Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. Januar 2011 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung nach § 2 der „Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für verschiedene Bereiche in den Stadtbezirken 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 der Landeshauptstadt E. “ vom 19. November 1981 in der Fassung vom 25. November 1988 für die auf dem Grundstück C.---platz 11 in E. (Gemarkung B. , Flur 5, Flurstück 468) errichtete Mobilfunkanlage nach Maßgabe des Antrages vom 16. Dezember 2010 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsunternehmen. Nach Erteilung der Standortbescheinigung vom 6. Oktober 2009 durch die Außenstelle L. der Bundesnetzagentur für den Standort 00000 E. , C.---platz 11 (Gemarkung B. , Flur 5, Flurstück 468) ließ die Klägerin auf dem Flachdach des zurückgesetzten Staffelgeschosses des auf diesem Grundstück stehenden fünfgeschossigen Gebäudes im März 2010 eine nach § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW baugenehmigungsfreie Mobilfunkbasisstation errichten bestehend aus der Einrichtung für die Systemtechnik auf einer Plattform sowie einem ca. 9,70 hohen Antennenträger mit drei Sektoren‑ und zwei Richtfunkantennen. Dieser Standort liegt innerhalb des Teilgebietes 3 des Stadtbezirks 1 und damit innerhalb des Geltungsbereichs der „Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für verschiedene Bereiche in den Stadtbezirken 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 der Landeshauptstadt E. “ vom 19. November 1981 ‑ Eer Amtsblatt Nr. 47 vom 21. November 1981 ‑ in der Fassung vom 25. November 1988 ‑ Eer Amtsblatt Nr. 48 vom 3. Dezember 1988 ‑ (im Folgenden: Erhaltungssatzung). Nach ihrem § 2 bedürfen u. a. die Änderung, Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer Genehmigung nach dieser Satzung. In der zugehörigen Begründung heißt es in Bezug auf das Teilgebiet 3 des Stadtbezirks 1: „Bei dem abgegrenzten Gebiet handelt es sich um den ältesten Teil der Stadt, in dem zum Teil sogar noch Erstbebauung aus dem 17. und 18. Jahrhundert besteht. Die Stadtgestalt der B. ist weitestgehend bestimmt durch ihre Kleinmaßstäblichkeit. Dies gilt für die Anlage der Straßen, die Parzellierung der Baublöcke sowie in der Fassadenabwicklung der Straßenfront. Sämtliche dieser Häuser prägen in ihrer auf den Menschen bezogenen Maßstäblichkeit und Feingliederigkeit den besonderen Stadtbildcharakter, den es zu erhalten gilt.“ Innerhalb des Teilgebietes 3 des Stadtbezirks 1 befinden sich sechs weitere Mobilfunkstandorte mit Antennenträgern. Insoweit wird auf die dem Schriftsatz der Klägerin vom 31. Januar 2012 als Anlage beigefügte Fotodokumentation nebst Standortkarte (Gerichtsakte Bl. 70 bis 81) Bezug genommen. Für die dem Vorhabenstandort am nächsten benachbarte Mobilfunkbasisstation auf dem Gebäude C1. Straße 16 liegt mit Bescheid vom 20. Februar 2001 nur eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW für deren Errichtung und mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 für deren Austausch vor. Der Vorhabenstandort liegt zugleich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 5477/110, mit dem ein Teilbereich des Teilgebietes 3 des Stadtbezirks 1 bauplanungsrechtlich überplant ist und der zugleich in seinen textlichen Festsetzungen Gestaltungsvorschriften über die zulässige Gestaltung von Fassaden und Dächern von Gebäuden einschließlich diesbezüglicher Baustoffe und Konstruktionen enthält. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die in Kopie vorliegende Planurkunde Bezug genommen. In der zum Bebauungsplan gehörenden Planbegründung wird in diesem Zusammenhang unter 2.2 „örtliche Verhältnisse/städtebauliche Struktur“ auf „ein sehr abwechslungsreiches Stadtbild“ der B. mit „sehr geringen Hausbreiten bzw. Grundstücksbreiten“ und mit „nur wenigen Straßenzügen und Plätzen mit überwiegend alter Bebauung“ sowie unter 2.3 „Baustruktur“ auf „eine Reihe gemeinsamer bzw. häufig wiederkehrender Merkmale der Architektur der B. “ in Bezug auf Gebäudehöhen, Geschoßzahlen, Hausbreiten, Fassadenmaterial und Dächer verwiesen. Insoweit heißt es dort: „1. Gebäudehöhen: meist 10 ‑ 15 m Traufhöhe; ... 2. Geschoßzahlen: 3 – 5 Vollgeschosse; ... 3. Hausbreiten: ursprünglich sehr schmal, bei Privathäusern ca. 4 – 10 m, breiter bei ehemaligen Klöstern und öffentlichen Bauten. 4. Fassadenmaterial: hell‑pastellfarben gestrichene Putzflächen bzw. rotes Sichtmauerwerk, Fenster und Türöffnungen abgesetzt mit Natursteingewänden, stehende Fensterformate mit Kämpfern und Sprossenfenstern. 5. Dächer: Satteldächer, sowohl traufständig als auch giebelständig mit verschiedenen Varianten (z. B. Mansarde und Walmdächer), Flachdächer und Pultdächer kommen sehr selten vor und wirken untypisch in der B. . Die typische Dacheindeckung besteht aus Dachziegeln oder Schiefer.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut der in Kopie vorliegenden Planbegründung unter 2.2 und 2.3 Bezug genommen. Unter dem 16. Dezember 2010 stellte die Klägerin nach entsprechendem behördlichen Hinweis beim Bauaufsichtsamt der Beklagten den Antrag, ihr für die bereits auf dem Grundstück C.---platz 11 errichtete Mobilfunkbasisstation die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Antrag mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen beigefügten Unterlagen Bezug genommen. Das an dem Genehmigungsverfahren intern beteiligte Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege nahm unter dem 3. Januar 2011 dahin Stellung, von der bereits errichteten Antenne ginge lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung für die nur mittelbar benachbarten Denkmäler (Rathaus, Schlossturm) aus. Das beteiligte Stadtplanungsamt nahm unter dem 25. Januar 2011 dahin Stellung, die Dachlandschaft würde von Anlagen dieser Höhe erheblich gestört. Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte die Beklagte ‑ Bauaufsichtsamt ‑ den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die städtebauliche Gestalt des Gebietes würde durch die bauliche Anlage beeinträchtigt. Die Antennenanlage auf dem Dach dominierte aufgrund ihrer Größe und des Anbringungsortes sowohl das Erscheinungsbild des Gebäudes als auch das Erscheinungsbild der näheren Umgebung negativ. Die Dachlandschaft würde durch die errichtete Antennenanlage erheblich gestört. Die Anlage fügte sich nicht in die kleingliedrige Gestaltung der Gebäude und der Dachlandschaft ein. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Ablehnungsbescheides Bezug genommen. Am 24. Februar 2011 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, die beanstandete Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt des Gebiets liege nach den maßgeblichen örtlichen Verhältnissen nicht vor. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. Januar 2011 zu verpflichten, ihr die Genehmigung nach § 2 der Erhaltungssatzung für die auf dem Grundstück C.---platz 11 in E. (Gemarkung B. , Flur 5, Flurstück 468) errichtete Mobilfunkanlage nach Maßgabe des Antrages vom 16. Dezember 2010 zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Insoweit wird auf die Schriftsätze der Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat am 26. Januar 2012 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat in der Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, weil sich die Beteiligten damit zuvor einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; denn sie hat in Ermangelung eines Versagungsgrundes nach § 2 der Erhaltungssatzung einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur stattgebenden Bescheidung ihres Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die auf dem Dach des Gebäudes C.---platz 11 bereits errichtete Mobilfunkanlage stellt eine selbständige bauliche Anlage gewerblicher Hauptnutzung dar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) in Verbindung mit § 1 und Anlagen 1 und 2 der Erhaltungssatzung als hier allein in Frage kommendem satzungsmäßigem Anwendungsfall bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs der Genehmigung nach dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 2 Halbs. 2 der Erhaltungssatzung „kann“ die nach Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) dieser Vorschrift erforderliche Genehmigung versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 ‑ BauGB 1986 ‑ als hier für die vorstehende satzungsmäßige Rechtsvorschrift allein einschlägiger Ermächtigungsgrundlage „darf“ die Genehmigung „nur“ versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Insofern ist die Formulierung „kann“ in § 2 Abs. 2 Halbs. 2 der Erhaltungssatzung ermächtigungsgrundlagenkonform und damit normwirksamkeitserhaltend im Sinne von „darf nur“ als im Fall des Vorliegens des vorbezeichneten Versagungsgrundes gegebener behördlicher Ablehnungsbefugnis und einem insoweit eingeräumten behördlichen Versagungsermessen auszulegen, das trotz eingreifenden tatbestandlichen Versagungsgrundes bei einer Atypik des Einzelfalles gleichwohl die Möglichkeit der Erteilung einer solchen Genehmigung eröffnet. Vgl. in diesem (nicht unumstrittenen Sinne) BVerwG bei Stock in Ernst‑Zinkahn‑Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: 1. September 2011, Band IV, § 172 Rdnr. 167 in Verbindung mit Rdnr. 130 bis 133 mit weiteren Nachweisen. Ist dieses allenfalls anzunehmende Versagungsermessen nicht eröffnet, weil der satzungsmäßige Versagungsgrund ‑ wie hier ‑ nicht vorliegt, darf im Umkehrschluss die Behörde ‑ hier die Beklagte ‑ die beantragte Genehmigung im Sinne dann insoweit gebundener Verwaltungsentscheidung nicht ablehnen. Die hier zur Genehmigung gestellte Mobilfunkanlage beeinträchtigt die städtebauliche Gestalt des Gebietes nicht. Abzustellen ist insofern auf das konkrete städtebauliche Erscheinungsbild des betreffenden Satzungsgebiets unter Berücksichtigung der in der Satzungsbegründung angeführten Charakteristika des betroffenen Ortsbildes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2008 ‑ 7 A 3255/07 ‑, Juris. Das Ortsbild ist nicht nur gegen Verunstaltungen geschützt; Maßstab des Schutzes ist die Erhaltung der besonderen Eigenart des konkreten Ortsbildes, das gegen jede Beeinträchtigung, die nicht nur unwesentlich ist, geschützt ist. So Stock in Ernst‑Zinkahn‑Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: 1. September 2011, Band IV, § 172 Rdnr. 174. Die in Rede stehende Mobilfunkanlage wirkt sich auf das Ortsbild am und in der Nähe des Vorhabenstandortes nicht in der Weise aus, dass die dort anzutreffende städtebauliche Gestalt mehr als nur unwesentlich gestört würde. Als Charakteristikum des hier anzutreffenden Ortsbildes wird in der Satzungsbegründung der Erhaltungssatzung die „Kleinmaßstäblichkeit“ der Stadtgestalt herausgestellt, die sich in der Anlage der Straßen, der Parzellierung der Baublöcke und in der Fassadenabwicklung der Straßenfront ‑ hier insbesondere in Gestalt einer Feingliederigkeit ‑ ausdrückt. Zu Erläuterungszwecken bietet sich insoweit ein Rückgriff auf die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 5477/110 unter 2.3 an, soweit darin Charakteristika der vorgefundenen Baustruktur des städtebaulichen Bestandes benannt werden, die in einen sachlichen Bezug zur Erhaltungssatzung gesetzt werden können. Die Kleinmaßstäblichkeit der Parzellierung der Baublöcke drückt sich in den geringen Breiten der zugehörigen Grundstücke bzw. Gebäude aus, die ursprünglich sehr schmal waren, bei Privathäusern 4 bis 10 m, breiter bei ehemaligen Klöstern und öffentlichen Bauten. Die Kleinmaßstäblichkeit bzw. Feingliederigkeit der Hausfassaden spiegelt sich demnach vor allem in stehenden Fensterformaten mit Kämpfern und Sprossenfenstern, abgesetzt mit Natursteingewänden gegenüber hell‑pastellfarbenen Putzflächen oder rotem Sichtmauerwerk wider. Diese Kleinmaßstäblichkeit kontrastiert zum einen und korrespondiert zum anderen mit der angesichts der schmalen Grundstückszuschnitte nicht unerheblichen Gebäudehöhe, die sich in der Zahl der anzutreffenden Vollgeschosse ‑ drei bis fünf ‑ und der Traufhöhe ‑ meist zehn bis fünfzehn Meter ‑ manifestiert: m. a. W. man baute in die Höhe, um die verhältnismäßig geringe Breite der Baugrundstücke bei deren baulicher Ausnutzung auszugleichen. Insoweit wird die „Kleinmaßstäblichkeit“ der Parzellierung der Baublöcke im Gesamterscheinungsbild der Straßenfronten relativiert. Eine gesondert davon zu betrachtende „Kleinmaßstäblichkeit“ der „Dachlandschaft“ findet hingegen in den Begründungen weder der Erhaltungssatzung noch des ‑ zeitlich nachfolgenden ‑ Bebauungsplanes als weiteres Charakteristikum Erwähnung, weil sie gegenüber der Eigentümlichkeit der „Kleinmaßstäblichkeit“ der „Parzellierung der Baublöcke“ bzw. Hausbreiten eben kein selbständiges Merkmal darstellt, sondern durch die Grundstücksbreiten vorgegeben ist. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung kann es je nach den baulichen Verhältnissen am bzw. in der Nähe des jeweiligen Vorhabenstandortes durch die dort vorhandene, ebenfalls nach § 2 der Erhaltungssatzung unter dem Begriff der städtebaulichen Gestalt zu beachtende Baustruktur ‑ wie hier ‑ zu einer weiteren Relativierung des Merkmals der Kleinmaßstäblichkeit kommen. Das Merkmal städtebaulicher Kleinmaßstäblichkeit der Grundstücksparzellierungen steht der Genehmigungsfähigkeit der Mobilfunkanlage am hier in Rede stehenden Standort nicht entgegen. Das Vorhabengrundstück C.---platz 11 ist Bestandteil einer geschlossenen Bebauung zwischen den bebauten Grundstücken C1. Straße 2 im Süden und L1. Straße 1 im Norden. Diese Gebäudezeile auf der östlichen Seite des C2.---platzes weist unterschiedliche Grundstücksbreiten auf, wobei diejenige des Vorhabengrundstücks mit 14 bis 15 m die ansonsten als charakteristisch bezeichnete Kleinmaßstäblichkeit sprengt. Seine Traufhöhe von etwa 15 m überschreitet diejenigen der benachbarten Gebäude dieser Hauszeile ebenfalls deutlich. Dieser durch die Hausbreite und die Traufhöhe erzeugte Eindruck optischer Breite und Stämmigkeit der Bebauung auf dem Grundstück C.---platz 11 in ihrer äußeren Erscheinung wird durch die gestalterische Ausführung der Straßenfassade nicht aufgelockert, weil die Fensterformate nicht durchweg stehend, sondern atypisch unter Verzicht auf Sprossenverglasung überwiegend liegend angeordnet sind und diese Breitenwirkung durch in weißem Sichtbeton gegenüber sonstigem roten Sichtmauerwerk ausgeführte Fensterstürze noch betont wird. Die Höhe des Antennenträgers von etwa 9,70 m steht zu dieser Grundstücksbreite und Traufhöhe nicht in einem die städtebauliche Gestalt beeinträchtigenden Missverhältnis, zumal das den Antennenträger tragende Flachdach des Staffelgeschosses nochmals etwa 3 m höher als die Traufe angeordnet ist. Vgl. demgegenüber zu einem in der städtebaulichen Gestalt festzustellenden Missverhältnis eines 6,5 m hohen Antennenträgers zu einem Haus mit 6,5 m Traufhöhe und 10,5 m Firsthöhe OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2008 ‑ 7 A 3255/07 ‑, Juris. Hinzukommt, dass die dem Vorhabenstandort gegenüberliegende, sich westlich entlang des sich aufweitenden C2.---platzes erstreckende Bebauung ebenfalls diese Kleinmaßstäblichkeit vermissen lässt. Es handelt sich vielmehr überwiegend um öffentliche Gebäude mit erheblich höher angeordneten Traufhöhen und repräsentativen Schaufassaden, die sich nicht an der „Schmalbrüstigkeit“ mittelalterlicher oder frühneuzeitlicher Bürgerhäuser orientieren und damit nach der Maßgeblichkeit des konkreten Ortsbildes einen eigenen Akzent in der städtebaulichen Gestaltung der näheren Umgebung des Vorhabenstandortes setzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.