Beschluss
2 L 1490/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrens kann eine einstweilige Anordnung angeordnet werden, wenn durch baldige Besetzung der Stelle die Durchsetzung des Bewerbenden vereitelt würde (§ 123 VwGO).
• Bei Konkurrenz um eine Beförderungsstelle ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und dem Antragsteller in einem rechtmäßigen weiteren Auswahlverfahren wenigstens offene Aussichten auf Auswahl verbleiben.
• Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; sind sie jedoch wegen eines unvollständigen Sachverhalts fehlerhaft, können sie die Stellenvergabe nicht tragen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW).
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz gegen rechtsfehlerhafte Beförderungsentscheidung (A15) • Zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrens kann eine einstweilige Anordnung angeordnet werden, wenn durch baldige Besetzung der Stelle die Durchsetzung des Bewerbenden vereitelt würde (§ 123 VwGO). • Bei Konkurrenz um eine Beförderungsstelle ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und dem Antragsteller in einem rechtmäßigen weiteren Auswahlverfahren wenigstens offene Aussichten auf Auswahl verbleiben. • Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; sind sie jedoch wegen eines unvollständigen Sachverhalts fehlerhaft, können sie die Stellenvergabe nicht tragen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung einer A 15-Beförderungsstelle am D-Berufskolleg im Bereich E‑Learning mit dem Beigeladenen. Die Bezirksregierung hatte den Beigeladenen aufgrund dienstlicher Beurteilungen als leistungsstärker eingestuft und zur Besetzung vorgesehen. Die Antragstellerin rügt die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen aktuellen Beurteilung vom 10. Juni 2011 und macht geltend, dass frühere Leistungszeiten (Nov. 2001–Mai 2010) nicht bewertet worden seien. Sie beantragt daher, die Stelle bis zur erneuten Entscheidung nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das Gericht prüft, ob die Beurteilung rechtswidrig ist und ob dadurch die Stellenvergabe vereitelt würde. • Rechtliche Grundlagen: § 123 VwGO (einstweilige Anordnung), §§ 920 Abs.2, 294 ZPO, Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs.6 Satz 1 LBG NRW. • Anordnungsgrund: Die bevorstehende Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen begründet die Eilbedürftigkeit, da durch Einweisung in die Planstelle das geltend gemachte Recht endgültig vereitelt würde. • Anordnungsanspruch/Bewerbungsverfahrensanspruch: Bei Beförderungskonkurrenz ist ein Anspruch glaubhaft zu machen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und der Antragsteller in einem rechtmäßigen Nachfolge‑Auswahlverfahren zumindest offene Auswahlchancen hätte. • Prüfung dienstlicher Beurteilungen: Gerichtliche Überprüfung ist eingeschränkt auf Verkennung des Gesetzesbegriffs, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße; Beurteilungsrichtlinien sind gleichmäßig anzuwenden. • Feststellung der Rechtswidrigkeit: Die Beurteilung der Antragstellerin ist rechtswidrig, weil der maßgebliche Beurteilungszeitraum (Nov. 2001–Mai 2010) nicht bewertet wurde. Weder der Beurteiler noch die Verfasserin des Leistungsberichts verfügten über Erkenntnisse zu diesem Zeitraum oder zogen sachkundige Auskünfte heran. • Kausalität: Das Auslassen der Bewertungen dieses langen Zeitraums ist potenziell kausal für das negative Gesamturteil; vorgelegte positive Zeugnisse aus dem fraglichen Zeitraum stützen die Möglichkeit, dass das Ergebnis zu Gunsten der Antragstellerin hätte anders ausfallen können. • Rechtsfolge: Wegen der nachvollziehbaren Rechtsfehler in der Beurteilung ist die einstweilige Anordnung zu erlassen, die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen bis zur erneuten Entscheidung zu untersagen. Der Antrag wurde stattgegeben: Die Behörde darf die A 15-Stelle nicht mit dem Beigeladenen besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist. Begründet ist dies damit, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin rechtswidrig ist, weil ein erheblicher Beurteilungszeitraum nicht berücksichtigt wurde und dieser Fehler potenziell ursächlich für die Auswahlentscheidung sein kann. Damit besteht ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und Eilbedürfnis nach § 123 VwGO. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, außer die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.