Urteil
22 K 8772/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0306.22K8772.10.00
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Tenor
Der Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 15. November 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 15. November 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger ist Mitglied des Schießsportvereins C E. Dort übt er den Schießsport mit kleinkalibrigen Waffen aus; konkret betreibt er die Sportdisziplinen mit den Regelnummern 2.40 der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (SpO DSB) "Sportpistole – Kleinkaliber", in der das Schießen sowohl mit Revolvern als auch mit selbstladenden Pistolen zugelassen ist (vgl. Regelnummer 2.40.1.1 SpO DSB), sowie 1.41 "Kleinkaliber Sportgewehr". Nachdem er den Schießsport im Verein zunächst mit vereinseigenen Waffen ausgeübt hatte, kam es Anfang des Jahres 2010 zu einem Gespräch mit Vereinskollegen, die ihre Waffen dauerhaft an Berechtigte überlassen wollten. Konkret führte der Kläger Gespräche mit Herrn M betreffend dessen Einzellader-Büchse der Marke Anschütz, Kaliber .22 lfB., Herstellungsnummer 00XXX0000 sowie mit Herrn L hinsichtlich dessen Revolver der Marke Smith & Wesson Target Champion (Mod. 617), Kaliber .22 lfB, Herstellungsnummer XXX0000. Beide Waffen wurden dem Kläger auf dem Schießstand zur Ansicht sowie zur Durchführung von Probeschießübungen ausgehändigt. Als der Kläger sein grundsätzliches Interesse an dem Erwerb der Waffen bekundete, verwies ihn Herr L auf die Notwendigkeit der Beantragung einer Waffenbesitzkarte und unterrichtete ihn ferner darüber, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe bereits nach einer zwölfmonatigen aktiven Vereinsmitgliedschaft geltend gemacht werden könne. In der Absicht, zum Zwecke der Ausübung der o. g. Sportdisziplinen die vorgenannten Waffen der Vereinskollegen zu erwerben, beantragte der Kläger Anfang Juni 2010 bei dem S e. V. die Erteilung einer waffenrechtlichen Bedürfnisbescheinigung. In dem Antrag war u. a. aufgeführt: "beantragte 1. Waffe: Gewehr – Einzellader, Kaliber .22lfB, 5,6 mm, Wettbewerb: KK aufgelegt, SpO-Regel-Nr. 1.41" sowie "beantragte 2. Waffe: Pistole, Kaliber: .22lfB, 5,6 mm, Wettbewerb: KK Sportpistole, SpO-Regel-Nr. 2.40". Der Antrag war durch einen Vereinskollegen, Herrn Q, vorbereitet und durch den Kläger eigenhändig unterzeichnet worden. Die Bedürfnisbescheinigungen wurden wenig später antragsgemäß erteilt. Unter Vorlage u. a. dieser Bedürfnisbescheinigungen beantragte der Kläger Ende Juni 2010 bei dem Polizeipräsidium E die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den Erwerb einer "KK Pistole, Kaliber 5,6, Mehrlader" sowie die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen für den Erwerb eines "KK Gewehres, Kaliber 5,6, Einzellader". Auch dieser Antrag war weitgehend durch den Vereinskollegen, Herrn Q, vorbereitet und durch den Kläger eigenhändig unterschrieben und bei dem Polizeipräsidium E eingereicht worden. Die Waffenbesitzkarten wurden dem Kläger Ende Juli 2010 antragsgemäß erteilt. Hierbei handelte es sich im Einzelnen um die Waffenbesitzkarte Nr. 1/10, die zum Erwerb einer Pistole des Kalibers .22 lfB berechtigt, sowie um die Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 2/10, die den Erwerb einer Einzellader-Büchse des Kalibers .22 lfB legitimiert. Am 10. August 2010 erwarb der Kläger zum einen den o. g. Revolver des Herrn L und zum anderen die Einzellader-Büchse des Herrn M. Die Waffen nahm der Kläger zunächst mit zu sich nach Hause und verschloss sie in dem dafür vorgesehenen Waffenschrank. Zwei Tage später, am 12. August 2010, sprach der Kläger unter Vorlage der vorgenannten Waffenbesitzkarten bei dem Polizeipräsidium E vor, um den Erwerb der Waffen anzuzeigen und diese in die Waffenbesitzkarten eintragen zu lassen. Im Zuge dessen trat erstmals offen zu Tage, dass der Erwerb des Revolvers des Herrn L nicht von der Erlaubnis in der Waffenbesitzkarte Nr. 1/10 gedeckt war. Der Kläger zeigte sich hierüber sehr verwundert, da er immer (nur) einen Revolver, namentlich den des Herrn L, habe erwerben wollen. Die Waffenbesitzkarte Nr. 1/10 beließ der Kläger daraufhin bei dem Polizeipräsidium E; den Revolver händigte er noch am selben Tage freiwillig an die Bediensteten des Polizeipräsidiums E aus. Die Waffenbesitzkarte Nr. 2/10 sowie die Einzellader-Büchse verblieben zunächst beim Kläger. Das unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 90 Js 5512/10 gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes wurde im September 2010 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Das Polizeipräsidium E hörte den Kläger im Oktober 2010 zu dem beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten an. Zur Begründung führte es aus, der Kläger besitze nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit. Anlässlich der Anzeige des Waffenerwerbs am 12. August 2010 habe er gegenüber dem Sachbearbeiter, Herrn X, angegeben, ihm sei bekannt, dass die Waffenbesitzkarte Nr. 1/10 lediglich eine Erwerbserlaubnis für eine Pistole des Kalibers .22 lfB, nicht aber eine solche für einen Revolver des gleichen Kalibers enthalte, und er habe deshalb um Änderung des Eintrags gebeten. Er habe sich ferner dahingehend eingelassen, die durch den Vereinskollegen beantragte Bedürfnisbescheinigung sei falsch ausgestellt worden; er habe vielmehr immer nur einen Revolver erwerben wollen. Dem sei entgegenzuhalten, dass er den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte eigenhändig unterschrieben habe. Zudem habe er erst ein Jahr zuvor die waffenrechtliche Sachkundeprüfung abgelegt mit der Folge, dass ihm der Unterschied zwischen Revolver und Pistole bekannt sein müsse. Ein unerlaubter Waffenbesitz stelle einen gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften dar, der den Widerruf der Waffenbesitzkarten rechtfertige. Der Kläger bestritt im Rahmen des Anhörungsverfahrens die ihm durch das Polizeipräsidium E unterstellten Äußerungen. Er habe lediglich gesagt, dass ihm der Unterschied zwischen Revolver und Pistole bekannt sei und dass er dies auch Herrn I, einem weiteren Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums E, mitgeteilt habe. Dieser habe selber nicht gewusst, ob der Revolver in der Sportschützendisziplin mit der Regelnummer 2.40 SpO DSB zugelassen sei, da die Fachbezeichnung der Disziplin "Pistole" laute. Er habe sich gegenüber Herrn X auch nicht dahingehend geäußert, dieser solle den Eintrag schlichtweg ändern; er – der Kläger – habe lediglich gemeint, er könne problemlos eine Bedürfnisbescheinigung für einen Revolver des gleichen Kalibers beibringen. Zur Bekräftigung füge er die ihm zwischenzeitlich für den Erwerb eines Revolvers des Kalibers .22 lfB ausgestellte Bedürfnisbescheinigung bei. Diese bestätige, dass er problemlos eine Bedürfnisbescheinigung und Waffenbesitzkarte für einen Revolver hätte erhalten können, hätte man ihn auf den Irrtum aufmerksam gemacht. Schließlich habe er auch bei jeder Konversation mit Herrn X erwähnt, dass er den Kauf eines Revolvers beabsichtige. Mit Bescheid vom 15. November 2010 widerrief das Polizeipräsidium E die Waffenbesitzkarten Nr. 1/10 und 2/10 (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete in Nr. 2 des Bescheides an, dass der Kläger die in der Waffenbesitzkarte 2/10 eingetragene Schusswaffe an einen Berechtigten überlässt oder unbrauchbar macht und den Nachweis hierüber bei dem Polizeipräsidium E vorlegt oder alternativ die Waffe bis zum Abschluss des Verfahrens bei dem Polizeipräsidium E in sichere Aufbewahrung gibt. Dem Kläger wurde ferner aufgegeben, die Waffenbesitzkarte Nr. 2/10 bei dem Polizeipräsidium E abzugeben. Der Verbleib der Waffenbesitzkarte Nr. 1/10 bei dem Polizeipräsidium E wurde angeordnet. Zudem wurde hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Dies sei u. a. bei Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit der Fall. Diese besäßen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 Waffengesetz (WaffG) Personen in der Regel nicht, die gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hätten. Ein solcher Fall liege bei dem Kläger vor, da er jedenfalls grob fahrlässig eine Waffen erworben habe, ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Ein solcher Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe sei nach dem Waffengesetz strafbewehrt und stelle mithin einen gröblichen Verstoß im vorgenannten Sinne dar, allzumal es sich bei der Erlaubnispflicht um ein zentrales Anliegen des Waffenrechts handele. Der Kläger leistete der Anordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides Folge und gab die Einzellader-Büchse Anschütz sowie die Waffenbesitzkarte Nr. 2/10 am 15. Dezember 2010 bei dem Polizeipräsidium in Verwahrung. Der Kläger hat am 15. Dezember 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Rahmen des Anhörungsverfahrens. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu den Geschehnissen anlässlich des Waffenerwerbs sowie der Anzeige am 12. August 2010 angehört worden; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 15. November 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums E und die strafrechtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Az. 90 Js 5512/10) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin war zur Entscheidung befugt, da die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der in dem Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 15. November 2010 verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten Nr. 1/10 und 2/10 (I.) sowie die in Ziffer 2 des Bescheides verfügte Anordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG und die in Ziffer 3 des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung der Anordnung in Ziffer 2 (II.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten Nr. 1/10 und 2/10 findet keine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich – d. h. nach der Erteilung der Waffenbesitzkarten – Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Im Falle des Klägers sind derartige Tatsachen im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung nicht feststellbar. Bei der gegebenen Sachlage begründet das Verhalten des Klägers anlässlich des Erwerbs des Revolvers des Herrn L insbesondere keine nachhaltigen Zweifel an seiner nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 WaffG für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderlichen Zuverlässigkeit. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG genannten Gesetze – das ist u. a. das WaffG – verstoßen haben. Ein solcher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften ist – entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung – im Falle des Klägers nicht festzustellen. Dem Kläger ist insbesondere kein gröblicher Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes vorzuwerfen. Ausgangspunkt für die Bewertung der Frage, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes "gröblich" i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes. Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 – 20 A 524/05, Juris Rn. 29 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006, a.a.O., Juris, Rn. 31; so auch VG Weimar, Urteil vom 6. Mai 2003 – 2 K 1683/01 -. Die durch den Kläger begangene Rechtsverletzung ist objektiv schwerwiegend. Dem Kläger ist vorzuwerfen, sowohl die Anträge auf Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung sowie einer Waffenbesitzkarte als auch die ihm erteilten Dokumente (Bedürfnisbescheinigung und Waffenbesitzkarte Nr. 1/10) als solche nicht sorgfältig auf die jeweiligen Angaben hin überprüft zu haben, vgl. zu einer solchen Verpflichtung: OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006, a.a.O., Juris, Rn. 37, und in der Folge – in der Annahme, hierzu berechtigt zu sein – eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erworben zu haben, ohne die dazu erforderliche Erlaubnis tatsächlich zu besitzen. Bei dem von dem Kläger erworbenen Revolver handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Waffe, namentlich um eine Schusswaffe i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 WaffG i.V.m. Ziff. 1.1 Unterabschnitt 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 zum WaffG. Der Umgang mit dieser Waffe bedarf gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Satz 1 Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 der Anlage 2 zum WaffG der Erlaubnis. Zu den erlaubnispflichtigen Formen des Umgangs gehört gemäß § 1 Abs. 3 WaffG auch der Erwerb der Waffe. Gemäß Ziffer 1 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zum WaffG erwirbt eine Waffe, wer – wie hier der Kläger – die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Der Kläger war indes nicht im Besitz der hierzu erforderlichen Erlaubnis. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Die dem Kläger am 10. August 2010 erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 1/10 berechtigte ihn nur zum Erwerb einer Pistole des Kalibers .22lfB, nicht aber zum Erwerb eines Revolvers des gleichen Kalibers. Dieser Verstoß wiegt auch objektiv schwer, da es sich bei der Erlaubnispflicht um ein zentrales Anliegen des Waffenrechts handelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 20 B 1537/08 -. Die Schwere dieses Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis strafbewehrt ist (§ 52 Abs.3 Nr. 2 a) WaffG). Es steht auch außer Frage, dass die Vernachlässigung der Verpflichtung, eine Waffe nicht ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu erwerben, über eine bloße Bagatelle hinaus geht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2009 a.a.O.. Gleichwohl ist dem Kläger dieser objektiv schwerwiegende Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften wegen der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles in subjektiver Hinsicht nicht als gröblich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorzuwerfen. Die zeitlichen Abläufe und Hintergründe des Erwerbs des Revolvers sowie das weitere Verhalten des Klägers in dieser Angelegenheit lassen den Schluss auf ein gröbliches Fehlverhalten nicht zu. In dem Verhalten des Klägers zeigt sich auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles keine Nachlässigkeit, die in Ansehung der genannten Zielsetzungen, die mit den Vorgaben des Waffenrechts über die Eintragung von Waffen in Waffenbesitzkarten und der Ausweisfunktion von Waffenbesitzkarten verfolgt werden, besonders schwer wiegt. Nach der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der – objektiv schwerwiegende – Verstoß auf einer fahrlässigen Falschbezeichnung der begehrten Waffe im Antrag auf Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung sowie im Erlaubnisantrag beruht, wobei der Kläger – insoweit zwar fehlerhaft, aber – subjektiv davon ausgegangen ist, zum Erwerb/Besitz des Revolvers des Herrn L berechtigt zu sein. Das Gericht ist nach der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger von Anfang an – d. h. sowohl vor der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung als auch vor der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte – einzig den Erwerb eines Revolvers, namentlich desjenigen des Herrn L, zum Zwecke der Ausübung der Sportschützendisziplin mit der Regelnummer 2.40 SpO DSB ("Sportpistole-Kleinkaliber") in dem Sportschützenverein, dem der Kläger angehört, der C E, begehrt hat. Dies ergibt sich zum einen aus der Aussage des Herrn L im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung als Beschuldigter am 24. August 2010 (vgl. Blatt 19 der Beiakte Heft 1) und zum anderen aus der Einlassung des Klägers im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung als Beschuldigter am 24. August 2010 (vgl. Blatt 21 ff. der Beiakte Heft 1) sowie anlässlich seiner Anhörung vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 2. November 2010 (vgl. Blatt 32 f. der Beiakte Heft 2). Die dortigen Angaben des Klägers wurden bestätigt durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 2 und 3 des Sitzungsprotokolls), an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat. Die offensichtliche Falschbezeichnung bzw. das Nichtbemerken der Falschbezeichnung der begehrten Waffe ("Pistole" statt "Revolver") sowohl im Antrag auf Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung als auch im Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte ist dem Kläger auch deshalb nicht als besonders leichtsinnige, nachlässige oder gleichgültige Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil – wie der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts bestätigt hat – dieses Fehlverhalten des Klägers nicht zuletzt auch auf die Bezeichnung der von ihm ausgeübten Sportdisziplin mit der Regelnummer 2.40 SpO DSB ("Sport pistole -Kleinkaliber") zurückzuführen ist. Diese Sportdisziplin beinhaltet in ihrer Fachbezeichnung die Begrifflichkeit "Pistole", obgleich insoweit sowohl (kleinkalibrige) Revolver als auch selbstladende Pistolen zugelassen sind (vgl. Regelnummer 2.40.1.1 SpO DSB). Das Gericht ist zudem zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhalten des Klägers ersichtlich von dem jedenfalls subjektiven Bemühen getragen war, den Anforderungen des Waffengesetzes gerecht zu werden. Dem Kläger war bewusst, dass er eine Waffe nicht ohne Erlaubnis erwerben darf und dass er den – wie irrtümlich durch ihn angenommen – erlaubtermaßen erfolgten Waffenerwerb der zuständigen Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen hat. Eine andere Bewertung ergibt sich – anders als der Beklagte meint – auch nicht aus dem Verhalten des Klägers anlässlich der Anzeige der Waffe am 12. August 2010. Das Gericht konnte die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger, nachdem ihm die fehlerhafte Bezeichnung der eigentlich begehrten Waffen bekannt geworden war, nunmehr lediglich die Legalisierung des Waffenerwerbs/-besitzes erstrebte, indem er den Sachbearbeitern des Polizeipräsidiums E gegenüber darzulegen versuchte, dass ihm – wäre ihm die Falschbezeichnung vor den Antragstellungen aufgefallen – durch den S e. V. ohne Weiteres auch eine Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb eines Revolvers, Kaliber .22lfB erteilt worden wäre. Zu Gunsten des Klägers ist ferner einzustellen, dass der rechtswidrige Zustand nur kurze Zeit bestanden hat (namentlich für die Dauer von zwei Tagen), im Konkreten keine besondere oder erhöhte Gefahrensituation geschaffen worden ist (der Kläger hat den Revolver nach Erwerb mit nach Hause genommen und in dem dafür vorgesehenen Waffenschrank eingeschlossen) und der Kläger – nachdem der Irrtum offen zu Tage getreten war – den Revolver unverzüglich freiwillig herausgegeben hat, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 20 B 1537/08 -, das maßgeblich auf die Dauer des Verstoßes, das Vorhandensein einer konkreten Gefährdungslage sowie die Bereitschaft des dortigen Klägers zur unverzüglichen freiwilligen Herausgabe der Waffe abstellt sowie OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 – 20 A 524/05 -, Juris Rn. 34 ff., das ebenfalls maßgeblich auf die Dauer des Rechtsverstoßes abstellt. Sonstige Tatsachen, die zu einem nachträglichen Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers führten, konnte das Gericht in dem für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis aus sonstigen Gründen nachträglich weggefallen sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Erweist sich der Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als rechtswidrig, so entbehren auch die in Ziffer 2 des Bescheides verfügten Anordnungen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG sowie deren Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3 des Bescheides) einer Rechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).