Urteil
19 K 3677/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch der bisher zuständigen Behörde gegen den nunmehr örtlich zuständigen Träger auf Übernahme des Jugendhilfefalles besteht nicht.
• § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet den Zuständigkeitswechsel bei zweijährigem Aufenthalt und dauerhafter Perspektive in der Pflegefamilie; dies ist anhand üblicher Unterlagen ohne weiteres feststellbar.
• Kommt es trotz übergegangenener Zuständigkeit zur Fortführung von Leistungen durch den früheren Träger, begründet dies einen Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 SGB VIII.
• Verzögert oder verweigert der nun zuständige Träger pflichtwidrig die Übernahme, erhöht § 89c Abs. 2 SGB VIII die Erstattung um ein Drittel.
• Pädagogische Erwägungen rechtfertigen keinen Verzicht auf den von Gesetzes wegen eintretenden Zuständigkeitswechsel.
Entscheidungsgründe
Keine einklagbare Fallübernahme, aber Erstattungsanspruch nach §89c SGB VIII wegen pflichtwidriger Verzögerung • Ein Anspruch der bisher zuständigen Behörde gegen den nunmehr örtlich zuständigen Träger auf Übernahme des Jugendhilfefalles besteht nicht. • § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet den Zuständigkeitswechsel bei zweijährigem Aufenthalt und dauerhafter Perspektive in der Pflegefamilie; dies ist anhand üblicher Unterlagen ohne weiteres feststellbar. • Kommt es trotz übergegangenener Zuständigkeit zur Fortführung von Leistungen durch den früheren Träger, begründet dies einen Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 SGB VIII. • Verzögert oder verweigert der nun zuständige Träger pflichtwidrig die Übernahme, erhöht § 89c Abs. 2 SGB VIII die Erstattung um ein Drittel. • Pädagogische Erwägungen rechtfertigen keinen Verzicht auf den von Gesetzes wegen eintretenden Zuständigkeitswechsel. Der Vater beantragte 2008 Hilfe zur Erziehung für den 2001 geborenen K., der seit Dezember 2008 in einer Pflegefamilie (G) lebt. Die Klägerin bewilligte fortlaufend Leistungen; 2011 betrug das Pflegegeld 698 Euro monatlich. Nach den Hilfeplänen war die Unterbringung auf Dauer angelegt, sodass nach § 86 Abs. 6 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit auf den Träger des Bezirks der Pflegefamilie (Beklagter) überging. Die Klägerin beantragte am 2. Februar 2011 die Übernahme des Falles und sandte Unterlagen; der Beklagte forderte zusätzliche Unterlagen an und bat zeitweise um Zurückstellung wegen geplanter Gesetzesänderungen. Zwischen Mai und November 2011 kam es zu wiederholten Abstimmungs- und Aktenanforderungen; das Übergabegespräch fand schließlich am 16. September 2011 statt, die Übernahme wurde zum 1. November 2011 erklärt. Die Klägerin klagte auf gerichtliche Feststellung der Übernahmepflicht und auf Erstattung eines Drittels der ab 27. Mai 2011 angefallenen Kosten nach § 89c Abs. 2 SGB VIII. • Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der örtlich zuständige Träger den Fall per gerichtlichem Titel übernimmt; weder SGB VIII noch SGB X begründen einen solchen Übernahmeanspruch. • § 86 Abs. 6 SGB VIII regelt klar den Zuständigkeitswechsel bei zweijährigem Aufenthalt und dauerhafter Perspektive in der Pflegefamilie; anhand der übersandten Hilfepläne und Antragsunterlagen war dieser Wechsel unzweifelhaft feststellbar. • § 86c SGB VIII verpflichtet den bisher zuständigen Träger, Leistungen so lange zu erbringen, bis der nun Zuständige die Leistung tatsächlich fortsetzt; daraus folgt der Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 SGB VIII. • § 89c Abs. 2 SGB VIII sieht eine Erhöhung der Erstattung um ein Drittel vor, wenn der nun zuständige Träger die Übernahme pflichtwidrig ablehnt oder verzögert; pflichtwidrig ist Verzögerung, wenn die Zuständigkeit ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten feststellbar war. • Hier waren die Voraussetzungen für den Zuständigkeitswechsel ohne weiteres feststellbar (Aufnahmezeitpunkt und Dauerperspektive); der Beklagte hat die Übernahme zwischen Ende Mai und November 2011 verzögert ohne nachvollziehbare Gründe, weshalb die Voraussetzungen des § 89c Abs. 2 SGB VIII erfüllt sind. • Pädagogische Vorbehalte des Beklagten rechtfertigen gesetzeswidrig keine Aussetzung des Zuständigkeitswechsels; das Gesetz sieht keine Ausnahme vor. • Ein Anspruch des Beklagten nach § 89a Abs. 1 SGB VIII entsteht erst, wenn er selbst Kosten aufgewandt hat; damit steht dieser Anspruch der Erstattungspflicht der Klägerin nicht entgegen. • Die Höhe der Erstattung bemisst sich als ein Drittel der von der Klägerin im streitigen Zeitraum aufgewendeten Leistungen: 1.186,80 Euro. Die Klage ist insgesamt nur teilweise erfolgreich. Ein gerichtlicher Anspruch der Klägerin auf Übernahme des Jugendhilfefalles besteht nicht, sodass insoweit die Klage abgewiesen wird. Zugunsten der Klägerin besteht jedoch ein Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 2 SGB VIII wegen pflichtwidriger Verzögerung der Übernahme durch den Beklagten; dieser hat der Klägerin 1.186,80 Euro zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.