den Unfall vom 20. November 2008 zurückzuführen. Bis zu dem Unfall habe er keinerlei Probleme mit der Rotatorenmanschette gehabt. Nach dem Unfall sei der Abriss des Muskels erkannt worden. Bereits dies deute darauf hin, dass es sich bei der Rotatorenmanschettenruptur um eine Folge des Wegeunfalls handele. Der Unfall sei somit ursächlich für die Rotatorenmanschettenruptur. In der Stellungnahme von Q seien keinerlei Anzeichen für eine degenerative Veränderung des Bindegewebes aufzufinden. Bei der durch den Unfall entstandenen Ruptur handele es sich um eine absolut frische Verletzung. 23 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, nach dem fachchirurgischen Gutachten von L1, C1 und Herrn N1 vom 26. Oktober 2009 hätten sich im Hinblick auf die Befunde der MRT-Untersuchung vom 24. November 2008 keinerlei Zweifel an den erheblichen degenerativen Vorschäden im Bereich des linken Schultergelenks und deren überwiegender Bedeutung für die festgestellte Läsion der Rotatorenmanschette ergeben. Dem Unfallereignis vom 20. November 2008 sei diesbezüglich allenfalls die Bedeutung einer unwesentlichen Teilursache beizumessen. Auch der Befund der histologischen Untersuchung durch Q spreche relativ eindeutig gegen einen traumatischen Riss der Rotatorenmanschette. Insgesamt sei daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Dienstunfall vom 20. November 2008 lediglich eine Prellung des linken Schultergelenks verursacht habe. Ohne bestehende Vorschäden heile eine solche Verletzung innerhalb kurzer Zeit ohne wesentliche Folgen aus. Die über den 31. Dezember 2008 hinaus bestehende Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken Schultergelenks sei insofern ausschließlich auf unfallunabhängige degenerative Veränderungen zurückzuführen. 24 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 16. August 2010 zugestellt. 25 Am 16. September 2010 hat der Kläger per Telefax Klage erhoben, wobei offenbar nur die erste Seite der Klageschrift bei Gericht einging. Am folgenden Tag, dem 17. September 2010 sind beide Seiten der Klageschrift mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers per Telefax und per Post bei Gericht eingegangen. 26 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger erneut aus, er habe vor dem Unfall keinerlei Schwierigkeiten mit der linken Schulter gehabt. Diese seien erst nach dem Unfall aufgetreten. Von degenerativen Verschleißerscheinungen im Bereich der Rotatorenmanschette könne deshalb nicht ausgegangen werden. Ein Anriss der Rotatorenmanschette habe ebenfalls nicht vorgelegen. Die Ruptur der Rotatorenmanschette sei allein auf den am 20. November 2008 erlittenen Unfall zurückzuführen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten festzustellen, dass die Ruptur der Rotatorenmanschette der linken Schulter Folge seines Dienstunfalls vom 20. November 2008 ist und die ab dem 1. Januar 2009 bestehende Behandlungsbedürftigkeit ebenfalls Folge des Dienstunfalls vom 20. November 2008 ist. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Zur Begründung nimmt sie zunächst auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide Bezug. Ergänzend führt sie aus, ein Zusammenhang zwischen dem Unfall am 20. November 2008 und den vom Kläger geklagten Beschwerden sei durch das fachchirurgische Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E vom 26. Oktober 2009 ausgeschlossen worden. Die gutachterlichen Feststellungen seien insgesamt überzeugend begründet, gut nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es bestehe auch kein Zweifel an der hohen fachlichen Kompetenz sowie an der Neutralität der Gutachter. 32 In der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten klargestellt, dass, soweit unter Punkt 3) des Ausgangsbescheides vom 28. Januar 2010 auch die unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Klägers erwähnt werde, dem kein Regelungscharakter zukomme. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. November 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. 36 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 37 Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zweite Alt. VwGO statthaft, da der Kläger den Erlass eines ihn begünstigenden (feststellenden) Verwaltungsaktes begehrt. 38 Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Entscheidungsbefugnis umschließt die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob ein bestimmtes einzelnes Leiden Folge eines als Dienstunfall anerkannten Ereignisses ist. Hierüber kann auch durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden werden. 39 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2007 - 13 K 3911/05 -, nicht veröffentlicht; ebenso Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 30. April 1986 - 2 A 57/85 -, DÖD 1986, 279; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG Rdn. 41; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz Kommentar, § 45 Rdn. 5 Anm. 2.2.2; vgl. auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. September 2011 – 12 K 2981/10 -, juris, Rdn. 40. 40 Hieraus folgt zugleich, dass der betroffene Beamte gegenüber seinem Dienstherrn einen Anspruch auf eine derartige Feststellung haben kann, wenn Streit über die Frage besteht, ob ein bestimmtes Leiden Folge eines als Dienstunfall anerkannten Ereignisses ist, und der Dienstherr andere Leiden als Dienstunfallfolgen anerkannt, die Anerkennung des in Rede stehenden Leidens aber abgelehnt hat. In diesen Fällen hat die Behörde ihr Ermessen hinsichtlich des "Ob" der Feststellung der Körperschäden ausgeübt und unterliegt sie der Selbstbindung für die Frage weiterer Feststellungen, soweit die getroffenen nicht zutreffend oder nicht vollständig sind. 41 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2007 - 13 K 3911/05 -, nicht veröffentlicht. 42 Damit ist der Kläger hier nicht auf eine Feststellungsklage zu verweisen, sondern kann sein Begehren im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen. 43 Die für die Erhebung der Klage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO einzuhaltende Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides ist zwar nicht gewahrt, dem Kläger ist insoweit aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 44 Da der Widerspruchsbescheid dem Kläger ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde am 16. August 2010 zugestellt worden ist, endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des 16. September 2010. Der Kläger hat – soweit ersichtlich - hingegen erst am 17. September 2010 wirksam Klage erhoben, denn erst an diesem Tag ist die vollständige, von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnete und damit dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Klageschrift per Telefax beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen. 45 Dem Kläger ist aber, gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO auch ohne Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Klagefrist schuldhaft versäumt hat. Soweit am 16. September 2010 nur die erste Seite der Klageschrift bei Gericht einging, beruhte dies offenkundig auf einem technischen Problem. Dieser Übermittlungsfehler ist dem Kläger nicht zuzurechnen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das technische Problem im Bereich des Gerichts aufgetreten ist. 46 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 47 Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 13. August 2010 sind insoweit, als darin die Anerkennung der Rotatorenmanschettenruptur links und der ab dem 1. Januar 2009 bestehenden Behandlungsbedürftigkeit als Unfallfolge abgelehnt worden ist, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 48 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Ruptur der Rotatorenmanschette der linken Schulter und die ab dem 1. Januar 2009 bestehende Behandlungsbedürftigkeit Folgen seines Dienstunfalls vom 20. November 2008 sind. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass die Ruptur der Rotatorenmanschette der linken Schulter und die ab dem 1. Januar 2009 bestehende Behandlungsbedürftigkeit im Rechtssinne auf dem Dienstunfall vom 20. November 2008 beruhen. 49 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind ursächlich i.S. des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. 50 Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. März 2004 – 2 B 54/03 -, juris, Rdn. 7 m.w.N. 51 Keine Ursache im Rechtssinn sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. 52 St. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81/08 -, juris, Rdn. 10; Beschluss vom 8. März 2004 – 2 B 54/03 -, juris, Rdn. 7, jeweils m.w.N.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2005 – 1 A 3329/03 -, juris, Rdn. 52. 53 Gemessen hieran kann nicht festgestellt werden, dass der Dienstunfall kausal war für die Ruptur der Rotatorenmanschette der linken Schulter. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den degenerativen Vorschäden der Rotatorenmanschette die wesentliche Bedeutung für die Ruptur zukommt. Dies ergibt sich aus den ärztlichen Berichten und Auskünften sowie dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten, die sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befinden und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. 54 Bereits aus dem Bericht des Arztes S über die MRT-Untersuchung des linken Schultergelenks vom 24. November 2008 ergibt sich, dass das linke Schultergelenk des Klägers zur Zeit des Dienstunfalls am 20. November 2008 nicht nur arthrotische Veränderungen aufwies, sondern dass auch die Rotatorenmanschette degenerative Veränderungen aufwies. S führt in der zusammenfassenden Beurteilung aus, es liege eine Ruptur der Rotatorenmanschette links (Supraspinatus und Infraspinatus) mit begleitentzündlichen bursalen/kapsulären/tendovaginalen Veränderungen vor. Darüber hinaus gibt er an: mögliche präexistente chronische degenerativ-entzündliche Sehnenschädigung bei entsprechender Inhomogenität und Verdickung der (kontinuierlichen) Subscapularissehne. 55 Der Arzt L führt in seinem Operationsbericht über die am 4. Dezember 2008 durchgeführte Schulterarthroskopie links hierzu unter anderem aus, die Rotatorenmanschette zeige einen großen kompletten alten Riss der Supraspinatussehne mit abgerundeten Kanten auf Höhe des Glenoides. Die Infraspinatus und die Teressehnen seien frischer abgerissen. 56 Dieser Befund zeigt aber, dass die Ruptur der Rotatorenmanschette nicht durch ein einmaliges Ereignis wie den Unfall vom 20. November 2008 ausgelöst worden sein kann, sondern dass die Rotatorenmanschette – u.a. durch den "alten Riss der Supraspinatussehne" - bereits vorgeschädigt war. 57 Bestätigt wird die Feststellung degenerativer Vorschäden durch das Ergebnis der histologischen Begutachtung des Gewebes aus der Rotatorenmanschette links (Infraspinatus), das anlässlich der Schulterarthroskopie entnommen wurde. Bei dem Gewebe handelte es sich ausweislich der Beurteilung durch Q vom 8. Dezember 2008 um parallel angeordnetes fokal stärkergradig degenerativ verändertes Bindegewebe mit pseudo-chondroider Metaplasie und mit älteren, teils in fortgeschrittener Reparation befindlichen Rupturen sowie mit einer ganz frischen Ruptur. 58 Hinzu kommt, dass sich weder durch die MRT-Untersuchung, noch anlässlich der Schulterarthroskopie, noch durch die histologische Begutachtung eine frische Einblutung oder ein blutiger Erguss nachweisen ließen, was nach einer frischen Verletzung aber zu erwarten gewesen wäre. Hierauf hat bereits der fachärztliche Berater der Beklagten, G, in seiner Stellungnahme vom 9. April 2009 hingewiesen. 59 Angesichts dieser eindeutigen ärztlichen Feststellungen ist dem Unfallereignis vom 20. November 2008 nur eine untergeordnete Bedeutung im Sinne einer Gelegenheitsursache beizumessen. 60 Dies belegt auch das fachchirurgische Gutachten zur Klärung der Unfallzusammenhangfrage vom 26. Oktober 2009. Die Gutachter L1, C1 und N1 kommen darin anhand des Aktenmaterials und der Aussage des Klägers zu der Empfehlung, den Unfallzusammenhang bezüglich der Rotatorenmanschettenverletzung abzulehnen. In der Begründung wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, die nach der MRT-Untersuchung beschriebenen Befunde sowie eine fehlende Einblutung sprächen gegen eine wesentliche teilursächliche frische traumatische Rotatorenmanschettenläsion. Hinzu komme das Ergebnis der histologischen Begutachtung des Sehnenmaterials nach operativer Gewinnung vom 8. Dezember 2008, wonach es sich um parallel angeordnetes, fokal stärkergradig degeneratives Bindegewebe mit pseudo-chondroider Metaplasie und mit älteren, teils in fortgeschrittener Reparation befindlichen Rupturen sowie mit einer ganz frischen Ruptur handele. 61 Der Kläger ist weder den ärztlichen Befundberichten noch der gutachterlichen Stellungnahme substantiiert entgegengetreten. Soweit er geltend macht, vor dem Unfall keinerlei Schwierigkeiten mit der linken Schulter gehabt zu haben, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die aufgezeigten ärztlichen Feststellungen und gutachterlichen Stellungnahmen zu entkräften. Vielmehr ergibt sich aus dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 26. Oktober 2009, dass Verschleißprozesse der Rotatorenmanschette progredient verlaufen, ohne dass dies häufig vom Betroffenen bemerkt würde. 62 Ist mithin nicht festzustellen, dass der Dienstunfall vom 20. November 2008 für die Ruptur der Rotatorenmanschette ursächlich i.S. des Dienstunfallrechts war, kann auch nicht festgestellt werden, dass die ab dem 1. Januar 2009 bestehende Behandlungsbedürftigkeit Folge des Dienstunfalls ist. In dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 26. Oktober 2009 wird hierzu ausgeführt, dass die Prellung des linken Schultergelenks, die als Unfallfolge anzuerkennen sei, nach einer maximalen Behandlungsdauer von sechs Wochen, d.h. bis zum Jahresende 2008, ausbehandelt sei. Dieser Einschätzung ist der Kläger ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Das Gericht sieht insofern auch keinen Anlass, die Einschätzung der Gutachter in Zweifel zu ziehen. 63 Im Hinblick auf die eindeutigen Ergebnisse der ärztlichen Befundberichte und der gutachterlichen Stellungnahmen, gegen die der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, sieht das Gericht keine Veranlassung für die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.