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Urteil

12 K 4146/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0305.12K4146.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 19, Flurstücke 273, 406, 407 und 408 mit der postalischen Bezeichnung O.------straße 2 in F. . Das Grundstück befindet sich in einer Ecklage; es grenzt sowohl an die O.------straße als auch die streitgegenständliche Straße „H. “. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist mit einem viergeschossigen Gebäude bebaut, das als Hotel genutzt wird. Die Straße „H. “ verläuft zunächst in einem Hauptzug. Ab Höhe des Hauses Nr. 6 zweigt von ihr in östlicher Richtung eine etwas schmalere Straße ab, die ebenfalls den Namen „H. “ trägt. Nachdem die Anliegergemeinschaft der Straße bereits im Jahre 1997 schriftlich gegenüber der Beklagten den schlechten Zustand der Straße bemängelt hatte, erstellte ein Sachverständiger im Auftrag der Beklagten unter dem 9. Juli 2005 ein Gutachten, in dem er aufgrund des schlechten Zustandes der Straße „eine komplette Erneuerung der Fahrbahn, Einfassungen und Gehwege“ empfahl. Die Beklagte führte in den Jahren 2007 und 2008 am westlichen Teil der Straße „H. “ Straßenbauarbeiten durch. Dabei erneuerte sie die Fahrbahn, die Einfassungen und den Gehweg an der östlichen Häuserfront, errichtete eine Hochwassersperre am I. Bach sowie eine Wendemöglichkeit für PKW und 14 Parkplätze. Die Bauarbeiten begannen etwa auf der Höhe des Flurstücks 408; der Einmündungsbereich der Straße „H. “ in die O.------straße wurde ausgespart. Am 19. Februar 2008 fand die Abnahme der Straßenbauarbeiten statt. Mit Allgemeinverfügung vom 26. August 2009 erfolgte die straßenrechtliche Widmung. Für diesen Ausbau zog die Beklagte den Kläger mit drei Bescheiden vom 1. Juni 2010 und mit einem Bescheid vom 14. Juni 2010 auf der Grundlage von § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen ‑ KAG ‑ zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von insgesamt 59.447,47 Euro heran. Im Einzelnen: Bescheid Flurstück qm Betrag in Euro ___________________________________________________________________ 01.06.2010 273 537 11.836,59 01.06.2010 407 109 2.402,59 01.06.2010 408 1.353 29.822,92 14.06.2010 406 698 15.385,37 Die Beklagte ermittelte den umlagefähigen Erschließungsaufwand mit 206.847,16 Euro und einen Beitragssatz von 14,03 Euro/qm/GF. Als Geschoßflächenzahl legte sie für das klägerische Grundstück 1,57 zugrunde. Das Abrechnungsgebiet erstreckte sich bis zur Einmündung der Straße „H. “ in die O.------straße . Am 29. Juni 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Mit der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden sei, da der Ausbau der Straße „H. “ erst etwa in Höhe der Mitte des Flurstücks 408 begonnen habe. Der Einmündungsbereich der Straße zur O.------straße sei nicht erfasst worden. Angesichts der Satzung der Beklagten, die den engen Anlagenbegriff enthalte, hätte die Beklagte einen Abschnittsbildungsbeschluss fassen müssen. Jedenfalls werde den Flurstücken 273, 406 und 407 durch den Ausbau der Straße „H. “ kein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt. Die in Anspruch genommenen Grundstücke des Klägers bildeten keine wirtschaftliche Einheit, da sie in unterschiedlicher Weise nutzbar seien und sich dies auch beitrags (vorteils-) rechtlich auswirken müsse. Es sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte die Geschoßflächenzahl von 1,57 ermittelt habe. Zudem regle die Satzung der Beklagten nicht hinreichend bestimmt, in welchem Sinne der Begriff „Geschoßfläche“ zu verstehen und wie diese zu berechnen sei. Die Beitragsfähigkeit der Maßnahme sei schließlich deshalb in Frage zu stellen, weil die Beklagte es seit 1997 unterlassen habe, die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Damit habe sie den von ihr ermittelten vollständigen Erneuerungsbedarf mit verursacht und könne deshalb diese umfangreiche Maßnahme beitragsmäßig nicht auf den Kläger umlegen. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt F. vom 1. Juni 2010 und den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F. vom 14. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die geltend gemachte Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach für gerechtfertigt. Die Beklagte führt weiter aus, dass sie das Abrechnungsgebiet korrekt gebildet habe, nämlich unter Berücksichtigung auch des Teils der Straße „H. “ im Bereich der Einmündung in die O.------straße , welcher nicht Gegenstand technischer Ausbaumaßnahmen gewesen sei. Im Straßenausbaubeitragsrecht bestehe die Berechtigung, eine Erneuerung der Anlage unter Aussparung von nach Einschätzung der Kommune nicht erneuerungsbedürftiger Teile vorzunehmen. Im Bereich der Einmündung in die O.------straße habe kein Ausbaubedarf bestanden. Einer Abschnittsbildung habe es nicht bedurft. Alle Flurstücke im Eigentum des Klägers erlangten durch die Ausbaumaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil, da sich die wirtschaftliche Einheit unter dem Gesichtspunkt der flurstücksübergreifenden Bebauung ergebe. Die Geschossfläche sei entsprechend der Vorgabe in § 4 Ziffer 2 der Satzung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Geschoßfläche ermittelt worden und entspreche den eigenen Angaben des Bauherrn für das Hotelgebäude im seinerzeitigen Baugenehmigungsverfahren. Allein aufgrund des hohen Alters der Straße habe die Berechtigung des Beklagten zur Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahme bestanden. Auch dokumentierten die Fotos im Gutachten des Sachverständigen den hohen Verschleißgrad der Straße, der auch bei regelmäßigen Instandhaltungsarbeiten unvermeidbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG in Verbindung mit den Vorschriften der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt F. vom 25. Oktober 1976“, die, soweit der vorliegende Rechtsstreit ihre Überprüfung gebietet, gültiges Ortsrecht darstellt. Nach § 1 der Satzung erhebt die Stadt Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung (auch nachmalige Herstellung), Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile. Die Beklagte hat nach diesem „engen“ Anlagenbegriff die abzurechnende Anlage richtigerweise bis zur Einmündung der Straße „H. “ in die O.------straße erstreckt. Gegenstand einer Straßenbaumaßnahme kann im Falle des hier vorliegenden „engen“ Anlagenbegriffs regelmäßig nur eine vollständige Erschließungsanlage oder ein selbständig nutzbarer Abschnitt einer solchen sein. Für die Frage, wo die Grenzen einer Erschließungsanlage liegen, kommt es darauf an, welcher Straßenteil bei natürlicher Betrachtungsweise durch Unterschiede im Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes gemacht wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 und vom25. Juli 2006 – 15 A 2831/04 ‑, juris. Weiteres Kriterium ist die Zahl der jeweils erschlossenen Grundstücke sowie die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß das jeweilige Straßenstück von einem anderen abhängig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 15 B 210/09 ‑, juris. Danach ist die Straße „H. “ bis zur Einmündung in die O.------straße für sich genommen eine selbständige Erschließungsanlage. Mit der Einmündung endet die Straße, so dass es sich auch vom Erscheinungsbild her um eine Einheit handelt, die nicht in selbständig nutzbare Abschnitte aufgeteilt werden kann. Die der Abrechnung nach § 8 KAG zu Grunde liegenden Arbeiten an der Fahrbahn dieser Erschließungsanlage stellen eine beitragsfähige Verbesserung dar, die u.a. dann vorliegt, wenn sich der Zustand der Straße oder einer ihrer Teileinrichtungen nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich der Art der Befestigung in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft unterscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Januar 1984 - 2 A 795/82 -, vom 12. Dezember 1986 ‑ 2 A 2679/84 ‑ und Beschluss vom 18. Februar 1988 ‑ 2 A 2764/85 ‑, KStZ 1988, 151. Eine Verbesserung in diesem Sinne hat die Straße „H. “ durch die an der Fahrbahn durchgeführten Arbeiten erfahren. Durch den gegenüber dem früheren Aufbau quantitativ stärkeren und qualitativ höherwertigen Ausbau von Unterbau und Fahrbahndecke ist eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse gegenüber dem alten Zustand schon deshalb eingetreten, weil die Fahrbahn nunmehr eine größere Haltbarkeit aufweist, wodurch häufige Instandsetzungsarbeiten vermieden werden. Dabei steht der Entstehung sachlicher Beitragspflichten nicht entgegen, dass die Beklagte im Einmündungsbereich eine Teilstrecke der Anlage von der Verbesserungsmaßnahme ausgenommen hat. Denn einzelne Teilstrecken können vom Ausbau ausgenommen werden, wenn sie nach Einschätzung der Gemeinde nicht verbesserungsbedürftig sind, vgl. Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl. 2010, Rdnr. 83. Die Beklagte konnte danach den Einmündungsbereich der Straße „H. “ vom Ausbau ausnehmen, da er ausweislich des Beweissicherungsgutachtens vom 9. Juli 2005 nicht erneuerungsbedürftig war. Eines Abschnittsbildungsbeschlusses bedurfte es insofern nicht. Der Einwand des Klägers, die Beitragspflicht sei nicht entstanden, da die Beklagte die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße durch unterlassene Unterhaltungsmaßnahmen selbst verschuldet habe, wird insofern durch das Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen vom 9. Juli 2005 entkräftet, als dort zahlreiche einzelne Unterhaltsmaßnahmen dokumentiert sind. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der mit einer verbesserten Fahrbahn versehenen Straße „H. “ werden den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke wirtschaftliche Vorteile geboten. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bewirkten Steigerung des Gebrauchswerts der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Einen Gebrauchswert in diesem Sinne hat ein Grundstück, wenn es über den bloßen Besitz hinaus in beitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden kann und darf, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1978 ‑ II A 222/76 ‑, KStZ 1979, 73, insbesondere wenn es baulich oder gewerblich genutzt werden darf oder bereits entsprechend genutzt wird. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist ein Erschließungsvorteil. Da Straßenbaumaßnahmen i.S.v. § 8 KAG jedoch in aller Regel voraussetzen, dass bereits eine fertiggestellte Erschließungsanlage vorhanden ist, wird zwar im Regelfall die bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht erst ermöglicht; diese Maßnahmen wirken sich aber gleichwohl im Rahmen der Grundstücksnutzung vorteilhaft aus, indem sie zusätzliche Erschließungsvorteile gewähren und damit eine verbesserte Grundstücksnutzung erlauben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1978 ‑ II A 222/76 ‑, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Der durch die Verbesserung der Fahrbahn einer Straße bewirkte Gebrauchsvorteil liegt darin, dass die Anliegergrundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind. Ein solcher Vorteil wird auch dem Grundstück des Klägers geboten, da es von der abgerechneten Anlage erschlossen wird. Dabei kann es dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Denn aufgrund der Tatsache, dass sich die abgerechnete Anlage richtigerweise bis zur Einmündung in die O.------straße erstreckt, werden auch die Flurstücke 273, 406 und 407 von der Anlage erschlossen und erhalten so einen wirtschaftlichen Vorteil. Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestimmungen der Satzung richtig angewandt und die Geschossflächenzahlen unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit, bzw. der tatsächlichen Bebauung der Grundstücke im Beitragsgebiet bestimmt (Differenzierung nach unbebautem Außenbereich, Sportplatz, Grundstücken im Gebiet des B-Plans und bebautem Grundstück im unbeplanten Innenbereich). Dabei bestimmt § 4 der Satzung hinreichend genau den Beitragsmaßstab. Im Falle des Klägers ist die GFZ nach § 4 Abs. 2 Satz 4 der Satzung bestimmt worden („Als zulässige Geschossfläche bebauter gewerblich genutzter Grundstücke in unbeplanten Gebieten ist die tatsächlich vorhandene Geschossfläche anzusetzen“). Das Ergebnis der Beklagten deckt sich im Übrigen mit der eigenen Berechnung des Bauherrn aus dem Baugenehmigungsverfahren für das Hotelgebäude vom 21. Dezember 1993. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.