Beschluss
20 B 1537/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0127.20B1537.08.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage (22 K 4221/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2008 wird hinsichtlich der Widerrufsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheides angeordnet und hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer 2 des Bescheides wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 3.625 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage (22 K 4221/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2008 wird hinsichtlich der Widerrufsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheides angeordnet und hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer 2 des Bescheides wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 3.625 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag auf Regelung der Vollziehung der in dem Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2008 unter Ziffern 1 und 2 enthaltenen Regelungen weiterverfolgt, hat Erfolg. Der Antragsteller hat mit seiner rechtzeitig angebrachten Beschwerdebegründung die für die Antragsablehnung tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage gestellt; das gewonnene Abwägungsergebnis erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten des Antragstellers aus. Entscheidendes Gewicht erlangt dabei, dass – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der im wesentlichen streitigen Widerrufsverfügung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides spricht. Bei der gegebenen Sach- und Beweislage begründet das Verhalten des Antragstellers, welches er im Zusammenhang mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Kurzwaffe seines Nachbarn und deren Anzeige bei dem Antragsgegner gezeigt hat, keine nachhaltigen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller insoweit im Sinne des Regelvermutungstatbestandes aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen hat. Soweit überhaupt ein Verstoß gegen das Verbot, eine Kurzwaffe ohne (vorherige) Erlaubnis zu erwerben, d.h. nach waffenrechtlichem Sprachgebrauch, die tatsächliche Gewalt über sie zu erlangen, verwirklicht worden sein sollte, ist dieser dem Antragsteller wegen der Besonderheiten des Falles jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht als grobe Pflichtenverletzung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zuzurechnen. Die von seinem Nachbarn in der im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung bestätigten Darstellungen des Antragstellers zu den zeitlichen Abläufen und Hintergründen der Anmeldung der Kurzwaffe und einer weiteren Langwaffe im Oktober 2007 sowie auch sein weiteres Verhalten in dieser Angelegenheit lassen den Schluss auf ein gröbliches Fehlverhalten nicht zu. Es spricht nichts gegen die auch vom Antragsgegner in seiner Verfügung zugrundegelegte Annahme, dass es vorliegend um einen Fall geht, in dem eine Kurzwaffe, die zunächst nur zum Zwecke der sicheren Verwahrung vorübergehend erlaubnisfrei nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) WaffG in Besitz genommen worden war, endgültig beim Verwahrer bleiben soll. Anlass und zeitlicher Zusammenhang der Absprachen zwischen dem Antragsteller und seinem Nachbarn, die Waffen vorerst in seinem Waffenschrank zu verwahren, weil jener die Waffen nicht den Anforderungen des Waffengesetzes entsprechend verschließen konnte, sind plausibel dargestellt. Zweifel daran, dass der Nachbar im August/September 2007 tatsächlich aufgefordert worden war, die sichere Unterbringung seiner Waffen nachzuweisen und erst dadurch auf die Unzulänglichkeit seiner bisherigen Verwahrung aufmerksam geworden ist, ergeben sich nicht. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass der Nachbar sich, nachdem er auf diese Weise die Unzulänglichkeiten der Verwahrung seiner Waffen erkannt hatte, umgehend um eine sichere Unterbringung bemüht hat. Dafür, dass die in der Kaufabrede ebenfalls betonte Zielsetzung, die Waffen (weiterhin) im Tresor des Antragstellers zu deponieren, um eine den Anforderungen des Waffengesetzes geforderte Aufbewahrung der Waffe sicherzustellen, nur vorgeschoben sein könnte, ist nichts ersichtlich. Nach den glaubhaften Angaben des Nachbarn hätte er, um den Anforderungen des Waffengesetzes zu genügen, weitere Anschaffungen tätigen müssen, die er zunächst beabsichtigte, für die aber dann keine Veranlassung mehr bestand, nachdem er sich entschlossen hatte, die Jagd aufzugeben und sich von seinen Waffen zu trennen. Bei dem unterbreiteten Lebenssachverhalt wird man dem Antragsteller letztlich auch nicht ernsthaft entgegenhalten können, das Ende des Besitzes sei im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Waffe nicht hinreichend konkret abgesprochen und/oder jedenfalls nicht hinreichend genau abzusehen gewesen. In einem solchen Falle wären Erwerb und Besitz einer überlassenen Waffen selbstredend nicht i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) WaffG erlaubnisfrei. Die bloße vage Möglichkeit, der Überlassene werde die Waffe irgendwann wieder zurückfordern, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ist der Antragsteller zunächst erlaubnisfrei in den Besitz der Waffe gelangt, verbleibt die Frage nach den Abläufen, die das Waffengesetz fordert, wenn – wie hier - der Wunsch entsteht, eine nach § 12 Abs. 1 WaffG erlaubnisfrei tatsächlich bereits in Besitz genommene Waffe dauerhaft zu behalten. Hier ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass die allgemeinen Anforderungen gelten. Da die Erlaubnisfreiheit nur für den Erwerb und Besitz in Bezug auf einen konkreten – vorübergehenden – Anlass gilt, ist dieser im Falle des Wegfalls eines anerkannten Anlasses für einen bloß vorübergehenden (erlaubnisfreien) Besitz, zu beenden. Vor einer erneuten ‑ endgültigen – Inbesitznahme ist dann die erforderliche Erlaubnis einzuholen. Vorliegend ergeben sich indes Besonderheiten, weil die eigentliche Zweckveranlassung für die Überlassung, nämlich die fehlende ausreichende Sicherungsmöglichkeit des Nachbarn, unstreitig noch andauerte. Mithin liegt es nahe, die Vereinbarung im Kaufvertrag als neue Zweckabsprache i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) WaffG zu werten, hier betreffend eine Verwahrung bis zur anstehenden Veräußerung der Waffe nach Abklärung der Erlaubnislage durch den Antragsgegner. Mit der beantragten Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte fiele in diesem Falle notwendig die erforderliche Erteilung einer Erlaubnis zum (endgültigen) Erwerb und zum weiteren Besitz zusammen. Aber selbst bei Annahme eines objektiv verwirklichten Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht aus § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 WaffG, sei es bereits in Folge der ursprünglichen Inbesitznahme zur bloßen sicheren Aufbewahrung – wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt – oder – wie vom Antraggegner im Bescheid zugrundegelegt – durch den fortdauernden Besitz nach der Entscheidung des Nachbarn, seine Jagdwaffen aufzugeben, wäre dieser jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht als gröblich i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu bewerten. Entscheidend für die Bewertung eines Verstoßes gegen das Waffengesetz als gröblich ist nicht nur, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen der einschlägigen Vorgaben objektiv schwer wiegt, sondern auch, ob sie dem Betreffenden zugleich als grobe Pflichtwidrigkeit zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Hieran fehlt es. Dabei steht außer Frage, dass die Vernachlässigung der Verpflichtung, eine Waffe nicht ohne eine hierfür erforderliche Erlaubnis zu erwerben, über eine bloße Bagatelle hinausgeht. Ihr kommt eine zentrale ordnende Bedeutung zu. Zudem erfüllt der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Kurzwaffe ohne die erforderliche Erlaubnis einen Straftatbestand (hier steht § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG in Rede). Entsprechend wiegt eine solche Rechtsverletzung objektiv im Grundsatz besonders schwer. Andererseits ist vorliegend einzustellen, dass der rechtswidrige Zustand allenfalls kurzfristig bestand und von den Beteiligten auch nicht etwa auf eine längeren Zeitraum angelegt war. Auch ist im Konkreten keine besondere Gefahrensituation geschaffen worden. Im Gegenteil: Die übernommene Kurzwaffe wäre andernfalls nicht den waffenrechtlichen Anforderungen entsprechend vor den Zugriffen unbefugter Dritter geschützt gewesen. In subjektiver Hinsicht ist weiter einzustellen, dass das Verhalten des Antragstellers ersichtlich von dem Bemühen getragen war, den Anforderungen des Waffengesetzes gerade auch in Bezug auf die Einhaltung der Erlaubnistatbestände gerecht zu werden. In Rede steht danach allenfalls ein Rechtsirrtum, der im gegebenen Zusammenhang auf keine besondere Nachlässigkeit oder sonstige, Zweifel an der Verlässlichkeit des Antragstellers erregende Unkenntnis waffenrechtlicher Vorschriften schließen lässt. Die Sachlage war für den Antragsteller nicht leicht durchschaubar und es erweisen sich seine rechtlichen Vorstellungen – wie sich aus vorstehenden Ausführungen erschließt – durchaus als vertretbar. Insoweit ist ihm auch nicht als besondere Nachlässigkeit vorzuhalten, dass er sich nicht bereits vor der Übernahme der Kurzwaffe in seinen Waffenschrank und vor der Kaufabsprache bei dem Antragsgegner genauer über die Sach- und Rechtslage erkundigt hat. Entsprechend unerheblich ist es, dass er in den Telefongesprächen, die der Anmeldung vorausgegangen waren, dem Mitarbeiter des Antragsgegners den Sachverhalt nicht genauer dargelegt hatte, insbesondere nicht weiter darauf eingegangen war, dass es um die Übernahme auch einer Kurzwaffe ging und er diese bereits in seinem Waffenschrank verwahrte. Schließlich kann auch nicht übersehen werden, dass der Antragsteller, nachdem er von der (abweichenden) rechtlichen Bewertung des Lebenssachverhaltes durch den Antragsgegners erfahren hatte, sich umgehend bereit gefunden hat, dem Rechnung zu tragen und die Kurzwaffe beim Antragsgegner in Verwahrung zu geben. Die von seinem Nachbarn übernommene Langwaffe, auf die bezogen die Vorgehensweise des Antragstellers auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht zu beanstanden ist, hat er ebenfalls in Verwahrung gegeben. Ist nach alledem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht nachhaltig in Zweifel zu ziehen, rechtfertigt sich die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Widerrufsverfügung ebenso wie in Bezug auf die unter Ziffer 2 getroffenen Anordnungen über die Herausgabe bzw. das Unbrauchbarmachen der Waffen und die Herausgabe der Waffenbesitzkarte. Das öffentliche Interesse daran, dass Waffenbesitzer, deren waffenrechtliche Erlaubnisse unter dem Aspekt der Zuverlässigkeit widerrufen worden sind, bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorerst nicht mit Waffen umgehen, ist bei der gegebenen Sachlage nicht annähernd so gewichtig, wie das Interesse des Antragstellers, weiterhin mit den Waffen die Jagd ausüben zu dürfen, deren Erwerb und Besitz ihm bereits lange vor den hier streitigen Vorgängen erteilt worden war, ohne dass es hier zu Beanstandungen gekommen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.