Urteil
8 K 3002/22
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0719.8K3002.22.00
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Leitsätze
1. Tritt nach der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit ein und kommt es in der Folge zwischen Jugendhilfeträgern verschiedener Bundesländer zu einem positiven oder negativen Zuständigkeitsstreit, haben die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X (juris: SGB 10) die zuständige Behörde durch eine gemeinsame Entscheidung zu bestimmen.(Rn.126)
(Rn.121)
2. Für eine Klage auf Feststellung des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe - wie nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) im Falle der Beendigung oder zuständigkeitsrechtlich erheblichen Unterbrechung einer zuvor auf Grundlage des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) gewährten Leistung - fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die gemeinsame Entscheidung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X (juris: SGB 10) eine einfachere Klärung der Frage ermöglicht.(Rn.122)
Entsprechendes gilt für die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Fallübernahme. Denn auch ein solcher knüpft tatbestandlich unmittelbar an die Feststellung des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit an.(Rn.136)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.276,43 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 5. September 2022 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt nach der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit ein und kommt es in der Folge zwischen Jugendhilfeträgern verschiedener Bundesländer zu einem positiven oder negativen Zuständigkeitsstreit, haben die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X (juris: SGB 10) die zuständige Behörde durch eine gemeinsame Entscheidung zu bestimmen.(Rn.126) (Rn.121) 2. Für eine Klage auf Feststellung des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe - wie nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) im Falle der Beendigung oder zuständigkeitsrechtlich erheblichen Unterbrechung einer zuvor auf Grundlage des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) gewährten Leistung - fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die gemeinsame Entscheidung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X (juris: SGB 10) eine einfachere Klärung der Frage ermöglicht.(Rn.122) Entsprechendes gilt für die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Fallübernahme. Denn auch ein solcher knüpft tatbestandlich unmittelbar an die Feststellung des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit an.(Rn.136) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.276,43 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 5. September 2022 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage hat im Antrag zu 1, mit dem der Kläger begehrt festzustellen, dass der Beklagte (weiterhin) für die Jugendhilfe für die Kinder ..., ... und ... zuständig ist, keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Es fehlt am allgemeinen Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger über eine einfachere Rechtsschutzmöglichkeit verfügt. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen dagegen vor. 1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Die Beteiligten streiten darüber, ob die ursprünglich nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründete und jedenfalls zunächst - insoweit unstreitig - nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII fortbestehende örtliche jugendhilferechtliche Zuständigkeit des Beklagten für die oben benannten Kinder auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbesteht oder aber aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung oder zuständigkeitsrechtlich erheblichen Unterbrechung der von Seiten des Beklagten gewährten Leistung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben ist. Hieraus ergibt sich zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO, dessen Bestehen gerichtlich festgestellt werden kann. Ein Feststellungsantrag entspricht der Übung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.9.2011 - 5 C 20.10 - BVerwGE 140, 305, juris Rn. 1 und 10 sowie vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 63; Kammerurteil vom 29.9.2020 - 8 K 11197/18 - juris; VG Hannover, Urteil vom 23.5.2017 - 3 A 10723/14 - juris Rn. 29 ff.; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 207 f. und § 86c Rn. 41). 2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diesem Erfordernis genügt die Klage. Insbesondere kann der Kläger allein durch eine Klage auf Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII und § 86 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keinen der Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz erlangen. Denn mit einer Klage auf Kostenerstattung kann die Frage der fortbestehenden Zuständigkeit oder des Zuständigkeitswechsels nur inzident und - je nach Fallkonstellation - gegebenenfalls auch nur für die Vergangenheit, in der die Kosten entstanden sind, geklärt werden. Im Vergleich zum Zeitraum, für den Kostenerstattung verlangt wird, können sich die Verhältnisse für die Zukunft wieder geändert haben. Eine Pflicht zur (Rück-)Übernahme des Falles für die Zukunft kann mit einer Klage auf Kostenerstattung nicht ausgesprochen werden (vgl. ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 8 K 4487/22 - juris Rn. 32). 3. Für die Klage besteht auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der fortbestehenden Zuständigkeit des Beklagten. Im Falle der fortbestehenden Jugendhilfezuständigkeit des Beklagten wäre der Kläger in jedem Fall nicht selbst gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 und 1 SGB VIII, das heißt kraft originärer Zuständigkeit, an die im Regelfall auch die Pflicht zur letztendlichen Kostentragung anknüpft (vgl. nur § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 und § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen (aktuell: Heimerziehung für das Kind ... und Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts für das Kind ...) zuständig. 4. Der Kläger hat auch eine Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Über das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Eine Feststellungsklage ist damit nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 - 8 C 10.08 - NVwZ 2009, 1305, juris Rn. 24). Hier hängen von dem festzustellenden Rechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers ab. Zum einen stellen sich im Fall einer nach § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII - mangels zwischenzeitlich eingetretener Beendigung oder zuständigkeitsrechtlich erheblicher Unterbrechung der Leistung - auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehenden Jugendhilfezuständigkeit des Beklagten die durch das Jugendamt des Klägers seit Anfang 2022 gewährten Jugendhilfeleistungen nicht als zuständigkeitsbegründender Beginn einer Leistung im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dar. Zum anderen kann der Kläger im Falle der begehrten Feststellung ein Tätigwerden des Beklagten kraft originärer Jugendhilfezuständigkeit verlangen und damit in jedem Fall eine Befreiung von der Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII erreichen. 5. Für die Klage besteht jedoch kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., Vorb. §§ 40-53 Rn. 12). So wurde das Rechtsschutzbedürfnis vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch in einem Fall verneint, im dem das Land anstelle einer Klage gegen die polizeirechtlich begründete Beschlagnahme einer Schulturnhalle durch die Gemeinde selbst eine fachbehördliche Weisung erteilten konnte, die Beschlagnahmeverfügung aufzuheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.1992 - 1 S 2223/92 - VBlBW 1993, 105, juris). b) Hier hätte der Kläger eine Feststellung des Wechsels der Zuständigkeit auf den Beklagten und dessen Verpflichtung zur Fallübernahme auch durch einen Antrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X auf gemeinsame Entscheidung beim Regierungspräsidium Karlsruhe und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinlandpfalz in deren Eigenschaft als Rechtsaufsichtsbehörden erreichen können. aa) Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X ist in den Fällen eines Zuständigkeitswechsels aufgrund des Beginns einer neuen Leistung im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach Beendigung oder zuständigkeitsrechtlich erheblicher Unterbrechung einer zuvor auf Grundlage des § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII gewährten Leistung, anwendbar. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 2 SGB X lauten: „§ 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. (2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. (3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) …“. (1) § 2 SGB X gilt nach § 1 Abs. 1 SGB X und § 37 Satz 1 SGB I auch für die Anwendung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch. (a) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch enthält keine spezielleren Regelungen zur Lösung von negativen oder positiven Kompetenzkonflikten (vgl. Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., Anhang 5 Rn. 3). Soweit im Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch das damalige Mitglied des Deutschen Bundestages Gansel für den Ausschuss des Bundestages für Arbeit und Sozialordnung am 14. Mai 1980 ausgeführt hat, § 2 SGB X finde im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe wegen der dort geregelten eindeutigen Zuständigkeitsregelungen in §§ 11, 30 und 70 JWG keine Anwendung (BT-Drs. 8/4022, S. 80), vermag diese Rechtsauffassung nicht zu überzeugen. Denn die Zuständigkeitsregelungen im nun geltenden Achten Buch Sozialgesetzbuch sind - möglicherweise anders als noch nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz - keineswegs immer eindeutig, sondern recht komplex (vgl. §§ 85 bis 88a SGB VIII; vgl. zum Ganzen: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 8 K 4487/22 - juris Rn. 51). (aa) Allein für die fortdauernde Leistungspflicht im Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit findet sich in § 86c SGB VIII eine § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X entsprechende, aber speziellere und damit insoweit vorrangige Regelung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 8 K 4487/22 - juris Rn. 52 mit Verweis auf Lange in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, § 86c Rn. 4; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., § 86c Rn. 16 halten § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für inhaltsgleich wie § 2 Abs. 3 SGB X). Die Bestimmung des § 86c SGB VIII dient dem Grundsatz der Leistungskontinuität und regelt in Absatz 1 eine Pflicht zur vorläufigen Weiterleistung und legt in Absatz 2 Standards für das Verfahren der Übergabe fest. Vorgaben für den Fall des Konflikts zwischen den Behörden über den Zuständigkeitswechsel eines Falles finden sich in der Norm dagegen nicht. Streng genommen handelt es sich bei § 86c SGB VIII gar nicht um eine Zuständigkeitsregelung (vgl. Eschelbach in Münder u. a., SGB VIII, 9. Aufl., § 86c Rn. 1), sondern um eine „Brücke“ zwischen zwei Zuständigkeiten (vgl. Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., § 86c Rn. 1). Die Regelung „verlängert“ daher nicht die bisherige Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht, sondern normiert eine vorläufige (Weiter-)Leistungsverpflichtung, die insoweit als subjektiv-öffentliche Anspruchsnorm des Leistungsberechtigten gegenüber dem bisher zuständig gewesenen Jugendhilfeträger neben den Anspruch auf Leistung gegen den neu zuständig gewordenen Jugendhilfeträger tritt (vgl. Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86c Rn. 16; dies übersehend und deshalb § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X nur im Falle des Streits über die fortdauernde Leistungspflicht für anwendbar haltend: vgl. VG München, Urteil vom 6.12.2001 - M 15 K 97.7295 - juris Rn. 52 f.; vgl. zum Ganzen: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 8 K 4487/22 - juris Rn. 58). Auf die vorliegende Konstellation eines Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII nach Beendigung oder zuständigkeitsrechtlich erheblicher Unterbrechung einer vorangegangenen, auf Grundlage des § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII erfolgten Leistungsgewährung, findet die Vorschrift des § 86c SGB VIII darüber hinaus von vornherein keine Anwendung. Denn § 86c SGB VIII bezieht sich auf die Zuständigkeitsregeln der §§ 86, 86a und 86b SGB VIII nur insoweit, als danach während einer laufenden Leistungsgewährung ein Zuständigkeitswechsel eintreten kann, die Zuständigkeit also darin dynamisch angelegt ist (vgl. Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86c Rn. 16). Ein Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII setzt demgegenüber den Beginn einer neuen Leistung voraus. (bb) Eine speziellere und damit insoweit gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII vorrangige Regelung bezüglich des Verfahrens zur Klärung der originären Jugendhilfezuständigkeit im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 86d SGB VIII. § 86d SGB VIII lautet: „§ 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Zwar findet § 86d SGB VIII in der Tatbestandsvariante der ungeklärten örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen - wie hier - zwei Jugendhilfeträger aufgrund eines Streits über die Frage, ob ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tatsächlich vorliegt (sog. negativer Kompetenzkonflikt), ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber dem Leistungsberechtigten verneint haben (vgl. Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 14 und 33; Bohnert in Hauck/Noftz SGV III, 3. EL 2023 Rn. 5). § 86d SGB VIII dient jedoch nicht der Auflösung dieses originären Kompetenzkonflikts, sondern der Sicherung einer rechtzeitigen Hilfeleistung für den Betroffenen (vgl. zu dem letztgenannten Regelungszweck: Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 2; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., § 86d Rn. 1), indem er zu dessen Gunsten ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbares Recht auf Tätigwerden gegen denjenigen Träger der Jugendhilfe begründet, in dessen Bereich sich der Betroffene vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält (vgl. Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 20) und zwar unabhängig davon, ob dieser auch originär, das heißt nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII für die Gewährung der Leistung zuständig ist. Die Vorschrift enthält mithin - anders als § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X - keine (Verfahrens-)Regelungen zur endgültigen Klärung eines negativen Kompetenzkonflikts. Sie verhindert lediglich, dass sich Unklarheiten und Differenzen zwischen verschiedenen Trägern zu Lasten der Personen auswirken, an die Leistungen zu erbringen sind (vgl. Bohnert in Hauck/Noftz SGV VIII, 3. EL 2023, § 86d Rn. 1), indem sie die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden unter Anknüpfung an ein relativ einfach subsumierbares tatbestandliches Kriterium - den Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Betroffenen - von der originären örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII entkoppelt. Jedenfalls eine die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII verdrängende Spezialität der Vorschrift des § 86d SGB VIII kann vor diesem Hintergrund nicht angekommen werden (a.A. Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., § 86d Rn. 16, Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 12: § 86d SGB VIII sei grundsätzlich gegenüber § 2 SGB X als lex specialis anzusehen). (cc) Auch die Vorschriften über eine Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII im Falle der vorläufigen (Weiter-)Leistungsverpflichtung nach § 86c SGB VIII oder § 86d SGB VIII stellen - wie bereits oben bezüglich der Frage der Subsidiarität der Feststellungsklage ausgeführt - keine hinreichend sichere Möglichkeit dar, für die Zukunft einen Zuständigkeitswechsel verbindlich zu klären (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 8 K 4487/22 - juris Rn. 60). Abgesehen davon steht dem Anspruch aus § 89c SGB VIII häufig wegen des gegenläufigen Anspruchs aus § 89a SGB VIII der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entsprechend § 242 BGB entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58, juris Rn. 30 ff.; Streichsbier in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 89c Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 27.3.2018 - 2 A 717/17 - juris Rn. 20 ff.). (2) Etwas anderes ergibt sich bezüglich der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X auch nicht daraus, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits Leistungen der Jugendhilfe zu Gunsten aller drei Kinder gewährt hat, ohne dass es an dieser Stelle bereits einer abschließenden Klärung bedürfte, ob der hierdurch begründete Leistungszusammenhang noch fortbesteht oder durch die zwischenzeitlich erfolgte faktische Einstellung sämtlicher Jugendhilfeleistungen durch den Beklagten beendet oder zuständigkeitsrechtlich erheblich unterbrochen worden ist. Zwar liegt grundsätzlich kein Fall der tatbestandlich in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X vorausgesetzten (positiven oder negativen) Konkurrenz vor, wenn eine Behörde bereits eine Entscheidung getroffen hat, das heißt sich, zum Beispiel durch Erlass eines Verwaltungsaktes ausdrücklich oder inzident für zuständig erklärt hat (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 8 K 4487/22 - juris Rn. 61; Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 2 Rn. 16; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 2 Rn.9; Westphal in Rolfs u.a., BeckOK Sozialrecht, SGB X, § 2 Rn. 3). Treten jedoch nach der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe Umstände ein, die die Frage einer Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit aufwerfen, und kommt es in der Folge zu einem positiven oder negativen Zuständigkeitsstreit, haben die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X oder die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB X ebenfalls die zuständige Behörde zu bestimmen. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X lässt dies ohne Weiteres zu. Für eine verbindliche Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde durch die gemeinsame Aufsichtsbehörde besteht wie in der Situation des gleich zu Beginn eines Verwaltungsverfahrens auftretenden Kompetenzkonflikts auch ein Bedarf. Denn das Jugendhilfeverfahren ist nach einer Hilfegewährung nicht abgeschlossen. Die nach §§ 86 ff. SGB VIII zuständige Behörde muss prüfen, ob die gewährte Hilfe aufrechterhalten oder geändert werden muss (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII oder §§ 46 bis 48 SGB X). Für die Situation eines negativen Kompetenzkonflikts aufgrund einer in Streit stehenden Beendigung oder zuständigkeitsrechtlich erheblichen Unterbrechung einer vorangegangenen, auf Grundlage einer statischen Zuständigkeitsregelung (hier: § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII) gewährten Leistung enthält das Jugendhilferecht lediglich eine Regelung über die vorläufige Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers des Ortes des tatsächlichen Aufenthalts des Betroffenen (vgl. erneut zur fehlenden Anwendbarkeit des § 86c SGB VIII: Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86c Rn. 16). Eine Regelung über die Lösung des Zuständigkeitsstreits findet sich im Jugendhilferecht - wie ausgeführt - dagegen nicht (vgl. Kammerurteil vom 19.12.2023 - 8 K 4487/22 - juris Rn. 62). bb) Die Entscheidung über den Zuständigkeitswechsel hätten das Regierungspräsidium Karlsruhe oder das Sozialministerium Baden-Württemberg als Rechtsaufsichtsbehörde des beklagten Landkreises und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion oder das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz als Rechtsaufsichtsbehörde des klagenden Landkreises gemeinsam treffen können. (1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Wenn eine solche fehlt, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB X gemeinsam. Aufsichtsbehörden sind die im hierarchischen Verwaltungsaufbau unmittelbar über der örtlich zuständigen Behörde stehenden sowie die diesen jeweils hierarchisch vorgesetzten Behörden (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, § 2 Rn. 14). (2) Aufsichtsbehörde in diesem Sinne kann auch die Rechtsaufsichtsbehörde sein (vgl. hierzu ausführlich VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 8 K 4487/22 - juris Rn. 67). Der Kläger, ein Landkreis im Bundesland Rheinland-Pfalz und der Beklagte, ein Landkreis im Bundesland Baden-Württemberg, haben keine Fachaufsichtsbehörde über sich. Sie unterliegen auch keiner gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörde. (a) In Baden-Württemberg führen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nach § 1 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) als weisungsfreie Pflichtaufgabe aus. Allerdings unterliegen sie der Rechtsaufsicht. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium (§ 1 Abs. 4 Satz 1 LKJHG). Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium (§ 1 Abs. 4 Satz 2 LKJHG). Die §§ 118, 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten entsprechend (§ 1 Abs. 4 Satz 3 LKJHG). (b) In Rheinland-Pfalz erfüllen Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) und § 2 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung des Landes Rheinland-Pfalz (LKO) als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Auch sie unterliegen der Rechtsaufsicht (vgl. § 60 Satz 1 LKO). Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise in Rheinland-Pfalz ist nach § 60 Satz 1 und § 61 Abs. 1 LKO die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Obere und oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist gemäß § 60 Satz 1 und § 61 Abs. 2 LKO das fachlich zuständige Ministerium, aktuell das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz als oberste Landesjugendbehörde (vgl. § 11 Abs. 1 AGKJHG). cc) Die gesetzlich in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X vorgesehene gemeinsame Entscheidung der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden der Beteiligten - des Regierungspräsidiums Karlsruhe oder des Sozialministeriums Baden-Württemberg einerseits und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion oder des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz andererseits - stellt eine einfachere, aber im Verhältnis zu einer Klage ebenso effiziente Möglichkeit dar, um eine Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit herbeizuführen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass eine gemeinsame Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörden schneller herbeigeführt werden kann als eine gerichtliche Entscheidung. Die gemeinsame Entscheidung erfordert im Ergebnis parallele, aufeinander abgestimmte Entscheidungen der Aufsichtsbehörden (vgl. Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 3 VwVfG Rn. 50 ). Erforderlichenfalls kann die Rechtsaufsichtsbehörde des aufgrund dieser gemeinsamen Entscheidung für zuständig erachteten Jugendhilfeträgers die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen im Wege einer bindenden Anordnung durchsetzen (vgl. zu Baden-Württemberg: § 1 Abs. 4 Satz 3 LKJHG i.V.m. § 122 GemO; bezüglich Rheinland-Pfalz: § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGKJHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 65 LKO). Außerdem ist die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörden für die Beteiligten kostenfrei. Schließlich sollen nach § 2 Abs. 1 SGB X Streitfragen zwischen Behörden über ihre örtliche Zuständigkeit zunächst innerhalb der Verwaltung, gegebenenfalls unter Einschaltung der Aufsichtsbehörden geklärt werden, bevor die Gerichte angerufen werden. Zuletzt sind die Beteiligten gegenüber einer gemeinsamen Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörden nicht rechtsschutzlos. Gegen eine Verfügung der Rechtsaufsichtsbehörde des entsprechend der gemeinsamen Entscheidung der Aufsichtsbehörden für zuständig erachteten Jugendhilfeträgers kann letzterer, gegebenenfalls unter Beiladung gemäß § 65 VwGO des seiner Rechtsauffassung nach zuständigen Jugendhilfeträgers sowie des Trägers der Rechtsaufsichtsbehörde des anderen Bundeslandes, Anfechtungsklage erheben (vgl. zu Baden-Württemberg: § 1 Abs. 4 Satz 3 LKJHG in Verbindung mit § 125 GemO; bezüglich Rheinland-Pfalz: § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGKJHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 69 Halbsatz 1 LKO, dort jedoch erst nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, vgl. § 69 Halbsatz 2 LKO). Einigen sich die Rechtsaufsichtsbehörden nicht, kann der Jugendhilfeträger, der sich nicht mehr für zuständig hält, gegen den Rechtsträger der Rechtsaufsichtsbehörde des für zuständig gehaltenen Jugendhilfeträgers eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Weisung erheben, wobei die Rechtsträger der übrigen am Verfahren beteiligten Behörden beizuladen sind oder beigeladenen werden können. Dementsprechend wird im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X eine Klage der ersuchenden Behörde gegen die ersuchte Behörde auf Durchführung der Amtshilfe für unzulässig gehalten, bis die Aufsichtsbehörde entschieden hat. Die Einschaltung der Aufsichtsbehörde wird insoweit als Vorverfahren verstanden (vgl. Mutschler in Rolfs u.a., BeckOGK, § 4 Rn. 18), das einen einfacheren und effizienteren Weg zur Realisierung des Rechtsschutzziels zur Verfügung stellt. Vor der Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde, die mit einer Klage angreifbar ist, besteht für eine Klage kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. SG Fulda, Urteil vom 7.8.2006 - S 9 AS 95/06 - juris Rn. 21). Auch im Rahmen der Amtshilfe im allgemeinen Verwaltungsverfahren ist dies mit Blick auf die entsprechende Norm des § 5 Abs. 5 Satz 2 VwVfG herrschende Meinung (vgl. VG Minden, Urteil vom 21.4.1988 - 2 K 909/86 - NVwZ 1989, 90; OLG Celle, Beschluss vom 20.11.1989 - 1 VAs 10/89 - NJW 1990, 1802; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., Rn. 42; Shirvani in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 5 Rn. 66; Schmitz/Prell in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 5 Rn. 42; Funke-Kaiser in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 5 Rn. 85; vgl. zum Ganzen: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 8 K 4487/22 - juris Rn. 69). dd) Eine Beteiligung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz als Rechtsaufsichtsbehörden oder des Sozialministeriums Baden-Württemberg und des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz als oberste Rechtsaufsichtsbehörden ist bislang nicht erfolgt. II. Auch im Antrag zu 2, mit dem der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die Jugendhilfefälle ..., ... und ... zu übernehmen und in eigener Zuständigkeit fortzuführen, hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 1. Als Verpflichtungsklage dürfte sie bereits unstatthaft sein. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu einer Amtshandlung begehrt, die - so wie sie begehrt wird - objektiv ein Verwaltungsakt ist (vgl. Sodan in ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 42 Rn. 29; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 42 Rn. 26). Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hoheitlich ist eine Maßnahme, wenn sie darauf gerichtet ist, unter Inanspruchnahme einer vom Gesetz verliehenen Regelungsmacht einseitig, das heißt gegebenenfalls auch gegen den Willen des Erklärungsempfängers, die Rechtslage verbindlich zu gestalten (vgl. Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 87c Rn. 111). Ausgehend hiervon ist bereits zweifelhaft, ob die begehrte Übernahme einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X darstellt, weil es mangels Befugnis des Beklagten zur einseitigen verbindlichen Regelung dieser Frage und des gesetzlich angeordneten Zuständigkeitsübergangs am Regelungscharakter einer Übernahmeerklärung fehlen dürfte (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 8 K 4487/22 - juris Rn. 26; a. A. Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 86c Rn. 12; zu Fortführungsentscheidungen wie z. B. nach § 2 Abs. 2 SGB X gibt es ein differenziertes Bild: kein Verwaltungsakt: BVerwG, Urteil vom 22.2.1985 - 8 C 25.84 - BVerwGE 71, 63, juris Rn. 21; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 2 Rn. 14 m.w.N.; differenzierend: Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, § 2 Rn. 33; für Verwaltungsakt: Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 2 Rn. 20). 2. Zweifelhaft ist im Hinblick auf die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zudem, ob sich aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch überhaupt ein Anspruch auf - eine rein tatsächliche oder durch Verwaltungsakt erfolgende - Fallübernahme des nach § 86d SGB VIII vorläufig tätig werdenden Jugendhilfeträgers gegenüber dem nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII originär zuständigen Jugendhilfeträgers ergibt. Dem Wortlaut des § 86d SGB VIII lässt sich ein solcher Anspruch nicht entnehmen. Vielmehr wird das Interesse des nach § 86d SGB VIII vorläufig tätig werdenden Jugendhilfeträgers - ebenso wie jenes des nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorläufig weiterleistenden Jugendhilfeträgers - an baldmöglichster Fallübernahme durch den originär zuständigen Jugendhilfeträger gesetzlich nur über den Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII geschützt, wobei der „Kostenzuschlag“ aus § 89c Abs. 2 SGB VIII ein gewisses Druckmittel darstellt (vgl. zu § 86c SGB VIII: Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86c Rn. 40). Denn Zweck der sich aus § 89c SGB VIII ergebenden Erstattungsverpflichtung ist es gerade auch, den an sich zuständigen Träger davon abzuhalten, aus fiskalischen Gründen Leistungen (zunächst) nicht oder nur verzögert zu erbringen (vgl. Streichsbier in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 89c Rn. 5; einen Anspruch auf Fallübernahme der bisher zuständigen Behörde gegen die nunmehr örtlich zuständige Behörde u.a. aus diesem Grund verneinend: VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011 - 19 K 3677/11 - juris Rn. 28; VG Hannover, Urteil vom 23.5.2017 - 3 A 10723/14 - juris Rn. 30; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86c Rn. 40). 3. Bezüglich der bereits im Hinblick auf Statthaftigkeit und Klagebefugnis bestehenden Zweifel bedarf es hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn sich aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf Fallübernahme ergeben sollte, wäre dessen gerichtlicher Geltendmachung - jedenfalls in dem hier vorliegenden Einzelfall - aus den unter Nummer I 5. aufgeführten Gründen der Einwand des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses entgegenzuhalten. Ein etwaiger Anspruch auf (rein tatsächliche oder durch Verwaltungsakt erfolgende) Fallübernahme würde tatbestandlich unmittelbar an die originäre Jugendhilfezuständigkeit anknüpfen, deren Klärung indes, wie bereits unter Nummer I 5. ausgeführt, vorrangig durch eine gemeinsame Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörden der Beteiligten herbeizuführen ist. III. Im Antrag zu Nummer 3 hat die Klage Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 49.276,43 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der Kläger kann vom Beklagten aus § 89b Abs. 1 SGB VIII verlangen, dass dieser ihm Kosten der Inobhutnahme für die Kinder ..., ... und ... in Höhe von insgesamt 28.919,42 Euro erstattet (dazu 1). Er hat gegen den Beklagten darüber hinaus aus § 89c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf Zahlung der Kosten der vorläufigen Gewährung von Erziehungsbeistandschaft für das Kind ... in Höhe von 15.267,76 Euro (dazu 2) zuzüglich eines Zuschlags in Höhe eines Drittels dieses Betrages (dazu 3). Hinsichtlich der vorgenannten Zahlungsansprüche steht dem Kläger aus § 291 Satz 1 und 2 sowie § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit der Klage zu (dazu 4). 1. Der Kläger kann vom Beklagten aus § 89b Abs. 1 SGB VIII verlangen, dass dieser ihm Kosten der Inobhutnahme für das Kind ... vom 11. März bis zum 17. Mai 2022 in Höhe von 4.750,00 Euro, Kosten der Inobhutnahme für das Kind ... vom 11. März bis zum 17. Mai 2022 in Höhe von 3.300,00 Euro sowie Kosten der Inobhutnahme für das Kind ... vom 11. März bis zum 30. Juni 2022 in Höhe von 20.869,42 Euro erstattet. Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. a) Zwischen den Beteiligten steht weder die Rechtmäßigkeit der durch den Kläger veranlassten Inobhutnahmen noch der Umfang der grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten in Streit (§§ 42 und 87 Satz 1 sowie § 89f Abs. 1 SGB VIII). b) Der Beklagte ist der zur Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII verpflichtete örtliche Träger. Denn er ist im Sinne dieser Vorschrift der örtliche Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Da die Inobhutnahme selbst keine Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern eine andere Aufgabe der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII darstellt, ist § 86 SGB VIII entsprechend anzuwenden. Kostenerstattungspflichtig ist derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 89b Abs. 1 SGB VIII, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Insoweit nimmt § 89b Abs. 1 SGB VIII auf die Grundsätze des § 86 SGB VIII zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit - und damit auch auf den dieser Vorschrift zugrunde liegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff - in uneingeschränktem Umfang Bezug (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 19 ff.; Streichsbier in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 89b Rn. 7). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestand dessen zunächst nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (dazu aa) und sodann nach § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII (dazu bb) begründete Jugendhilfezuständigkeit auch während der streitgegenständlichen Inobhutnahmen fort. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII, wonach in Fällen, in denen die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und beide personensorgeberechtigt sind, der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils maßgeblich ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Denn auch wenn die vorgenannten Inobhutnahmen in diesem Zusammenhang wie Leistungen der Jugendhilfe behandelt werden, fehlt es insoweit an dem für die Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII erforderlichen Beginn einer Leistung (dazu cc). aa) Die originäre Jugendhilfezuständigkeit des Beklagten für alle drei Kinder wurde ursprünglich nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründet, der die örtliche Jugendhilfezuständigkeit an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern anknüpft. Denn zum Zeitpunkt der erstmals gewährten Jugendhilfeleistungen, zunächst in Form einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 und 31 SGB VIII (sozialpädagogische Familienhilfe) vom 9. Januar 2014 bis zum 31. August 2015, sodann in Gestalt einer Familienbegleitung nach § 16 SGB VIII vom 1. September 2015 bis zum 31. Juli 2016, hatten beide Elternteile - insoweit unstreitig - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. bb) Auch nachdem die Kindsmutter im Juni 2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ... und der Kindsvater im November 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründete, blieb die zunächst nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründete originäre Jugendhilfezuständigkeit des Beklagten, wenn auch nunmehr auf Grundlage des § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII, erhalten. Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die von Seiten des Beklagten im weiteren Verlauf - jeweils zu Gunsten aller drei Kinder - gewährten Leistungen, namentlich der betreute Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII ab dem 26. Juli 2016 (mutmaßlich bis zum 8. September 2016), die vollstationäre Unterbringung aller drei Kinder nach §§ 27 und 34 SGB VIII vom 9. September 2016 bis zum 22. Juni 2018 sowie die Bewilligung einer sozialpädagogischen Familienhilfe nach §§ 27 und 31 SGB VIII vom 10. September 2018 bis zum 6. März 2020 in Zusammenschau mit den zuvor gewährten Hilfemaßnahmen eine - der Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 5 Satz1 und 2 Alt. 1 SGB VIII unterfallende - zuständigkeitsrechtlich einheitliche Leistung darstellen. Auch aus Sicht der Kammer bestehen keine Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Bewertung. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung des knapp dreimonatigen Zeitraums zwischen der Einstellung der vollstationären Unterbringung und Rückführung aller drei Kinder zum Vater am 22. Juni 2018 und der Gewährung einer sozialpädagogischen Familienhilfe ab dem 10. September 2018. Denn im Zeitpunkt der Einstellung der vollstationären Unterbringung der Kinder im Juni 2018 war der fortbestehende, kontinuierliche Hilfe gebietende Jugendhilfebedarf bereits objektiv erkennbar. Insbesondere beruhte die Einstellung der Heimerziehung aller drei Kinder im Juni 2018 auf einer Vereinbarung der Kindseltern vom 22. März 2018 im Sorgerechtsstreitverfahren - ...- vor dem Amtsgericht ..., derzufolge - entsprechend den Empfehlungen der als Gutachterin in diesem Verfahren bestellten Psychologin - die Rückführung der Kinder zum Vater unter der Bedingung der Installierung einer Familienhilfe erfolgen sollte (vgl. Bl. 177 ff. und Bl. 187 der Verwaltungsakte des Beklagten, ...). cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Kammer der Überzeugung, dass das vorgenannte - jedenfalls bis März 2020 zuständigkeitsrechtlich als einheitlich zu beurteilende - Leistungsverhältnis des Beklagten zu den Hilfeempfängern und ihren Eltern bis zur Beendigung der vorgenannten Inobhutnahmen oder jedenfalls bis zum Ende des Zeitraums, für den insoweit Kostenerstattung begehrt wird, fortbestanden hat. Es wurde nicht bereits zuvor, insbesondere nicht durch die Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe mit Bescheid des Beklagten vom 20. März 2020 beendet oder in zuständigkeitsrechtlich erheblicher Weise unterbrochen. Weder die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft nach §§ 27 und 30 SGB VIII ab dem 4. Januar 2022 noch die - zuständigkeitsrechtlich als Jugendhilfeleistungen zu betrachtenden - Inobhutnahmen aller drei Kinder ab dem 11. März 2022 stellen daher den Beginn einer Leistung im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII dar. (a) „Leistung“, an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne zwischenzeitliche Beendigung oder beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind. Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt (stRspr., vgl. zuletzt: BVerwG, Urteile vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 - BVerwGE 163, 262, juris Rn. 16 und vom 24.6.2021 - 5 C 10.19 - BVerwGE 173, 61, juris Rn. 11). Sowohl die Beendigung als auch die Unterbrechung der Leistung sind auf die Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne des § 86 SGB VIII bezogen, die sich wiederum auf einen kontinuierlichen Hilfeprozess bezieht und alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu einer einheitlichen Leistung verknüpft. Diese Zwecksetzung der Gewährung eines kontinuierlichen Hilfeprozesses legt es nahe, dass dieser an den Bedarf anknüpfende Vorgang nur „beendet“ werden kann, wenn dieser Bedarf entfallen ist oder sich grundlegend verändert hat. Demgegenüber kann der sich als Hilfeprozess darstellende Leistungszusammenhang, sofern der Hilfebedarf erkennbar in gleichartiger Weise fortbesteht, nur „unterbrochen“ werden, um nach Ausräumung rechtlicher Hindernisse fortgesetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 37). Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt demnach vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.5.2023 - 12 S 457/23 - juris Rn. 8). Wegen der für den Berechtigten oder den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbrechung schwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 38). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbrechung der Leistung vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 38). Im Gegensatz zur Beendigung ist der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 43; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.5.2023 - 12 S 457/23 - juris Rn. 8). Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird. Solche tatsächlichen Hinderungsgründe können etwa darin liegen, dass die bewilligte Leistung wegen Krankheit eines Hilfeerbringers oder des Hilfeempfängers zeitweise nicht erbracht werden kann. Eine Unterbrechung liegt demgemäß nicht bereits vor, wenn die Umsetzung der bewilligten Hilfeleistung (z.B. wegen Abwesenheit, Krankheit oder Urlaubs) nicht kontinuierlich möglich ist oder bei länger dauernden Beratungsprozessen oder Begutachtungen Termine nur in zeitlich großen Abständen vergeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 44 mit Verweis auf DIJuF-Rechtsgutachten vom 12.1.2016, JAmt 2016, 131 ; Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 86a Rn. 23 m.w.N.). Anders als bei den rein tatsächlichen Hindernissen oder Erschwernissen für die Leistungserbringung verhält es sich bei der Leistungseinstellung aus Rechtsgründen, das heißt wenn sich tatsächliche Umstände - etwa eine Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers oder seiner Sorgeberechtigten - als jugendhilferechtlich erheblich darstellen. Ein solches rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen. Das gilt etwa für die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII, die wegen der alleinigen Anspruchsberechtigung des oder der Personensorgeberechtigten gegen deren Willen grundsätzlich nicht gewährt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 - juris Rn. 10 und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242, juris Rn. 35; Nellissen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 27 Rn. 23). Der Jugendhilfeträger darf dann nicht leisten, obwohl gegebenenfalls ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt die Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor. Diese Einstellungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig „förmlich“ durch Bescheid ergehen. Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird. (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 46). Eine Unterbrechung im vorgenannten Sinne führt jedoch nur dann zu einem der Beendigung gleichkommenden Abbruch des bisherigen Leistungszusammenhangs mit der Folge, dass sich die Zuständigkeitsfrage neu stellt, wenn die Unterbrechung zuständigkeitsrechtlich erheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 47). Mangels einer positiven gesetzlichen Anordnung in der allgemeinen Regelung über die örtliche Zuständigkeit des § 86 SGB VIII, wann eine Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung zuständigkeitserheblich ist und bei einer Weitergewährung den Beginn einer neuen Leistung darstellt, ist dies aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks sowie des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen zu ermitteln und deshalb eine diesbezügliche Einzelfallabwägung vorzunehmen. Eine Leistungsunterbrechung im Sinne von § 86 SGB VIII ist danach nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 48). Was das Zeitmoment betrifft, so ist davon auszugehen, dass die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht im Wege der (Gesamt-)Analogie als allein maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ein Abbrechen des Leistungszusammenhangs vorliegt.Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine den Anforderungen eines Analogieschlusses genügende Vergleichbarkeit der Konstellationen vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich das gesetzgeberische Unterlassen, nicht auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII entsprechende feste (Fristen-)Regelungen vorzusehen, als planwidrige Regelungslücke darstellt. Ein Analogieschluss, der auch im Rahmen des § 86 SGB VIII zu einer starren Zeitgrenze für Unterbrechungen führen würde, ist daher nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 49). Dies schließt es jedoch nicht aus, im Rahmen der Gesamtabwägung insbesondere das Zeitmoment als gewichtigen Umstand zu begreifen, wobei die Drei-Monats-Frist einen Anhalt bietet. Insoweit kann mangels anderer normativer Anknüpfungspunkte im Wege einer systematischen Auslegung des Leistungsbegriffs des § 86 SGB VIII, der vom Gesichtspunkt der Kontinuität der Hilfeleistung getragen wird, auf den Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, der in den besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Dem ist zu entnehmen, dass kurzzeitige Unterbrechungen bei der Gewährung jugendhilferechtlicher Hilfen die zuständigkeitsrechtliche Einheitlichkeit der Leistungserbringung regelmäßig nicht entfallen lassen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 50). Ausgangspunkt der Gewichtung der weiteren beachtlichen Umstände des Einzelfalles (Umstandsmoment) ist die Funktion, die dem Abstellen auf den kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarf im jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff zukommt, nämlich eine effektive weitere Hilfe durch den bisherigen Träger zu gewährleisten. Insoweit ist der jugendhilferechtliche Bedarf gleichsam die Klammer, die es rechtfertigt, die einzelnen Maßnahmen und Hilfen nicht isoliert zu betrachten, sondern sie zu einer Leistung zusammenzufassen. Dementsprechend gilt: Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 51). Darüber hinaus ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann - insbesondere auf der Grundlage einer belastbaren Prognose - mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer dementsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war. Dabei muss der Jugendhilfeträger im Falle der Unterbrechung grundsätzlich darauf bedacht sein, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder gegebenenfalls des Hilfeempfängers selbst) auszuräumen. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 52). (b) Bei Anwendung dieses Maßstabs ist davon auszugehen, dass der Beklagte den zwischen ihm und den Hilfeempfängern und deren Eltern begründeten Hilfeprozess durch die Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe im März 2020 nicht beendet hat. Zwar erfolgte diese Einstellung durch Verwaltungsakt in Gestalt des Bescheids des Beklagten vom 20. März 2020. Sie beruhte jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in belastbarer Weise auf der Annahme, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbestand. (aa) Dass der Beklagte, wie er es nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, seine Entscheidung, die von ihm gewährte Jugendhilfeleistung einzustellen, überhaupt auf die Einschätzung gestützt hat, dass ein qualitativ unveränderter Jugendhilfebedarf entfallen sei, wird aus dessen Jugendhilfeakten nicht ersichtlich. Der Einstellungsbescheid vom 20. März 2020 weist keine Begründung auf. Im Hilfeplanformular zur Beendigung der Hilfe vom 9. März 2020 ist angegeben, die Hilfebeendigung erfolge, so wörtlich, „außerplanmäßig bzw. Abbruch“. Die in diesem Formular vorgesehene Rubrik zur Bewertung der Zielerreichung durch die Beteiligten ist nicht ausgefüllt. Unter der Rubrik „Gründe, die die Zielerreichung erleichtert bzw. erschwert haben“ wird einerseits hervorgehoben, die Eltern seien darauf hingewiesen worden, dass eine adäquate Kommunikation auf Elternebene für eine positive Entwicklung ihrer Kinder unablässig sei, andererseits wird ausgeführt, dass sich die Elternkommunikation nach einer zu Beginn der Hilfe eingetretenen leichten Verbesserung seit Ende des Jahres 2019 wieder verschlechtert habe. In der Rubrik „Entwicklung und Bewertung des Hilfeverlaufs“ wird schließlich auf die Stellungnahme des Leistungserbringers der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 15. Januar 2020 verwiesen, in der dieser indes dargelegt hatte, aus seiner Sicht solle die Hilfe auf keinen Fall beendet werden (vgl. S. 553 ff. und 535 ff. der Akte des Beklagten, Bauer, Familienhilfe III). (bb) Selbst wenn der Beklagte seine Einstellungsentscheidung auf die Einschätzung gestützt hätte, dass ein qualitativ unveränderter Jugendhilfebedarf entfallen sei, wäre diese Einschätzung jedenfalls nicht belastbar gewesen. Im Zeitpunkt der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe lagen objektiv erkennbare Tatsachen vor, aus denen sich erhebliche Anhaltspunkte für ein unverändertes Fortbestehen des jugendhilferechtlichen Bedarfs ergaben. Eine belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistung hätte bei dieser Sachlage einer zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen zu dokumentierenden Darstellung derjenigen Tatsachen und Erwägungen bedurft, aufgrund derer der Beklagte gleichwohl davon ausging, dass ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbestand. Eine solche Dokumentation lässt sich den Jugendhilfeakten des Beklagten jedoch nicht entnehmen. (α) Die dem jugendhilferechtlichen Hilfebedarf der drei Kinder zu Grunde liegende erzieherische Mangellage war seit Beginn des Hilfeleistungsprozesses im Jahr 2014 maßgeblich durch die unzureichende Fähigkeit der Eltern geprägt, Konflikte in Bezug auf Partnerschaft und Finanzen sowie sodann Trennung und Kindesumgang so auszutragen, dass die gemeinsamen Kinder nicht mit in diese hineingezogen werden. Als die drei Kinder im Juni 2018 das Kinderdorf ... verließen und im Haushalt des Vaters einzogen, bestand diese erzieherische Mangellage unverändert fort. In den im April 2018 erstellten Hilfeplanformularen des Beklagten zur Beendigung der vollstationären Unterbringung wird hierzu ausgeführt, der massive Elternkonflikt sei weiterhin sehr virulent, es gebe derzeit keine Kommunikationsbasis, die sich am Wohl der Kinder orientiere, selbst in den wenigen Umgängen während der Zeit der Heimunterbringung sei es zu problematischen Situationen gekommen, in denen die Kinder wieder in den Konflikt hineingezogen worden seien (vgl. Bl. 201 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten ... Heimerziehung II; Bl. 175 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten ... Heimerziehung II; Bl. 227 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten ... Heimerziehung II). Entsprechend formulierte der Beklagte im Moment der sich an die Heimunterbringung anschließenden Hilfeplanung die Entwicklung einer konfliktfreien Kommunikation auf der Elternebene als eines von drei maßgeblichen Zielen (vgl. Leistungsfeststellung und Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII vom 11. September 2018, Bl. 199 der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe III). Anhaltspunkte dafür, dass die unzureichende Fähigkeit der Kindseltern, Konflikte zu lösen, ohne ihre Kinder in diese psychisch belastenden Loyalitätskonflikte zu treiben, im Zeitpunkt der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe im März 2020 behoben oder jedenfalls substantiell verbessert worden wäre, lassen sich der Jugendhilfeakte des Beklagten nicht entnehmen. In der Stellungnahme des Leistungserbringers vom 15. Januar 2020 zum Abschluss der Hilfe empfahl die diese abgebende Sozialpädagogin, die in der Vergangenheit durchaus auch zwischenzeitliche Verbesserungen ausführlich dargestellt hatte (vgl. hierzu insbesondere den Situationsbericht vom 21.12.2018, Bl. 345 der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe III), vielmehr eine Fortführung der Hilfe. Sie gab unter anderem an, der Kontakt zwischen beiden Elternteilen sei nach wie vor schwierig, was zu Instrumentalisierung und Triangulation der Kinder führe. Von einer Stabilisierung der Kommunikation auf Elternebene könne noch keine Rede sein. Es mache vielmehr den Anschein, als ob beide Elternteile versuchten, der bessere Elternteil zu sein und sich sowohl bei den Kindern als auch bei Institutionen besser als der andere Teil darzustellen. Die nach wie vor schwierige Situation zwischen den Eltern trage nicht zur Erreichung des Ziels bei, dass die Kinder Sicherheit erhalten (vgl. Situationsbericht des CjD zur Vorbereitung des Hilfeplangesprächs vom 15.1.2020, Bl. 535 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe III). Ein weiteres Indiz für das Fortbestehen der diesbezüglichen erzieherischen Mangellage ergab sich aus den im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung bestehenden, ebenfalls im Situationsbericht des Leistungserbringers vom 15. Januar 2020 aufgezeigten starken Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ...: Dieser laufe in der Grundschule während des Unterrichts in der Klasse herum und schiebe Stühle und Bänke, er nehme anderen Sachen weg, provoziere Mitschüler und schubse Kinder auf der Treppe. Dass diese Verhaltensauffälligkeiten sich nicht losgelöst von der konfliktbelasteten elterlichen Kommunikation betrachten ließen, geht aus zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden psychologischen und fachärztlichen Stellungnahmen hervor (vgl. psychologische Stellungnahme vom 12.9.2019, Bl. 99 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ...; Fachärztliche Stellungnahme vom 2.3.2020, Bl. 233 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ...). Insbesondere in der im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung aktuellsten fachärztlichen Stellungnahme vom 2. März 2020 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass zur hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, unter der ... leide, eine deutliche psychosoziale Belastung aufgrund der hochstrittigen Trennung und der weiterhin bestehenden Konflikte auf Erwachsenebene komme und dies bei ... zu deutlichen Verhaltensauffälligkeiten führe, die sich vor allem in Gruppensituationen zeigten. Die Kammer verkennt nicht, dass die im Situationsbericht vom 15. Januar 2020 ausgesprochene Empfehlung des Leistungserbringers der sozialpädagogischen Familienhilfe zur Fortführung der Hilfe als solche gegenüber dem Beklagten, der zu eigener Prüfung des Fortbestehens eines Jugendhilfebedarfs berechtigt und verpflichtet war, keine Bindungswirkung entfaltet. Eine im zuständigkeitsrechtlichen Sinne belastbare Entscheidung hätte aber jedenfalls einer substantiierten Darlegung bedurft, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen der Beklagte abweichend von der Bewertung des Leistungserbringers und dessen Darstellung der elterlichen Kommunikation sowie der Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ... zu der Annahme gelangt sein will, dass der auf einer Hochstrittigkeit der Eltern gründende Jugendhilfebedarf der drei Kinder entfallen war. Eine solche kritische Auseinandersetzung lässt sich der Jugendhilfeakte des Beklagten nicht entnehmen. Vielmehr wird im Hilfeplanformular zur Beendigung der Hilfe vom 9. März 2020 hinsichtlich der Entwicklung und Bewertung des Hilfeverlaufs pauschal und ohne weitere Erläuterung auf den Situationsbericht des Leistungserbringers vom 15. Januar 2020 verwiesen. Insoweit genügt auch nicht der Hinweis, die Kindseltern seien im Abschlussgespräch noch einmal darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine adäquate Kommunikation auf Elternebene für eine positive Entwicklung ihrer Kinder unablässig sei und sie dringend eine entsprechende Beratungsstelle aufsuchen sollten (vgl. Hilfeplanformular zur Beendigung der Hilfe vom 9.3.2020, Bl. 555 der Verwaltungsakte des Beklagten, Familienhilfe III), entsprechend hätten die für den Monat März 2020 gewährten zwölf Fachleistungsstunden der SPFH unter anderem dem Ziel gedient, die Anbindung an Beratungsstellen/Schuldnerberatungsstellen intensiv zu thematisieren (so der Beklagte im Schriftsatz vom 30.1.2023, Bl. 71 GA). Denn dass eine solche Anbindung tatsächlich gelungen ist, zudem auf eine Art und Weise, die geeignet gewesen wäre, den bisherigen Jugendhilfebedarf entfallen zu lassen, ist in den Jugendhilfeakten des Beklagten nicht ansatzweise dokumentiert und auch nicht anderweitig ersichtlich. (β) Die vom Beklagten eingestellte sozialpädagogische Familienhilfe diente auch dem Ziel, dem Kindsvater, in dessen Haushalt die drei Kinder nach deren Entlassung aus der vollstationären Heimunterbringung im Kinder- und Jugenddorf ... Aufenthalt finden sollten, eine adäquate Unterstützung für die Übergangszeit zu gewähren, um einer etwaigen Überforderung vorzubeugen. So war die Installierung einer Familienhilfe für den Fall einer Rückkehr der Kinder zum Vater ausdrücklich Gegenstand des zwischen den Kindseltern vor dem Amtsgericht ... im Sorgerechtsstreitverfahren ... abgeschlossenen Vergleichs vom 22. März 2018 (vgl. Bl. 189 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten Gericht ...). Dieser wiederum folgte im Wesentlichen den Empfehlungen einer im dortigen Sorgerechtsstreitverfahren kurz zuvor erfolgten psychologischen Stellungnahme, in der die begutachtende Psychologin ausführte, zwar seien beide Eltern grundsätzlich als erziehungsgeeignet anzusehen, ein künftiger Aufenthaltsort beim Vater biete jedoch einen Vorteil der Kontinuität von Kindergarten und Schule. Bei einer Verlegung der Kinder in den Haushalt des Vaters, [in dem auch dessen neue Lebensgefährtin und deren gemeinsame Tochter lebten], sei eine Überforderung des Kindsvaters in der Versorgung und Betreuung von vier Kindern nicht gänzlich auszuschließen. Ein Aufenthaltswechsel der drei Kinder beim Vater werde nach Abwägung aller relevanter Faktoren empfohlen. Dabei solle ihm jedoch zunächst eine Familienhilfe zur Seite gestellt werden (vgl. Bl. 145 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten Gericht 2 F 144/16, III). Auch bezüglich des Ziels, eine Überforderung des Kindsvaters vorzubeugen, bestanden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Anhaltspunkte für einen fortwährenden Hilfebedarf. So berichtet der Leistungserbringer der sozialpädagogischen Familienhilfe in seiner eine Fortführung der Hilfe empfehlenden Stellungnahme vom 15. Januar 2020, die Kindsmutter habe im Telefonat mit Kinder- und Jugendtherapeutinnen beim Blauen Elefanten (Kinderhaus des Kinderschutzbundes) erneut den Vorwurf erhoben, der Kindsvater habe die Kinder misshandelt und die in einem gemeinsamen Haushalt mit diesen lebende Halbschwester habe das Kind ... sexuell missbraucht. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Leistungserbringer der sozialpädagogischen Familienhilfe sich in dieser Stellungnahme nicht zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kindsmutter verhält. Eine belastbare Entscheidung über das Entfallen des Jugendhilfebedarfs trotz der im Raum stehenden Missbrauchsvorwürfe hätte jedoch, gerade auch im Hinblick auf den Umstand, dass eine Fortführung von Hilfen zur Erziehung, insbesondere einer sozialpädagogischen Familienhilfe, es erleichtert hätte, den für die frühzeitige Erkennung etwaigen Missbrauchs erforderlichen Kontakt zu und Blick in die Familie aufrecht zu erhalten, einer ausdrücklichen Auseinandersetzung des Beklagten mit den von Seiten der Kindsmutter erhobenen Vorwürfen bedurft. Auch eine solche lässt sich dessen Jugendhilfeakten nicht entnehmen. Als Indiz dafür ist insoweit von Bedeutung, dass sich die schon im März 2020 in Ansätzen bestehenden Hinweise auf vom Kindsvater gegenüber den drei Kindern ausgehende physische und psychische Gewalt nach erneuter Gewährung von Hilfen zur Erziehung ab Januar 2022 und dem hierdurch ermöglichten vertieften Einblick in die Familie auch tatsächlich verdichteten. So wird im Bericht des Leistungserbringers der Erziehungsbeistandschaft vom März 2022 ausgeführt, während der kurzen Tätigkeit der Frau […] sei es seitens aller Beteiligten zu vielen Situationsbeschreibungen gekommen, in denen von physischer und psychischer Gewalt, ausgehend vom Kindsvater, berichtet worden sei (vgl. Bl. 359 der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ...). Nachdem alle drei Kinder bereits am 11. März 2022 in Obhut genommen worden waren, zog die durch das Amtsgericht ... in einem dort geführten Sorgerechtsstreitverfahren - ... - mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungsgeeignetheit und -fähigkeit beauftragte Sachverständige am 22. Juni 2022 schließlich das vorläufige Fazit, die Erziehungsgeeignetheit und -fähigkeit des Kindsvaters riefen bei ihr erhebliche Bedenken hervor. Sie sei der Auffassung, dass die Kinder glaubwürdig geschildert hätten, dass es dort zu Schlägen und auch sonstigen Übergriffen seitens des Vaters gekommen sei(vgl. 146 der Verwaltungsakte des Klägers Bundesverband). In der Begründung seines Beschlusses vom 22. Dezember 2022 - ...-, in dem es der Kindsmutter die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge für die Kinder ... und ... übertrug, folgte das Amtsgericht ... dieser Auffassung (vgl. Bl. 424 ff. der Akte des Klägers Bundesverband). (cc) Eine zwischenzeitliche Beendigung des zu den Hilfeempfängern begründeten Leistungsverhältnisses ergibt sich schließlich auch nicht aus dem sinngemäßen Vorbringen des Beklagten, der Jugendhilfebedarf der Hilfeempfänger sei - was insbesondere durch die lange Zeitspanne bis zur Gewährung einer Jugendhilfeleistung durch den Kläger indiziert werde - jedenfalls in der Folgezeit nach Einstellung der Leistung im März 2020 entfallen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbrechung der Leistung vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem der Jugendhilfeträger eine belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96-117, Rn. 38), wobei eine Beendigung zusätzlich die Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96-117, Rn. 38). Eine nachweisliche Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung hat der Beklagte hier lediglich im März 2020 getroffen. Damit kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass nach Aktenlage erhebliche Anhaltspunkte für einen über den gesamten vorgenannten Zeitraum hinweg fortbestehenden Jugendhilfebedarf bestehen. Neben den in den Jugendhilfeakten des Klägers dokumentierten fortwährenden Hilfeersuchen des Kindsvaters sowie im Austausch mit Mitarbeitern des Jugendamtes des Klägers erhobenen gegenseitigen Vorwürfen der Kindseltern kann auch insoweit indiziell auf die rückblickenden Ausführungen vom 22. Juni 2022 der im damals vor dem Amtsgericht ... anhängigen Sorgerechtsstreitverfahren - ...- mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungsgeeignetheit und -fähigkeit beauftragten Sachverständigen verwiesen werden: Fakt sei, dass die Kinder geschädigt seien, sowohl im emotionalen Bereich als auch im seelischen Bereich. Sie litten seit Jahren unter den hochstrittigen Eltern und stünden massiv in einem Loyalitätskonflikt (vgl. Bl. 146 der Verwaltungsakte des Klägers, Bundesverband). (dd) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch weder der im Herbst 2019 von den Kindseltern gestellte Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für das Kind ... (dazu α) noch die im Februar und März 2020 gestellten Anträge des Kindsvaters auf Bewilligung einer Tagesmutter für das Kind ... (dazu β) geeignet waren, eine zuständigkeitsrechtlich beachtliche qualitative Veränderung des Hilfebedarfs zu begründen, zumal sich auch insoweit aus der Jugendhilfeakte des Beklagten bereits keine hinreichenden Hinweise ergeben, dass dieser seine Entscheidung, die sozialpädagogische Familienhilfe einzustellen, maßgeblich auf eine solche Erwägung gestützt hätte. (α) Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob ein entsprechender (zusätzlicher) Hilfebedarf des Kindes ... an einer Eingliederungshilfe im Zeitpunkt der Leistungseinstellung tatsächlich vorlag. Denn selbst im Falle dessen Bestehens hätte sich dieser Bedarf nicht als im zuständigkeitsrechtlichen Sinne qualitativ andersartig dargestellt. Zwar ist eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII keine Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII, sondern eine Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII ist. Unter der Voraussetzung der Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs lassen jedoch auch Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt (stRspr., vgl. zuletzt: BVerwG, Urteile vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 - BVerwGE 163, 262-271, juris Rn. 16 und vom 24.6.2021 - 5 C 10.19 - BVerwGE 173, 61-69, juris Rn. 11). Wenn zuvor bereits erzieherische Defizite bestanden, die entsprechende erzieherische Hilfen erforderten, nunmehr aber (auch) für das Kind selbst Hilfen nach § 35a SGB VIII erforderlich werden, ist eine der Zuständigkeitsdurchbrechung entgegenstehende qualitative Kontinuität daher möglich, wenn die diesen Maßnahmen zu Grunde liegenden Probleme des Kindes etwas mit den früheren Erziehungsproblemen oder Fremdbetreuungsbedürfnissen zu haben (vgl. Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 72). Letzteres wäre hier der Fall gewesen. Die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ..., die die Frage eines Bedarfs nach Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII aufwarfen, wurden ausweislich des fachärztlichen Gutachtens vom 2. März 2020 durch die konfliktbelastete Kommunikation der Kindseltern - die im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung im Übrigen, wie bereits dargestellt, uneingeschränkt fortdauerte - wesentlich mitverursacht (vgl. hierzu erneut: vertrauliche fachärztliche Stellungnahme des ...klinikums, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie zur Planung einer Eingliederungshilfe vom 2.3.2020, Bl. 233 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ...). (β) Eine im Hinblick auf den zuständigkeitsrechtlichen Beendigungstatbestand beachtliche qualitative Veränderung des Jugendhilfebedarfs folgt schließlich auch nicht aus dem im Vorfeld der Einstellungsentscheidung wiederholt gegenüber den Jugendämtern des Klägers und des Beklagten geäußerten Wunsch des Kindsvaters, ihm für das Kind ... eine „Tagesmutter nach § 27 SGB VIII“ zu gewähren (vgl. Schreiben des Kindsvaters vom 14.2.2020, Anlage K4 und vom 2.3.2020, Bl. 477 der Verwaltungsakte des Beklagten, Familienhilfe III). Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob dieses Begehren des Kindsvaters auf Bewilligung eines Angebots zur Förderung des Kindes in einer Tagespflege nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und §§ 23 und 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII oder auf Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und §§ 27 und 32 SGB VIII gerichtet war. Ein Bedarf nach Förderung des Kindes ... in Tagespflege im Sinne einer Jugendhilfeleistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und §§ 23 und 24 SGB VIII bestand im Zeitpunkt der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe durch den Beklagten schon deshalb nicht, weil es, worauf der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid vom 11. März 2020 auch zutreffend hinwies, insoweit bereits an der erforderlichen Einwilligung der Kindsmutter fehlte, mit der der Kindsvater das gemeinsame Sorgerecht teilte. Denn anders als bei den Hilfen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen, Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung), bei denen die Bedarfsbestimmung anhand objektiver Kriterien durch den Jugendhilfeträger vorzunehmen ist, kommt es für die Bestimmung des Bedarfs im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs (§§ 86 ff. SGB VIII), den die Gewährleistungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 24 SGB VIII) zu decken bestimmt sind, entscheidend auf den subjektiv determinierten und von den Erziehungsberechtigten oder Eltern angemeldeten Bedarf an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 - BVerwGE 163, 262, juris Rn. 24 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender gemeinsamer Antrag der Kindseltern, soweit aus den dem Gericht vorliegenden Jugendhilfeakten ersichtlich, auch nachfolgend nicht gestellt wurde. Soweit die von Seiten des Kindsvaters gestellten Anträge auf „Gewährung einer Tagesmutter nach § 27 SGB VIII“ auch die Frage nach einem etwaigen Bedarf nach Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe für das Kind ... nach §§ 27 und 32 SGB VIII aufwarfen, hat der Beklagte in keiner Weise dargelegt, inwieweit ein solcher – unterstellt gegebener - Bedarf eine im Sinne des Beendigungstatbestands erhebliche qualitative Veränderung des bisherigen Jugendhilfebedarfs begründet hätte. Dies wäre im Sinne einer belastbaren Entscheidung umso mehr erforderlich gewesen, als die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ... ausweislich hierzu eingeholter psychologischer und fachärztlicher Gutachten durch die fortdauernd konfliktbelastete Kommunikation der Kindseltern wesentlich mitverursacht wurden (vgl. entsprechend die Ausführungen unter III. 1.b) cc) (δ) (αα)). Der pauschale Verweis in den handschriftlichen Notizen des mit der Familie geführten Vorgesprächs zur Beendigung der Hilfe, „Tagespflege nach § 32“ sei eine „neue Hilfe“, die „über ... [Abkürzung für den Kläger] laufen“ müsse (vgl. Verwaltungsakte des Beklagten, Familienhilfe III, Bl. 547), genügt insoweit nicht. (c) Das Leistungsverhältnis des Beklagten zu den drei Kindern und ihren Eltern ist durch die Einstellung zum 6. März 2020 der von Seiten des Beklagten zuletzt gewährten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 und 31 SGB VIII in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe mit Bescheid vom 20 März 2020 auch nicht in zuständigkeitsrechtlich erheblicher Weise unterbrochen worden. (aa) Ungeachtet der erst in einem zweiten Schritt zu prüfenden zuständigkeitsrechtlichen Erheblichkeit einer Unterbrechung fehlt es hier bereits an einer Unterbrechung als solcher, weil die Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe durch den Beklagten nicht auf einer belastbaren Entscheidung beruhte, die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstands nicht mehr zu gewähren. (α) Dass der Beklagte seiner Entscheidung, die von ihm gewährte Jugendhilfeleistung einzustellen, überhaupt die Einschätzung zugrunde gelegt hat, der an sich erforderlichen Hilfegewährung stehe ein rechtliches Hindernis entgegen, hat dieser bereits selbst nicht vorgetragen und wird auch im Übrigen, insbesondere aus dessen Jugendhilfeakten, nicht ersichtlich. Der Einstellungsbescheid vom 20. März 2020 enthält keine Begründung. Die Durchführung eines „Beendigungsgesprächs“ mit der betreffenden Familie sowie die Erstellung eines Hilfeplanformulars „Beendigung der Hilfe gemäß § 36 SGB VIII“ deuten jedoch darauf hin, dass es dem Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Einstellung der Leistung nicht um eine lediglich vorläufige Einstellung, sondern um eine endgültige Beendigung derselben ging. Jedenfalls indiziell ergibt sich dies auch aus dem nachfolgenden Unterlassen jeglicher Bemühungen, den Kontakt zu den Hilfeempfängern aufrecht zu erhalten. Im Hilfeplanformular zur Beendigung der Hilfe vom 9. März 2020 ist ein etwaiges rechtliches Hindernis ebenfalls nicht dokumentiert. Warum die Hilfe, wie dort - so wörtlich - angegeben ist, „außerplanmäßig beendet bzw. abgebrochen“ werde, wird nicht begründet. Auch aus den Ausführungen unter der Rubrik „Gründe, die die Zielerreichung erleichtert bzw. erschwert haben“, ergeben sich keine Anhaltspunkte hierfür. Der handschriftlichen Gesprächsnotiz zum mit den Kindseltern geführten Beendigungsgespräch lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt von einem der Leistungsgewährung entgegenstehenden rechtlichen Hindernis ausgegangen wäre und mit den Kindseltern Möglichkeiten diskutiert hätte, ein solches auszuräumen. Insbesondere der Gesichtspunkt einer etwaig unzureichenden Mitwirkung der Kindsmutter mit dem Leistungserbringer der sozialpädagogischen Familienhilfe wird dort nicht thematisiert. (β) Selbst wenn der Beklagte seine Einstellungsentscheidung auf die Einschätzung gestützt hätte, dass der an sich notwendigen Hilfegewährung ein rechtliches Hindernis entgegenstehe, wäre diese Einschätzung jedenfalls nicht belastbar gewesen. Dass einer oder beide personensorgeberechtigte Elternteile ihr für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung grundsätzlich notwendiges Einverständnis (vgl. Luthe/Nellissen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 27 SGB VIII Rn. 62) gegenüber dem Beklagten widerrufen hätten, wird aus den Jugendhilfeakten des Beklagten (vgl. insbesondere die Akte des Beklagten ..., Familienhilfe III) nicht ersichtlich. Auch der - von Seiten des Beklagten weder im Hilfeplanformular zur Beendigung der Hilfe bezüglich der Gründe, die die Zielerreichung erschwert haben, noch in den Gesprächsnotizen zum Beendigungsgespräch mit den Kindseltern thematisierte - Umstand, dass die Kindsmutter ausweislich des Situationsberichts des Leistungsträgers der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 15. Januar 2020 nach seit November 2018 insgesamt acht moderierten Elterngesprächen ein weiteres, für Februar 2020 geplantes Elterngespräch mit E-Mail vom 15. Januar 2020 mit der Erklärung abgesagt hatte, dass ein Elterngespräch nicht sehr sinnvoll sei und die bisherigen Elterngespräche kein befriedigendes Ergebnis gebracht hätten (vgl. Situationsbericht vom 15.1.2020, Bl. 492 der Akte des Beklagten, ..., Familienhilfe III), war für sich genommen nicht geeignet, ein der Leistungsgewährung entgegenstehendes rechtliches Hindernis zu begründen. Zwar ist eine Hilfe zur Erziehung ungeeignet, wenn die Personensorgeberechtigten nicht bereit sind, bei der Ausführung der Hilfe mitzuwirken (vgl. Luthe/Nellissen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 27 SGB VIII Rn. 56), wobei die Hilfe nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 - juris Rn.19). Auch hat der Gesetzgeber die Erforderlichkeit der Mitarbeit der Familie im Hinblick auf die sozialpädagogische Familienhilfe ausdrücklich im Gesetz verankert (vgl. § 31 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII). Sind die Personensorgeberechtigten daher grundsätzlich nicht bereit, an der Erstellung der Leistung mitzuarbeiten, indem gemeinsam mit dem Familienhelfer Ziele formuliert und eingehalten werden, ist diese nicht die geeignete Hilfeart (vgl. Luthe/Nellissen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 31 SGB VIII Rn. 21; Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, SGB VIII, § 31 Rn. 3). Vor diesem Hintergrund kann sich auch eine ernsthafte und nachhaltige Verweigerungshaltung der Personensorgeberechtigten - an sich ein tatsächlicher Umstand - zu einem der fortwährenden Gewährung von sozialpädagogischer Familienhilfe entgegenstehenden rechtlichen Hindernis verdichten (vgl. ähnlich bezüglich einer Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers: BayVGH, Beschluss vom 27.10.2023 - 12 ZB 21.2870 - juris Rn. 13). Die Annahme einer solchen Verweigerungshaltung bedarf indes, um eine Unterbrechung der Leistung belastbar zu rechtfertigen, eines hinreichenden Tatsachenfundaments. Der bloße Umstand, dass die Kindsmutter mit E-Mail vom 15. Januar 2020 gegenüber der Familienhelferin ein weiteres Elterngespräch als nicht sehr sinnvoll abgelehnt hat, genügt insoweit nicht, als er lediglich eine punktuelle Verweigerung der Mitarbeit belegt und auch keine abschließende Bewertung ermöglicht, ob es der Kindsmutter um eine Ablehnung der sozialpädagogischen Familienhilfe als solcher oder lediglich der konkreten Person der Familienhelferin ging, der gegenüber die Absage nach mehrmonatiger Vertretung durch eine Kollegin erteilt worden war. Ein weitergehender Schluss auf eine ernsthafte und nachhaltige Verweigerung der Mitarbeit durch die Kindsmutter kann aus diesem Situationsbericht zudem schon deshalb nicht gezogen werden, weil dieser auf denselben Tag wie die darin in Bezug genommene E-Mail datiert (15.1.2020). Dass sich im Weiteren und bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung Anhaltspunkte für eine die Geeignetheit der sozialpädagogischen Familienhilfe grundsätzlich in Frage stellende Verweigerung der Mitarbeit der Personensorgeberechtigten ergeben hätten, lässt sich den Jugendhilfeakten des Beklagten nicht entnehmen. Vielmehr deutet der Umstand, dass dieser selbst nach formeller Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe zum 6. März 2020 noch zwölf Fachleistungsstunden gewährte, damit die Hilfe - so wörtlich - adäquat beendet werden könne (vgl. Bl. 551 der Akte des Beklagten, ..., Familienhilfe III), darauf hin, dass dieser die sozialpädagogische Familienhilfe - bei unterstelltem Jugendhilfebedarf - als nach wie vor geeignet ansah. (bb) Eine zuständigkeitsrechtliche Zäsur ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung des Beklagten auch nicht aus dem anschließenden Zeitablauf von etwa eindreiviertel Jahren zwischen der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe durch den Beklagten im März 2020 und der vorläufigen Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft nach §§ 27 und 30 und § 86d SGB VIII durch das Jugendamt des Klägers ab Januar 2022. Denn zuständigkeitsrechtliche Erheblichkeit erlangt das Zeitmoment, das heißt der Zeitraum zwischen tatsächlicher Leistungseinstellung und erneuter Leistungsgewährung nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich unter der Voraussetzung einer vorangegangenen Unterbrechung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne (vgl. so auch sinngemäß VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.5.2023 - 12 S 457/23 - juris Rn. 13). Eine solche Unterbrechung lag hier indes, wie zuvor bereits erörtert, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe schon nicht vor. Den Jugendhilfeakten des Beklagten lassen sich auch keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass dieser auf der Grundlage einer belastbaren Entscheidung jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines etwaigen zu diesem Zeitpunkt bestehenden rechtlichen Hindernisses von einer Wiederaufnahme der Leistung zunächst abgesehen hätte. Vielmehr hat der Beklagte nach Ergehen des Einstellungsbescheids vom 30. März 2020 den Kontakt zu den Hilfeempfängern bzw. ihren Eltern gänzlich eingestellt. (d) Eine Zuständigkeitszäsur ist auch nicht unter Berücksichtigung der am 11. März 2022 erfolgten Inobhutnahmen aller drei Kinder durch das Jugendamt des Klägers eingetreten, sodass es hier keiner abschließenden Entscheidung der Frage bedarf, ob die Erstattungspflicht nach § 89b Abs. 1 SGB VIII bei einem während der Dauer einer Inobhutnahme eintretenden (fiktiven) Leistungszuständigkeitswechsel nach § 86 SGB VIII „mitwandert“ (dies befürwortend: Kunkel/Pattar in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., § 89b SGB VIII Rn. 5; a.A. Schweigler in Rolfs/Jox/Wellenhofer, BeckOGK SGB VIII, § 89b Rn. 12). (aa) Dem systematischen Zusammenhang und der gesetzlichen Wertung des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist zu entnehmen, dass die Inobhutnahme durch einen anderen Jugendhilfeträger das zuvor begründete Leistungsverhältnis zum bisher leistenden Träger grundsätzlich nicht notwendig in erheblicher Weise unterbricht. Denn die Kostentragungsregelung des § 89b Abs. 1 SGB VIII, nach der gerade derjenige Träger die Kosten der Inobhutnahme tragen soll, der während der Dauer der Inobhutnahme aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der nach § 86 SGB VIII maßgeblichen Person für die Erbringung einer Jugendhilfeleistung örtlich zuständig gewesen wäre, setzt mit der Annahme einer Leistungszuständigkeit nach § 86 SGB VIII gerade voraus, dass ein Leistungszusammenhang während der Inobhutnahme fortbestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 59). (bb) Zwar dürfte dies nicht ausschließen, die Dauer einer Inobhutnahme und die im Regelfall hiermit einhergehende tatsächliche Einstellung der Leistungsgewährung durch den nach § 86 SGB VIII für die Erbringung von Jugendhilfeleistungen örtlich zuständigen Träger zu berücksichtigten, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob sich eine im Rechtssinne gegebene Unterbrechung der Leistung als zuständigkeitsrechtlich erheblich darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn.60). Vorliegend fehlt es jedoch, wie vorab dargestellt, bereits an einer Unterbrechung der Leistung im Rechtssinne. (cc) Das nach den vorstehenden Erläuterungen zum Beklagten auf Grundlage seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII fortbestehende Leistungsverhältnis ist durch die im März 2022 erfolgten Inobhutnahmen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beendigung im Rechtssinne abgeschlossen worden, weil damit keine Entscheidung des Beklagten verbunden war, die bisherige Jugendhilfe aufgrund eines Entfallens des jugendhilferechtlichen Bedarfs einzustellen (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 62). Vielmehr bestätigte die vom Jugendamt des Klägers im Wege der Inobhutnahme vorgenommene tatsächliche und vorläufige Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs gerade dessen unvermindertes Fortbestehen. (e) Eine originäre Jugendhilfezuständigkeit des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, der Kläger habe seine originäre Jugendhilfezuständigkeit selbst anerkannt, indem er den bei dessen Jugendamt gestellten Antrag der Kindseltern auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII ohne Verweis auf eine lediglich vorläufige Pflicht zum Tätigwerden nach § 86d SGB VIII abgelehnt habe. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob allein dem Fehlen eines Verweises auf § 86d SGB VIII überhaupt der objektive Erklärungswert eines solchen, mit Rechtsbindungswille abgegebenen Anerkenntnisses beizumessen ist. Hiergegen könnte der vorangegangene Austausch der Beteiligten sprechen, in dem diese ihre Jugendhilfezuständigkeit für den betreffenden Antrag jeweils verneinten verneint hatten; ebenso der Umstand, dass der Ablehnungsbescheid umgekehrt keinen ausdrücklichen Verweis auf eine originäre Zuständigkeit enthielt. Jedenfalls fehlte es dem Kläger jedoch an einer vom Gesetz verliehenen Regelungsmacht, den Zuständigkeitsübergang unabhängig vom Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 86 SGB VIII - diese waren hier nach den vorangegangenen Ausführungen insbesondere im Hinblick auf einen Zuständigkeitsübergang nach § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII nicht gegeben - durch einseitige Willenserklärung verbindlich zu gestalten. (f) Zu einer anderen Bewertung führt zuletzt auch nicht das sinngemäße Vorbringen des Beklagten, eine Neubegründung der originären Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII ergebe sich jedenfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelungen des § 86 SGB VIII, gegebenenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion des § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII. Denn diese seien im Wesentlichen darauf gerichtet, eine räumliche Nähe zwischen der zu unterstützenden Familie und dem leistungsgewährenden örtlichen Träger herzustellen. Zutreffend ist zwar, dass den Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII das Prinzip der dynamischen Zuständigkeit zugrunde liegt und es sich bei der - hier zulasten des Beklagten greifenden - durch § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII angeordneten statischen Zuständigkeit um eine Ausnahmeregelung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2022 - 5 C 5.21 - juris Rn. 16). Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, es stünde dem Prinzip der dynamischen Zuständigkeit entgegen, wenn eine Norm, die ausnahmsweise die statische Zuständigkeit vorsehe (§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), eine Norm (hier: § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) verdrängen könne, die den Regelfall der dynamischen Zuständigkeit umsetze, sodass § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII vor diesem Hintergrund nur anzuwenden sei, wenn nach den Absätzen 1 bis 4 keine „sachnähere Anknüpfung der Zuständigkeit“ ersichtlich sei. Ansonsten bedürfte es schon nicht der dynamischen Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, die dieselbe Rechtsfolge wie § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2022 - 5 C 5.21 - juris Rn. 16). Der Gesetzgeber hat die statische Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII im Interesse eines eindeutigen Ergebnisses angeordnet und dabei - der Vielgestaltigkeit denkbarer Lebensverhältnisse Rechnung tragend - in Kauf genommen, dass jede generell-abstrakte Zuständigkeitsregelung insbesondere in einem durch besondere Umstände geprägten Einzelfall (hier: Fortbestehen des Jugendhilfebedarfs über viele Jahre hinweg nach Wegzug beider Elternteile) zu aus fachlicher Sicht mehr oder weniger sachgerecht erscheinenden Ergebnissen führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2022 - 5 C 5.21 - juris Rn. 17). 2. Der Kläger hat im Hinblick auf die vorläufige Gewährung von Erziehungsbeistandschaft für das Kind ... gegen den Beklagten auch einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf Zahlung von insgesamt 15.267,76 Euro. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft für das Kind ... hat der Kläger Kosten im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet. Nach dieser Vorschrift ist der örtliche Träger, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. aa) Nicht fest im Sinne dieser Vorschrift steht die örtliche Zuständigkeit nicht nur dann, wenn die Feststellung zuständigkeitsrelevanter Tatsachen mit länger andauernden Ermittlungen verbunden ist, sondern auch dann, wenn Streit über die zuständigkeitsrechtliche Bewertung bereits festgestellter Tatsachen besteht (vgl. Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 25; Richter in Rolfs/Jox/Wellenhofer, BeckOGK SGB VIII, § 86d Rn. 3). Letzteres war hier zwischen den Beteiligten im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der konkret in Rede stehenden Jugendhilfeleistung (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.4.2015 - 12 S 1274/14 - juris Rn. 49 m.w.N.; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 34) - hier einer Erziehungsbeistandschaft - der Fall. bb) Die Hilfeempfänger hatten im Januar 2022 ihren tatsächlichen Aufenthalt auch im Haus des Vaters im Kreisgebiet des Klägers. b) Einwände gegen die Höhe der aufgewendeten Kosten, insbesondere einen Widerspruch zu Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch bei der Gewährung der Erziehungsbeistandschaft durch den Kläger (vgl. § 89f Abs. 1 SGB VIII) hat der Beklagte nicht geltend gemacht. c) Schließlich war der Beklagte im Zeitraum der vorläufigen Leistungserbringung durch den Kläger der nach § 86 SGB VIII originär zuständige Träger. Insoweit wird vollumfänglich auf die vorangegangenen Ausführungen unter III 1 b) Bezug genommen. 3. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch aus § 89c Abs. 2 und 1 Satz 2 SGB VIII auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages in Höhe eines Drittels der Kosten, die der Kläger für die Gewährung von Erziehungsbeistandschaft aufgewendet hat, insgesamt (15.267,76 Euro x 1/3 =) 5.089,24 Euro. Nach dieser Vorschrift hat derjenige örtliche Träger, der nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kosten zu erstatten hat, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels dieser Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten, wenn der nach § 86d SGB VIII vorläufig tätig gewordene Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat. Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn von § 89c Abs. 2 SGB VIII liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, die sich bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. So ist ein pflichtwidriges Verhalten etwa zu verneinen, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist und diese aufgrund einer unübersichtlichen tatsächlichen Situation (letztlich nicht zutreffend) verneint wurde. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers führt, als eindeutig unzutreffend oder unvertretbar erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.4.2015 - 12 S 1274/14 - juris Rn 77; Streichsbier in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 89c Rn. 8). Ausgehend hiervon hat der Beklagte seine Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfe für das Kind ... in dem vorgenannten Sinne pflichtwidrig verneint. Die Verneinung seiner Zuständigkeit hat der Beklagte im Wesentlichen mit der Rechtsauffassung begründet, der ursprünglich mit den Hilfeempfängern begründete Hilfeprozess sei durch die Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe im März 2020 im Rechtssinne beendet oder jedenfalls in zuständigkeitsrechtlich erheblicher Weise unterbrochen worden. Eine - nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 (Az. 5 C 35.15, BVerwGE 157, 96) - hierfür grundsätzlich erforderliche belastbare Entscheidung über die Beendigung oder Unterbrechung der Hilfe wird aus den Jugendhilfeakten des Beklagten jedoch nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr legt eine Gesamtschau der vorliegenden Umstände nahe, dass der Beklagte seine Entscheidung, die Leistung einzustellen, getroffen hat, ohne die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beendigung oder Unterbrechung der Leistung, das heißt das Entfallen eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarfs oder jedenfalls das Vorliegen eines der Hilfegewährung entgegenstehenden rechtlichen Hindernisses, eingehend zu prüfen. Schon, dass er seiner Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung jedenfalls die subjektive Einschätzung zu Grunde gelegt hat, dass ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender Bedarf entfallen sei oder ein der Hilfegewährung entgegenstehendes rechtlichen Hindernis vorliege, kann den Jugendhilfeakten des Beklagten nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden. Eine der Einstellungsentscheidung vorangehende ernsthafte Auseinandersetzung mit bereits zum damaligen Zeitpunkt objektiv erkennbaren Anhaltspunkten für ein qualitativ unverändertes Fortbestehen des Hilfebedarfs, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird entsprechend auf die vorangegangenen Ausführungen unter III. 1. b) cc) (b) und (c) verwiesen. Das Fehlen einer in dem vorgenannten Sinne belastbaren Entscheidung über die Einstellung der Jugendhilfeleistung wäre für den Beklagten im Zeitpunkt des Ersuchens des Klägers durch einen Blick in seine eigenen Jugendhilfeakten schließlich ohne weiteres feststellbar gewesen. Jedenfalls in der Gesamtschau dieser Umstände erscheint das Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers daher als rechtlich nicht mehr vertretbar. 4. Dem Kläger steht auch ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit der Klage zu, § 291 Satz 1 und 2 sowie § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 Satz 1 und § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen zu entrichten, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 23.1.2014 - 5 C 8.13 - juris Rn. 22 und vom 22.2.2001 - 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61, juris Rn. 6). Eine der Gewährung von Prozesszinsen entgegenstehende Regelung des einschlägigen Fachrechts ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere schließt § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bei Erstattungsansprüchen von Trägern der Jugendhilfe untereinander lediglich einen Anspruch auf Verzugszinsen, nicht jedoch auf Prozesszinsen aus (vgl. Streichsbier in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 89f SGB VIII Rn. 23). IV. Im Antrag zu 4, mit dem der Kläger begehrt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Übernahme der Jugendhilfefälle ..., ... und ... in eigene Zuständigkeit weitere hierdurch entstandene und entstehende Kosten zu erstatten, hat die Klage keinen Erfolg. 1. Zur Präzisierung seines mit diesem Antrag verfolgten Rechtsschutzbegehrs hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. September 2022 vorgetragen, es gehe ihm um die Feststellung einer Erstattungspflicht bezüglich aller weiterer Kosten, die ihm durch die Weigerung des Beklagten, die oben genannten Jugendhilfefälle zu übernehmen, bereits entstanden seien oder künftig noch entstehen würden. Die Inobhutnahme von ... sei im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht beendet gewesen. Auch würden die Kinder ... und ... weiter jugendhilferechtlich betreut, das Jugendamt der Stadt ... leiste hierbei Amtshilfe. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass dieser zum einen die vergangenheitsbezogene Feststellung begehrt, dass er gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der nach Juni 2022 angefallenen, noch nicht vom Leistungsantrag zu 3 erfassten Kosten der Inobhutnahme des Kindes ... sowie Ansprüche aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf Erstattung derjenigen, noch nicht vom Leistungsantrag zu 3 erfassten Kosten hat, die er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen zu Gunsten der Kinder , ..., ... und ... aufgewendet hat. Des Weiteren begehrt der Kläger zukunftsgerichtet die Feststellung, dass der Beklagte aus § 89b Abs. 1 SGB VIII oder aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verpflichtet ist, ihm auch diejenigen Kosten zu erstatten, die er möglicherweise künftig, das heißt bis zu einer tatsächlichen Rückübernahme und Prüfung der Jugendhilfefälle ... , ... und ... in eigener Zuständigkeit durch den Beklagten für etwaige weitere Inobhutnahmen sowie die Gewährung von Jugendhilfeleistungen zu Gunsten der Kinder ..., ... und ... aufwenden wird. 2. In Ermangelung einer hinreichenden Konkretisierung der zur Feststellung gestellten Rechtsverhältnisse ist die Feststellungsklage jedoch unstatthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, das durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert ist. Die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1987 - 3 C 53/85 - BVerwGE 77, 207, juris Rn. 24). Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.1992 - 3 C 50/89 - BVerwGE 89, 327, juris Rn. 30). Die Grenze zwischen einem konkreten Rechtsverhältnis und einer abstrakten Rechtsfrage verläuft dort, wo die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt nicht mehr erkennbar ist (vgl. Helge Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 22). a) Soweit der Kläger die - vergangenheitsbezogene - Feststellung einer Erstattungspflicht des Beklagten aus § 89b Abs. 1 SGB VIII oder aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für Kosten verlangt, die er bereits für die Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) oder Inobhutnahmen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) aufgebracht hat, fehlt es an der Darlegung eines hinreichend konkreten Sachverhalts, der einer Prüfung am Maßstab der vorgenannten Rechtsnormen zu Grunde gelegt werden könnte. Zwar stellt die im Einzelfall gegebene Jugendhilfezuständigkeit nach § 86 SGB VIII, vorbehaltlich eines insoweit gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses, ein grundsätzlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (vgl. hierzu I 1.) Der vorliegende Feststellungsantrag geht jedoch in seiner Reichweite darüber hinaus, ohne indes die aufgewendeten Kosten, deren Erstattungsfähigkeit festgestellt werden soll, nach Anlass sowie zeitlichem und örtlichem Rahmen der zugrundeliegenden Maßnahmen, ihrer Verwendung und Höhe zu konkretisieren. Das Vorliegen der zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen einer Kostenerstattungspflicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII oder aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII lässt sich in Ermangelung dieser Angaben nicht beurteilen. Insbesondere steht die Kostenerstattungspflicht sowohl aus § 89b Abs. 1 SGB VIII als auch aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unter der Bedingung einer gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung (vgl. § 89f Abs. 1 SGB VIII). Das grundsätzliche Bestehen eines jugendhilferechtlichen Hilfebedarfs erlaubt hierbei noch keinen sicheren Rückschluss auf eine Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung. Wie der Wortlaut „soweit“ verdeutlicht, kann der Einwand einer fehlenden Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung vielmehr auch hinsichtlich eines Teils der tatsächlich aufgewendeten Kosten durchgreifen, etwa wenn eine Leistung länger, umfangreicher oder kostenintensiver gewährt wurde, als es zur Bedarfsdeckung vertretbarer Weise als erforderlich angesehen werden konnte (vgl. Schweigler in Rolfs/Jox/Wellenhofer, BeckOGK SGB VIII, § 89f Rn. 12). Ohne konkrete Darlegung der Verwendung und Bezifferung der zu erstattenden Kosten ist eine Prüfung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung und in der Folge eines Erstattungsanspruchs aus § 89b Abs. 1 SGB VIII oder aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB nach alledem nicht möglich. b) Auch im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Feststellung einer Erstattungspflicht des Beklagten aus § 89b Abs. 1 SGB VIII oder aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für Kosten die er möglicherweise künftig, das heißt bis zu einer tatsächlichen Rückübernahme und Prüfung der Jugendhilfefälle ..., ... und ... durch den Beklagten für etwaige weitere Inobhutnahmen sowie die Gewährung von Jugendhilfeleistungen zu Gunsten der Kinder ... , ... und ... aufwenden wird, fehlt es an einem hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnis. Zwar kann ein bestimmter überschaubarer Sachverhalt grundsätzlich auch schon bei zukünftigen Rechtsverhältnissen vorliegen (vgl. Helge Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 22). Dies ist der Fall, wenn die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen dieses Rechtsverhältnisses schon gelegt sind (vgl. Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 43 VwGO Rn. 21a). Als Gegenstand der Feststellungsklage kommt daher insbesondere auch ein bedingtes Rechtsverhältnis in Betracht, wenn die begründenden Tatsachen vorliegen und lediglich der Eintritt der Bedingung noch aussteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 - BVerwGE 38, 346, juris Rn. 26), wenn mithin die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 - BVerwGE 38, 346, juris Rn. 26). Vorliegend ist der zur Feststellung gestellte zukünftige Sachverhalt indes nicht ansatzweise überschaubar. Insbesondere entzieht sich die künftige Entwicklung des jugendhilferechtlichen Bedarfs der Hilfeempfänger, die sich sowohl auf die originäre Jugendhilfezuständigkeit und damit auf die Bestimmung des richtigen Anspruchsgegners aus § 89b Abs. 1 SGB VIII oder aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als auch auf die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer etwaigen Hilfegewährung auswirken kann, einer vom Sachstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgehenden tragfähigen Prognose. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten im Fall des lediglich teilweisen Obsiegens und teilweisen Unterliegens eines Beteiligten verhältnismäßig aufzuteilen. Zur Bestimmung der jeweiligen Kostenteile ist grundsätzlich der jeweilige Prozesserfolg wertmäßig ins Verhältnis zum Gesamtstreitwert zu setzen (vgl. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 155 Rn. 28). Der Grundsatz der Kosteneinheit, der einer auf einzelne Kostenbestandteile bezogenen Entscheidung entgegensteht (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., vor § 154 Rn. 6), gebietet jedoch, bei der Bestimmung der Kostenteilung grundsätzlich auch diejenigen Klageanträge (fiktiv) wertmäßig zu berücksichtigen, für die gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden und entsprechend kein Streitwert festgesetzt wird, hier der Feststellungsantrag zu 1 und der Verpflichtungsantrag zu 2 (vgl. Streitwertbeschluss vom 19.7.2024). Die Streitwerte des Feststellungsantrags zu 1 und des Verpflichtungsantrags zu 2 wären bei fiktiver Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit jeweils 5.000 Euro zu veranschlagen. Sie wären jedoch nicht miteinander zu addieren, weil ihnen derselbe Klagegrund zu Grunde liegt und dies für eine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände spricht (vgl. Schneider in ders./Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 39 Rn. 18). Der maßgebliche zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt beider Anträge liegt im Kern nämlich darin, ob der Beklagte weiterhin gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen gegenüber der Familie Bauer zuständig ist, obwohl er seit März 2020 keine Leistungen mehr gewährt hat. Der Klageantrag zu 4 wäre mangels konkreter Anhaltspunkte zu seinem Wert nach § 52 Abs. 2 GKG ebenfalls mit 5.000 Euro anzusetzen. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich hieraus ein Maß des Obsiegens des Klägers von (49.276,43 Euro/59.276,43 = ca.) 5/6. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 709 Satz 1 und 2 ZPO und § 711 Satz 1 ZPO. VII. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X auf einen negativen Zuständigkeitsstreit zwischen Jugendhilfeträgern verschiedener Bundesländer über das Eingreifen von § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII nach einer vormals auf Grundlage des § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII begründeten Jugendhilfezuständigkeit Anwendung findet, ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung und in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Diese im Antrag zu 1 unmittelbar aufgeworfene Rechtsfrage ist auch für den im Antrag zu 2 geltend gemachten Anspruch von Bedeutung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 3. verwiesen. Eine Beschränkung der Zulassung der Berufung ist auch im Übrigen nicht veranlasst. Die Beschränkung der Zulassung der Berufung setzt eine hinreichende Teilbarkeit der Streitgegenstände voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 B 68.04 - BeckRS 2005, 21954 und Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.2015 - 3 S 411/15 - NVwZ-RR 2016, 7 Rn. 18). Sie ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche derart miteinander zusammenhängen oder voneinander abhängen, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es prozessual nicht möglich wäre, über den zur Berufung zugelassenen Teil des Streitstoffes in einem gesonderten Verfahrensabschnitt, abgetrennt vom übrigen Verfahren, im Wege eines Teil- oder (selbständigen) Zwischenurteils zu entscheiden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 267 und 268). Nach dieser Maßgabe ist die Berufung uneingeschränkt zuzulassen, denn die im Antrag zu 1 begehrte Feststellung der originären Jugendhilfezuständigkeit des Beklagten ist für die im Leistungsantrag zu 3 und im Feststellungsantrag zu 4 geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche vorgreiflich. B E S C H L U S S vom 19. Juli 2024 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 54.276,43 Euro festgesetzt. Gründe: Hinsichtlich des Antrags zu 3 folgt die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 1 GKG, hinsichtlich des Antrags zu 4 aus § 52 Abs. 2 GKG. Bei den auf Feststellung der örtlichen Jugendhilfezuständigkeit und entsprechender Verpflichtung zur Fallübernahme gerichteten Anträgen zu 1 und zu 2 handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts, für die gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. implizit BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 20.10 - BVerwGE 140, 305; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.4.24 - 12 S 99/24 - juris Rn. 5; SächsOVG, Urteil vom 19.12.2019 - 3 A 719/18 - juris Rn. 24, juris), weswegen eine Streitwertfestsetzung insoweit unstatthaft ist. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Feststellung dessen jugendhilferechtlicher Zuständigkeit, Kostenerstattung für gewährte Leistungen und wahrgenommene Aufgaben der Jugendhilfe sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Kostenerstattung für weitere vergangene und künftige Maßnahmen. Herr XXX, geboren am XXX1980 (nachfolgend: Kindsvater) und Frau XXX, geboren am XXX1980 (Kindsmutter), sind seit dem XXX2006 verheiratet und Eltern von XXX, geboren am XXX2007, XXX, geboren am XXX2010 und ..., geboren am XXX2013. Die Kindseltern waren und sind gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts XXX vom 12. April 2011 - XXX- ist der Kindsmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn XXX zugewiesen. (vgl. Bl. 234 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe I). Seit Ende 2022 sind der Kindermutter aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts XXX vom 22. Dezember 2022 - XXX- die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge für die Kinder XXX und XXX übertragen. Den in diesem Verfahren gestellten weiteren Antrag der Kindsmutter auf Zuweisung des Teilbereichs der Stellung von Anträgen nach SGB VIII wies das Gericht ab (vgl. Bl. 424 ff. der Verwaltungsakte des Klägers Bundesverband). Die Kindseltern lebten XXX XXX im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Zwischen den Kindseltern gab es immer wieder partnerschaftliche Spannungen, die in verschiedenen Situationen eskalierten. Der Beklagte gewährte den Kindseltern von Januar 2014 bis August 2015 Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe nach §§ 27 und 31 SGB VIII (vgl. Bewilligungsbescheid vom 3. Februar 2014, Bl. 241 der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe I und Einstellungsbescheid vom 28. Oktober 2015, Bl. 81 der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe II). Sodann gewährte der Beklagte von September 2015 bis Juli 2016 Förderung der Erziehung in der Familie in Gestalt einer Familienbegleitung nach § 16 SGB VIII (vgl. rückwirkender Bewilligungsbescheid vom 28. Oktober 2015, Bl. 81 der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe II; Hilfeplanformular über die Beendigung der Hilfe vom 10. August 2016, Bl. 249 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe II). Nachdem es erneut zu Auseinandersetzungen zwischen den Kindseltern gekommen war, trennte sich die Kindsmutter vom Kindsvater und begab sich am 19. Juni 2016 mit den drei gemeinsamen Kindern in ein Frauenhaus in XXX. Mit Bescheid vom 30. September 2016 gewährte das Jugendamt des Beklagten, das die von ihm angenommene örtliche Zuständigkeit nunmehr auf § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII stützte, den Kindseltern (rückwirkend) ab dem 26. Juli 2016 bezüglich aller drei Kinder Förderung zur Erziehung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII in Gestalt einer Übernahme des Kostenanteils für die Durchführung des betreuten Umgangs durch den Kinderschutzbund XXX(vgl. Bewilligungsbescheid vom 30. September 2016, Bl. 305 der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe II bis Feb. 2017). Aus einem Abschlussbericht des Kinderschutzbundes XXX vom 14. Februar 2017 geht hervor, dass diese Hilfe am 9. September 2016 endete (vgl. Bl. 347 der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe II bis Feb. 2017). Vom 9. September 2016 bis zum 22. Juni 2018 gewährte das Jugendamt des Beklagten den Kindseltern für die drei gemeinsamen Kinder Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Unterbringung in einer Einrichtung gemäß §§ 27 und 34 SGB VIII (in den Akten des Beklagten finden sich keine entsprechenden Bescheide, dies geht jedoch aus den Hilfeplänen hervor und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig). Alle drei Kinder wurden im - im klägerischen Landkreis gelegenen – XXX vollstationär untergebracht. Das Kind XXX zeigte ersichtlich spätestens seit Juni 2017 Verhaltensauffälligkeiten, die auch im Kindergarten zu Tage traten. So wird in einem Bericht des Kinder- und Jugenddorfs XXX vom 16. Juni 2017 aufgeführt, seitens des von XXX ganztags besuchten Kindergartens werde zunehmend über tägliche Wutausbrüche berichtet. Auslöser seien meist Nichtigkeiten, die XXX störten. Er schrecke in diesen Situationen auch vor körperlich aggressivem Verhalten gegenüber anderen Kindern nicht zurück. Sofern XXX seine aggressiven Ausraster nicht in den Griff bekomme, sei er langfristig für den Kindergarten nicht tragbar (vgl. Bl. 81 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten, XXX Heimerziehung II). Die Kindsmutter verblieb in XXX. Der Kindsvater wohnte seit dem 1. November 2016 in XXX im Zuständigkeitsbereich des Klägers (vgl. E-Mail des Kindsvaters vom 24. Oktober 2016, Bl. 325 der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe II bis Feb. 2017). Während der Zeit der vollstationären Unterbringung der Kinder war vor dem Amtsgericht XXX ein Sorgerechtsstreitverfahren der Kindseltern anhängig (Az.:XXX). In einer in diesem Verfahren eingeholten ergänzenden psychologischen Stellungnahme nahm die ausstellende Psychologin unter dem 5. März 2018 unter anderem folgendermaßen Stellung (vgl. Bl. 177 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten, XXX): „[…] Beide Eltern sind somit grundsätzlich als erziehungsgeeignet anzusehen. Erziehungskompetenzen in der Lenkung und Anleitung der Kinder konnten beobachtet werden. So konnten beide eine gewisse Alltagskompetenz im Aufbau von neuen Strukturen, was Beruf und Wohnverhältnisse anbelangt, aufbauen, wobei insbesondere der Kindsvater derzeit noch nicht über geeignete Wohnräume verfügt, um die Kinder aufnehmen zu können. Sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater zeigten sich in den letzten Monaten gewillt und in der Lage, die Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder zumindest für die Dauer der Ferien- und Wochenendumgänge zu gewährleisten. Bei beiden Eltern ist auch weiterhin von einer guten Beziehung zu ihren Kindern auszugehen, welche im Rahmen der Interaktionsbeobachtungen überprüft werden konnte […]. Einschränkungen ergaben sich sowohl bei der Kindsmutter als auch beim Kindsvater, was die Kooperationsbereitschaft anbelangt, wobei bei beim Kindsvater eine bessere Bindungstoleranz beobachtet werden konnte. Einschränkungen ergaben sich bei der Mutter weiterhin in der Fähigkeit, sich gleichzeitig mit allen drei Kindern zu beschäftigten […]. Auch was das Einhalten von Grenzen und Konsequenz in der Erziehung anbelangt, konnten bei der Kindsmutter Einschränkungen beobachtet werden. Beim Kindsvater ergaben sich Einschränkungen im Durchhaltevermögen bei der Hausaufgabenbetreuung und damit in der Förderkompetenz, welche er durch die Lebensgefährtin in gewissem Umfang kompensieren kann. Unterschiede bei beiden Eltern ergaben sich weiterhin darin, dass die Mutter nicht bereit war, dem Vater und auch der SV gegenüber, Auskünfte über ihre persönliche Situation (u.a. ihre aktuelle Beziehung, Urlaube im Ausland, über die sie weder die Kinder noch den Kindsvater informiert) zu erteilen. Dies stellt auch einen einschränkenden Faktor in der Zusammenarbeit zwischen den Eltern dar. […]. Bei einer Verlegung der Kinder in den Haushalt des Vaters wäre eine Überforderung des Kindsvaters in der Versorgung und Betreuung von vier Kindern nicht gänzlich auszuschließen. Dies könnte jedoch durch das vorhandene Helfernetzwerk (Lebensgefährtin und deren Vater, Tagesmutter) abgefangen werden. Auch bei der Kindsmutter kann eine solche Überforderung nicht ausgeschlossen werden, was durch ihre eingeschränkte Offenheit, relevante Informationen an Dritte nicht weiterzugeben, problematisch in der Kooperation mit dem Jugendamt oder einer möglichen Familienhilfe werden könnte. […]. Bei der Abwägung aller geschilderten relevanten Faktoren wird somit ein Aufenthaltswechsel der drei Kinder beim Vater empfohlen, was jedoch an die Voraussetzung geknüpft wird, dass dieser bis dahin für ausreichende und adäquate Wohnverhältnisse gesorgt hat. Darüber hinaus sollte ihm zunächst eine Familienhilfe zur Seite gestellt werden und die Aufnahme einer Kinder- und Jugendtherapie für alle drei Kinder erscheint weiterhin, in Anbetracht der fortbestehenden Verhaltensauffälligkeiten bei allen drei Kindern, sinnvoll“. Die Kindseltern trafen daraufhin am 22. März 2018 im Sorgerechtsstreitverfahren XXX vor dem Amtsgericht XXX eine Vereinbarung, wonach die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt werde. Des Weiteren sollten die gemeinsamen Kinder ihren zukünftigen Aufenthaltsort beim Kindsvater haben und in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zum Ende des Schuljahres 2018 an den Kindsvater zurückgeführt werden. Die Rückführung solle unter anderem unter der Bedingung der Installierung einer Familienhilfe erfolgen (vgl. Bl. 187 der Verwaltungsakte des Beklagten Gericht XXX). In den daraufhin im April 2018 erstellten jeweiligen Hilfeplanformularen des Beklagten zur Beendigung der Hilfe (Heimerziehung für ..., ... und XXX) wurde unter anderem ausgeführt, der massive Elternkonflikt sei weiterhin sehr virulent. Es gebe derzeit keine Kommunikationsbasis, die sich am Wohl der Kinder orientiere. Die Abwertungen des jeweils anderen Elternteils seien nach wie vor sehr problematisch.XXX, XXX und XXX hätten eine gute Bindung zu beiden Eltern. Sie litten nach wie vor sehr unter den Elternkonflikten und möchten es beiden Eltern „recht“ machen. Es sei schwer für sie zu ertragen, dass die Eltern sich gegenseitig abwerteten, weil sie beide Eltern sehr liebten. Hilfreich für die Zielerreichung sei die feste und sichere Struktur der Einrichtung gewesen. Hier seien die Kinder vor den massiven Streitattacken der Eltern geschützt gewesen. Der nicht enden wollende Elternkonflikt habe die Zielerreichung erschwert. Selbst in den relativ wenigen Umgängen sei es zu problematischen Situationen gekommen, in denen die Kinder wieder in den Konflikt hineingezogen worden seien. Die Zielerreichung erschwert habe zudem der lange Prozess der Entscheidungsfindung seitens des Familiengerichts. Während der vergangenen Monate seien die Eltern sehr bestrebt gewesen, sich als „besserer Elternteil“ zu profilieren. Dies sei sehr hinderlich in Bezug auf eine Verbesserung der Kommunikationsbasis gewesen (vgl. Bl. 201 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten XXX Heimerziehung II; Bl. 175 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten XXX Heimerziehung II; Bl. 227 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten XXX Heimerziehung II). Ab dem 22. Juni 2018 lebten die drei gemeinsamen Kinder im Haushalt des Kindsvaters in XXX im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Mit Bescheid vom 25. September 2018 gewährte das Jugendamt des Beklagten, das seine Zuständigkeit weiterhin auf § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII stützte (vgl. Leistungsfeststellung und Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII vom 11. September 2018, Bl. 199 der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe III) dem Kindsvater (rückwirkend) ab dem 10. September 2018 Hilfe zur Erziehung in Form von Übernahme der Kosten für die sozialpädagogische Familienhilfe nach §§ 27 und 31 SGB VIII (vgl. Bl. 229 der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe III). Das dieser Bewilligungsentscheidung zu Grunde liegende Formular Leistungsfeststellung und Hilfeplan vom 11. September 2018 enthält unter anderem folgende Angaben: „5. Einschätzung des Hilfebedarfs und Hilfevorschlag „Zwischen beiden Kindseltern gab es bereits seit 2012 partnerschaftliche Spannungen, welche in verschiedenen Situationen eskalierten. In der Vergangenheit wurden diesbezüglich verschiedene gerichtliche Anträge gestellt (Antrag auf Wohnungszuweisung). Beide Kindseltern fanden nach den eskalierenden Trennungen schnell wieder zusammen. Im Zuge wiederkehrender Auseinandersetzungen installierte das Jugendamt eine sozialpädagogische Familienhilfe und im späteren Verlauf eine Familienbegleitung. Ziel dieser Unterstützung war es, mit beiden Kindseltern Wege aufzuzeigen und offenzulegen, adäquat mit Stress und Belastungssituationen wie auch Meinungsverschiedenheiten umzugehen, ohne dass die gemeinsamen Kinder hier involviert werden bzw. die Spannungen und Auseinandersetzungen miterleben. Nur begrenzt konnten diese Ziele erarbeitet bzw. erreicht werden. Im Juni 2016 trennte sich die Kindsmutter erneut vom Kindsvater und suchte eine geschützte Einrichtung auf. Da der weitere Aufenthalt in der geschützten Einrichtung fraglich war und die Erziehungsfähigkeit beider Eltern überprüft werden musste, war es notwendig, die Kinder in eine adäquate Einrichtung unterzubringen bis die laufenden gerichtlichen Verfahren beendet worden sind bzw. das zu erstellende familienpsychologische Gutachten zur Ermittlung der Erziehungsfähigkeit beider Kindseltern erstellt wurde, um hierdurch eine bessere Einschätzung bezüglich des zukünftigen Aufenthalts der gemeinsamen Kinder formulieren zu können. Die drei gemeinsamen Kinder waren vom 9.9.2016 bis zum 22.6.2018 im Kinder- und Jugenddorf XXX in XXX untergebracht. Das Familiengericht hat den Verbleib der Kinder beim Kindsvater beschlossen, da die Kontinuität in Beziehungen, Therapien, Schule und Kindergarten erhalten werden soll. Damit die genannten Ziele erreicht werden können, ist es notwendig eine sozialpädagogische Familienhilfe gemäß §§ 27 und 31 SGB VIII zu installieren, damit der Kindsvater in der Anfangszeit eine adäquate Unterstützung erhalten kann und die Kinder sich schnell in geregelte Alltagsstrukturen einfinden können. […] 7.1 Ziele zum Ende der Hilfe 1. Die Kinder dürfen sich bei beiden Elternteilen gleich wohlfühlen. Die Kinder haben sich gesund und altersentsprechend entwickelt. Die Gesundheitsfürsorge der Kinder ist sichergestellt. 2. Die Kindseltern haben eine konfliktfreie Kommunikation auf der Elternebene entwickelt. 3. Die Eltern schaffen ihren Kindern eine feste Tagesstruktur und verlässliche Regeln und Absprachen.“ In einem Situationsbericht vom 21. Dezember 2018 führte der Leistungserbringer der sozialpädagogischen Familienhilfe aus, inzwischen gebe es regelmäßige gemeinsame Gespräche zwischen den Eltern und der sozialpädagogischen Familienhilfe. Diese Vereinbarung sei nach der Gerichtsverhandlung am 9. November 2018 getroffen worden. Es mache ganz den Eindruck, als hätten die Eltern die Zeit des Kampfes um die Kinder beendet und sich auf den Weg gemacht, ihre Verantwortung als getrennte Eltern zum Wohle ihrer Kinder zu tragen. Beide Eltern zeigten ein hohes Interesse am Wohl ihrer Kinder und es scheine beiden sehr wichtig zu sein, in Entscheidungen bezüglich der Kinder mit eingebunden zu werden. Sollten die Eltern sich weiterhin in gegenseitiger Wertschätzung begegnen wie sie dies in den vergangenen zwei moderierten Elterngesprächen getan hätten, werde sich dies positiv sowohl auf die Kinder als auch auf die Eltern-Kind-Beziehung auswirken (vgl. Bl. 345 der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe III bis März 2020). Im März und April 2019 wandten sich der Kindsvater und die Leistungserbringerin der sozialpädagogischen Familienhilfe an das Jugendamt des Klägers und baten um Beratung bezüglich der Beantragung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für das Kind XXX. Der Kläger teilte dieser mit, dass er die jugendhilferechtliche Zuständigkeit hierfür beim Beklagten sehe. Nach Übermittlung dieses Sachverhalts an den Beklagten, teilte dessen Jugendamt mit E-Mail vom 10. April 2019 mit, zwar laufe in seiner örtlichen Zuständigkeit derzeit eine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 und 31 SGB VIII in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe als Folgehilfe nach einem Heimaufenthalt der Kinder. Eine Integrationshilfe für das Kind XXX stelle jedoch keine Hilfe zur Erziehung dar, sondern eine Eingliederungshilfe. Er, der Beklagte, sehe daher die Zuständigkeit des Jugendamtes des Klägers nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII als gegeben, weil im Rahmen der Hilfe zur Erziehung keine Eingliederungshilfe erbracht werden könne und bei dem Kind XXX eventuell ein neuer Hilfebedarf aufgrund einer möglichen (drohenden) seelischen Behinderung vorliege. Am 2. September und 5. September 2019 wandte sich der Kindsvater erneut an das Jugendamt des Klägers und teilte mit, dass das Kind XXX bereits Probleme in der Grundschule habe, dessen Klassenlehrer empfehle eine Schulbegleitung (vgl. Hilfegeschichte, Bl. 68 f. der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ...). Einen unter Verweis auf die eigene Unzuständigkeit vom Beklagten am 28. Oktober 2019 an das Jugendamt des Klägers übersandten, auf den 9. September 2019 datierten, Antrag der Kindseltern auf Jugendhilfe nach §§ 27 ff. und 35a SGB VIII für das Kind XXX, übersandte der Kläger zurück und teilte mit, dass er die Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII weiterhin als gegeben ansehe (vgl. hierzu Anlage K2 im Anlagenkonvolut Kläger). In einer anlässlich dieses Antrags eingeholten, auf den 12. September 2019 datierenden, vertraulichen fachlichen Stellungnahme einer Diplom-Psychologin wurden bei dem Kind XXX mehrere psychische Störungen (F 43.25 Neurotische/Belastungs- und somatoforme Störungen: Anpassungsstörung - Störung der Gefühle und Sozialverhalten nach belastenden Lebensereignissen; F92.9 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend: andauerndes aggressives Verhalten mit emotionaler Störung und Neigung zum sozialen Rückzug, nicht lenkbar) diagnostiziert. Unter der Rubrik „Familiäre Belastungen“ wurden belastende intra-familiäre Beziehungen (patch work Familie, Loyalitätskonflikte), belastende Erziehungsbedingungen (extreme Belastung durch Geschwisterkinder mit ADHS) und akute belastende Lebensereignisse (dauerhafte hochstrittige Umgangssituation) festgestellt. Des Weiteren wurde ausgeführt, nach fachmedizinischer Einschätzung handele es sich um eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (aufgrund mangelnder Steuerungsfähigkeit, Impulsdurchbrüche [Fremd- und Selbstgefährdung], motorische Unruhe, mangelnde Fokussierung/Konzentration, in der Folge Ablehnung und Stigmatisierung durch soziales Umfeld, Außenseiter). (vgl. Bl. 99 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ...). In einer fachärztlichen Stellungnahme („Vertrauliche fachliche Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII oder §§ 53 ff. SGB XII und/oder zur sonstigen Hilfeplanung“) des ...klinikums, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 2. März 2020 wird unter anderem angegeben, bei dem Kind XXX liege eine Psychische Störung (F9 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend; F90.1: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens) vor. Unter der Rubrik „Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände wird“ auf „abnorme intrafamiliäre Beziehungen: Disharmonie in der Familie zwischen Erwachsenen, hochstrittige Trennung der Eltern“, eine „inadäquate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation“ und eine „abnorme unmittelbare Umgebung: abweichende Elternsituation“ verwiesen. Im Weiteren wird Folgendes ausgeführt: (vgl. Bl. 233 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, XXX). „3. Für die Sozialrechtliche Bewertung der Teilhabebeeinträchtigung in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren sind aus fachlicher Sicht folgende Problemfelder anzuführen: „Bei XXX handelt es sich um einen 6 11/12 Jahre alten Jungen mit einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens. Hinzu kommt eine deutliche psychosoziale Belastung aufgrund der hochstrittigen Trennung und der weiterhin bestehenden Konflikte auf Erwachsenenebene. Dies führt zu deutlichen Verhaltensauffälligkeiten bei XXX , die sich vor allem in Gruppensituationen zeigen. XXX besucht inzwischen die erste Klasse der Grundschule und kommt in diesem Rahmen, wie auch bereits aus dem Kindergarten geschildert, immer wieder an seine Grenzen. Er zeigt dabei impulsive und aggressive Verhaltensweisen, die sowohl gegen Erwachsene als auch Kinder gerichtet sind. Aus der Schule wird zudem berichtet, XXX sei ablenkbar, motorisch unruhig, zeige Verweigerungstendenzen und habe Schwierigkeiten mit der Regeleinhaltung. Ähnliches wird auch von zu Hause berichtet. In Einzelsituationen gelingt es XXX jedoch deutlich besser, sich zu steuern und mitzuarbeiten. XXX lebt mit seinen Geschwistern seit Sommer 2018 im väterlichen Haushalt. Kontakte zur Mutter bestünden regelmäßig 14tägig und in den Ferien […]. Die familiäre Situation ist weiterhin angespannt aufgrund der wiederkehrenden Konflikte der getrennt lebenden Eltern. In diesem Spannungsfeld ist es für XXX schwierig, für sich adäquate Konfliktlösungsstrategien und Selbstwertgefühl zu erwerben. […] 4. Beschreibung des Förderungsbedarfes, welcher sich aus der beschriebenen Problematik ergibt: XXX benötigt enge Rückmeldung und Strukturierung, da er mit Gruppensituationen relativ rasch überfordert scheint. Auch braucht er Unterstützung zur Verbesserung seiner Konfliktlösefähigkeit und Förderung seiner sozialen Kompetenzen. Er hat Schwierigkeiten, Regeln und Grenzen einzuhalten und wenig Strategien, um mit Konflikten umzugehen. Auch sucht er sehr viel Aufmerksamkeit über negative Kontaktgestaltung. […] 5. Vorschlag zur Umsetzung der Hilfen (Facilitation) Wir empfehlen zunächst eine medikamentöse Behandlung mit Methylphenidat, um XXX Aufmerksamkeitsfokussierung zu verbessern und motorische Unruhe zu reduzieren. Zur Förderung der Konfliktlösefähigkeit empfehlen wir den Beginn einer ambulanten Psychotherapie. Aktuell lässt sich ein Förderbedarf im Bereich der Eingliederungshilfe nicht sicher abschätzen. Sollte sich unter den o.g. Bedingungen keine Verbesserung der Teilhabe in Schule und Gesellschaft zeigen, sollten weitere Optionen überlegt werden.“ Mit Bescheid vom 5. März 2020 lehnte das Jugendamt des Klägers den Antrag der Kindseltern vom 9. September 2019 auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für das Kind XXX ab. Zur Begründung führte das Jugendamt des Klägers - ohne Angabe der seiner Ansicht nach einschlägigen Zuständigkeitsnormen - im Wesentlichen aus, zwar sei die erste Voraussetzung des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, namentlich das Abweichen der seelischen Gesundheit von einem dem Lebensalter typischen Zustand erfüllt. Es sei jedoch keine kausal hierauf beruhende Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes am Leben in der Gesellschaft gegeben (vgl. Bl. 47 GA und Bl. 511 ff. der Behördenakte des Beklagten Familienhilfe III). Bereits am 14. Februar 2020 reichte der Kindsvater einen Antrag für eine „Tagesmutter nach § 27 SGB VIII“ beim Jugendamt des Klägers ein (vgl. Anlage K 4 im Anlagenkonvolut). Das Jugendamt des Klägers teilte ihm mit Schreiben vom 26.Februar 2020 mit, dass das Landratsamt des Beklagten im Rahmen der geleisteten Jugendhilfe zuständig sei (Anlage K 4). Daraufhin stellte der Kindsvater am 2. März 2020 beim Jugendamt des Beklagten für das Kind XXX einen „Antrag für eine Tagesmutter nach § 27 SGB VIII HZE“. Er benötige eine Tagesmutter, um dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stehen (vgl. Bl. 477 der Behördenakte des Beklagten Familienhilfe III). Diesen Antrag lehnte das Jugendamt des Beklagten mit Bescheid vom 11. März 2020 ab. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an, der Antrag sei vom Kindsvater allein gestellt worden, die Unterschrift der Kindsmutter liege nicht vor. Darüber hinaus sei nicht das Jugendamt des Beklagten, sondern das Jugendamt des Klägers nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig. Die Tagesmutter stehe nicht im Zusammenhang mit der vom Beklagten bis zum 6. März gewährten sozialpädagogischen Familienhilfe (vgl. Bl. 479 der Behördenakte des Beklagten Familienhilfe III). Daraufhin wandte sich der Kindsvater mit E-Mail vom 14. April 2020 an den Kläger und drohte unter Verweis auf die Ablehnung beider Jugendämter an, Klage zur Klärung der Zuständigkeit zu erheben (vgl. Anlage K 7). Der Kläger übersandte ihm hierauf mit E-Mail vom 20. Mai 2020 ein Antragsformular und verwies auf die Erforderlichkeit einer Unterschrift beider Elternteile (vgl. Anlage K 8). Ein entsprechender, von beiden Elternteilen unterschriebener Antrag lässt sich den Akten des Klägers nicht entnehmen. Mit dem Kindsvater am 24. März 2020 zugestelltem Bescheid vom 20. März 2020 stellte der Beklagte die von ihm gewährte sozialpädagogische Familienhilfe (rückwirkend) zum 6. März 2020 ein. Ob dieser Bescheid auch der Kindsmutter zugegangen ist, lässt sich der Behördenakte nicht entnehmen (vgl. Bl. 557 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe III). Im Hilfeplanformular zur Beendigung der Hilfe vom 9. März 2020 wird hierzu angegeben, die Hilfebeendigung erfolge „außerplanmäßig bzw. Abbruch“. Die im Hilfeplanformular enthaltene Rubrik zur Bewertung der Zielerreichung mittels Zahlen (von 1 = voll erreicht bis 5 = gar nichts erreicht) ist nicht ausgefüllt. Unter der Rubrik „Gründe, die die Zielerreichung erleichtert bzw. erschwert haben“, wird Folgendes ausgeführt (vgl. Bl. 553 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe III): „Der Kindsvater berichtet, dass er die sozialpädagogische Familienhilfe als bereichernd empfand. Es konnten Strukturen im Haushalt etabliert werden. Vor allem die Gespräche mit Frau XXX haben ihn in seiner Erziehungshaltung gestärkt. Die gemeinsamen Elterngespräche verliefen zu Beginn der Hilfe gut, sodass eine leichte Verbesserung der Elternkommunikation eingetreten sei. Allerdings habe sich seit Ende letzten Jahres die Elternkommunikation wieder verschlechtert. Die Kindsmutter hätte Unterschriften verweigert bzw. verspätet geleistet sowie eine eA bezüglich Gesundheitsfürsorge gestellt. Aktuell sei ein Antrag bezüglich des alleinigen Sorgerechts von der Kindsmutter gestellt worden. Die Kindsmutter vermeidet die direkte Kommunikation mit dem Kindsvater zur Konfliktvermeidung. Sie kommunizieren direkt mit den einzelnen Institutionen (Schule, Ärzte etc.) Die Kommunikation mit dem Kindsvater würde sie sehr kurz halten, sodass ein kurzer Austausch der Abholzeiten oder evtl. Erkrankungen der Kinder stattfindet. Das hiesige Jugendamt, die SPFH Fachkraft Frau XXX sowie Frau XXX vom Jugendamt machten die Kindseltern noch einmal darauf aufmerksam, dass eine adäquate Kommunikation auf Elternebene für eine positive Entwicklung ihrer Kinder unablässig sei und sie dringend eine entsprechende Beratungsstelle aufsuchen sollten.“ Hinsichtlich der Entwicklung und Bewertung des Hilfeverlaufs wird im Hilfeplanformular vom 9. März 2020 ohne weitere Erläuterungen auf eine Stellungnahme des Leistungserbringers der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 15. Januar 2020 verwiesen. In dieser Stellungnahme wird unter anderem berichtet, die Elternkommunikation habe sich noch nicht stabilisiert und abschließend die Einschätzung ausgesprochen, aus Sicht des Leistungserbringers solle die Hilfe auf keinen Fall beendet werden. Wegen der Einzelheiten des Situationsberichts des Leistungserbringers der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 15. Januar 2020 wird auf Bl. 535 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten Familienhilfe III verwiesen. Am 3. Juni 2020 wandte sich der Kindsvater telefonisch an das Jugendamt des Klägers und äußerte das Begehr, erneut eine sozialpädagogische Familienhilfe zu beantragen (vgl. Bl. 196 der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ...). Unter dem 5. Juni 2020 ist in den Jugendhilfeakten des Klägers ein Beratungsvorgang zu Umgangsstreitigkeiten vermerkt (vgl. Bl. 196 der Verwaltungsakte des Klägers, XXX). Am 15. Juni 2020 stellte der Kindsvater beim Jugendamt des Klägers einen, indes nur von ihm unterschriebenen, Antrag auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung für das Kind XXX (vgl. Anlage K 9, Bl. 245 und 254 der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, XXX). Die Kindsmutter verweigerte ihre Unterschrift mit der Begründung, zur besseren Wahrung ihrer Belange, insbesondere ihrer Opposition gegen eine erneute Einsetzung des vorherigen Dienstleisters der SPFH […], nur auf Grundlage eines Hilfeplantreffens, an dem sie persönlich teilnehmen könne, unterschreiben zu wollen (vgl. Bl. 198 der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, XXX). Am 21. August 2020 beantragten die Kindseltern Hilfe zur Erziehung für das Kind XXX (vgl. Anlage K 10; Bl. 276 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, XXX). Bei wiederholten Telefonaten und schriftlichem Austausch mit Mitarbeitern des Jugendamts des Klägers warfen sich die Kindseltern gegenseitig Verletzungen der miteinander vereinbarten Umgangsregelungen (vgl. bspw. Telefonvermerke vom 27.6.2020 und vom 28.7.2020, Bl. 198 der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, XXX) bis hin zu Kindeswohlgefährdungen (vgl. Nachricht des Kindsvaters vom 28.9.2020, Bl. 202 der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ...) vor. Zwischen den Kindseltern bestanden fortwährend Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Art der begehrten Jugendhilfe, wobei der Kindsvater eine Sozialpädagogische Familienhilfe durch den vorherigen Leistungserbringer wünschte, wohingegen die Kindsmutter eine solche kategorisch ausschloss (vgl. Telefonvermerk Kindsvater vom 12.8.2020, Nachrichten der Kindsmutter vom 12.8.2020; Nachricht des Kindsvaters vom 28.9.2020, Bl. 200 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ... ). Nachdem das Jugendamt des Klägers beschloss, anstelle der sofortigen Gewährung einer Jugendhilfeleistung einen Familienrat einzuleiten, dieser jedoch - nach Angaben des Klägers - Corona-bedingt nicht durchgeführt werden konnte, kam es zunächst zu keinen weiteren Kontakten zwischen den Kindseltern und dem Jugendamt des Klägers. In Telefonanrufen vom 20. Mai 2021, vom 6. August 2021 und vom 7. September 2021 beim Jugendamt des Klägers beklagte sich der Kindsvater schließlich erneut über Probleme bei der Gestaltung der Umgänge mit der Kindsmutter, führte an, das Verhalten der Kindsmutter habe die Tochter XXX traumatisiert und bat erneut um Gewährung einer sozialpädagogischen Familienhilfe (vgl. Bl. 281 f. der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, XXX). Am 13. September 2021 beantragten die Kindseltern beim Jugendamt des Klägers Hilfe nach dem SGB VIII für das Kind XXX. Zur Notwendigkeit der Hilfe gaben sie an: Entwicklungsauffälligkeiten, seelische Probleme, pädagogische Überforderung, Erziehungsunsicherheit, Wohnungsprobleme, Geschwisterkonflikte, Schulschwierigkeiten, soziale Probleme, Trennung/Scheidung, andere Gründe: Konflikte/Kommunikationsprobleme Eltern, mangelnder Informationsfluss, Gesundheit Kinder/Medikamente (vgl. Bl. 256 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ...). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 forderte der Kläger den Beklagten unter Hinweis auf einen fortbestehenden kontinuierlichen Hilfebedarf und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 (Az.: 5 C 35/15) zur Hilfegewährung für das Kind XXX auf (vgl. Anlage K 12). Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 ab. Die Kindsmutter sei bereits im Juni 2016 aus seinem Zuständigkeitsbereich verzogen, der Kindsvater sei Ende des Jahres 2016 in den Zuständigkeitsbereich des Klägers gezogen. Die Hilfe in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe sei am 6. März 2020 einvernehmlich im Beisein einer Mitarbeiterin des Beklagten beendet worden. Es sei gegen die schriftliche Leistungsbeendigung und den Einstellungsbescheid der wirtschaftlichen Jugendhilfe kein Widerspruch eingelegt worden, weshalb diese als angenommen zu gelten habe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 (Az.: 5 C 35/15) sei nicht anwendbar. Es sei deutlich die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu sehen. Es werde deshalb keine Jugendhilfeakten übersendet, keine Bedarfsklärung übernommen oder eine Kostenerstattung zugesagt (vgl. Anlage K 13). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten mit der Bitte um Übernahme der Jugendhilfeleistungen in seine Zuständigkeit. Ansonsten sei der Kläger gezwungen, nach § 86d SGB VIII vorläufig Hilfe zur Erziehung gemäß § 31 SGB VIII einzuleiten (vgl. Anlage K 14). Eine erneute Ablehnung seitens des Beklagten erfolgte mit E-Mail vom 3. Januar 2022 (vgl. Anlage K 15). Mit Bescheid vom 17. Januar 2022 gewährte der Kläger, unter ausdrücklichem Verweis, lediglich vorläufig auf Grundlage des § 86d SGB VIII tätig zu werden, den Kindseltern für das Kind XXX ab dem 4. Januar 2022 Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft nach §§ 27 und 30 SGB VIII (Bl. 344 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ...). Ausweislich eines Übersichtsblatts in der Akte des Klägers wurde diese Hilfe zum 24. Mai 2022 beendet (vgl. Bl. 2 der Verwaltungsakte des Klägers, braun, ...). In einem Bericht des Leistungserbringers der Erziehungsbeistandschaft vom März 2022 über die bisherige Entwicklung der Familie XXX wird Folgendes ausgeführt (vgl. Bl. 359 der Verwaltungsakte des Klägers, schwarz, ...): „Seit Anfang Januar ist Frau […] von unserem FKD in der Familie XXX als Erziehungsbeiständin tätig. Aufgrund der hohen Komplexität der damit verbundenen Aufgaben wird Frau […] seit Anfang Februar von Frau […] ebenfalls als Erziehungsbeiständin unterstützt. Während der kurzen Tätigkeit von Frau […] kam es seitens aller Beteiligten […] zu vielen Situationsbeschreibungen, in denen von physischer und psychischer Gewalt, ausgehend von Herrn XXX, berichtet wurde. Besonders auffällig erschien die Situation von der 14-jährigen XXX, welche seit Sommer 2021 bei einer befreundeten Familie (XXX) von Frau XXX wohnt. Der Grund dafür war, dass XXX von der Zeit im Kinderdorf XXX und der angespannten Situation in ihrer Familie sehr belastet wirkte und eine Auszeit brauchte. Familie ... und XXX berichten, dass es ihr mittlerweile psychisch und physisch deutlich besser geht. XXX würde gerne bei Familie XXX dauerhaft verbleiben und leidet darunter, dass sie ständig Angst hat, zurück zu ihrem Vater zu müssen. Als Grund für die Angst benennt sie, dass sie psychische physische Gewalt vom Vater ausgehend befürchtet. Konkrete Situationen aus der Vergangenheit (auch in Bezug auf ihre Brüder) liegen dem Jugendamt schriftlich vor. Die Kinder berichteten, dass Herr Bauer sie ständig kontrolliert, auf ihre Handys und Uhren bestimmte Apps installiert hat, um so Zugriff auf Chatverläufe, Kamera, Positionen hat. Zudem kam es zu Äußerungen, dass sowohl XXX in der Vergangenheit als auch XXX (benennt eine aktuelle Situation) nachts auf dem Badezimmerboden geschlafen haben, weil Herr XXX und Frau XXX sich so lautstark gestritten haben, dass es die Kleinen nicht mehr aushielten […].“ Während eines Besuches ab dem 18. Februar 2022 bei der Kindsmutter musste der Sohn XXX im Krankenhaus notoperiert werden. Im Anschluss weigerte sich die Kindsmutter, ihre beiden Söhne zum Kindsvater zurückzubringen. Daraufhin reichte der Kindsvater beim Amtsgericht - Familiengericht – XXX einen einstweiligen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine beiden Söhne auf ihn und Herausgabe seiner beiden Söhne ein. In der Sitzung des Amtsgerichts am 11. März 2022 (Az.:XXX) erklärten sich die Eltern mit der Fremdunterbringung ihrer beiden Söhne einverstanden. Vom Amtsgericht wurde ein Hauptsacheverfahren nach § 1666 BGB eröffnet (Az.:XXX) und die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf den künftigen Aufenthalt der beiden Söhne beschlossen (vgl. Bl. 414 ff. der Verwaltungsakte des Klägers Bundesverband). Die vom Amtsgericht mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungsgeeignetheit und -fähigkeit beauftragte Sachverständige erklärte in der Sitzung des Amtsgerichts vom 22. Juni 2022 (Az.:XXX), nach Bewertung sämtlicher Erkenntnisse könne sie vorläufig folgendes Fazit ziehen (vgl. 146 der Verwaltungsakte des Klägers Bundesverband): „Die Erziehungsgeeignetheit und -fähigkeit des Kindsvaters rufen bei mir erhebliche Bedenken hervor. Ich bin der Auffassung, dass die Kinder glaubwürdig geschildert haben, dass es dort zu Schlägen und auch sonstigen Übergriffen seitens des Vaters gekommen ist. Aktuell kann ich einen Aufenthalt der Kinder bei dem Kindsvater nicht erkennen, auch nicht, wenn sämtliche Hilfen installiert würden. Fakt ist, dass die Kinder geschädigt sind sowohl im emotionalen Bereich als auch im seelischen Bereich. Sie leiden seit Jahren unter den hochstrittigen Eltern, sie stehen massiv in einem Loyalitätskonflikt. Ich muss sogar soweit gehen, dass bereits an eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB zu denken ist. Auch bei der Kindsmutter ist eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zu erkennen. Die Anschuldigungen an die Pflegeeltern Bauer erscheinen haltlos. Die Kinder konnten jedenfalls in einem Gespräch mit mir diese Anschuldigungen nicht bestätigen. Durch die Ablehnung der Pflegefamilie seitens der Kindsmutter sind die Kinder nochmals stark geschädigt worden. Schon wieder wurden sie aus einem Haushalt gerissen. Ein ständiger Wechsel der Kinder ist ihnen nicht mehr zumutbar. Sie haben bereits über Jahre hinweg mehrere Wechsel erleben müssen; innerhalb kürzester Zeit wechselten sie fünfmal die Haushalte. Der Kindeswille scheint nicht belastbar und ist beeinflusst. Die Anpassungsfähigkeit der Kinder scheint erschöpft. Unter vorläufiger Abwägung der Gesamtumstände ist derzeit ein Verbleib der Kinder bei der Kindsmutter noch am wenigsten kindeswohlschädlich […]“. Darauf einigten sich die Kindseltern am 22. Juni 2022 vor dem Amtsgericht XXX - XXX- auf eine einstweilige Vereinbarung, wonach die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt werde und die gemeinsamen Kinder XXX und XXX bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens ihren vorläufigen Aufenthalt bei der Kindsmutter haben sollten (vgl. 139 ff. der Verwaltungsakte des Klägers Bundesverband). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 - XXX- übertrug das Amtsgericht XXX die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge für die Kinder XXX und XXX auf die Kindsmutter (vgl. Bl. 424 ff. der Verwaltungsakte des Klägers Bundesverband). Eine hiergegen durch den Kindsvater erhobene Beschwerde wies das ... Oberlandesgericht XXX mit Beschluss vom 17. Mai 2023 - XXX- zurück (vgl. 205 ff. der Verwaltungsakte des Klägers Bundesverband). Ausweislich der Akten des Klägers übernahm dieser seit dem 31. Januar 2022 und voraussichtlich noch mindestens bis zum 30. Juni 2024 für das Kind XXX Kosten für die öffentliche Jugendhilfe, Beratung und Unterstützung Umgangsrecht (konkreter Leistungserbringer Familienhilfe e.V.,XXX) nach § 18 SGB VIII (vgl. Bl. 2 und Bl. R 38 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, braun, ...). Die Tochter XXX, die bereits seit Sommer 2021 nicht mehr im väterlichen Haushalt, sondern bei einer mit der Lebensgefährtin des Kindsvaters befreundeten Familie (im Zuständigkeitsbereich des Klägers) wohnte, wurde vom Kläger auf Wunsch von XXX und mit Zustimmung ihrer Eltern ebenfalls am 11. März 2022 in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Am 30. März 2022 stellten die Kindseltern einen neuen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für das Kind XXX(vgl. Anlage K 19, Bl. 369 ff. der Akte des Klägers, schwarz, ...). Der Beklagte, der hierüber mit Schreiben des Klägers vom 14. Juni 2022 informiert und um Übernahme der Kosten der Inobhutnahme sowie Bedarfsklärung und ggf. Einleitung von Hilfe gebeten worden war (vgl. Anlage K 20, Bl. 24 der Verwaltungsakte des Klägers, braun, ...), verneinte seine Zuständigkeit mit E-Mail vom 15. Juni 2022 (Anlage K 21). Mit Bescheid vom 30. August 2022 gewährte der Kläger den Kindseltern (rückwirkend) ab dem 10. August 2022 für das Kind XXX Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung (vgl. Bl. 48 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, braun, XXX). Mit weiteren Bescheiden vom 10. Oktober 2023 und vom 29. Februar 2024 wurde diese Hilfe zuletzt bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (vgl. Bl. 57 ff. und 64 ff. der Verwaltungsakte des Klägers, braun, XXX). Der Kläger hat am 5. September 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Jugendhilfefälle XXX, XXX und XXX. Der Beklagte sei gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII für die Hilfegewährung weiterhin zuständig, weil vor Hilfebeginn die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich gehabt hätten und während der Hilfegewährung beide in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche gezogen seien.Der Beklagte sei örtlich zuständig nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfemaßnahme im Jahr 2016 hätten die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bis zu ihrem Wegzug ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsam im Bereich des Beklagten gehabt. Der Umzug der Kindsmutter im Juni 2016 nach ... und der des Kindsvaters im November 2016 in den Bereich des Klägers sei für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht relevant, weil § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestimme, dass die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibe, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam zustehe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der hier 2016 mit der erstmaligen Erbringung von Jugendhilfeleistungen einsetzende Hilfeleistungsprozess durch die Einstellung der Hilfe durch den Beklagten mit Bescheid vom 6. März 2020 weder im Rechtssinne beendet noch in zuständigkeitserheblicher Weise unterbrochen worden.Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 (5 C 35.15 - juris Rn. 31) ausgeführt, dass eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliege, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstelle und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruhe, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierlicher Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht fortbestehe. Kennzeichnend für die Beendigung sei also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zweitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern ein entsprechender Hilfebedarf entfallen sei oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich sei, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs diene.Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Denn trotz Einstellung der Hilfe durch den Beklagten am 6. März 2020 habe der entsprechende Hilfebedarf weiter bestanden. Die in der Sachverhaltsschilderung im Klageerhebungsschriftsatz erfolgte Zusammenfassung der dem Beklagten bekannten Abläufe in der Familie und die Vielzahl der Anträge der Eltern zeigten deutlich, dass seit 2016 ein kontinuierlicher Hilfebedarf bestanden habe.Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 (juris Rn. 37 f.) weiter hierzu klarstelle, lege die Zwecksetzung der Gewährung eines kontinuierlichen Hilfeprozesses nahe, dass dieser an den Bedarf anknüpfende Vorgang „nur beendet“ werden könne, wenn dieser Bedarf entfallen sei oder sich grundlegend verändert habe. Demgegenüber könne der sich als Hilfeprozess darstellende Lebenszusammenhang, sofern der Hilfebedarf erkennbar in gleichartiger Weise fortbestehe, nur „unterbrochen“ werden, um nach Ausräumung rechtlicher Hindernisse fortgesetzt zu werden. Aus dem Vorstehenden folge zugleich, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbrechung der Leistung vorliege, der Zeitpunkt sei, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung treffe.Die Einstellung der Leistung durch den Beklagten habe hier nicht auf der belastbaren Annahme beruht, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf der Familie ab dem 6. März 2020 nicht mehr bestanden habe. Der Beklagte habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf entfallen sei. Allein der Umstand, dass gegen den Einstellungsbescheid des Beklagten von den Kindseltern keine Rechtsbehelfe eingelegt worden seien, rechtfertige dies nicht. Denn der Kindsvater habe sich noch während der Hilfegewährung und auch kurze Zeit nach der Einstellung der Hilfe immer wieder sowohl an das Jugendamt des Klägers als auch an das Jugendamt des Beklagten gewandt und ausdrücklich um Hilfe gebeten. Die Kindseltern hätten mehrfach Hilfe zur Erziehung für ihre drei Kinder beantragt. Der Beklagte sei von ihm, dem Kläger, mehrmals dazu aufgefordert worden, den jugendhilferechtlichen Bedarf zu prüfen und Hilfe zu leisten. Dies habe der Beklagte unter Hinweis auf die Einstellung der Hilfe abgelehnt. Diese förmliche Einstellung der Hilfeleistung mittels Bescheid stelle sich aber nicht als Beendigung der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII dar, weil sie nicht auf das Entfallen oder eine qualitativ grundlegende Änderung des Jugendhilfebedarfs gestützt worden sei und auch nicht in belastbarer Weise hätte gestützt werden können. Zum Zeitpunkt der Einstellung seien beide Eltern erkennbar nicht in der Lage gewesen, den erzieherischen Bedarf ihrer Kinder zu decken. Sie seien immer noch zerstritten gewesen. Die Kinder hätten Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Umgangskontakte der Kinder mit der Kindsmutter seien schlecht verlaufen, teilweise abgebrochen worden und hätten zu Streitigkeiten zwischen den Eltern geführt. Die Kindsmutter habe die sozialpädagogische Familienhilfe durch Frau […] abgelehnt, was vermutlich der Grund für die Einstellung der Hilfe durch den Beklagten gewesen sei. In der Folgezeit habe der Kindsvater immer wieder um Hilfe nachgesucht und die Kindseltern hätten mehrmals die Gewährung von Hilfen zur Erziehung für ihre drei Kinder beantragt. Zum Zeitpunkt der Einstellung am 6. März 2020 sei daher objektiv nicht davon auszugehen gewesen, dass zukünftig kein jugendhilferechtlicher Bedarf mehr bestehe. Vielmehr sei es durchgehend ersichtlich gewesen, dass es Erziehungs- und Entwicklungsdefizite bei den Kindern und Schwierigkeiten im Verhältnis zu ihrem Vater und bei den Umgangskontakten mit der Mutter gegeben habe, sodass schon bei der Einstellung der Hilfegewährung mit einem neuen Antrag zu rechnen gewesen sei. Eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung der Jugendhilfeleistung liege im Zeitraum vom 6. März 2020 bis zur vorläufigen Leistung durch den Kläger für XXX ab dem 4. Januar 2022 und den erfolgten Inobhutnahmen von XXX und XXX sowie XXX im März 2022 ebenfalls nicht vor. Zwar könne eine Zäsur auch dann eintreten und die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen sein, wenn eine beachtliche Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliege, also eine bislang einheitliche Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen werde und dies zuständigkeitsrechtlich erheblich sei. Eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung liege vor, wenn der bisherige jugendhilferechtliche Bedarf zwar fortbestehe, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen jedoch (zeitweise) nicht möglich oder geboten sei (hierzu wird verwiesen auf: BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 43). Ein rechtlicher Grund, der einer Bedarfsdeckung entgegenstehe, könne die Verweigerungshaltung eines Hilfeempfängers darstellen, wenn Hilfen nur auf Antrag von Hilfeberechtigten gewährt werden könnten (hierzu wird verwiesen auf: BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 46). Rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung könnten dahingegen nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung unterbrochen werde. Ein solcher Hinderungsgrund könne etwa darin liegen, dass die bewilligte Leistung wegen Krankheit eines Hilfeempfängers zeitweise nicht erbracht werden könne. Eine Verweigerungshaltung, die zu einem rechtlichen Hindernis für die Durchführung der Jugendhilfeleistungen hätte führen können, habe hier nicht vorgelegen. Zwar habe der Beklagte die Leistungen mit Bescheid ab dem 6. März 2020 eingestellt und die Kindseltern hätten dagegen keinen Widerspruch erhoben. Allerdings bleibe unklar, wie es zu dieser Einstellung gekommen sei, zumal der Kindsvater schon während der Hilfegewährung durch den Beklagten einen weiteren Hilfebedarf für seinen Sohn XXX angemeldet habe. Wie die vielfache Antragstellung von den Kindseltern zeige, wären sie auch mit einer Weiterführung der Hilfeleistungen für ihre Kinder einverstanden gewesen. Daher habe der Beklagte die Jugendhilfeleistungen nicht einstellen dürfen. Darüber hinaus wäre eine Leistungsunterbrechung im vorliegenden Fall nicht als zuständigkeitsrechtlich relevant anzusehen. Eine Leistungsunterbrechung sei nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten sei, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lasse. Wann die Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung zuständigkeitserheblich sei und bei einer Weitergewährung den Beginn einer neuen Leistung darstelle, sei aus dem der örtlichen Zuständigkeitsregelung zugrundeliegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks sowie des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelung zu ermitteln und deshalb eine diesbezügliche Einzelfallabwägung vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35/15 - juris Rn. 48). Im vorliegenden Fall sei es zwar zu einer Leistungsunterbrechung für den Zeitraum vom 6. März 2020 bis zur vorläufigen Leistung durch den Kläger ab dem 4. Januar 2022 gekommen. Dies sei aber unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nicht als eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung anzusehen. Zunächst sei festzuhalten, dass diese Unterbrechung nicht aus rechtlichen Gründen, die in der Verantwortungssphäre der Leistungsberechtigten gelegen haben, so lange angedauert habe. Der Kindsvater habe sich schon am 14. April 2020 und dann wieder am 3. Juni 2020 an ihn, den Kläger, gewendet und damit kurze Zeit nach der Einstellung der Leistungen durch den Beklagten ab dem 6. März 2020. Weitere Anträge seien am 15. Juni 2020 und am 21. August 2020 erfolgt. Auch danach hätten sich die Eltern wiederholt bei seinem Jugendamt gemeldet. Er habe einen Familienrat installieren wollen, doch aufgrund der Corona-Regelungen habe dies nicht durchgeführt werden können und der Zugang zur Familie sei erschwert worden. Erst ab 2021 habe er wieder Kontakt mit der Familie gehabt und am 20. Mai 2021 habe der Kindsvater wieder um eine sozialpädagogische Familienhilfe gebeten. Im August/September 2021 hätten die Eltern nochmals Anträge auf Hilfe zur Erziehung gestellt, die auch an den Beklagten weitergeleitet worden seien, der sich aber für unzuständig gehalten habe. In der Folgezeit sei es zwischen den Beteiligten zu einem Schriftwechsel, gekommen, wobei die Zuständigkeit zwischen den Beteiligten nicht habe geklärt werden können, sodass der Kläger sich gezwungen gesehen habe, ab Anfang Januar 2022 vorläufig als unzuständiger Träger gemäß § 86d SGB VIII Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Eine zeitnahe Hilfegewährung ab Einstellung der Hilfegewährung sei wegen der Zuständigkeitsstreitigkeiten der Beteiligten und wegen der eingeschränkten Möglichkeit der Hilfegewährung aufgrund der Corona-Pandemie nicht erfolgt, sodass vorliegend eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung nicht anzunehmen sei. Durch die nunmehr erfolgten Inobhutnahmen der Kinder sei ebenfalls keine Zäsur eingetreten, die die Zuständigkeitsfrage neu aufwerfe, denn es liege ein qualifiziert unveränderter Bedarf vor. Folglich sei der Beklagte weiterhin der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe und zur Übernahme und Fortführung der Jugendhilfefälle in eigener Zuständigkeit verpflichtet. Er, der Kläger, habe einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten für die von ihm bis zur Übernahme der Jugendhilfefälle durch den Beklagten gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII und gemäß § 89c SGB VIII geleistete Hilfe. Ihm seien für die Inobhutnahme von XXX und seine Unterbringung in einer Pflegefamilie für die Zeit vom 11. März bis zum 17. Mai 2022 Kosten in Höhe von insgesamt 3.300 Euro entstanden (hierzu wird auf die Anlagen K 23 bis K 25 verwiesen). Für die Inobhutnahme von XXX und seine Unterbringung in einer Pflegefamilie für die Zeit vom 11. März bis zum 17. Mai 2022 seien ihm Kosten in Höhe von insgesamt 4.750 Euro entstanden (hierzu wird auf die Anlagen K 26 bis K 31 verwiesen). Für die Inobhutnahme von XXX und ihre Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung seien für die Zeit von März bis Juni 2022 Kosten in Höhe von insgesamt 20.869,42 Euro entstanden (hierzu wird auf die Anlagen K 32 bis K 35 verwiesen). Die Inobhutnahme von XXX sei noch nicht beendet, sodass noch weitere Kosten entstehen würden. Für die Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft nach §§ 27 und 30 SGB VIII seien ihm für den Zeitraum vom 4. Januar bis zum 23. Mai 2022 Kosten in Höhe von 15.267,76 Euro entstanden (hierzu wird verwiesen auf die Anlagen K 36 bis K 41). Daneben habe er auch einen Anspruch auf einen pauschalen Verwaltungskostenzuschlag gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII. Danach habe der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet habe, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt habe. Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe den Hilfefall ohne belastbare Gründe eingestellt und in der Folgezeit seine Zuständigkeit immer wieder und ohne sachliche Begründung verneint. Nachdem der Beklagte als zuständiger örtlicher Träger seiner Pflicht zur Hilfeleistung nicht nachgekommen sei, habe der Kläger Jugendhilfe leisten müssen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 (hierzu wird verwiesen auf Anlage K 14) habe der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass bei einer vorläufigen Hilfeleistung nach § 86d SGB VIII nach § 89c Abs. 2 SGB VIII von ihm zusätzlich ein Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten gefordert werde. Der Verwaltungskostenzuschlag betrage somit 1/3 von 15.267,76 Euro = 5.089,25 Euro. Er habe schließlich ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte auch alle weiteren ihm, dem Kläger durch die Weigerung der Übernahme der Jugendhilfefälle entstehenden Kosten zu erstatten habe. Die Inobhutnahme von XXX sei noch nicht beendet. Ebenfalls leiste das Jugendamt der Stadt XXX für ihn, den Kläger, Amtshilfe bei der jugendhilferechtlichen Betreuung der beiden Söhne. Daher würden ihm auch weitere Kosten für die Erbringung von jugendhilferechtlichen Leistungen und für die Inobhutnahme von XXX, die noch nicht beziffert werden könnten, entstehen. Es sei zu erwarten, dass es mit der begehrten Feststellung der örtlichen Zuständigkeit und der Kostentragungspflicht des Beklagten nicht zu kostenerstattungsrechtlichen Folgestreitigkeiten kommen werde. Der Kläger beantragt wörtlich, 1. festzustellen, dass der Beklagte für die Jugendhilfefälle XXX, XXX, und XXX zuständig ist, 2. den Beklagten zu verpflichten, die Jugendhilfefälle XXX, XXX und XXX , zu übernehmen und in eigener Zuständigkeit fortzuführen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 49.276,43 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Übernahme der Jugendhilfefälle ..., ... und ... in eigene Zuständigkeit weitere hierdurch entstandene und entstehende Kosten zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dem Vorbringen des Klägers, er, der Beklagte, habe die sozialpädagogische Familienhilfe zu Unrecht eingestellt, widerspreche er. Er habe die sozialpädagogische Familienhilfe nach §§ 27 und 31 SGB VIII unter Mitwirkung des Klägers (vertreten durch die Sachbearbeiterin Frau XXX) zum 6. März 2020 eingestellt. Somit sei auch seitens des Klägers die korrekte Beendigung dieser Hilfe bestätigt worden. Ein Widerspruch der Eltern sei nicht erfolgt. Die ab dem 10. September 2018 bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe nach §§ 27 und 31 SGB VIII sei von ihm als Anschlussmaßnahme zu der stationären Unterbringung der Kinder im Kinder- und Jugenddorf XXX eingeleitet worden. Diese Unterstützung habe lediglich dazu gedient, die Eingewöhnung beim Kindsvater begleiten, sowie als Erleichterung und Begleitung des Übergangs von der vollstationären Hilfe vom Kinder- und Jugenddorf zur Eingewöhnung im Haushalt des Vaters. Dieses Ziel sei bis zum Zeitpunkt der Einstellung erreicht gewesen. Die Gutachterin habe sich im Gutachten aus dem Jahr 2016 und in der ergänzenden Stellungnahme vom März 2018 für eine Rückführung zum Vater ausgesprochen. Ihre Empfehlungen hätten gelautet: „ausreichende Wohnverhältnisse; zunächst eine Familienhilfe zur Seite gestellt werden, Aufnahme einer Kinder- und Jugendtherapie für alle drei Kinder erscheint…sinnvoll, Aufenthaltswechsel zum Schuljahresende 2017/2018“. So seien alle drei Kinder sukzessive beim „Blauen Elefanten“ angebunden gewesen, hätten medizinisch-therapeutische Unterstützung (z.B. Ergotherapie) erhalten und seien zudem beim Frühförderzentrum oder PI angebunden gewesen. Zusätzlich seien sie nach Bedarf bei Frau XXX (Kinder- und Jugendtherapeutin) angedockt. Der Bedarf der Hilfe zur Erziehung sei durch die Unterstützung der Fachkräfte vom CjD XXX Schritt für Schritt abgebaut worden, sodass die Fachleistungsstunden sukzessive hätten reduziert werden können (hierzu wird verwiesen auf Anlage II zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.1.2023). Er habe die Familie nicht sich selbst überlassen, sondern im Rahmen des Hilfeverlaufs dahingehend befähigt, Themen selbständig zu bearbeiten und Beratungsstellen zu nutzen, um auch hierdurch die eigenen Erziehungsfähigkeiten zu stärken. Er habe der Familie zur intensiven Nachbesprechung der Hilfebeendigung mit Frau […] (SPFH) für den Monat März 12 FLS gewährt, sodass Frau […] sich auch den Kindern gegenüber adäquat verabschieden und die Anbindung an Beratungsstellen/Schuldnerberatungsstellen erneut intensiv habe thematisieren können (hierzu wird verwiesen auf Anlage III zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.1.2023). Noch offene Unterstützungspunkte, welche aus der Stellungnahme des Jugendhilfeträgers (CjD XXX) vom 15. Januar 2020 hervorgingen, hätten bis zur Einstellung im März 2020 bearbeitet und die Kindseltern an die entsprechenden Beratungsstellen vermittelt werden sollen. Punkte wie Kommunikationsunterstützung getrenntlebender Eltern und Schuldenregulierung seien keine Voraussetzungen für die Installierung oder Weitergewährung einer Hilfe zur Erziehung (SPFH nach §§ 27, 31 SGB VIII), sondern würden über die Schuldnerberatung und psychologische Beratungsstellen bearbeitet. Seit der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe habe er keinen Kontakt mehr zu der Familie gehabt. Erst mit dem Schreiben vom 6. Oktober 2021 sei vom Kläger ein neuer Bedarf angemeldet worden. Dies ergebe eine Zeitspanne von 19 Monaten zwischen dem Abschluss der sozialpädagogischen Familienhilfe und einem möglichen neuen Bedarf. Dieser lange Zeitraum stelle auch nach der aktuellen Rechtsprechung in jedem Fall eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung dar. Die als Anhaltspunkt anzusehende „Drei-Monatsfrist“ sei dabei um mehr als ein Jahr überschritten. Beide Elternteile sowie die Kinder lebten seit mehreren Jahren nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Grundsatz des SGB VIII sei, dass das Jugendamt die Beteiligten in seinem Zuständigkeitsbereich in räumlicher Nähe betreuen könne und solle. Dieser Grundsatz werde durch das Ansinnen des Klägers ad absurdum geführt. Was den von dem Kläger angesprochenen Antrag des Kindsvaters vom 14. Februar 2020 für eine Tagesmutter nach „§ 27 SGB VIII HzE“ angehe, werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Tagespflege nach § 23 SGB VIII nicht um eine Hilfe zur Erziehung handele. Entsprechend § 2 Abs. 2 SGB VIII sei sie zwar auch eine Leistung der Jugendhilfe, allerdings diene sie der Kinderbetreuung und der finanziellen Unterstützung bei den hierfür anfallenden Kosten und sei nicht wie die Hilfe zur Erziehung dazu da, bei vorhandenen Erziehungsdefiziten pädagogisch und therapeutisch zu unterstützen. Bei der beantragten Tagespflege handele es sich demnach um eine neue Leistung zur Deckung eines qualitativ andersartigen Bedarfs, weshalb hierfür eindeutig die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegeben gewesen sei. Die Tatsache, dass der Kläger trotz Kontakten zur Familie erst am 4. Januar 2022 - fast zwei Jahre nach der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe durch den Beklagten - Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 und 30 SGB VIII gewährt habe - zeige, dass selbst der Kläger in der Zwischenzeit bei der Familie ebenfalls keinen Bedarf einer Hilfe zur Erziehung gesehen haben könne. Zudem sei eine Unterstützung und Hilfe im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienhilfe nach §§ 27 und 31 SGB VIII seitens des Klägers nie installiert worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Kläger gemäß § 86d SGB VIII gerade bei Streitigkeiten der örtlichen Zuständigkeit oder bei Untätigkeit des zuständigen örtlichen Trägers vorläufig tätig werden und eine entsprechende Hilfe einleiten müssen, weil sich das Kind in seinem Bereich tatsächlich aufgehalten habe. Dann wäre es auch zu keiner Beendigung oder erheblichen, zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung der Hilfe zur Erziehung gekommen, welche zur Konsequenz habe, dass für sämtliche durch den Kläger installierte Jugendhilfen die örtliche (Grund-)Zuständigkeit des Klägers gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegeben gewesen und nach wie vor sei. Entsprechend seiner Überzeugung der absoluten Notwendigkeit der weiteren Gewährung einer Hilfe zur Erziehung hätte der Kläger nach § 86d SGB VIII vorläufig tätig werden müssen. Da er dem pflichtwidrig nicht nachgekommen sei, habe der Kläger auch selbst dazu beigetragen, dass es zu einer zuständigkeitsrechtlich relevanten Unterbrechung der Hilfe gekommen sei. Im Übrigen habe der Kläger seine örtliche Zuständigkeit im Bescheid vom 5. März 2020, in dem er die von den Kindseltern beantragte Integrationshilfe nach § 35a SGB VIII für den XXX abgelehnt habe, anerkannt. Der Kläger berufe sich in seinem Ablehnungsbescheid vom 5. März 2020 nicht auf seine örtliche Unzuständigkeit, sondern führe hier aus, dass XXX nicht zum Personenkreis der seelisch Behinderten oder von seelischer Behinderung Bedrohten gehöre. Die örtliche Zuständigkeit sei vorrangig zu prüfen. Nach Anerkenntnis der örtlichen Zuständigkeit werde der Bedarf und die Personenkreiszugehörigkeit geprüft, somit könne hier davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine örtliche Zuständigkeit hier anerkannt habe. Der Kläger erwidert hierauf, er habe seine örtliche Zuständigkeit nicht durch die Ablehnung des Antrags der Kindseltern vom 9. September 2019 nach § 35a SGB VIII mit Bescheid vom 5. März 2020 anerkannt. Wer örtlich zuständiger Jugendhilfeträger sei, richte sich nach § 86 SGB VIII. Die gesetzlichen Vorgaben der Zuständigkeit seien zwingend. Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürften von ihnen nicht abweichen, auch nicht im Wege von Vereinbarungen. Er habe den Beklagten immer wieder darauf hingewiesen, dass er der örtlich zuständige Jugendhilfeträger sei. Der Antrag nach § 35a SGB VIII sei abzulehnen gewesen, weil eine seelische Behinderung von XXX nicht vorgelegen habe. Vielmehr hätten die Verhaltensauffälligkeiten von XXX auf den Belastungen innerhalb der Familie durch die hochstrittige Trennung und den weiterhin bestehenden Konflikten zwischen den Eltern beruht. Eine zuständigkeitsrechtliche Zäsur sei nicht eingetreten, weil sich der Hilfebedarf nicht qualitativ verändert habe. Daher wäre vom Beklagten - wie von ihm, dem Kläger, vorgeschlagen - zu prüfen gewesen, ob für XXX im Rahmen der von ihm zu gewährenden Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII Leistungen für einen weiteren Bedarf zu gewähren seien. Stattdessen habe der Beklagte aber die Hilfegewährung insgesamt eingestellt. Im Übrigen schließen sich der erzieherische Bedarf, der mittels der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII gedeckt werden solle, und der behinderungsbedingte Bedarf, dem gemäß § 35a SGB VIII Rechnung getragen werde, nicht gegenseitig aus, sondern überschnitten sich mehr oder weniger stark. Dementsprechend seien pädagogische Leistungen auch Bestandteil der Eingliederungshilfe des § 35a SGB VIII. Sei bei Kindern und Jugendlichen ein Erziehungsdefizit auszugleichen und bestehe daneben wegen einer seelischen Störung noch ein zusätzlicher Bedarf an Eingliederungshilfe, seien Leistungen des § 35a SGB VIII mit denen der §§ 27 ff. SGB VIII zu kombinieren. Dies regele im Einzelnen § 35a Abs. 4 SGB. Die ganzheitliche Leistungserbringung solle zusätzliche Belastungen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Kinder und Eltern, ein „Abschieben bzw. Hin- und Herverweisen in spezialisierten Versorgungsketten“ und Diskriminierungen vermeiden. Zwischen den Hilfen nach § 35a SGB VIII und den §§ 28 ff. SGB VIII bestehe kein Alternativverhältnis, vielmehr könnten sie ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts nebeneinander erbracht werden. Er, der Kläger, habe die korrekte Beendigung der sozialpädagogischen Familienhilfe nach §§ 27 und 31 SGB VIII zum 6. März 2020 nicht bestätigt. Eine solche Bestätigung könne nicht darin gesehen werden, dass die Sachbearbeiterin des Klägers, Frau XXX , am 6. März 2020 beim Gespräch mit den Kindseltern anwesend gewesen sei. Dem Beklagten habe als örtlich zuständigem Jugendhilfeträger die Entscheidung oblegen. Einer Zustimmung oder eines Einverständnisses des Klägers habe es nicht bedurft. Er habe als unzuständiger Jugendhilfeträger gegen die Einstellung auch keine Rechtsmittel einlegen können. Den fehlenden Widerspruch der Eltern gegen die Einstellung der Hilfe könne der Beklagte nicht als Indiz werten, dass seine Entscheidung über die Einstellung rechtmäßig gewesen sei. Die Kindseltern seien nicht anwaltlich beraten und darüber hinaus auch zerstritten gewesen. Der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 20. März 2020 enthalte keine Begründung der Entscheidung. Im Vordruck über die Beendigung der Hilfe gemäß § 36 SGB VIII habe die Sachbearbeiterin unter Ziffer 5 angegeben, dass die Hilfebeendigung außerplanmäßig beziehungsweise durch Abbruch beendet worden sei. Dies alles zeige, dass es sich bei der Einstellung seitens des Beklagten um keine belastbare Entscheidung und es sich hier um keine wirksame Beendigung der Jugendhilfeleistung gehandelt habe. Der Jugendhilfeträger müsse im Falle der Unterbrechung grundsätzlich darauf bedacht sein, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder gegebenenfalls des Hilfeempfängers selbst) auszuräumen. Der Beklagte sei mehrfach angehalten worden, Hilfe zu leisten. Es sei nicht richtig, dass der Beklagte keinen Kontakt mehr zur Familie gehabt habe. Der Kindsvater habe sich immer wieder - sowohl beim Kläger als auch beim Beklagten - gemeldet. Anzumerken sei, dass die erste E-Mail des Kindsvaters bereits kurz nach Beendigung der Hilfe verfasst worden sei. Die Familie habe weiterhin die gleichen Hilfebedarfe wie zu Beginn der Hilfe durch den Beklagten gehabt. Dies habe sie auch regelmäßig beiden Jugendämtern mitgeteilt. Der Beklagte verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB analog, wenn er die Hilfegewährung selbst abbreche und sich danach auf die Unterbrechung der Hilfe berufe. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 hat die Kammer auf ihr Urteil vom 19. Dezember 2023 (8 K 4487/22) und eine mögliche Übertragung dieser Rechtsprechung auf Konstellationen des § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB X verwiesen. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, im Verhältnis zu § 2 SGB X sei § 86d SGB VIII grundsätzlich als lex specialis anzusehen. Nur wenn zwischen mehreren Jugendhilfeträgern streitig sei, wer nach § 86d SGB VIII vorläufig leistungsverpflichtet sei, könne die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X greifen. Letzteres sei hier nicht der Fall, sodass es dabei bleibe, dass § 86d SGB VIII dem § 2 SGB X vorgehe und Anwendungsvorrang habe. Einer Bestimmung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit durch die Aufsichtsbehörde stehe zudem entgegen, dass er, der Kläger, bereits eine Entscheidung getroffen habe, denn er habe die Kinder als zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger in Obhut genommen. Die Bestimmung der zuständigen Behörde durch die gemeinsame Aufsichtsbehörde könne bereits vor der erstmaligen Befassung einer Behörde erfolgen, aber nur solange die erstbefasste Behörde noch nicht entschieden habe. Dies dürfte dann auch im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB X gelten, wenn es - wie hier - keine gemeinsame Aufsichtsbehörde gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Anlagenhefts des Klägers) und die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsakten (Kläger: 16 Bände; Beklagter: 7 Bände) verwiesen.