Urteil
10 K 3228/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:1210.10K3228.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 10. Februar 19…. geborene Kläger begehrt die Anerkennung einer Quadrizepssehnenruptur als Folge eines am 11. Februar 2012 erlittenen Dienstunfalls. 3 Hier folgt der berufliche Werdegang des Klägers. 4 Am 11. Februar 2012 rutschte der Kläger auf einem öffentlichen Weg im Bereich der Wilhelmstraße in C. bei der Postzustellung aus und stürzte. Hierbei zog er sich eine Quadrizepssehnenruptur links und eine Knieprellung rechts zu. In der Zeit vom 11. Februar 2012 bis zum 16. Februar 2012 befand er sich zur stationären Behandlung im Klinikum C. . Dort wurde die bei dem Sturz erlittene Quadrizepssehnenruptur operativ versorgt. In einem durch den Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik des Klinikums C. Dr. S. und den Assistenzarzt Dr. N. gefertigten Abschlussbericht nach stationärer Entlassung des Klägers wird ausgeführt, dass die durchgeführte Histologie mit Probeentnahmen des proximalen und distalen Sehnengewebes keinen Anhalt für eine akut traumatische Ruptur der Quadrizepssehne gezeigt habe, so dass bei Cortisonanamnese degenerative Veränderungen des Sehnengewebes für die entstandene Ruptur maßgebend seien. 5 Unter dem 06. März 2012 bat die Unfallkasse Post und Telekom Dr. S. um ärztliche Stellungnahme dazu, ob die Quadrizepssehnenruptur des Klägers überwiegend unfallbedingt oder degenerativer Art sei. 6 In ihrem Schreiben an die Unfallkasse Post und Telekom vom 14. März 2012 führten Dr. S. und Dr. N. aus, dass der Kläger wegen einer ansatznahen Quadrizepssehnenruptur links im Klinikum C. stationär behandelt worden sei. Intraoperativ hätten sich im Rupturbereich aufgequollene Gewebeanteile gezeigt, welche – auch mit Blick auf eine vorbestehende Cortison-Dauermedikation – auf bereits vor dem Unfall bestehende Veränderungen des Quadrizepssehnengewebes hinwiesen. Der durchgeführte histologische Befund mit Probeentnahmen des proximalen und distalen Sehnenanteils habe Residuen einer granulierenden Reaktion gezeigt. Auf dieser Grundlage sei die Ruptur überwiegend als auf degenerativen Veränderungen beruhend anzusehen. 7 Mit Bescheid vom 27. März 2012 erkannte die Unfallkasse Post und Telekom das Ereignis vom 11. Februar 2012 unter Hinweis auf § 31 BeamtVG als Dienstunfall und eine Prellung am rechten Knie als Unfallfolge an. Die vom Kläger erlittene Quadrizepssehnenruptur könne hingegen angesichts des ärztlichen Berichts vom 14. März 2012 nicht als unfallbedingt anerkannt werden. 8 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. April 2012 Widerspruch: Aus einem pathologischen Befund, auf den Dr. S. sich in seiner Stellungnahme vom 14. März 2012 stütze, ergebe sich, dass bei der Behandlung im Klinikum C. eine frische Ruptur der betroffenen Sehne vorgefunden worden sei. Die Auffassung der Unfallkasse Post und Telekom, wonach diese Verletzung nicht auf dem Unfall vom 11. Februar 2012 beruhe, sei daher nicht stichhaltig. 9 Die Unfallkasse Post und Telekom holte daraufhin eine Stellungnahme ihres fachärztlichen Beraters, des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. W1. (U. ) ein. Dieser führte unter dem 2. Juli 2012 aus: Der Stellungnahme der behandelnden Ärzte im Sinne einer überwiegend degenerativ bedingten Ruptur bei Cortison-Dauermedikation könne gefolgt werden. Dem Verletzungserfolg sei mit Wahrscheinlichkeit die Bedeutung einer unwesentlichen Teilursache beizumessen. Hiermit sei auch das Ergebnis der durchgeführten histologischen Untersuchungen in Übereinstimmung zu bringen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012, der dem Kläger am 11. Oktober 2012 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wies die Unfallkasse Post und Telekom den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. März 2012 unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht der Dres. S. und N. vom 14. März 2012 sowie die Stellungnahme des fachärztlichen Beraters vom 2. Juli 2012 als unbegründet zurück. 11 Daraufhin hat der Kläger am 12. November 2012, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Unfallkasse Post und Telekom vom 27. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 zu verpflichten, die bei ihm - dem Kläger - diagnostizierte Quadrizepssehnenruptur links als Folge des Dienstunfalls vom 11. Februar 2012 anzuerkennen. 13 Die Beklagte bekräftigt ihre bereits im Verwaltungsverfahren dargelegte Auffassung und beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten übermittelten Unfallakten (6 Hefte) und die über den Kläger geführte Personalakte (1 Heft) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage, die auf Anerkennung einer Quadrizepssehnenruptur links als Folge des Dienstunfalls vom 11. Februar 2012 gerichtet ist, hat keinen Erfolg. 19 Allerdings ist die Klage mit diesem Begehren als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Namentlich fehlt es dem Kläger nicht deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil die begehrte Anerkennung einer Verletzung als Folge eines Dienstunfalls (lediglich) eine „Vorfrage“ für den Anspruch auf eine bestimmte unfallfürsorgerechtliche Leistung, z.B. einen etwaigen Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG, betrifft. Der Dienstherr ist nämlich grundsätzlich befugt, auch über einzelne dienstunfallrechtliche Fragen durch Erlass von Teilregelungen, z.B. zum Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Körperschaden und einem Unfallereignis, zu entscheiden. 20 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 1986 - 2 A 57/85 -, ZBR 1987, 15; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2013 - 3 A 2898/09 - und vom 19. Februar 2010 - 1 A 15/08 -, n.V.; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2013, § 45 BeamtVG Rdnr. 41; a.A.: Hess. VGH, Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 -, juris. 21 Macht die Behörde von der ihr danach zustehenden Befugnis Gebrauch und trifft sie eine (Teil-)Entscheidung, wonach ein bestimmtes Leiden keine Folge eines Dienstunfalls sei, so ergibt sich hieraus zugleich, dass der betroffene Beamte gegen eine solche Entscheidung Widerspruch und nachfolgend Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt, dass das Leiden als Unfallfolge anerkannt wird, erheben kann und auch muss, um seine Rechte zu wahren. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2898/09 - n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2011 - 13 K 6211/10 -, juris. 23 Danach hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Verpflichtungsklage, nachdem die Unfallkasse Post und Telekom eine Anerkennung der erlittenen Quadrizepssehnenruptur links als Dienstunfallfolge abgelehnt hat. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, den Kausalzusammenhang zwischen diesem Leiden und dem Dienstunfall in einem anderen Verfahren, z.B. einem solchen auf Gewährung einer konkreten unfallfürsorgerechtlichen Leistung, klären zu lassen. 24 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Anerkennung der Quadrizepssehnenruptur links als Folge des Unfallereignisses vom 11. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen dahingehenden Anspruch. 25 Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge kann nur beanspruchen, wer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Körperschaden erlitten hat, der mit eben dieser Wahrscheinlichkeit auf einem dienstlichen Unfallgeschehen beruht. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, ZBR 1982, 307 (zur „Dienstbeschädigung“ im Sinne von § 46 BBG in der seinerzeit geltenden Fassung), und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 2316/08 -, juris. 27 Die vom Kläger erlittene Quadrizepssehneruptur beruht aber gerade nicht (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ursächlich auf dem dienstlichen Unfallgeschehen vom 11. Februar 2012: 28 Als Ursachen im Rechtssinne sind auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besondere Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Ob ein Ursachenzusammenhang in diesem Sinne besteht, ist in zwei Schritten zu prüfen. Zunächst ist zu untersuchen, ob das Unfallereignis hinweggedacht werden kann, ohne dass der Körperschaden, dessen Anerkennung als Folge des Dienstunfalls im Streit steht, entfiele (Ursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, „conditio sine qua non“). Kann das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, ist der Ursachenzusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zu bejahen. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Körperschaden auf weitere Ursachen, insbesondere anlagebedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen ist. Treffen mehrere Ursachen zusammen, so kann eine Ursache nur dann als alleinige Ursache im Rechtssinne angesehen werden, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise in überragender Weise am Erfolg mitgewirkt hat. Haben die verschiedenen, zusammentreffenden Ursachen dagegen die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs, so ist jede von ihnen als wesentliche Mitursache im Rechtssinne anzusehen. Alle übrigen Bedingungen scheiden dagegen als Ursache aus. Daraus folgt, dass Unfallereignisse, die mit einer Anlage zusammentreffen, und die ein bereits vorhandenes Leiden auslösen oder beschleunigen oder ein derartiges anlagebedingtes Leiden verschlimmern, dann als wesentliche Ursache zu betrachten sind, wenn sie einen weit größeren Körperschaden hervorrufen, als er sich im täglichen Leben voraussichtlich aus der Anlage entwickelt hätte. Die äußere Einwirkung als mitwirkende Ursache wird in einem solchen Fall durch die Anlage nicht verdrängt. Unfallereignisse stellen jedoch dann keine wesentliche Ursache für den Körperschaden dar, wenn sie als Ereignis lediglich von untergeordneter Bedeutung waren und wenn auch ein anderes, bei der Verrichtung des täglichen Leben vorfallendes Ereignis den selben Erfolg herbeigeführt hätte, insbesondere wenn die äußere Einwirkung lediglich der „letzte Tropen“ gewesen ist, „der das Maß zum Überlaufen brachte, bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. 29 Vgl. dazu aus der Rechtsprechung des BVerwG etwa die Urteile vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, ZBR 2003, 140, vom 15. September 1994- 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183, und vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, ZBR 1989, 57, sowie die Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 -, 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, vom 29. Dezember 1999 - 2 B 100.99 -, vom 7. Mai 1999 - 2 B 117.98 - und vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, sämtlich abrufbar über juris. 30 Gemessen hieran fehlt es vorliegend an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der vom Kläger erlittenen Quadrizepssehneruptur und dem Unfallereignis vom 11. Februar 2012. Die Kammer folgt insoweit der ärztlichen Stellungnahme des Chefarztes der Unfallchirurgischen Klinik des Klinikums C. Dr. S. sowie des Assistenzarztes Dr. N. vom 14. März 2012. Darin wird ausgeführt, dass sich intraoperativ im Bereich der erlittenen Quadrizepssehnenruptur aufgequollene Gewebeanteile gezeigt hätten, welche auch im Hinblick auf eine Cortison-Dauermedikation bei vorbestehender chronisch obstruktiver Lungenerkrankung auf bereits vor dem Unfalls bestehende Veränderungen des Quadrizepssehnengewebes hingewiesen hätten. Der durchgeführte histologische Befund mit Probeentnahmen des proximalen und distalen Sehnenanteils habe Residuen einer granulierenden Reaktion gezeigt, so dass die Ruptur als überwiegend degenerativ zu betrachten sei. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei dem Dienstunfall vom 11. Februar 2012 lediglich um eine Gelegenheitsursache der erlittenen Sehnenruptur. Wesentliche Bedeutung für den Verletzungserfolg kommt nach der Stellungnahme Dr. S1. und Dr. N1. nicht diesem Unfallereignis, sondern einer degenerativen Vorschädigung, die mutmaßlich auf eine Cortison-Dauermedikation zurückgeht, zu. Es ist nicht zu erkennen, dass die ärztliche Stellungnahme vom 14. März 2012, die im Übrigen hinsichtlich der Einordnung der Sehnenruptur als auf Degeneration beruhend mit dem von Dr. S. und Dr. N. gefertigten Abschlussbericht nach stationärer Entlassung des Klägers aus dem Klinikum C. übereinstimmt, offen erkennbare Mängel aufweist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Dr. S. und Dr. N. von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wären oder ihre Ausführungen unauflösbare Widersprüche enthielten. Vielmehr spricht alles dafür, dass ihre Stellungnahme auf einer hinreichend sorgfältigen Befunderhebung, in erster Linie auf einer histologischen Untersuchung des betroffenen Sehnengewebes 31 - vgl. zur Bedeutung einer solchen Untersuchung für die Feststellung einer Vorschädigung der Quadrizepssehne Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 14 ZB 12.2486 -, juris -, 32 beruhen. Außerdem erscheint ihre Stellungnahme nachvollziehbar und hinreichend detailliert begründet. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde oder Unparteilichkeit der betreffenden Ärzte ersichtlich. Eine gegenteilige Wertung ist nicht etwa allein deshalb gerechtfertigt, weil Dr. S. und Dr. N. im Verwaltungsverfahren durch die Unfallkasse Post und Telekom eingeschaltet und von dieser um eine ärztliche Stellungnahme gebeten worden sind. Denn ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich – so auch hier – ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht im Rahmen der gebotenen Untersuchung des maßgebenden Sachverhalts einer behördlichen Beweisaufnahme bedienen. 33 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 - und vom 20. Mai 1988 - 4 B 84.88 -, beide abrufbar über juris. 34 Insbesondere kann allein aus der Tatsache, dass ein Sachverständiger von einer Behörde im Verwaltungsverfahren beauftragt worden ist, nicht der Schluss auf seine Parteilichkeit gezogen werden. Auch in einer solchen Konstellation sind Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen vielmehr erst dann angebracht, wenn der Kläger von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung konkret davon ausgehen könnte, die Sachverständigen würden ihr Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, NVwZ 1999, 184; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 A 3334/08 -, juris. 36 Greifbare Anhaltspunkte hierfür sind im Fall Dr. S1. und Dr. N1. jedoch weder ersichtlich noch vom Kläger substanziiert geltend gemacht worden. Die Kammer legt daher ihrer Entscheidung die ärztliche Stellungnahme vom 14. März 2012 zugrunde und geht mithin gleichfalls davon aus, dass die vom Kläger erlittene Quadrizepssehnenruptur nicht wesentlich auf dem Dienstunfallereignis vom 11. Februar 2012 beruht. 37 Dies gilt umso mehr, als der Kläger keine aussagekräftige (fach-)ärztliche Stellungnahme vorgelegt hat, der sich Gegenteiliges entnehmen ließe. Auch soweit er auf einen sich in den Akten der Unfallkasse Post und Telekom befindlichen pathologischen Befund verweist, in dem es sinngemäß heißt, dass bei der Behandlung im Klinikum C. eine frische Ruptur vorgefunden worden sei, kann er hiermit die ärztliche Stellungnahme vom 14. März 2012 nicht erschüttern. Mit der Feststellung des Vorliegens einer frischen Ruptur ist nämlich keineswegs die Aussage verbunden, dass es an einer Vorschädigung fehle oder eine solche nur von geringem Gewicht sei. 38 Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 LA 155/0798 -, juris. 39 Dementsprechend hat auch der ärztliche Berater der Unfallkasse Post und Telekom, Dr. W1. , unter dem 2. Juli 2012 nachvollziehbar ausgeführt, die Feststellung einer frischen Ruptur stehe nicht im Widerspruch zu der Einschätzung, dass diese Sehnenverletzung nicht wesentlich auf dem Dienstunfallereignis beruhe. Das Vorliegen einer frischen Ruptur mag zwar ein Beleg dafür sein, dass der am 11. Februar 2012 erlittene Dienstunfall auslösendes Moment für die Quadrizepssehnenruptur gewesen ist und mithin eine Ursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zwischen dem Unfallereignis und der Sehnenverletzung gegeben ist. Dies reicht jedoch nach den dargelegten Grundsätzen zur Kausalitätsfeststellung im Dienstunfallrecht für sich genommen noch nicht aus, um dem Begehren des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr müsste sich das Unfallereignis hierfür zugleich als wesentliche Bedingung für den Verletzungserfolg darstellen. Dies ist aber nach den Feststellung Dr. S1. und Dr. N1. , wonach der Dienstunfall – angesichts der bei einer histologischen Untersuchung entdeckten degenerativen Veränderungen – lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Sehnenverletzung ist und sich mithin als bloße Gelegenheitsursache darstellt, gerade nicht der Fall. Das Ausrutschen und Fallen des Klägers bei der Postzustellung ist demgemäß keine in ihrer Eigenart unersetzliche äußere Einwirkung. Vielmehr beruht die Verletzung entscheidend auf einer persönlichen Disposition des Klägers. Die Sehnenruptur kann deshalb nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden, so dass ihre Anerkennung als dienstunfallbedingt ausscheiden muss. 40 Bereits die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen vermitteln der Kammer danach die für ihre Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen, so dass sich keine weitere Beweiserhebung aufdrängt. Die Kammer folgt daher auch nicht der – ausdrücklich so bezeichneten – Beweisanregung des klägerischen Prozessbevollmächtigten, ein (weiteres) medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, sondern sieht von der Einholung zusätzlicher Auskünfte und Gutachten ab (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO). 41 Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 1 A 3334/08 -, vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 – und vom 27. November 2013 – 1 A 802/12 -, sämtlich abrufbar über juris. 42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.