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Urteil

20 K 5378/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0309.20K5378.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 00.00.2001 geborene Sohn W der Kläger besucht die Sekundarstufe I des G Gymnasiums in L. Der Kläger zu 1. schloss mit der Niederrheinischen Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft NIAG einen Abonnementsvertrag über den Bezug eines sogenannten Schoko-Tickets für seinen Sohn. Dieser nimmt das Ticket seit dem Beginn des Schuljahres 2011/2012 am 7. September 2011 in Anspruch. Die Kläger zahlen einen monatlichen Eigenanteil für die Monatskarte in Höhe von 11,60 Euro (bis 31. Dezember 2011), bzw. in Höhe von 12,- Euro (ab 1. Januar 2012) direkt an die Verkehrsbetriebe. Die restlichen Kosten zahlt die Beklagte. Mit Schreiben an die Beklagte vom 27. Juli 2011 beantragten die Kläger, den Eigenanteil für das Schokoticket auf 0,00 Euro festzusetzen, hilfsweise ihrem Sohn einen kostenfreien Fahrtausweis für den Hin- und Rückweg zur Schule zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung trugen sie vor, der Eigenanteil der Eltern sei unverhältnismäßig, weil ihr Sohn den öffentlichen Nahverkehr außerhalb der Schulzeiten wegen der schlechten Verbindungen so gut wie nicht nutzen könne. Mit Bescheid vom 9. August 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie hält die Einführung des Schokotickets nebst der damit verbundenen Eigenanteile der Eltern für rechtens. Dagegen haben die Kläger am 9. September 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren vertiefen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. August 2011 zu verpflichten, ihrem Antrag auf vollständige Übernahme der Schülerfahrtkosten für das Schuljahr 2011/2012 zu entsprechen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. August 2011 zu verpflichten, ihren Antrag auf vollständige Übernahme der Schülerfahrtkosten neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem Ablehnungsbescheid fest und führt zur Begründung aus, auch der Sohn der Kläger habe mit dem Schokoticket ausreichende Fahrtmöglichkeiten im öffentlichen Nahverkehr. Die Erhebung des Eigenanteils sei rechtens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 1, 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Parteien diesem Verfahren zugestimmt haben. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Haupt- und Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, das "Schokoticket" ohne Eigenanteil zu erhalten. Die Zulässigkeit eines Eigenanteils der Schüler an den Kosten für ein Schokoticket regelt § 97 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO). Danach gilt das Folgende: Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil von bis zu 12 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. So liegt es hier. Der Rat der Beklagten hat mit Beschluss vom 20. Juli 2011 dem Vertragsentwurf der Verkehrsunternehmen M GmbH, Verkehrsgemeinschaft Niederrhein VGN und Verkehrsverbund Rhein-Ruhr zur Einführung des Schokotickets zugestimmt. Damit ist auch § 3 des Vertrages gebilligt worden, aus dem hervor geht, dass der von den Schülern zu tragende Eigenanteil gemäß § 97 Abs. 3 SchulG 11,60 Euro beträgt. Die von der Beklagten angebotenen Schülermonatskarten berechtigen den Sohn der Kläger über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs im gesamten Tarifraum Nord. Dazu gehören die Kreise X und L, die angrenzenden Städte E, L1, P, C, E1 und C1 sowie einige Landesteile im niederländischen Grenzgebiet wie W1 und O. Zeitliche Einschränkungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gibt es keine. Dies ist unstreitig. Die zwischen den Parteien allein streitige Frage, ob die Beklagte den Eigenanteil der Schüler auf 11,60 Euro festsetzen durfte, oder ob die Kläger einen Anspruch auf Reduzierung des Eigenanteils auf 0,- Euro haben, ist im Sinne der Beklagten zu beantworten. Die Entscheidung des Schulträgers über das Ob und Wie des Eigenanteils nach § 97 Abs. 3 SchulG steht im Ermessen. Eingeschränkt wird dieses Ermessen nur durch Satz 2 der Vorschrift, welche bestimmt, dass der Eigenanteil für solche Schüler entfällt, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger, wie Satz 3 der Vorschrift bestimmt, in eigener Verantwortung. Da der Eigenanteil dem Umstand geschuldet ist, dass das Schokoticket anders als die Schulträgerjahreskarten nicht nur zu Fahrten zwischen Wohnort und Schule verwendet werden darf, sondern auch zu Fahrten, die zeitlich und räumlich darüber hinaus gehen, kann die nach § 97 Abs. 3 SchulG zu treffende Ermessensentscheidung nur davon abhängen, ob dem Eigenanteil des Schülers ein angemessener Vorteil gegenüber steht. Die weitergehende Frage, ob der Schulträger bei der ermessensgerechten Entscheidung über den Eigenanteil eine Betrachtung vorzunehmen hat, die sich an der gesamten betroffenen Schülerschaft orientiert, oder ob er im Einzelfall eines jeden Schülers dieser Frage individuell nachzugehen hat, ist in der Rechtsprechung umstritten. Es wird teils die Auffassung vertreten, dass die flächendeckende Schülerfahrkostenübernahme nach einem einheitlichen Beförderungstarif, der sich nur bei einer allgemeinen Einführung des Schokotickets überhaupt trägt, der Berücksichtigung individueller Nutzungsinteressen einzelner Schüler entgegen steht. Dafür spreche, dass § 97 Abs. 3 Satz 2 SchulG nur eine einzige Ausnahme von der Verpflichtung zum Eigenanteil für Schüler vorsehe, die Sozialhilfe beziehen, vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Juli 2005 – 4 K 1648/02 -, zitiert nach juris. Es spricht einiges dafür, dass diese Auffassung zutreffend ist. Der normative Zusammenhang, in dem die Entscheidung über den Eigenanteil nach § 97 Abs. 3 SchulG steht, deutet darauf hin, dass der Schulträger nur eine generelle Entscheidung über den Eigenanteil zu treffen hat, die mit der Grundsatzentscheidung über die Einführung des besonderen Tarifangebots Schokoticket verbunden ist. Demgemäß findet sich die in § 2 Abs. 3 SchfkVO enthaltene Umsetzung des § 97 Abs. 3 SchulG auf Verordnungsebene im allgemeinen Teil des Regelwerks wieder und nicht im besonderen Teil der Abschnitte Zwei und Drei, die den Inhalt des individuellen Anspruchs auf Schülerfahrkosten regeln. Der Schulträger hat nur einmal die Frage der Angemessenheit des Eigenanteils zu beantworten, nämlich wenn er das Schokoticket einführt. § 97 Abs.3 SchulG kann schwerlich als Verpflichtung des Schulträgers verstanden werden, bei jedem Schüler, der das Schokoticket in Anspruch nimmt – so auch der Kläger, der das Angebot eigentlich ablehnt -, zu prüfen, ob in seinem Einzelfall das Verhältnis zwischen dem Eigenanteil und dem Zusatznutzen einer zeitlich und räumlich unbeschränkten Verwendung des Tickets innerhalb des Tarifraums gewahrt ist. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand stünde in keinem Verhältnis zum möglichen Eigenanteil von höchstens 12,- Euro je Schüler und Monat und könnte die Kommunen veranlassen, den Eigenanteil auf 0,- Euro festzusetzen, weil der Verzicht auf den Eigenanteil günstiger ist als die Sachbearbeitung in jedem Einzelfall. So ist es aber nach § 97 Abs. 3 SchulG nicht gewollt. Die Gegenauffassung meint, es komme für die Frage nach der Angemessenheit des Eigenanteils zwar nicht auf den individuellen Nutzungswillen des einzelnen Schülers an, wohl aber darauf, ob für den Schüler gemessen an seiner Wohnlage überhaupt ein Angebot des öffentlichen Nahverkehrs vorhanden ist, das eine sonstige Nutzung des Tickets zulässt. Die sonstigen Vorteile müssten dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Eigenanteil stehen, vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 25. August 2008 – 2 K 2219/07 -, zitiert nach juris. Der Einzelrichter hält diese Fokussierung auf die Nutzungsverhältnisse jedes einzelnen Schülers für systemwidrig. Entschieden werden muss die Rechtsfrage aber nicht, weil sich auch für den Fall einer Betrachtung der individuellen Verhältnisse des Sohnes der Kläger nicht feststellen lässt, dass die Beklagte einen zu hohen und damit unangemessenen Eigenanteil verlangt. Das Schokoticket ermöglicht dem Sohn der Kläger die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in einem großen Umkreis seines Wohnortes L2 bis hin nach E, P oder O. Es ist zwar zutreffend, dass die fußläufig erreichbare Haltestelle in der Nähe des klägerischen Hauses nur selten und nachmittags nur bis 14.42 Uhr vom Bus angefahren wird. Dies schränkt die Nutzbarkeit des Schoko-Tickets stärker ein als etwa in einer Großstadt wie E2 der Fall ist. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Sohn der Kläger durch die Wahl eines Wohnortes im ländlichen Raum auch größere Entfernungen zurück zu legen hat, um seinen Freizeitinteressen nachzugehen, d.h. während er in der Großstadt für den Besuch eines Freundes häufig nur einen Einzelfahrschein der niedrigsten Preisstufe zu lösen hätte, müsste er im ländlichen Raum einen höheren Preis in Kauf nehmen, um sein Ziel zu erreichen, fehlte ihm das Schokoticket. Während der Schüler, der im Zentrum einer Großstadt wohnt, seine Familie in der Straßenbahn zum Einkauf begleiten kann, hat der Schüler in ländlichen Wohnlagen viel eher Veranlassung, zum Einkaufen in die nächste größere Stadt zu fahren, ganz einfach weil es vergleichbare Angebote vor der Haustür nicht gibt. Dieselben Überlegungen gelten für den Zoobesuch, den Besuch kultureller Veranstaltungen, die Teilnahme an Schulausflügen oder Klassenfahrten etc.. Der finanzielle Aufwand zur Wahrnehmung dieser Interessen mit Hilfe des öffentlichen Nahverkehrs ist ungleich höher. Daraus resultiert ein entsprechend höherer möglicher Vorteil durch die Nutzung eines Schokotickets. Selbst wenn der Kläger in den Nachmittagsstunden nach 14.42 Uhr nicht mehr die nächst gelegene Haltestelle mit dem Bus erreichen kann, ermöglicht es ihm das Schokoticket, im Anschluss an die Schule Freunde nach Hause zu begleiten, um diese dort zu besuchen und mit ihnen den Nachmittag zu verbringen. Auch ein Sportverein kann nach der Schule direkt angefahren werden, ohne dass der Sohn der Kläger zwischendurch nach Hause zurück kehren muss. Dies erscheint praktikabel, schon weil die Entfernungen groß sind. Solche Verhaltensweisen sind für Schüler auch typisch, selbst im Alter von 10 Jahren. Sie entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Zwar müsste sich der Sohn der Kläger anschließend von seinem Freizeitvergnügen von seinen Eltern abholen lassen, wenn der letzte Bus schon weg ist. Einen Nutzen hat das Schokoticket aber auch bei dieser Fahrweise zumindest für die Hinfahrt. Es kommt hinzu, dass der Kläger ebenfalls die drei Kilometer von seinem Wohnhaus entfernt gelegene Haltestelle "L2er Straße" benutzen könnte, um Anschluss an Fahrmöglichkeiten mit dem Bus zu erhalten, die sich weit in den Abend hinein ausdehnen. Zu dieser Haltestelle muss der Kläger nicht gebracht werden, er könnte sie - und auch dies erscheint üblich – mit dem Fahrrad erreichen. Es ist zwar zutreffend, dass die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für den Sohn der Kläger unter diesen Rahmenbedingungen einen größeren Aufwand verursacht. Die Rahmenbedingungen haben aber nicht nur die Verkehrsbetriebe zu verantworten, sondern auch die Kläger durch die Wahl ihres Wohnortes. Maßgebliches Argument für die Verhältnismäßigkeit des festgesetzten Eigenanteils ist außerdem, dass nur die Hälfte der Tage eines Jahres Schultage sind. In den Ferien, an den Wochenenden sowie an Feiertagen kann der Sohn der Kläger das Schokoticket auch vormittags nutzen, weil er dann die Schule nicht besuchen muss. An durchschnittlich jedem zweiten Tag im Jahr wirken sich die Einschränkungen des Fahrplans also weniger schwerwiegend aus. Ob der Sohn der Kläger tatsächlich ein solches Freizeitverhalten hat, kann für die Frage nach der Angemessenheit des Eigenanteils nicht von Bedeutung sein. Auch wenn der Sohn der Kläger tatsächlich gar keine Freunde besucht, keinem Verein angehört und seine Eltern lieber mit dem Auto zum Einkauf fahren, ist festzustellen, dass die Fahrmöglichkeiten jedenfalls theoretisch auch von seinem Wohnort in so ausreichendem Maße vorhanden sind, dass die Kläger – sollte dies von § 97 Abs. 3 SchulG überhaupt gedeckt sein können -, in ihrem Einzelfall keinen Anspruch darauf haben, dass der Eigenanteil auf 0, Euro oder jedenfalls geringer als 11,60 Euro festgesetzt wird. älfte Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Bescheidungsanspruch der Kläger ist durch den angefochtenen rechtmäßigen Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 bereits erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.