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Urteil

4 K 1648/02

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein begünstigender Verwaltungsakt zur Gewährung eines Schooltickets kann durch Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (Nichtangebot des Tarifs) nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG unwirksam werden. • Der Schulträger kann nach § 7 SchFG einen monatlichen Eigenanteil für ein erweiterbar nutzbares Schülerticket festsetzen; Höhe und Struktur des Eigenanteils liegen im Ermessen des Schulträgers (bis 10 EUR, für das zweite Kind bis 5 EUR). • Die Einführung eines erweiterten Schülertarifs (Schokoticket) durch den Schulträger und Abschluss vertraglicher Regelungen mit Verkehrsunternehmen sind nicht ohne Weiteres verfassungs- oder verwaltungsrechtlich zu beanstanden, sofern Wirtschaftlichkeit und Zuständigkeit gewahrt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur unentgeltlichen Übernahme von Schülertickets nach Tarifwechsel • Ein begünstigender Verwaltungsakt zur Gewährung eines Schooltickets kann durch Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (Nichtangebot des Tarifs) nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG unwirksam werden. • Der Schulträger kann nach § 7 SchFG einen monatlichen Eigenanteil für ein erweiterbar nutzbares Schülerticket festsetzen; Höhe und Struktur des Eigenanteils liegen im Ermessen des Schulträgers (bis 10 EUR, für das zweite Kind bis 5 EUR). • Die Einführung eines erweiterten Schülertarifs (Schokoticket) durch den Schulträger und Abschluss vertraglicher Regelungen mit Verkehrsunternehmen sind nicht ohne Weiteres verfassungs- oder verwaltungsrechtlich zu beanstanden, sofern Wirtschaftlichkeit und Zuständigkeit gewahrt sind. Eltern (Kläger) beantragten für ihre Kinder weiterhin kostenfreie Schulbeförderung zwischen Wohnung und Schule für das 2. Halbjahr 2001/02. Zu Beginn des Schuljahres war ein kostenloses Schoolticket ausgehändigt worden; der Verkehrsverbund VRR führte jedoch zum 1.2.2002 einen neuen, weiter nutzbaren Tarif (Schokoticket) ein, der einen monatlichen Eigenanteil vorsah. Die Stadt als Schulträger vereinbarte die Einführung des Schokotickets mit dem örtlichen Verkehrsbetrieb; die Kläger lehnten die Nutzung des erweiterten Tarifs ab und beantragten weiter eine Fahrtberechtigung ausschließlich für den Schulweg ohne Zuzahlung. Die Stadt lehnte dies ab; die Kläger erhoben Widerspruch und Klage mit mehreren Rügen (Datenschutz, Nichtwahl der wirtschaftlichsten Beförderungsart, Eingriff in Elternrecht). Das Verwaltungsgericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Die Klage war als Verpflichtungsklage zulässig; eine isolierte Anfechtung des Eigenanteils war nicht möglich, da dieser untrennbarer Bestandteil des Schokoticket-Tarifs ist. • Das bisherige begünstigende Verwaltungsakt (Schoolticket) verlor durch die auflösende Bedingung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seine Wirksamkeit, als der Tarif nicht mehr angeboten wurde (§ 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG). • Nach SchFG und SchfkVO obliegt dem Schulträger die Tragung der Schülerfahrkosten; § 7 SchFG eröffnet jedoch die Möglichkeit, für erweiterbar nutzbare Zeitkarten einen Eigenanteil bis zu 10 EUR monatlich (für das zweite Kind bis 5 EUR) festzusetzen. Die Stadt machte in zulässiger Weise von diesem Ermessen Gebrauch und legte die Höhe des Eigenanteils ökonomisch vertretbar fest. • Die Festsetzung des Eigenanteils war weder in der Höhe noch im Grunde unverhältnismäßig; selbst bei moderater Nutzung amortisiert sich der Eigenanteil, und individuelle Besonderheiten rechtfertigen hier keine Ausnahme; keine erkennbaren Härtefälle lagen vor. • Vertragsabschluss und Beschlussfassung zur Einführung des Schokotickets waren formell durch die kommunalen Gremien abgesichert; der Rat bestätigte den Ausschussbeschluss, sodass Zuständigkeits- und Formfragen unbeachtlich sind. • Die Kläger rügten ferner Verletzungen des Elternrechts und Datenschutzfragen; ein Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht liegt nicht vor, da staatliches Handeln keine Pflicht begründet, andere davon abzuhalten, Anreize zu schaffen; erzieherische Maßnahmen bleiben den Eltern möglich. • Zweifel an der vorgeschobenen Wirtschaftlichkeit des Schokotickets waren nicht entscheidungsrelevant; das SchFG begründet keinen Anspruch der Eltern auf die jeweils wirtschaftlichste Beförderungsart, und die Stadt trug vor, das Schokoticket sei für den Schulträger wirtschaftlich vertretbar. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf vollständige Kostenübernahme der Schulbeförderung ohne Eigenanteil für das 2. Halbjahr 2001/02. Das Schoolticket-Bewilligung wirkte nicht mehr, nachdem der Tarif nicht mehr angeboten wurde; der Schulträger durfte gemäß § 7 SchFG einen zulässigen Eigenanteil für das Schokoticket festsetzen. Soweit verfassungs- oder verwaltungsrechtliche Einwände vorgetragen wurden (Erziehungsrecht, Vertrag mit Privatunternehmen, Wirtschaftlichkeit), konnten damit die Rechtmäßigkeit der Einführung und der Eigenanteilsregelung nicht in Zweifel gezogen werden. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.