Urteil
15 A 2831/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0725.15A2831.04.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit den Häusern C.----straße 10 und 12 bebauten Grundstücks Gemarkung T. , Flur 22, Flurstück 1733. Am 22. Mai 1991 beschloss der Rat der Stadt W. , "die Bereiche Einmündung Q.----straße /C.----straße , nördliche C.----straße , N.----platz und M.------platz zunächst auszubauen." Die Ausbaumaßnahmen sollten sich wegen Erschöpfung der Landeszuwendung auf den Kernbereich des Ortes beschränken, und weitere Maßnahmen im Ortsteil G. sollten zurückgestellt werden (Drucksache 426 vom 23. November 1990 für den Hauptausschuss, Drucksache 544 vom 4. April 1991 für den Rat). Die C.----straße zwischen Q1.---straße und Q2.----straße wurde sodann ausgebaut, indem die Fahrbahn, Gehwege und Beleuchtung erneuert und Parkstreifen angelegt wurden. Die Bauarbeiten wurden am 13. Oktober 1993 abgenommen. Am 16. Dezember 1997 beschloss der Rat die gesonderte Abrechnung des ausgebauten Abschnitts der C.----straße zwischen Q1.---straße und Q2.----straße. Mit Bescheid vom 28. September 1999 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin unter Einstufung der Straße als Hauptgeschäftsstraße einen Straßenbaubeitrag von 12.887,47 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2002 zurück, nachdem er zuvor den Beitrag mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 auf 12.472,01 DM ermäßigt hatte. Mit der rechtzeitig dagegen erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den Beitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Die Beitragspflicht sei mit Abschluss der Baumaßnahmen im Jahre 1993 entstanden, so dass der Beitragsbescheid aus dem Jahre 1999 zu spät erlassen worden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. September 1999 in der Fassung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Satzung stelle auf den Erschließungsanlagenbegriff ab, so dass die Beitragspflicht erst mit der Abschnittsbildung 1997 habe entstehen können und der Beitragsbescheid somit nicht in festsetzungsverjährter Zeit ergangen sei. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil und trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Beitragspflicht nicht 1993 in festsetzungsverjährter Zeit entstanden. Es habe zum einen an dem notwendigen Abschnittsbildungsbeschluss gefehlt, da die Anlage C.----straße nicht in ihrer ganzen Länge ausgebaut worden sei. Außerdem sei die C.----straße noch nicht gewidmet gewesen, so dass es an dem nach der damals gültigen Straßenbaubeitragssatzung erforderlichen Merkmal der Öffentlichkeit gefehlt habe. Das Gelände um das Bürgerhaus sei nicht einzubeziehen, da es sich um eine nicht der Beitragspflicht unterliegende Grünanlage handele. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Berufung sei schon mangels rechtzeitig gestellten Berufungsantrags unzulässig. Jedenfalls sei sie unbegründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden habe, die Beitragspflicht sei 1993 in festsetzungsverjährter Zeit entstanden. Die Anlage, nämlich nach dem auf das Bauprogramm abstellenden satzungsrechtlichen Anlagenbegriff die straßenrechtlich öffentliche C.----straße von der Q1.---straße bis zur Q2.----straße, sei in diesem Zeitpunkt endgültig hergestellt worden. Gegenstand der Ausbauplanung sei nie die Fortsetzung der C.----straße bis zur T1. Straße gewesen. Außerdem handele es sich auch unter Zugrundelegung des Erschließungsanlagenbegriffs mit Abschluss des Ausbaus um zwei Erschließungsanlagen. Das Gelände um das Bürgerhaus müsse in die Verteilung einbezogen werden, da es mit der Bebauung nicht mehr als Grünfläche gewidmet sei. Der Berichterstatter hat eine Augenscheinseinnahme durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 12. Juli 2006 Bezug genommen (Bl. 202 bis 212). Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Berufung ist zulässig. Ihr steht nicht § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5, Abs. 6 Satz 3 VwGO entgegen. Danach muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Berufung die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten. Einen ausdrücklichen Berufungsantrag hat der Beklagte erst mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Dennoch ist die Berufung zulässig. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangt nicht, dass ein ausdrücklicher Antrag gestellt wird. Dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 8/04 -, juris-Nr. WBRE410011730, Rn. 6 m.w.N. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und die Zulassung der Berufung gegen das klagestattgebende Urteil erstritten. Mit der Berufungsbegründung wendet er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Damit wird hinreichend deutlich, dass der Beklagte mit der Berufung die erstinstanzlich erstrebte Klageabweisung weiterverfolgen wollte. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 ist rechtmäßig, sodass die Klage auf Aufhebung des Beitragsbescheides abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beitragsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt W. (Niederrhein) vom 18. Mai 1994 (SBS 1994). Nach § 1 SBS 1994 erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und/oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung für den 1991 bis 1993 erfolgten Ausbau der C.----straße zwischen Q1.---straße und Q2.----straße liegen vor. Angesichts des Alters der Straße von 30 Jahren seit dem letzten Ausbau, des schwachen sowie auch qualitativ neuzeitlichen Anforderungen nicht entsprechenden Oberbaus im Altzustand, wie er im Untersuchungsbericht der Baustoffprüfstelle Trapp vom 28. September 1990 beschrieben ist, und des durch Lichtbilder dokumentierten Altzustandes ist der Ausbau der Fahrbahn als nachmalige Herstellung einer verschlissenen Anlage beitragsfähig. Die Gehwege, die früher lediglich mit in Sand verlegten Platten befestigt waren, sind durch Herstellung eines 20 cm starken Mineralbetonunterbaus beitragsfähig verbessert worden. Die Beleuchtung ist durch eine gleichmäßigere Ausleuchtung in Folge einer Vervielfachung der Leuchten beitragsfähig verbessert worden. Eine beitragsfähige Verbesserung durch Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr liegt weiter in der Herstellung von mehr Parkmöglichkeiten auf Parkstreifen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Beitragsbescheid nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden. Der Beitrag darf nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr festgesetzt werden, wenn vier Jahre nach dem Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem der Beitrag entstanden ist. Die Beitragspflicht ist mit der endgültigen Herstellung der C.----straße im Abschnitt zwischen Q1.---straße und Q2.----straße erst nach dem Abschnittsbildungsbeschluss des Rates vom 16. Dezember 1997 entstanden (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1, Abs. 5 KAG NRW). Damit ist der Ende 1999 erlassene Bescheid rechtzeitig ergangen. Die Beitragspflicht ist nicht schon mit der Abnahme der Bauarbeiten am 13. Oktober 1993 entstanden. Das wäre dann der Fall, wenn der ausgebaute Bereich eine Anlage im Sinne der seiner Zeit gültigen Straßenbaubeitragssatzung gewesen wäre, denn die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW), wobei diese Herstellung regelmäßig mit der Abnahme der Ausbauarbeiten beendet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 15 A 290/00 -, NWVBl. 2000, 372. Die Beitragspflicht wäre aber auch entstanden, wenn zwar der ausgebaute Bereich der C.- ---straße nicht als Anlage im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung anzusehen gewesen wäre, jedoch sich das Ausbauprogramm auf die gesamte Anlage C.----straße bezogen hätte, diese aber mangels Ausbaubedürftigkeit in ihrer Gesamtheit nur teilweise, nämlich im ausgebauten Bereich, ausgebaut werden sollte. Vgl. zur Beitragsfähigkeit eines Teilausbaus OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144. Beides ist zu verneinen. Der ausgebaute Teil der C.----straße war keine Anlage im Sinne der seiner Zeit gültigen Satzung der Stadt W. (Niederrhein) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen vom 7. Juli 1982 (SBS 1982). Nach § 1 Abs. 1 SBS 1982 wurde ein Beitrag für den Ausbau "von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Verkehrsanlagen)" erhoben. Mit dieser Wendung bezeichnete die Satzung die Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63; Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 B 3357/90 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 29. Juli 1987 - 2 A 1047/85 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. Januar 1981 - 2 A 1277/79, S. 10 des amtlichen Umdrucks. Der Umstand, dass die Satzung durch Klammerdefinition nach der Aufzählung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze die Worte "öffentliche Verkehrsanlagen" hinzufügt, hindert die vorgenannte Auslegung nicht. Mit ihnen wird kein Bezug zum spezifisch straßenbaubeitragsrechtlich geprägten Anlagenbegriff, der zur Abgrenzung der Anlage auf das Bauprogramm abstellt, hergestellt. Die Worte sind eine in folgenden Teilen der Satzung verwendete Kurzbezeichnung für öffentliche Straßen, Wege und Plätze und verdeutlichen lediglich, dass nicht alle Arten von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuches gemeint sind, sondern nur solche, die der verkehrsmäßigen Erschließung dienen. Der somit feststellbaren satzungsrechtlichen Wahl des Erschließungsanlagenbegriffs steht auch § 1 Abs. 2 SBS 1982 nicht entgegen. Danach können öffentliche Verkehrsanlagen im Sinne dieser Satzung auch Teile und Abschnitte von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie mehrere solcher Anlagen sein. Die Vorschrift verweist alleine auf die Möglichkeit, durch Kostenspaltung, Abschnittsbildung oder Einheitsbildung die abzurechnende Anlage anders als die Erschließungsanlage festzulegen (vgl. § zur Abschnitts- und Einheitsbildung § 2 Abs. 4 SBS 1982, zur Kostenspaltung § 6 SBS 1982). Allerdings hat der Senat eine satzungsrechtliche Formulierung, wonach trotz grundsätzlicher Wahl des Erschließungsanlagenbegriffs Anlagen auch Abschnitte von Straßen, Wegen und Plätzen sein können, sofern sich die straßenbauliche Maßnahme nur auf Abschnitte erstreckt, dahin gewertet, dass damit der am Bauprogramm orientierte spezifisch straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff gewählt werde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 15 A 1784/96 -, S. 10 f. Es wäre nämlich unverständlich, warum in einer solchen Vorschrift die Einräumung der Möglichkeit der Abschnittsbildung gesehen werden sollte, die eine in das Ermessen der Gemeinde gestellte Abschnittsbildung aber nur dann erlauben würde, wenn sich das Bauprogramm auf Abschnitte beschränkt. Die nach § 8 Abs. 5 KAG NRW zulässige Abschnittsbildung hat auch - ja gerade dann - Bedeutung, wenn sich das Bauprogramm auf die ganze Erschließungsanlage erstreckt. Dann kann durch Abschnittsbildung die Beitragspflicht zur Entstehung gebracht werden, bevor das Bauprogramm in seiner vollständigen Ausdehnung verwirklicht worden ist. Dies spricht dafür, in einer solchen Vorschrift nicht die Einräumung der Möglichkeit einer Abschnittsbildung zu sehen, sondern die Reduzierung des Anlagenbegriffs auf den Abschnitt oder die Abschnitte bei entsprechend reduziertem Bauprogramm. Diese Überlegungen, die entscheidend auf der Beschränkung der Norm auf den Fall fußen, dass sich die straßenbauliche Maßnahme nur auf Abschnitte der Erschließungsanlage erstreckt, greifen daher hier nicht ein, da sich die hier in Rede stehende Formulierung durch das Fehlen der genannten Einschränkung ihres Anwendungsbereiches auszeichnet. Darüber hinaus ergibt sich auch aus einem weiteren Umstand, dass mit § 1 Abs. 2 SBS 1982 nur ein Verweis auf die in anderen Vorschriften eröffneten Möglichkeiten der Abschnitts- und Einheitsbildung sowie der Kostenspaltung gemeint sein kann. Denn die Norm bezeichnet auch Teile von Anlagen als öffentlichen Verkehrsanlagen. Dies kann von vorneherein nicht als indirekte Wahl des spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs verstanden werden, denn dieser betrifft die Erstreckung der Anlage in die Länge, während Teile der Anlage funktional selbständige Teile der Anlage, also Teileinrichtungen, meint unabhängig davon, wie weit sie sich in der Länge erstrecken. Insofern kann die Regelung des § 1 Abs. 2 SBS, wonach auch Teile von Anlagen öffentliche Verkehrsanlagen sein können, nichts anderes bedeuten als den Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenspaltung und auf den - allerdings auch ohne eine derartige Regelung obwaltenden - Umstand, dass die Herstellung oder Verbesserung von Teileinrichtungen eine beitragspflichtige Herstellung oder Verbesserung der Gesamtanlage ist. Dann wäre es aber systemwidrig, in der Regelung, dass auch Abschnitte von Anlagen und mehrere Anlagen öffentliche Verkehrsanlagen sein können, mehr als einen - wenngleich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, dogmatisch verunglückten - Hinweis auf die Möglichkeit der Abschnitts- und Einheitsbildung zu sehen. Geht die Straßenbaubeitragssatzung somit vom Erschließungsanlagenbegriff aus, konnte die Erfüllung des auf den Abschnitt der C.----straße von der Q.----straße bis zur Q2.----straße bezogenen Bauprogramms noch nicht zur Entstehung der Beitragspflicht führen, da damit die Anlage noch nicht endgültig hergestellt im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW war. Anlage ist nämlich die C.----straße von der Q1.---straße bis zumindest der T1. Straße. Denn für die Frage, wo die Grenzen einer Erschließungsanlage liegen, kommt es darauf an, welcher Straßenteil bei natürlicher Betrachtungsweise durch Unterschiede im Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes gemacht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 12 Rn. 10. Hier ist der Teil der C.----straße zwischen Q1.---straße und Q2.----straße entgegen der Auffassung der Klägerin keine eigenständige Erschließungsanlage. Das hat die Augenscheinseinnahme des Berichterstatters ergeben, der ihre Ergebnisse dem Senat vermittelt hat. Die C.----straße wird ohne durchgehende Einmündung anderer Straßen geradeaus weitergeführt bis zur T1. Straße, ohne dass entscheidende Unterschiede im Straßenbild nach den obigen Kriterien feststellbar wären. Daher ist das Ende der Erschließungsanlage C.----straße allenfalls an der T1. Straße anzusetzen ist, auch wenn die Straße gleichen Namens als Sackgasse darüber hinaus führt. Zwar sind Unterschiede im Erscheinungsbild der beiden Teilen der C.----straße festzustellen. So findet sich statt der relativ dichten Ausstattung mit Parkstreifen im nördlichen Teil nur ein Feld Parkstreifen im südlichen Teil. Dies spiegelt sich in der entsprechend größeren Breite der Fahrbahn im südlichen Teil wider. Außerdem fehlt die die Parkstreifen gliedernde Bepflanzung. Auch ist die Beleuchtungsanlage im Norden von der Art und der Aufstellung der Leuchten her eine andere. Solche Unterschiede im Detail vermögen aber dem aus dem nördlichen und südlichen Teil der C.----straße bestehenden Straßenzug nicht den Charakter zweier Erschließungsanlagen zu verschaffen, da es dafür den Unterschieden an der Augenfälligkeit der Abgrenzung mangelt. Entscheidend ist, dass es sich bei der C.----straße von der Q1.--- straße bis zur T1. Straße um einen im Wesentlichen gerade durchgehenden Straßenzug handelt. Um hier bei natürlicher Betrachtungsweise zwei Erschließungsanlagen annehmen zu können, bedürfte es mehr als nur der vorgenannten Unterschiede, die regelmäßig mit dem nur teilweisen Ausbau einer Erschließungsanlage verbunden sind. Vielmehr müssten bei einem durchgehenden Straßenzug die Unterschiede in dessen Teilen quantitativ oder qualitativ drastischer Art sein, wie es etwa der Übergang von einer breiten mehrspurigen Straße zu einer Begegnungsverkehr kaum erlaubenden schmalen Straße oder von einer Fußgängerzone zu einer Straße im Trennsystem der Fall sein kann. Auch ist es denkbar, dass bei keinen oder nur kleineren Unterschieden in den Teilen eines Straßenzugs dieser durch einen dominierenden querenden Straßenzug augenfällig in zwei Anlagen getrennt wird, weil dadurch nicht der Eindruck einer Erschließungsanlage in Form eines durchgehenden Straßenzugs, sondern der zweier Erschließungsanlagen, die von dem dominierenden Straßenzug abzweigen, erweckt wird. Keine dieser Situation liegt hier vor. Insbesondere stellt die Einmündung der Q2.---- straße keine solche Zäsur dar, da sie die C.----straße nicht quert und außerdem von ihrer Breite her gegenüber der C.----straße keinen dominierenden Charakter hat. Der Umstand, dass sich die überwiegend offene Bauweise der Anliegerbebauung im südlichen Teil der C.--- -straße von der Bauweise im nördlichen Teil unterscheidet, spielt für die Frage des Vorliegens zweier Erschließungsanlagen keine Rolle, da dafür allein das Erscheinungsbild der Straße, nicht aber der Anliegerbebauung neben der Straße von Bedeutung ist. Es lag auch kein beitragsfähiger Teilausbau der Erschließungsanlage C.----straße mit der Erfüllung des hier in Rede stehenden Bauprogramms zwischen Q1.---straße und Q2.----straße vor. Das würde voraussetzen, dass zwar der Gesamtausbau der Erschließungsanlage in den Blick genommen worden wäre, jedoch Teile der Erschließungsanlage als nicht ausbaubedürftig eingestuft worden wären. Davon kann keine Rede sein. In der Vorlage für den Hauptausschuss vom 23. November 1990 (Drucksache Nr. 426), die sich mit der Vergabe der Entwurfsplanung für die Ortskernentwicklung G1. befasst, heißt es: "Gleichzeitig wurde durch das Tiefbauamt der Zustand der in erster Linie zu verändernden Straßen untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass eine vollständige Erneuerung angebracht ist; die ursprüngliche Vorstellung, die tragenden Schichten zu belassen und eine Gestaltungsverbesserung durch Pflanzungen und durch eine neue Oberflächengestaltung zu erreichen, musste aufgegeben werden. Das hat zur Folge, dass sich die Kosten pro qm umgestalteter Fläche erhöhen und mit dem zur Verfügung stehenden Zuwendungsbetrag nicht mehr alle der ursprünglich beabsichtigten Maßnahmen ausgeführt werden können. Angesichts dieser Sachlage ist die Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis gekommen, die Neugestaltung zunächst auf den Kernbereich des Ortes, nämlich den N.----platz , den nördlichen Abschnitt der C.----straße sowie den M.------platz zu konzentrieren." Die später beschlossene Ausbauplanung sah eine Erstreckung des auszubauenden Teils der C.----straße bis zur Q2.---- straße vor. Der Ausbauplanung kann also jedenfalls nicht - was für einen beitragspflichtigen Teilausbau erforderlich wäre - entnommen werden, dass die ganze C.----straße mit Ausnahme nicht ausbaubedürftiger Teile ausgebaut werden sollte. Eher im Gegenteil spricht die Formulierung, dass trotz Ausbaubedürftigkeit auch weiterer Teile mangels ausreichender Finanzmittel der Ausbau "zunächst" auf den Teil "nördliche C.----straße " beschränkt werden sollte, dafür, dass der Restausbau der C.----straße späteren Ausbauentscheidungen vorbehalten bleiben sollte. Damit ist jedenfalls nicht die ganze C.----straße im Sinne der genannten Teilausbaurechtsprechung Gegenstand der Ausbaumaßnahme, so dass die Beitragspflicht erst mit dem Abschnittsbildungsbeschluss am 16. Dezember 1997 entstehen konnte. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, NWVBl. 1989, 410 (411); Urteil vom 29. April 1987 - 2 A 2/85 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks. Der Beitragsbescheid ist somit im Jahre 1999 rechtzeitig ergangen. Auf die Frage, ob zur Entstehung der Beitragspflicht noch die erneute Widmung der C.----straße durch Verfügung vom 17. Dezember 1997 erforderlich war, kommt es also nicht an. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Fläche der Flurstücke 103 bis 105 und 266 weder ganz noch zum Teil in die Verteilung einzubeziehen. Dabei handelt es sich, wie die vom Beklagten eingereichten Lichtbilder, aber auch die im Grundbuch angegebene Nutzungsart ausweisen, um eine öffentliche Grünfläche. Es kommt nicht darauf an, dass diese in einem Bebauungsplan als solche ausgewiesen ist, sondern darauf, dass es sich nach zumindest konkludenter Widmung um eine solche Erschließungsanlage handelt. Grundflächen von Erschließungsanlagen sind aber nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts nicht in die Beitragsverteilung einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 15 B 2352/03 -, S. 2 f.; Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 (21). Aus der Fläche ist auch nicht der mit dem Bürgerhaus bebaute Teil in die Verteilung einzubeziehen. Zwar nimmt dieser Teil ausweislich seiner Nutzung nicht am Charakter der öffentlichen Grünanlage teil und ist als eigenständige wirtschaftliche Einheit der Beitragspflicht unterworfen. Jedoch reicht die - wie auch immer im einzelnen abzugrenzende - wirtschaftliche Einheit nicht bis zur C.----straße . Vielmehr grenzt diese wirtschaftliche Einheit an die H.-----straße , von der sie auch tatsächlich über eine Zufahrt angefahren werden kann. Da diese Fläche also nicht von der C.----straße erschlossen wird, ist sie auch nicht in die Verteilung einzubeziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.