Beschluss
7 A 3255/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0721.7A3255.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine einen Anspruch der Klägerin auf die beantragte Baugenehmigung verneinende Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, einer Genehmigung stehe entgegen, dass die bereits errichtete Anlage dem Schutzzweck der Erhaltungssatzung widerspreche; die Anlage beeinträchtige die städtebauliche Gestalt des Gebietes in ihrer Umgebung erheblich. Sie sei in der kleinteiligen, dörflich wirkenden Umgebung ein anachronistischer Fremdkörper, der durch seine Größe und Höhe seine Umgebung "erschlage". Auch aus größerer Entfernung sei die Anlage deutlich über den Dächern sichtbar, und sie wirke durch ihre an der Spitze angebrachten Antennen zusätzlich dominierend. Demgegenüber wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe die Frage einer Genehmigungspflicht bzw. -freiheit nach § 65 Abs. 18 BauO NRW (gemeint ist ersichtlich § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW) nicht offen lassen können, da eine Genehmigungsfreiheit nach dieser Vorschrift jedenfalls die bauplanungsrechtliche Verträglichkeit der Anlage in dem von der Erhaltungssatzung erfassten Gebiet indiziere. Ferner habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB verneint; eine solche komme hier nämlich unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts entwickelten Maßstäbe in Betracht. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, das strittige Vorhaben widerspreche dem Schutzzweck der Erhaltungssatzung. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung vorliegen oder nicht, kommt es auf die Genehmigungserfordernisse nach der BauO NRW nicht an. § 172 BauGB ermächtigt die Gemeinde, im Rahmen einer Erhaltungssatzung nach der genannten Vorschrift eine unabhängig von sonstigen Anforderungen bestehende Genehmigungspflicht zu normieren. Auch für die Frage, ob die auf Grund der Satzung erforderliche Genehmigung zu erteilen ist, sind die allgemeinen Regelungen des Bauplanungsrechts über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 29 ff BauGB ohne Bedeutung. Ausschlaggebend sind allein die in § 172 Abs. 3 BauGB normierten Genehmigungsvoraussetzungen, hier mithin der für die Versagung einer Genehmigung für die Errichtung von baulichen Anlagen einschlägige Satz 2 der genannten Vorschrift, der einen selbständigen materiellen Versagungsgrund für die Errichtung einer baulichen Anlage enthält. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 4 B 47.02 -, BRS 65 Nr. 234. Mit diesen Voraussetzungen befasst sich die in der Zulassungsbegründung angeführte Rechtsprechung des Senats - Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BRS 69 Nr. 84 - nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr auf das städtebauliche Erscheinungsbild des Satzungsgebiets in L. -G. unter Berücksichtigung der in der Satzungsbegründung angeführten Charakteristika des betroffenen Ortsbilds abgestellt. Dabei ist es keineswegs verfehlt, eine Anlage als "erschlagend" zu qualifizieren, die das Dach eines Hauses mit gut 6,5 m Traufhöhe und gut 10,5 m Firsthöhe um ihrerseits 6,5 m - mithin um die Höhe von mehr als zwei Geschossen - überragt. Dass die Anlage, wie die Klägerin vorträgt, aus technischen Gründen nicht in ihrer Höhe reduziert werden kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Das Verwaltungsgericht hat die nach seiner Sicht entscheidungserheblichen Aspekte angeführt, aus denen die angenommene Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt des Gebiets folgt. Die hierfür erforderlichen Wertungen entsprechen im Übrigen der in baurechtlichen Verfahren üblichen Normalität. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommt, auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und weshalb sie für grundsätzlich gehalten wird. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 7 A 1516/04 - m.w.N.. An alledem fehlt es hier. Eine entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Der in der Zulassungsbegründung angeführte Beschluss des Senats befasst sich - wie bereits dargelegt - mit der hier entscheidungserheblichen Frage des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen einer Erhaltungssatzung gerade nicht. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Einwand der Zulassungsbegründung, der Sachverhalt sei nicht hinreichend von allen Richtern für die Entscheidungsfindung erforscht worden, geht schon deshalb fehl, weil ein Gericht grundsätzlich nicht gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verstößt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, auf die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht mit den ihm zu Gebote stehenden prozessualen Mitteln hingewirkt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 7 A 1516/04 - m.w.N.. Hier haben Vertreter der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten an der Ortsbesichtigung des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts, bei der die Örtlichkeit besichtigt wurde, teilgenommen; dafür, dass die Vertreter der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten auf ihrer Meinung nach gegebene Defizite bei der Inaugenscheinnahme hingewiesen hätten, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde nicht beantragt, dass eine Ortsbesichtigung von der gesamten Kammer vorzunehmen sei, obwohl angesichts der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung der anwaltlich vertretenen Klägerin klar sein musste, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grund des vorliegenden Tatsachenmaterials treffen würde. Dass das Verwaltungsgericht dieses Material im Urteil für die Klägerin überraschend verwertet hätte, behauptet die Zulassungsbegründung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).