Beschluss
2 L 147/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0323.2L147.12.00
1mal zitiert
24Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,--Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,--Euro festgesetzt. Gründe: Der am 27. Januar 2012 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an dem D-Berufskolleg in S ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO / Entgeltgruppe 14 TV-L, Stellen-Nr.: 47.7.12-A14/10/10, mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund. Denn durch dessen Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L unter Inanspruchnahme der ausgeschriebenen Stelle würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt, jedenfalls erheblich erschwert. Vgl. zum Antrag eines Beamten auf Freihaltung einer für einen Angestellten vorgesehenen Stelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 – 1 B 1450/05 -, IÖD 2006, 50, und vom 10. Februar 2006 – 6 B 2145/05 -, juris. Die Antragstellerin hat aber einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes oder eines Beförderungsdienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzu kommen muss, dass die Auswahl des Antragstellers in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint, wozu es ausreicht, dass die Aussichten, selbst ausgewählt zu werden, mindestens "offen" sind. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14.02 , NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 -, juris. Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen und nicht mit der Antragstellerin zu besetzen, als rechtsfehlerfrei. Durchgreifende formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat insbesondere die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung im Verwaltungsvorgang noch hinreichend dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178. Zwar hat die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) die Gründe ihrer Auswahlentscheidung nicht in einem gesonderten Besetzungsvermerk zusammengefasst. Die erforderliche Dokumentation ist jedoch auf andere Weise erreicht worden. In den Anschreiben vom 29. Dezember 2011 an die Gleichstellungsbeauftragte und den Personalrat ist jeweils dargelegt worden, dass die ausgeschriebene Stelle deshalb mit dem Beigeladenen besetzt werden solle, weil er die "bessere Eignung" aufweise. Zugleich sind den beteiligten Stellen die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen mitgeteilt worden. Während der Beigeladene das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" erreicht hat, lautet das Gesamturteil im Fall der Antragstellerin lediglich "Die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen". Damit ist dem Dokumentationserfordernis Genüge getan, weil insoweit die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen ausreicht, deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 , a.a.O. Im Übrigen stellt auch die an die Antragstellerin gerichtete sog. Konkurrentenmitteilung vom 13. Januar 2012 darauf ab, dass der Beigeladene nach dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilung für die Übernahme der Aufgaben besser geeignet sei. Der Personalrat für Lehrkräfte an Berufskollegs ist nach § 66, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz ordnungsgemäß beteiligt worden. Er hat der beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen unter dem 12. Januar 2012 zugestimmt. Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 18 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz ordnungsgemäß beteiligt worden. Sie hat am 5. Januar 2012 erklärt, dass sie gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen "keine Bedenken" habe. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 – GG - sowie § 9 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den oder die Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht als erfüllt anzusehen, weil sich die Auswahlentscheidung nicht als zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft erweist. Die Bezirksregierung hat sich dabei zutreffend zunächst auf die aus Anlass der Bewerbungen um die streitige Beförderungsstelle am 15. Dezember 2011 (Antragstellerin) und 14. Oktober 2011 (Beigeladener) erstellten dienstlichen Beurteilungen gestützt. Denn über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer solchen aktuellen dienstlichen Beurteilung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 2 C 31.01 , DÖD 2003, 200. Der Antragsgegner hat den Beigeladenen aufgrund des im Vergleich zur dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin um zwei Stufen besseren Gesamturteils seiner aktuellen Anlassbeurteilung rechtsfehlerfrei als besser qualifiziert angesehen. Sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene wurden unter Zugrundelegung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21 – 02 Nr. 2, im Folgenden: BRL) beurteilt. Diese dienstlichen Beurteilungen, insbesondere auch die Beurteilung der Antragstellerin, bilden tragfähigen Grundlagen der Auswahlentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 , NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 6 B 1281/00 , DÖD 2001, 261, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin wurde im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften erstellt. Der nach § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Schulgesetz (SchulG) - vgl. auch Nr. 2.1 BRL in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 der Verordnung über beamtrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994, BASS 10 – 32 Nr. 44 - zuständige Schulleiter hat im vorliegenden Fall die dienstlichen Beurteilungen vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn erstellt, wobei die ausgeschriebene Stelle nicht mit einem Leitungsamt im Sinne von § 60 Abs. 1 SchulG verbunden ist. Das nach Nr. 5.1 BRL vor der Abfassung der Beurteilung regelmäßig ("soll") durchzuführende Gespräch hat ausweislich des im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Aktenvermerks, dem die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, am 15. Dezember 2011 stattgefunden. Die davon abweichende Angabe (23. September 2011) in der dienstlichen Beurteilung vom selben Tag ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin die Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme gehabt hat, wobei offensichtlich ihre Änderungswünsche Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden haben. Das Ergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin, die sich ausweislich ihrer voraufgegangenen Beurteilung vom 7. Juni 2004 während der Probezeit "besonders bewährt" hatte, musste nicht gemäß Nr. 1.6 BRL besonders begründet werden. Nur für den Fall, dass die Leistungen eine Notenstufe oder mehr hinter dem Ergebnis der voraufgegangenen Beurteilung zurückbleiben, ist der hierfür festgestellte Grund anzugeben. Die voraufgegangene Beurteilung der Antragstellerin zum Ende der Probezeit enthält keine "Notenstufe". Mit dem Begriff der Notenstufe wird Bezug genommen auf das nach Nr. 4.6 BRL zu formulierende Gesamturteil. Die Verknüpfung von Gesamturteil und Notenstufe folgt aus Nr. 4.9 Abs. 2 BRL ("Die für das Gesamturteil gewählte Notenstufe ..."). Das in Form einer Notenstufe zum Ausdruck gebrachte Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung ist zu unterscheiden von den Feststellungen bei Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit. Gemäß Nr. 4.7 BRL tritt an die Stelle des Gesamturteils eine Aussage darüber, ob sich der Beamte während der Probezeit "bewährt", "besonders bewährt" oder "nicht bewährt" hat. Darüber hinaus ist eine besondere Begründung nach Nr. 1.6 BRL bei erheblich voneinander abweichenden Beurteilungsanlässen generell entbehrlich. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2007 – 2 L 900/07 - und Urteil vom 25. April 2006 – 2 K 1660/05 – n.v.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2012 – 6 B 199/12 -, juris, wonach das Begründungserfordernis auch dann fraglich ist, wenn die voraufgegangene Beurteilung im niedrigeren Statusamt erfolgt ist. So liegt der Fall hier. Der in Nr. 3.1.1 BRL erfasste Beurteilungsanlass (Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit) unterscheidet sich dem Wesen nach von dem in Nr. 3.1.2 BRL geregelten Anlass (Beurteilung vor einer Beförderung). Mit ihrer Rüge, ihrer dienstlichen Beurteilung lasse sich nicht entnehmen, welcher Zeitraum tatsächlich der Beurteilung zugrunde gelegen habe, dringt die Antragstellerin nicht durch. Nach Nr. 4.2 Satz 1 BRL muss allerdings u.a. der Zeitraum, auf den sich die Beurteilung bezieht, erkennbar sein. Lässt sich dem Inhalt einer aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt (bzw. einen Beförderungsdienstposten) eingeholten dienstlichen Beurteilung der zugrunde liegende Beurteilungszeitraum nicht ausdrücklich entnehmen, folgt daraus grundsätzlich noch kein im Stellenbesetzungsverfahren relevanter Fehler. Soweit möglich, haben die Gerichte vielmehr die einschlägigen Beurteilungszeiträume im Wege der Auslegung näher zu bestimmen. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 -, RiA 2010, 86. Erster Ansatzpunkt für die vorzunehmende Auslegung ist die im zu verwendenden Muster für die formale Gestaltung der dienstliche Beurteilung vorzunehmende Angabe des Datums der letzten Beurteilung (hier: 7. Juni 2004). Dadurch wird der Beurteilungszeitraum grundsätzlich hinreichend deutlich gekennzeichnet. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 6 B 544/11 -, juris. Von diesem Grundsatz ist hier allerdings abgewichen worden. Die dienstliche Beurteilung erfasst lediglich den Zeitraum seit der Zugehörigkeit der Antragstellerin zum D-Berufskolleg in S ab August 2008. Denn der Verfasser der dienstlichen Beurteilung hat der Beurteilung lediglich die Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Antragstellerin zugrunde gelegt, die er seit dem Schuljahr 2008/2009 als Schulleiter dieses Berufskollegs gewonnen hat. Das ergibt sich bereits aus den in Abschnitt I. 2 angeführten Beurteilungsgrundlagen ("Beobachtungen im dienstlichen und außerdienstlichen Einsatz, Mitarbeit in Dienstbesprechungen, Konferenzen, Arbeitsgruppen; Unterricht; persönliche Gespräche; Aussagen der Abteilungsleiter") und den von der Antragstellerin wahrgenommenen "Aufgaben" (insbesondere "unterrichtliche Tätigkeit"), die in Abschnitt I. 3 aufgeführt sind. Der Antragsgegner hat zudem durch seine Ausführungen zu den Beurteilungsgrundlagen des Schulleiters in der Antragserwiderung ( "Die Antragstellerin ist seit dem 01.08.2008 am D-Berufskolleg in S tätig, so dass es dem für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zuständigen Schulleiter möglich war, eine vollumfängliche Beurteilung anhand der Diensttätigkeit an seiner Schule vorzunehmen") mittelbar bestätigt, dass der Schulleiter lediglich die seit dem Schuljahr 2008/2009 wahrgenommenen Tätigkeiten der Antragstellerin in den Blick genommen hat. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass in Abschnitt I. 3. lit. f) der dienstlichen Beurteilung Fortbildungsmaßnahmen der Antragstellerin ab deren Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Jahr 2002 aufgeführt sind. Die vor dem Schulwechsel durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen wurden offensichtlich im Interesse einer möglichst vollständigen Aufzählung lediglich nachrichtlich aufgenommen, um eine konstante Fortbildungsbereitschaft der Antragstellerin zu dokumentieren. Der Umstand, dass die dienstliche Beurteilung vom 15. Dezember 2011 den Zeitraum von Juni 2004 bis Juli 2008 nicht einbezieht, führt aber nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Insbesondere hat die Vorgehensweise des Schulleiters der Antragstellerin nicht zur Folge, dass der Beurteilung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde läge. Allerdings dürfte es - auch um "Beurteilungslücken" möglichst zu vermeiden – grundsätzlich nahe liegen, den gesamten Zeitraum bis hin zu der jeweils letzten Vorbeurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung) auch dann rückschauend zu erfassen, wenn eine Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt oder um einen Beförderungsdienstposten zu erstellen ist. Anders als im System der Regelbeurteilungen, in dem sich der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung nahtlos an den von der Vorbeurteilung erfassten Zeitraum anschließt, ist dem Dienstherrn bei der Bestimmung des Beurteilungszeitraums für eine Beurteilung, die anlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt angefertigt wird, aber ein gewisser Spielraum einzuräumen. Liegt die letzte Anlassbeurteilung sehr lange zurück, ist etwa seitdem ein Zeitraum vergangen, der den Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung (drei oder vier Jahre) deutlich übersteigt, so muss der Dienstherr nicht zwingend den gesamten – möglicherweise mehr als zehn Jahre umfassenden und demnach ohnehin schwerlich nachvollziehbaren - Zeitraum seit der letzten Beurteilung in den Blick nehmen. Gewährleistet sein muss lediglich, dass der Beurteiler auch in zeitlicher Hinsicht über eine hinreichend breite Erkenntnisgrundlage für die Feststellung und Bewertung der Eignung des Beurteilten für das angestrebte Amt verfügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 B 1821/08 -, a.a.O.; vgl. zum Spielraum des Dienstherrn bezüglich des Endes des Beurteilungszeitraums auch: OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 B 1173/11 -, juris. Der Zeitraum, der dem Schulleiter des D-Berufskollegs zur Verfügung stand, war ausreichend bemessen, um die Antragstellerin aus eigener Anschauung einer fundierten bewertenden Betrachtung zu unterziehen. Er hat auf einen Zeitraum von etwa drei Jahren und fünf Monaten zurückschauen können, in dem er die Antragstellerin selbst beobachtet hat bzw. sich über deren Leistungsstand durch Einholung von Auskünften anderer Lehrkräfte an seiner Schule ein Bild hat machen können. Dieser Zeitraum ist gemessen am Beurteilungszweck hinreichend lang genug, um in Verbindung mit dem im Beurteilungsverfahren nach Nr. 4.3 BRL gewonnenen Erkenntnissen den Stand der aktuellen Qualifikation der Antragstellerin für das angestrebte Beförderungsamt festzustellen und diese somit unter Anlegung der Kriterien der Bestenauslese sachgerecht beurteilen zu können. Zwar kann es unter Umständen geboten sei, bei Erstellung von Beurteilungen zur Vorbereitung von Beförderungsauswahlentscheidungen auch länger zurückliegende Zeiträume in den Blick zu nehmen und für den Fall, dass der Beurteiler insoweit nicht über eigene Erkenntnisse verfügt, Beiträge früherer Vorgesetzter des beurteilten Beamten einzuholen. Das gilt namentlich dann, wenn der Beurteilte in diesem früheren Zeitraum durch besondere Leistungen hervorgetreten ist und diese das aktuelle Leistungsbild nach wie vor positiv beeinflussen. Vgl. zu dieser Fallgestaltung Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2011 – 2 L 1490/11 –, juris. Hierfür fehlt es vorliegend aber an Anhaltspunkten. Auch die Antragstellerin selbst hat nicht geltend gemacht, dass sie in dem Zeitraum von Juni 2004 bis Juli 2008 besondere Leistungen erbracht habe, deren Nichtberücksichtigung die Feststellung eines unzutreffenden aktuellen Leistungsbildes zur Folge habe. Bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung sind auch die übrigen durch die Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen Erkenntnisse gewonnen worden. Nach Nr. 4.3 Satz 1 BRL soll sich eine Beurteilung, die bei der Besetzung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt werden soll, mindestens auf die Erteilung eigenen Unterrichts und ein schulfachliches Gespräch beziehen. Das ist hier erfolgt. Unter Einbeziehung der von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Angaben in der Antragserwiderung fand am 19. Juli 2011 das Kolloquium, am folgenden Tag der zu bewertende Unterricht und am 22. Juli 2011 die Reflexion der beobachteten Unterrichtsstunde statt. Für die von der Antragstellerin behauptete Vermengung zweier Unterrichtsbesuche – davon sei ein Besuch in der dienstlichen Beurteilung nicht erwähnt worden - bei der Bewertung und der Reflexion eingesehenen Unterrichts gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Für die Kammer hätte nur dann Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung bestanden, wenn die Antragstellerin den konkreten Angaben der Gegenseite ihrerseits substantiiert entgegengetreten wäre. Das ist jedoch – wie schon erwähnt – nicht der Fall gewesen. Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, die Aussage des Beurteilers über ihre guten Kenntnisse in den Bereichen der Fachwissenschaft (vgl. Abschnitt II. 2 der Beurteilung) entbehre jeder Beurteilungsgrundlage. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, weshalb die Antragstellerin eine für sie "gute" Bewertung der Fachkenntnisse angreift, lassen die im Abschnitt I. 2 der Beurteilung neben dem eingesehenen Unterricht und dem Kolloquium weiter aufgezählten Beurteilungsgrundlagen, wie Beobachtungen im dienstlichen und außerdienstlichen Einsatz, Mitarbeit in Dienstbesprechungen, Konferenzen, Arbeitsgruppen, Aussagen der Abteilungsleiter sowie der ausreichend bemessene Beurteilungszeitraum eine hinreichend breite Basis erkennen, die es dem beurteilenden Schulleiter ermöglicht hat, auch die Fachkenntnisse der Antragstellerin sachgerecht zu beurteilen. Die Rüge der Antragstellerin, im Abschnitt III der Beurteilung fehle der zwingend aufzunehmende Hinweis darauf, dass sie sich bis zehn Tage vor Beginn des Revisionsverfahrens in Elternzeit befunden habe und Unterrichtsbesuche in Klassen bzw. Bildungsgängen stattgefunden hätten, die sie zuvor noch nicht unterrichtet oder in denen der Unterricht aufgrund der Elternzeit fast ein Jahr zurückgelegen habe, greift ebenfalls nicht durch. Zum einen sind diese Umstände allen am Beurteilungsverfahren Beteiligten bekannt gewesen und z.T. in der dienstlichen Beurteilung erwähnt worden. So erscheint am Ende des Beurteilungsabschnitts "Kolloquium" die Feststellung, dass die Lehrerin bisher nicht im Bildungsgang unterrichtet habe. Zum anderen ist ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien oder allgemeine Beurteilungsgrundsätze nicht erkennbar. Gemessen an Nr. 2.2 Abs. 2 BRL ist die Mindestfrist in bezug auf anzumeldende Unterrichtsbesuche eingehalten worden. Im Übrigen ist für eine Bewerbung, die die Antragstellerin noch während ihres Mutterschutzes unternommen hat, auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Elternzeit ein Nachteilsausgleich nicht vorgesehen. Das folgt aus § 21 LBG NRW. Die danach vom Nachteilsausgleich wegen Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern erfassten Konstellationen bei Einstellung und Beförderungen während und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit entfalten vorliegend keine Relevanz. Eine Analogie der gesetzlichen Regelung auf den hier zur Entscheidung gestellten Fall scheidet schon mangels planwidriger Lücke aus. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet ihre dienstliche Beurteilung auch nicht an einem Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeitsdefizit. Gesamturteil und inhaltliche Ausführungen lassen sich durchaus in Übereinstimmung bringen. Die Verletzung allgemeingültiger Beurteilungs- und Wertmaßstäbe lässt sich nicht feststellen. Soweit die Antragstellerin sie betreffende Einzelbewertungen, wie hohe Flexibilität bei der Unterrichtstätigkeit und hoher fachlicher und zeitlicher Einsatz, herausgreift, aus ihren vielfältig wahrgenommenen Fortbildungsmaßnahmen den Schluss auf ein hohes Maß an Engagement und Kompetenz zieht, im Bereich ihrer Fachkenntnisse und Leistungen die Umschreibungen "gute Kenntnisse, vorbildlich, transparent, präzise Vorbereitung auf ihren Unterricht, zielgerichtet, offene Unterrichtsformen, angemessen, stets ruhig, gelassen und aufgeschlossen" sowie den Satz "Sie versteht erfolgreich zu unterrichten, zu erziehen und zu beraten" betont, blendet sie ohne rechtfertigenden Grund aus, dass die Abschnitte "Unterrichtliche Handlungskompetenz" und "Kolloquium" eine Reihe von Negativa aufweisen, die im Lichte einer Gesamtschau das Gesamturteil tragen. Der Beurteiler sieht folgende Defizite: "... Die Planung wird nicht vollständig deckungsgleich im Unterricht praktisch umgesetzt. Die Aufgabe der Textformulierung erweist sich ... als zu komplex. Die Zeitvorgaben werden daher nicht eingehalten. Bedingt durch die entstandene Problematik ... werden die angegebenen Kompetenzzuwächse der Planung nur in Ansätzen erreicht. ... Schulrechtliche Fälle zu Versetzungsmodalitäten in der Fachoberschule ... wurden ... nicht gelöst. Daraus folgende Schülerberatungen ... konnten ... nicht ... erörtert werden. ... Strukturierende Hinweise auf eine systematisch-konzeptionelle Entwicklung des Bildungsgangs mit innovativen Elementen sind ... umfassender in den Blick zu nehmen. ...". Die aufgezeigten Mängel relativieren zugleich die im Abschnitt "Langzeitbeobachtung" aufgezeigten, durchweg positiven Feststellungen. Es begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken, wenn den in Nr. 4.3 Satz 1 BRL erwähnten Beurteilungsgrundlagen ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Die von einem Lehrer in einer Unterrichtsstunde gezeigten Leistungen und Fähigkeiten und die in einem schulfachliche Fragen betreffenden Kolloquium zu Tage getretenen Kenntnisse sind geeignet, einem (erfahrenen) Beurteiler verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse bezüglich der Eignung des Beurteilten für das angestrebte Amt zu vermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2005 – 6 B 2711/04 und vom 3. September 2010 - 6 B 763/10 -, jeweils juris. Allerdings ist eine sachgerechte Ausübung des Beurteilungsermessens dann nicht gewährleistet, wenn die Beurteilung nahezu ausschließlich auf die am Hospitationstag gezeigten Leistungen gestützt wird und den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen ein unangemessen geringes Gewicht beigemessen wird. Denn charakteristisch für die dienstliche Beurteilung als Äußerung des Beurteilers über die fachliche Leistung ist es – im Gegensatz zu einer Prüfung , dass sie sich nicht in der Bewertung der am Hospitationstag erbrachten Einzelleistungen erschöpft, sondern die während eines Beurteilungszeitraumes erbrachten Arbeitsergebnisse zum Gegenstand hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 6 B 2214/06 –, IÖD 2007, 38. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin als (noch) hinreichend plausibel. Zwar wird in der "Langzeitbeobachtung" die Fähigkeit der Antragstellerin zur Erteilung von Unterricht positiv, jedenfalls ohne eine ausdrückliche Kritik dargestellt. Die von dem Beurteiler im Beurteilungsverfahren gewonnenen Eindrücke haben diesen aber zu der Einschätzung gelangen lassen, dass der Unterricht der Antragstellerin nicht frei von Mängeln ist (Aufgabenstellung zu komplex, Zeitvorgaben nicht eingehalten, Kompetenzzuwächse nur in Ansätzen erreicht). Darüber hinaus hat sich für ihn im Rahmen des Kolloquiums, also in einem spezifischen schulfachlichen Gespräch, gezeigt, dass die Antragstellerin - über die nicht überzeugende Erteilung von Unterricht hinaus – gewisse Lücken auch in beurteilungsrelevanten Fachfragen, etwa im Bereich schulrechtlicher Kenntnisse, aufweist. Der dienstlichen Beurteilung liegen auch keine sachwidrigen Erwägungen zugrunde. Die Behauptung der Antragstellerin, der Schulleiter habe sie wiederholt davon überzeugen wollen, wegen vorheriger Elternzeit doch besser vom Beförderungsverfahren zurückzutreten, ist im Ergebnis trotz entsprechender eidesstattlicher Versicherung nicht glaubhaft gemacht worden. Die in der Antragserwiderung wiedergegebene dienstliche Äußerung des Schulleiters, wonach es solche Aufforderungen nicht gegeben habe, hätte die Antragstellerin veranlassen müssen, präzise anzugeben, wann, wo und bei welchen Gelegenheiten der Schulleiter sich ihr gegenüber entsprechend eingelassen haben soll. Trotz Kenntnis der Antragserwiderung ist die erforderliche Konkretisierung der näheren Umstände unterblieben. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, sie hätte im Gesamturteil mindestens die Notenstufe "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" erhalten müssen, handelt es sich um eine letztlich unmaßgebliche Selbsteinschätzung. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Es ist deshalb auch allein die Aufgabe des Beurteilers, unter Zugrundelegung der an den Anforderungen des Amtes ausgerichteten Maßstäben insoweit eine abschließende Bewertung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 - 6 B 763/10 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift, dass der Beigeladene etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt, weil er keinen Antrag gestellt und sich selbst somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes, zu reduzieren. Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 – und - 6 E 162/12 -, juris. Die Kammer schließt sich unter Aufgabe ihrer bisherigen, an dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ausgerichteten Streitwertpraxis dieser neuen Rechtsprechung des OVG NRW an.